Stellungnahme - Heiler Software AG
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• Der Vollzug des Angebots und die Zahlung des Angebotspreises stehen unter<br />
dem Vorbehalt des Eintritts verschiedener aufschiebender Bedingungen, die<br />
dem Angebot unterliegen. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Bedingun-<br />
gen nicht eintreten und das Angebot daher nicht durchgeführt wird. Dies<br />
könnte negative Auswirkungen auf die Kursentwicklung haben.<br />
Für den Fall, dass nach Vollzug des Übernahmeangebots die Voraussetzungen<br />
hierfür vorliegen, könnte die Bieterin beschließen, einen Beherrschungs-<br />
und/oder Gewinnabführungsvertrag mit der Bieterin als herrschendem Unter-<br />
nehmen und der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> als beherrschtem Unternehmen abzu-<br />
schließen. Hierfür ist ein zustimmender Hauptversammlungsbeschluss mit ei-<br />
ner Mehrheit von mindestens 75% des in der Hauptversammlung vertretenen<br />
Grundkapitals erforderlich. Im Rahmen eines Beherrschungsvertrags unter-<br />
stellt sich das beherrschte Unternehmen der Leitung des herrschenden Unter-<br />
nehmens, d. h. das herrschende Unternehmen kann dem Vorstand des be-<br />
herrschten Unternehmens Weisungen erteilen. Im Rahmen eines Gewinnab-<br />
führungsvertrags verpflichtet sich das beherrschte Unternehmen, seinen gan-<br />
zen Gewinn an das herrschende Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug ist<br />
das herrschende Unternehmen verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer<br />
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag des beherrschten Unternehmens auszu-<br />
gleichen. Ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag müsste eine<br />
Geldleistung (Ausgleichszahlung) als angemessenen Ausgleich für die außen-<br />
stehenden <strong>Heiler</strong>-Aktionäre vorsehen. Zudem würde der Abschluss eines Be-<br />
herrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags die Bieterin verpflichten,<br />
sämtlichen außenstehenden <strong>Heiler</strong>-Aktionären den Erwerb ihrer Aktien gegen<br />
eine angemessene Abfindung anzubieten. Der Betrag der angemessenen<br />
Barabfindung könnte dem Angebotspreis entsprechen, aber auch darüber o-<br />
der darunter liegen.