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Stellungnahme - Heiler Software AG

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• Der Vollzug des Angebots und die Zahlung des Angebotspreises stehen unter<br />

dem Vorbehalt des Eintritts verschiedener aufschiebender Bedingungen, die<br />

dem Angebot unterliegen. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Bedingun-<br />

gen nicht eintreten und das Angebot daher nicht durchgeführt wird. Dies<br />

könnte negative Auswirkungen auf die Kursentwicklung haben.<br />

Für den Fall, dass nach Vollzug des Übernahmeangebots die Voraussetzungen<br />

hierfür vorliegen, könnte die Bieterin beschließen, einen Beherrschungs-<br />

und/oder Gewinnabführungsvertrag mit der Bieterin als herrschendem Unter-<br />

nehmen und der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> als beherrschtem Unternehmen abzu-<br />

schließen. Hierfür ist ein zustimmender Hauptversammlungsbeschluss mit ei-<br />

ner Mehrheit von mindestens 75% des in der Hauptversammlung vertretenen<br />

Grundkapitals erforderlich. Im Rahmen eines Beherrschungsvertrags unter-<br />

stellt sich das beherrschte Unternehmen der Leitung des herrschenden Unter-<br />

nehmens, d. h. das herrschende Unternehmen kann dem Vorstand des be-<br />

herrschten Unternehmens Weisungen erteilen. Im Rahmen eines Gewinnab-<br />

führungsvertrags verpflichtet sich das beherrschte Unternehmen, seinen gan-<br />

zen Gewinn an das herrschende Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug ist<br />

das herrschende Unternehmen verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer<br />

sonst entstehenden Jahresfehlbetrag des beherrschten Unternehmens auszu-<br />

gleichen. Ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag müsste eine<br />

Geldleistung (Ausgleichszahlung) als angemessenen Ausgleich für die außen-<br />

stehenden <strong>Heiler</strong>-Aktionäre vorsehen. Zudem würde der Abschluss eines Be-<br />

herrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags die Bieterin verpflichten,<br />

sämtlichen außenstehenden <strong>Heiler</strong>-Aktionären den Erwerb ihrer Aktien gegen<br />

eine angemessene Abfindung anzubieten. Der Betrag der angemessenen<br />

Barabfindung könnte dem Angebotspreis entsprechen, aber auch darüber o-<br />

der darunter liegen.

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