Stellungnahme - Heiler Software AG
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werden grundsätzlich nach dem Unternehmenswert bemessen und unterlie-<br />
gen der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen von Spruchverfahren. Solche Ab-<br />
findungszahlungen können höher oder niedriger als die von der Bieterin im<br />
Rahmen des Angebots angebotene Gegenleistung sein. Die Aktionäre, die das<br />
Angebot annehmen, haben für den Fall, dass solche Abfindungszahlungen<br />
höher sind als EUR 7,04 je Stückaktie, keinen gesetzlichen Anspruch auf solche<br />
Abfindungszahlungen oder die Auszahlung eines etwaigen Differenzbetrages.<br />
2. Mögliche Nachteile bei Nichtannahme des Angebots<br />
<strong>Heiler</strong>-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, bleiben unverändert Aktionäre<br />
der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong>. Sie sollten jedoch insbesondere folgende Aspekte berück-<br />
sichtigen:<br />
• Gemäß § 39 c WpÜG können Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht an-<br />
genommen haben, das Übernahmeangebot noch innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ablauf der Annahmefrist oder, falls die Bieterin ihren Meldepflichten<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Satz 2 WpÜG nicht nachkommt, nach Erfül-<br />
lung der Meldepflichten annehmen, sofern die Bieterin berechtigt ist, nach<br />
§ 39 a WpÜG einen Antrag an das zuständige Gericht zu stellen, dass ihr die<br />
Aktien der verbleibenden Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen<br />
Abfindung durch Gerichtsbeschluss übertragen werden. Nähere Angaben zur<br />
Andienungsfrist und der Abfindung als Gegenleistung für die während der<br />
Andienungsfrist angedienten Aktien werden rechtzeitig zusammen mit der<br />
Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpÜG erfolgen.<br />
• <strong>Heiler</strong>-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, werden bis zu<br />
einem möglichen Widerruf der Notierung der Aktien an der Börse (Delisting)<br />
weiter an den jeweiligen Börsenplätzen gehandelt. Der gegenwärtige Kurs der