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Stellungnahme - Heiler Software AG

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1. Mögliche Nachteile bei Annahme des Angebots<br />

- 33 -<br />

Aktionäre der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong>, die das Angebot annehmen, verlieren bei Vollzug<br />

des Angebots hinsichtlich der Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, mit<br />

der Übertragung dieser Aktien auf die Bieterin ihre Mitgliedschaftsrechte und Ver-<br />

mögensrechte an der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong>. Daraus ergeben sich folgende Konse-<br />

quenzen:<br />

• Aktionäre der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> werden hinsichtlich der Aktien, für die das<br />

Angebot angenommen wird, nicht mehr von einer möglicherweise günstigen<br />

Unternehmensentwicklung der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> und/oder einer möglicher-<br />

weise günstigen Kursentwicklung der <strong>Heiler</strong>-Aktie profitieren.<br />

• Mit Übertragung der <strong>Heiler</strong>-Aktien in Vollzug des Übernahmeangebots wird<br />

an die Bieterin auch das Recht zum Gewinnbezug für das laufende Geschäfts-<br />

jahr, das am 1. Oktober 2012 begonnen hat, übergehen.<br />

• Der Vollzug des Angebots und die Zahlung des Angebotspreises stehen unter<br />

dem Vorbehalt des Eintritts der in der Angebotsunterlage genannten auf-<br />

schiebenden Bedingungen. Es besteht die Möglichkeit, dass die im Angebot<br />

genannten aufschiebenden Bedingungen nicht eintreten und das Angebot<br />

daher nicht durchgeführt wird. Dies könnte negative Auswirkungen auf die<br />

Kursentwicklung haben.<br />

• Diejenigen <strong>Heiler</strong>-Aktionäre, die das Angebot annehmen, nehmen an keinen<br />

Abfindungszahlungen irgendwelcher Art teil, die kraft Gesetzes oder gemäß<br />

den Grundsätzen der Rechtsprechung im Falle bestimmter Strukturmaßnah-<br />

men zu zahlen sind, falls diese nach dem Vollzug des Angebots umgesetzt<br />

werden sollten (vgl. dazu unter Abschnitt II.). Diese Abfindungszahlungen

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