Stellungnahme - Heiler Software AG
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Ausweislich der Angebotsunterlage (vgl. Ziff. 9.5) beabsichtigt die Bieterin, die <strong>Heiler</strong>-<br />
Gruppe im Rahmen des rechtlich Möglichen in die Informatica-Gruppe zu integrieren. Die<br />
Bieterin hat in der Angebotsunterlage mögliche Strukturmaßnahmen dargestellt, die sie<br />
derzeit nach Vollzug des Angebots in Betracht zieht. Es handelt sich hierbei um die fol-<br />
genden Strukturmaßnahmen:<br />
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag<br />
Die Bieterin beabsichtigt, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag<br />
gemäß § 291 Aktiengesetz (im Folgenden „AktG“) mit der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> als<br />
beherrschtem Unternehmen zu schließen, wenn sie davon ausgehen kann, dass sie<br />
bei der Beschlussfassung mindestens 75 % des in der Hauptversammlung vertrete-<br />
nen Grundkapitals halten wird und dies für die Bieterin zu diesem Zeitpunkt wirt-<br />
schaftlich und finanziell sinnvoll erscheint. Im Falle des Abschlusses eines Beherr-<br />
schungsvertrages wäre die Bieterin berechtigt, dem Vorstand der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong><br />
<strong>AG</strong> Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Der Abschluss<br />
eines Gewinnabführungsvertrages würde, unabhängig vom Vorliegen eines Beherr-<br />
schungsvertrages, die <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> dazu verpflichten, ihren gesamten ohne<br />
die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Ver-<br />
lustvortrag aus dem Vorjahr, zwingenden Einstellungen in die gesetzliche Rücklage<br />
und einem etwaigen nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperr-<br />
ten Betrag, an die Bieterin abzuführen. Im Gegenzug wäre die Bieterin verpflichtet,<br />
etwaige während der Vertragsdauer ohne die Verlustübernahme entstehende Jah-<br />
resfehlbeträge der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> auszugleichen, soweit diese nicht dadurch<br />
ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen<br />
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.<br />
Squeeze-Out-Verfahren (Ausschluss von Minderheitsaktionären)