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Stellungnahme - Heiler Software AG

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Ausweislich der Angebotsunterlage (vgl. Ziff. 9.5) beabsichtigt die Bieterin, die <strong>Heiler</strong>-<br />

Gruppe im Rahmen des rechtlich Möglichen in die Informatica-Gruppe zu integrieren. Die<br />

Bieterin hat in der Angebotsunterlage mögliche Strukturmaßnahmen dargestellt, die sie<br />

derzeit nach Vollzug des Angebots in Betracht zieht. Es handelt sich hierbei um die fol-<br />

genden Strukturmaßnahmen:<br />

Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag<br />

Die Bieterin beabsichtigt, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag<br />

gemäß § 291 Aktiengesetz (im Folgenden „AktG“) mit der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> als<br />

beherrschtem Unternehmen zu schließen, wenn sie davon ausgehen kann, dass sie<br />

bei der Beschlussfassung mindestens 75 % des in der Hauptversammlung vertrete-<br />

nen Grundkapitals halten wird und dies für die Bieterin zu diesem Zeitpunkt wirt-<br />

schaftlich und finanziell sinnvoll erscheint. Im Falle des Abschlusses eines Beherr-<br />

schungsvertrages wäre die Bieterin berechtigt, dem Vorstand der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong><br />

<strong>AG</strong> Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Der Abschluss<br />

eines Gewinnabführungsvertrages würde, unabhängig vom Vorliegen eines Beherr-<br />

schungsvertrages, die <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> dazu verpflichten, ihren gesamten ohne<br />

die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Ver-<br />

lustvortrag aus dem Vorjahr, zwingenden Einstellungen in die gesetzliche Rücklage<br />

und einem etwaigen nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperr-<br />

ten Betrag, an die Bieterin abzuführen. Im Gegenzug wäre die Bieterin verpflichtet,<br />

etwaige während der Vertragsdauer ohne die Verlustübernahme entstehende Jah-<br />

resfehlbeträge der <strong>Heiler</strong> <strong>Software</strong> <strong>AG</strong> auszugleichen, soweit diese nicht dadurch<br />

ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen<br />

werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.<br />

Squeeze-Out-Verfahren (Ausschluss von Minderheitsaktionären)

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