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Satzung zur Erhebung von Verbandsbeiträgen an - Havelberg

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gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, k<strong>an</strong>n sie g<strong>an</strong>z<br />

oder zum Teil erlassen werden.<br />

§ 11<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser <strong>Satzung</strong> ergebenden Umlageschuldner sowie <strong>zur</strong><br />

Feststellung und <strong>Erhebung</strong> der Umlage für die Unterhaltung <strong>von</strong> Gewässern II. Ordnung ist die<br />

Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach den §§<br />

9 und 10 Datenschutzgesetz des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die H<strong>an</strong>sestadt<br />

<strong>Havelberg</strong> zulässig.<br />

(2) Die H<strong>an</strong>sestadt <strong>Havelberg</strong> darf die für die Ver<strong>an</strong>lagung der Grundsteuer bek<strong>an</strong>nt gewordenen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 gen<strong>an</strong>nten Zwecke nutzen und sich<br />

die Informationen <strong>von</strong> den entsprechenden Ämtern (Fin<strong>an</strong>z-, Steuer-, Liegenschafts-,<br />

Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.<br />

H<strong>an</strong>sestadt <strong>Havelberg</strong>, 13.12.2012<br />

Poloski Siegel<br />

Bürgermeister<br />

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