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Satzung zur Erhebung von Verbandsbeiträgen an - Havelberg

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(3) Die ermittelte Umlagehöhe wird auf g<strong>an</strong>ze Cent gerundet. Umlagen unter 2,00 € je<br />

Umlageschuldner werden nicht erhoben.<br />

(4) Zur Berechnung der Umlage werden alle beitragspflichtigen Grundstücksflächen des<br />

Umlageschuldners innerhalb des Unterhaltungsverb<strong>an</strong>des in der H<strong>an</strong>sestadt <strong>Havelberg</strong> zu<br />

Grunde gelegt.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem<br />

Umlageschuldner fällig.<br />

(2) Im Abgabenbescheid k<strong>an</strong>n bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt,<br />

sol<strong>an</strong>ge sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.<br />

§ 8<br />

Auskunftspflichten<br />

(1) Sind für die <strong>Erhebung</strong> und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des<br />

Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die<br />

Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

(2) Der Umlagepflichtige ist <strong>zur</strong> Mitwirkung bei der Ermittlung <strong>von</strong> notwendigen Angaben <strong>zur</strong><br />

Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass<br />

er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt<br />

und die ihm bek<strong>an</strong>nten Beweismittel <strong>an</strong>gibt.<br />

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur un<strong>zur</strong>eichende Angaben mit, so<br />

k<strong>an</strong>n die Umlagever<strong>an</strong>lagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.<br />

(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relev<strong>an</strong>ten Tatsachen (wie<br />

Eigentümerwechsel) der H<strong>an</strong>sestadt <strong>Havelberg</strong> binnen eines Monats schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

(5) Die H<strong>an</strong>sestadt <strong>Havelberg</strong> ist berechtigt, <strong>an</strong> Ort und Stelle zu prüfen, ob die <strong>zur</strong> Feststellung der<br />

Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA h<strong>an</strong>delt, wer den Vorschriften des § 8<br />

über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderh<strong>an</strong>delt, indem er<br />

Änderungen der für die Umlage relev<strong>an</strong>ten Tatsachen nicht binnen eines Monats der H<strong>an</strong>sestadt<br />

<strong>Havelberg</strong> <strong>an</strong>zeigt oder die für die <strong>Erhebung</strong> und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben<br />

nicht oder nur un<strong>zur</strong>eichend macht.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit k<strong>an</strong>n mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.<br />

3<br />

§ 10<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Die Umlage k<strong>an</strong>n g<strong>an</strong>z oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine<br />

erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht

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