Satzung zur Erhebung von Verbandsbeiträgen an - Havelberg
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§ 3<br />
Umlageschuldner<br />
(1) Schuldner der Umlage ist vorr<strong>an</strong>gig, wer im Zeitpunkt der Bek<strong>an</strong>ntgabe des Umlagebescheides<br />
Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verb<strong>an</strong>dsgebiet gehörenden Grundstücks<br />
ist.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt <strong>an</strong> die Stelle des Eigentümers der<br />
Erbbauberechtigte.<br />
(3) Mehrere Umlageschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Entstehung der Umlageschuld, <strong>Erhebung</strong>szeitraum<br />
(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist,<br />
frühestens jedoch mit Bek<strong>an</strong>ntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverb<strong>an</strong>des.<br />
<strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch Bescheid, der mit <strong>an</strong>deren Grundstücksabgaben oder<br />
Steuern zusammengefasst werden k<strong>an</strong>n.<br />
§ 5<br />
Umlagemaßstab<br />
(1) Der Umlagemaßstab setzt sich zusammen aus einem Flächen- und einem Erschwernismaßstab.<br />
Berechnungsgrundlage ist die Fläche in Bezug auf die Umlageschuld mit dem die H<strong>an</strong>sestadt<br />
<strong>Havelberg</strong> am Verb<strong>an</strong>dsgebiet des Unterhaltungsverb<strong>an</strong>des „Trübengraben“ beteiligt ist<br />
(Flächenbeitrag) sowie die Einwohnerzahl auf dem Grundstück.<br />
(2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der H<strong>an</strong>sestadt <strong>Havelberg</strong> im Unterhaltungsverb<strong>an</strong>d<br />
“Trübengraben“ beträgt laut der unter § 1 bezeichneten <strong>Satzung</strong> des Verb<strong>an</strong>des 10,0 v. H.<br />
(3) Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres<br />
bezogen auf das Ver<strong>an</strong>lagungsjahr (§ 149 Gemeindeordnung).<br />
(4) Wird das Gemeindegebiet <strong>von</strong> beitragsfreien Flächen geschnitten, so ist die Einwohnerzahl der<br />
beitragspflichtigen Flächen maßgebend.<br />
(5) Wird das Gemeindegebiet <strong>von</strong> Flächen verschiedener Verb<strong>an</strong>dsgebiete geschnitten, so ist die<br />
Einwohnerzahl für die Flächen des Unterhaltungsverb<strong>an</strong>des maßgebend.<br />
§ 6<br />
Umlagesatz<br />
(1) Grundlage für die Ermittlung des Umlagesatzes sind der jährliche Flächenbeitragssatz pro Hektar<br />
des Unterhaltungsverb<strong>an</strong>des für die im Verb<strong>an</strong>dsgebiet gelegenen Flächen und der jährliche<br />
Erschwernisbeitragssatz pro Einwohner für die Grundstücke, auf denen Einwohner gemeldet sind.<br />
Der Umlagesatz beträgt für das Kalenderjahr 2013 als Flächenbeitragssatz 10,62 €/ha<br />
Grundstücksfläche und als Erschwernisbeitragssatz 4,99 €/Einwohner.<br />
(2) Sind Teile eines Grundstücks beitragsfrei, ist die einwohnerbezogene Umlage nach den<br />
beitragspflichtigen Bruchteilen des Grundstücks zu bemessen.<br />
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