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Satzung über die Aufwandsentschädigung für ... - Havelberg

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(5) Neben der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> besteht <strong>für</strong> jeden Kameraden Anspruch auf Ersatz des<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfalles. Nicht Selbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfall gegen<strong>über</strong> dem Arbeitgeber ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes in Höhe von 13,00<br />

Euro ersetzt, soweit nicht ein höherer Stundensatz durch den Selbstständigen glaubhaft gemacht<br />

werden kann.<br />

§ 3<br />

Form der Gewährung und Übergang im Vertretungsfall<br />

(1) Die <strong>Aufwandsentschädigung</strong> wird als monatlicher Pauschalbetrag zum 1. eines Monats gezahlt.<br />

Wird wegen Verhinderung <strong>die</strong> ehrenamtliche Tätigkeit länger als<br />

1 Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf <strong>die</strong> Zahlungen der pauschalierten<br />

<strong>Aufwandsentschädigung</strong>.<br />

(2) Im Fall der Verhinderung der im § 2 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten Personen <strong>für</strong> einen<br />

zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat wird dem jeweiligen Stellvertreter ab <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> des zu Vertretenden nachträglich gezahlt.<br />

§ 4<br />

Hilfeleistungen<br />

Alle bei den kostenpflichtigen Hilfeleistungen in Rechnung gestellten Personalkosten werden<br />

an <strong>die</strong> Einsatzkräfte zur Entschädigung ihres Zeit- und Arbeitseinsatzes ausgezahlt.<br />

§ 5<br />

Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband<br />

Der Träger des Brandschutzes zahlt <strong>die</strong> Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband.<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Gleichzeitig werden folgende <strong>Satzung</strong>en außer Kraft gesetzt:<br />

- Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Havelberg</strong> vom 13.12.2001<br />

und <strong>die</strong> 1. Änderungssatzung der Feuerwehrentschädigungssatzung vom 29.09.2005<br />

- <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Gemeinde Garz vom 13.12.2001<br />

- § 5 Abs. 2 - 2. Halbsatz und § 6 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Garz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung <strong>für</strong><br />

den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Bürger vom 23.08.2001<br />

- <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Gemeinde Warnau vom 13.11.2001<br />

- § 5 Abs. 2 - 2. Halbsatz und § 6 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Warnau <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung<br />

<strong>für</strong> den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Bürger vom 09.10.2001<br />

<strong>Havelberg</strong>, 16.11.2006<br />

Poloski<br />

Bürgermeister Siegel

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