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Lösungsskizzen - Hans-Bredow-Institut

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Fachbereich Informations- und Kommunikationswesen:<br />

Medienrecht WS 2003/2004<br />

Stephan Dreyer, Dr. Benjamin Korte<br />

Fälle zur Klausurvorbereitung – Lösungsskizzen<br />

A. Aufgabe 1 – Der Bauauftrag<br />

1. Gegendarstellungsanspruch<br />

- Anspruchsgrundlage: regelm. § 11 Landespressegsetz<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Betroffenheit<br />

hier gegeben, da Namensnennung<br />

o Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk<br />

Lokalzeitung, regelmäßiges Erscheinen kann unterstellt werden<br />

o den Anspruchssteller betreffende Tatsachenbehauptung<br />

Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung "L ist geschmiert worden";<br />

Zwischenergebnis: Tatsachenbehauptung, da lediglich sachlicher und nicht wertender<br />

Charakter; objektiv dem Beweis zugänglich; Gegendarstellungsfähigkeit gegeben<br />

o Anspruch ist nicht mangels berechtigten Interesses ausgeschlossen<br />

L hat berechtigtes Interesse, da seine politische und gesellschaftliche Reputation auf<br />

dem Spiel steht<br />

2. Unterlassungsanspruch<br />

Gegendarstellungsanspruch gegeben<br />

(Der Antragsteller muss dem Redakteur oder dem Verleger eine form-, frist- und<br />

inhaltsgerechte Gegendarstellung zuleiten.)<br />

- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Betroffenheit (gegeben, s.o.)<br />

o Rechtsverletzung, hier 2 Möglichkeiten:<br />

§ 823 Abs. 1 i.V.m. APR<br />

Verbreitung objektiv unwahrer Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich<br />

unzulässig<br />

§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB<br />

• Aufstellen oder Verbreiten einer Tatsachenbehauptung<br />

gegeben, s.o.<br />

• Eignung zur Ehrverletzung<br />

Eignung, den Geltungsanspruch in sittlicher, persönlicher oder


o Wiederholungsgefahr<br />

sozialer Hinsicht zu berühren oder ihn in der öffentlichen Meinung<br />

herabzuwürdigen<br />

Hier: Vorwurf des Verstoßes gegen Berufspflichten und<br />

Rechtsvorschriften (§§ 331, 332 StGB)<br />

• Fehlender Wahrheitsbeweis<br />

gegeben, da die Meldung sich laut Sachverhalt als falsch erweist<br />

• Rechtsverletzung gegeben<br />

rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert die Wiederholungsgefahr; hier<br />

rechtswidrige Erstveröffentlichung?<br />

ggf. Wahrnehmung berechtigter Interessen durch J (§ 193 StGB) bzw.<br />

Überwiegen des Berichterstattungsinteresse im Rahmen der Abwägung bei<br />

APR-Verletzung:<br />

J glaubte an die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen; hat er in<br />

Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, kann die Veröffentlichung<br />

ausnahmsweise gerechtfertigt sein<br />

Voraussetzungen:<br />

• Bei unterstellter Wahrheit müsste das öffentliche<br />

Informationsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des<br />

Betroffenen überwiegen.<br />

Hier wohl gegeben: Bestechlichkeit von Landtagsabgeordneten ist<br />

von erheblichen öffentlichen Interesse; Schutzinteresse von L wäre<br />

dagegen gering<br />

• Bei der Verbreitung der Äußerung hätte J die journalistische<br />

Sorgfaltspflicht gewahrt haben müssen. Je höher<br />

Hier sehr fraglich:<br />

o Das Verlassen auf fremde veröffentlichte Meldungen genügt<br />

nicht den journalistischen Sorgfaltspflichten.<br />

o M ist keine zuverlässige Quelle; die Rückfrage bei dem<br />

zweifelhaften und kaum objektiven M war daher allein noch<br />

keine ausreichende Bestätigung.<br />

o Nähere Überprüfung der Meldung durch Rückfrage bei L und<br />

B wäre vor dem Hintergrund der Schwere des Vorwurfs<br />

angezeigt gewesen (Gefahr der schwerwiegenden beruflichen<br />

und persönlichen Folgen für L und B). Eilbedürftigkeit war<br />

nicht gegeben, da Baubeginn erst in einem Jahr ist.<br />

• Zwischenergebnis: Wahrnehmung berechtigter Interesse greift nicht,<br />

da J die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt hat<br />

Wiederholungsgefahr liegt vor


- Unterlassungsanspruch gegeben<br />

3. Berichtigungsanspruch<br />

- Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Aufstellung einer erweislich unwahren Tatsachenbehauptung<br />

liegt vor, s.o.<br />

o Folge: rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung<br />

liegt vor, s.o.<br />

o Berichtigung ist zur Beseitigung der Verletzung geeignet und erforderlich<br />

Breitenwirkung der Medien und Schwere der Persönlichkeitsverletzung deuten auf<br />

Eignung und Erforderlichkeit hin<br />

- Berichtigungsanspruch gegeben<br />

4. Schadensersatzanspruch<br />

- Rechtsgrundlage: 2 Möglichkeiten<br />

- Schaden?<br />

o § 823 Abs. 1 i.V.m. APR (APR als „sonstiges Recht“)<br />

gegeben, s.o.<br />

o § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB (StGB als Schutzgesetz)<br />

gegeben, s.o.<br />

o materieller Schaden<br />

Sachverhalt enthält keine Hinweise auf einen materiellen Schaden bei L; sollte er<br />

einen solchen erleiden, hätte er Anspruch auf Schadensersatz<br />

o immaterieller Schaden (Geldentschädigungsanspruch bzw. „Schmerzensgeld“)<br />

Voraussetzung für den Geldentschädigungsanspruch sind eine „schwere<br />

Persönlichkeitsverletzung“ und das „Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten“<br />

(teilweise wird zudem noch ein besonders schweres Verschulden verlangt)<br />

Hier: mit entsprechenden Argumenten beide Ansichten vertretbar<br />

B. Aufgabe 2 – Die Kanzler-Affäre<br />

- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Betroffenheit (gegeben, da Namensnennung)<br />

o Rechtsverletzung, § 823 Abs. 1 i.V.m. APR<br />

o Verletzung des APR?<br />

Verbreitung objektiv wahrer Tatsachenbehauptung ist nicht grundsätzlich<br />

zulässig, sondern bedarf der Abwägung der widerstreitenden Interessen<br />

(Persönlichkeitsrecht des Kanzlers gegenüber dem öffentlichen<br />

Berichterstattungsinteresse)


- Wiederholungsgefahr<br />

gegeben (s.o.)<br />

C. Aufgabe 3 – Grand Prix<br />

1. Gegendarstellungsanspruch<br />

Nutzbarmachung der Sphärentheorie zur Einschätzung der Schwere des<br />

Eingriffs in das APR des Kanzlers: Außereheliches Verhältnis ist der<br />

Privatsphäre zuzuordnen (auch vertretbar: Intimsphäre); hier grundsätzlich<br />

keine Eingriffsbefugnisse der Presse<br />

• Aber: wichtige offizielle Stellung und gesellschaftliche Funktion des<br />

Kanzlers, Person von hohem öffentlichen Interesse<br />

• Kanzler vertritt Familienpolitik der SPD; er hat seine Frau aktiv in<br />

den Wahlkamp einbezogen und damit auch seine Ehe zum<br />

Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung gemacht<br />

• Auch möglich: Beeinträchtigung seiner Amtsführung durch Schaden<br />

in Ansehen<br />

• Möglicher Interessenkonflikt bei der Medienvertreterin Sandra M.<br />

mit entsprechenden Argumenten beide Ansichten vertretbar; wenn<br />

Überwiegen der Persönlichkeitsinteressen angenommen wurde:<br />

- Anspruchsgrundlage: regelm. § 11 Landespressegsetz<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Betroffenheit<br />

hier gegeben, da Namensnennung<br />

o Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk<br />

BILD Zeitung, regelmäßiges Erscheinen gegeben<br />

o den Anspruchssteller betreffende Tatsachenbehauptung<br />

Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung „Darf dieser Arsch für<br />

Deutschland singen?“<br />

Tatsachenbehauptung? Nicht möglich, da D nicht mit seinem Hintern<br />

gesungen hat oder dies tun könnte; die Bezeichnung „Arsch“ bezieht sich<br />

insofern auf die Person D<br />

Die Bezeichnung einer Person als „Arsch“ ist nicht dem Beweis zugänglich,<br />

sondern enthält vielmehr ein Element der Wertung bzw. Stellungnahme<br />

Ergebnis: Aussage ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren<br />

- Gegendarstellungsanspruch nicht gegeben<br />

2. Berichtigungsanspruch<br />

- Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />

- Voraussetzung ist die Aufstellung einer erweislich unwahren Tatsachenbehauptung<br />

liegt hier nicht vor, s.o.


- Berichtigungsanspruch nicht gegeben<br />

3. Unterlassungsanspruch<br />

- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Betroffenheit (gegeben, s.o.)<br />

o Rechtsverletzung, hier 2 Möglichkeiten:<br />

§ 823 Abs. 1 i.V.m. APR<br />

§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB<br />

o Verbreitung von Meinungsäußerungen genießt gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 weit<br />

reichenden Schutz<br />

o Grenze zulässiger Meinungsäußerungen ist bei der so genannten Schmähkritik<br />

erreicht; dabei geht es dem Äußernden nicht mehr um die Auseinandersetzung in der<br />

Sache, sondern die Diffamierung der Person steht im Vordergrund; das abwertende<br />

Urteil sinkt zur bloßen Verächtlichmachung herab, es lässt jeden sachlichen Bezug zu<br />

dem Standpunkt vermissen, den der Kritiker vertritt<br />

o Aber: Berücksichtigung der bewusst gewollten Provokation; wer derartig in die<br />

Öffentlichkeit tritt, muss sich an seinem eigenen Verhalten messen lassen und damit<br />

rechnen, dass er Reaktionen provoziert, die sich auf einem vergleichbaren Niveau<br />

bewegen<br />

o i.E. verschiebt sich daher die Unzulässigkeit der Beleidigung zu Lasten des D (mit<br />

entsprechenden Argumenten andere Ansichten vertretbar)<br />

- keine Persönlichkeitsverletzung, daher Unterlassungsanspruch nicht gegeben<br />

4. Schadensersatzanspruch<br />

5. Schadensersatzanspruch<br />

- Rechtsgrundlage: 2 Möglichkeiten<br />

o § 823 Abs. 1 i.V.m. APR (APR als „sonstiges Recht“)<br />

o § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB (StGB als Schutzgesetz)<br />

- keine Verletzung des APR, s.o.<br />

- Schadensersatzanspruch nicht gegeben<br />

D. Aufgabe 4 – Prinzenfotos<br />

- ggf. Verstoß gegen Bildnisschutzrechte, §§ 22, 23 KUG:<br />

o § 22 erfordert grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten<br />

hier: weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben<br />

o § 23 Abs. 1 sieht Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vor; hier ggf. Bildnis aus<br />

dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1; Hilfestellung gibt die Theorie der<br />

absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte:


Einordnung des W als absolute Person der Zeitgeschichte, damit ist eine Einwilligung<br />

des W nicht erforderlich<br />

o ABER: § 23 Abs. 2 sieht die Unzulässigkeit der Veröffentlichung trotz der<br />

Einschlägigkeit eines Ausnahmetatbestandes nach Abs. 1 vor, wenn berechtigte<br />

Interessen des Abgebildeten dagegen stehen<br />

o Hier ggf. Verletzung des APR; Einordnung der einzelnen Fotos in die Hüllen der<br />

Sphärentheorie:<br />

Baden im Gartenpool<br />

Privatsphäre, Abwägung der widerstreitenden Interessen; i.E.<br />

Veröffentlichung unzulässig<br />

Einkaufen auf dem Wochenmarkt<br />

Sozialsphäre, Veröffentlichung zulässig<br />

Kuss in dem Lokal<br />

Einordnung schwieriger:<br />

• Sozialsphäre, da öffentlich zugänglich<br />

• Privatsphäre, da erkennbar in eine ruhige Ecke zurückgezogen<br />

• Intimsphäre, da sexuelle Handlungen<br />

• i.E. wohl Privatsphäre, da örtliche Abgeschiedenheit, in der W und<br />

seine Freundin objektiv erkennbar für sich alleine sein wollen und<br />

sich im Vertrauen darauf so verhalten, wie sie es in der breiten<br />

Öffentlichkeit nicht getan hätten (andere Sichtweisen mit guten<br />

Argumenten vertretbar)<br />

• Interessenabwägung spricht dann für ein Überwiegen des APR von W<br />

(und der Begleiterin)<br />

- Veröffentlichung der Fotos war unzulässig<br />

- Zusatzfrage: Rechtslage ändert sich dadurch, dass W seine Privatsphäre für Berichterstattung<br />

öffnet:<br />

o Verlust des Schutzes seiner Privatsphäre<br />

o Bildnisschutz dient dem Schutz des APR, nicht der Sicherung kommerzieller<br />

Interessen<br />

- Veröffentlichung der Fotos wäre dann zulässig<br />

E. Aufgabe 5 – Jungendsünden<br />

- Verhinderung der Auslieferung auf dem Rechtsweg erscheint ggf. möglich durch einen<br />

Unterlassungsanspruch<br />

1. Unterlassungsanspruch<br />

2. Unterlassungsanspruch<br />

- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB


- Voraussetzungen:<br />

o Betroffenheit (gegeben, da B erkennbar ist)<br />

o Rechtsverletzung, hier § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KUG<br />

- Erstbegehungsgefahr<br />

Prüfung, ob die B durch die Veröffentlichung in ihren Rechten verletzt<br />

werden würde<br />

§ 22 KUG: Einwilligungserfordernis<br />

• hier: Einwilligung kann ausdrücklich durch Vertragsunterzeichnung<br />

erfolgt sein, konkludent durch die wissentlich gemachten<br />

Fotoaufnahmen oder – bei Zweifeln – gem. § 22 S. 2 KUG durch<br />

Honorarzahlung<br />

• aber: Reichweite bzw. Dauer der Einwilligung, ist eine zweite<br />

Auflage mit umfasst?<br />

o Auslegung analog zu Zweckübertragungslehre<br />

o B hat nicht aus aktuellem Anlass eingewilligt und ist an den<br />

Gewinnen beteiligt, insofern ist eine zweite Auflage auch aus<br />

ihrer Sicht erstrebenswert; i.E. umfasst die Einwilligung auch<br />

weitere Auflagen (andere Sichtweisen mit guten Argumenten<br />

vertretbar)<br />

ABER Problematik der Einwilligung bei zeitlich unbegrenzten<br />

Bildnisveröffentlichungen; dies läuft praktisch auf eine Aufgabe der<br />

Bildnisschutzrechte hinaus und kann für den Einzelnen in Ausnahmefällen zu<br />

unzumutbaren Ergebnissen führen<br />

Daher: Zulässigkeit des Widerrufs in Ausnahmefällen (Anlehung an<br />

Widerrufsrecht des Urhebers aus § 42 UrhG); Voraussetzungen:<br />

• Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Einwilligung<br />

stattgefunden hat<br />

• Wandlung der inneren Einstellung zu den Bildnissen, insb. bei<br />

Nacktfotos<br />

• Hier. mit Argumentation beide Ansichten vertretbar<br />

Wenn der Widerruf als zulässig angesehen wurde, dann<br />

gegeben, da Veröffentlichung geplant<br />

- Unterlassungsanspruch gegeben<br />

F. Aufgabe 6 – Welt der Weine<br />

- Bedenken bzgl. des Artikels ergeben sich v.a. aus § 1 UWG<br />

- Voraussetzungen:<br />

o Wettbewerbshandlung<br />

Erörterung, ob der Artikel im Rahmen des Informationsauftrags der Zeitung


erschienen ist; i.E. wohl nicht, da kein hinreichend deutlicher Berichterstattungsgrund<br />

erkennbar wird (Informationsgehalt ist ebenfalls gleich null); ein solcher ist aber insb.<br />

bei der Wirtschaftsberichterstattung zu fordern (Trennungsgebot von Werbung und<br />

redaktionellem Teil)<br />

daneben bedient sich der Artikel einer Wortwahl, wie dies in Anzeigen oder<br />

kommerziellen Pressemitteilungen üblich ist<br />

o Wettbewerbsabsicht<br />

kann aufgrund der Einseitigkeit und wenig kritischen Berichterstattung angenommen<br />

werden (andere Ansicht vertretbar)<br />

o Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung<br />

Sittenwidrigkeit ist in der Tarnung derartiger Werbung bzw. wettbewerbsrechtlich<br />

relevanter Berichterstattung als objektiv geschriebener, redaktioneller Text zu<br />

erblicken (Schleichwerbung)<br />

Verstoß gegen § 1 UWG (auch vertretbar: § 3 UWG)

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