Lösungsskizzen - Hans-Bredow-Institut
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Fachbereich Informations- und Kommunikationswesen:<br />
Medienrecht WS 2003/2004<br />
Stephan Dreyer, Dr. Benjamin Korte<br />
Fälle zur Klausurvorbereitung – Lösungsskizzen<br />
A. Aufgabe 1 – Der Bauauftrag<br />
1. Gegendarstellungsanspruch<br />
- Anspruchsgrundlage: regelm. § 11 Landespressegsetz<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Betroffenheit<br />
hier gegeben, da Namensnennung<br />
o Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk<br />
Lokalzeitung, regelmäßiges Erscheinen kann unterstellt werden<br />
o den Anspruchssteller betreffende Tatsachenbehauptung<br />
Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung "L ist geschmiert worden";<br />
Zwischenergebnis: Tatsachenbehauptung, da lediglich sachlicher und nicht wertender<br />
Charakter; objektiv dem Beweis zugänglich; Gegendarstellungsfähigkeit gegeben<br />
o Anspruch ist nicht mangels berechtigten Interesses ausgeschlossen<br />
L hat berechtigtes Interesse, da seine politische und gesellschaftliche Reputation auf<br />
dem Spiel steht<br />
2. Unterlassungsanspruch<br />
Gegendarstellungsanspruch gegeben<br />
(Der Antragsteller muss dem Redakteur oder dem Verleger eine form-, frist- und<br />
inhaltsgerechte Gegendarstellung zuleiten.)<br />
- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Betroffenheit (gegeben, s.o.)<br />
o Rechtsverletzung, hier 2 Möglichkeiten:<br />
§ 823 Abs. 1 i.V.m. APR<br />
Verbreitung objektiv unwahrer Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich<br />
unzulässig<br />
§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB<br />
• Aufstellen oder Verbreiten einer Tatsachenbehauptung<br />
gegeben, s.o.<br />
• Eignung zur Ehrverletzung<br />
Eignung, den Geltungsanspruch in sittlicher, persönlicher oder
o Wiederholungsgefahr<br />
sozialer Hinsicht zu berühren oder ihn in der öffentlichen Meinung<br />
herabzuwürdigen<br />
Hier: Vorwurf des Verstoßes gegen Berufspflichten und<br />
Rechtsvorschriften (§§ 331, 332 StGB)<br />
• Fehlender Wahrheitsbeweis<br />
gegeben, da die Meldung sich laut Sachverhalt als falsch erweist<br />
• Rechtsverletzung gegeben<br />
rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert die Wiederholungsgefahr; hier<br />
rechtswidrige Erstveröffentlichung?<br />
ggf. Wahrnehmung berechtigter Interessen durch J (§ 193 StGB) bzw.<br />
Überwiegen des Berichterstattungsinteresse im Rahmen der Abwägung bei<br />
APR-Verletzung:<br />
J glaubte an die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen; hat er in<br />
Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, kann die Veröffentlichung<br />
ausnahmsweise gerechtfertigt sein<br />
Voraussetzungen:<br />
• Bei unterstellter Wahrheit müsste das öffentliche<br />
Informationsinteresse gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des<br />
Betroffenen überwiegen.<br />
Hier wohl gegeben: Bestechlichkeit von Landtagsabgeordneten ist<br />
von erheblichen öffentlichen Interesse; Schutzinteresse von L wäre<br />
dagegen gering<br />
• Bei der Verbreitung der Äußerung hätte J die journalistische<br />
Sorgfaltspflicht gewahrt haben müssen. Je höher<br />
Hier sehr fraglich:<br />
o Das Verlassen auf fremde veröffentlichte Meldungen genügt<br />
nicht den journalistischen Sorgfaltspflichten.<br />
o M ist keine zuverlässige Quelle; die Rückfrage bei dem<br />
zweifelhaften und kaum objektiven M war daher allein noch<br />
keine ausreichende Bestätigung.<br />
o Nähere Überprüfung der Meldung durch Rückfrage bei L und<br />
B wäre vor dem Hintergrund der Schwere des Vorwurfs<br />
angezeigt gewesen (Gefahr der schwerwiegenden beruflichen<br />
und persönlichen Folgen für L und B). Eilbedürftigkeit war<br />
nicht gegeben, da Baubeginn erst in einem Jahr ist.<br />
• Zwischenergebnis: Wahrnehmung berechtigter Interesse greift nicht,<br />
da J die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt hat<br />
Wiederholungsgefahr liegt vor
- Unterlassungsanspruch gegeben<br />
3. Berichtigungsanspruch<br />
- Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Aufstellung einer erweislich unwahren Tatsachenbehauptung<br />
liegt vor, s.o.<br />
o Folge: rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung<br />
liegt vor, s.o.<br />
o Berichtigung ist zur Beseitigung der Verletzung geeignet und erforderlich<br />
Breitenwirkung der Medien und Schwere der Persönlichkeitsverletzung deuten auf<br />
Eignung und Erforderlichkeit hin<br />
- Berichtigungsanspruch gegeben<br />
4. Schadensersatzanspruch<br />
- Rechtsgrundlage: 2 Möglichkeiten<br />
- Schaden?<br />
o § 823 Abs. 1 i.V.m. APR (APR als „sonstiges Recht“)<br />
gegeben, s.o.<br />
o § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB (StGB als Schutzgesetz)<br />
gegeben, s.o.<br />
o materieller Schaden<br />
Sachverhalt enthält keine Hinweise auf einen materiellen Schaden bei L; sollte er<br />
einen solchen erleiden, hätte er Anspruch auf Schadensersatz<br />
o immaterieller Schaden (Geldentschädigungsanspruch bzw. „Schmerzensgeld“)<br />
Voraussetzung für den Geldentschädigungsanspruch sind eine „schwere<br />
Persönlichkeitsverletzung“ und das „Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten“<br />
(teilweise wird zudem noch ein besonders schweres Verschulden verlangt)<br />
Hier: mit entsprechenden Argumenten beide Ansichten vertretbar<br />
B. Aufgabe 2 – Die Kanzler-Affäre<br />
- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Betroffenheit (gegeben, da Namensnennung)<br />
o Rechtsverletzung, § 823 Abs. 1 i.V.m. APR<br />
o Verletzung des APR?<br />
Verbreitung objektiv wahrer Tatsachenbehauptung ist nicht grundsätzlich<br />
zulässig, sondern bedarf der Abwägung der widerstreitenden Interessen<br />
(Persönlichkeitsrecht des Kanzlers gegenüber dem öffentlichen<br />
Berichterstattungsinteresse)
- Wiederholungsgefahr<br />
gegeben (s.o.)<br />
C. Aufgabe 3 – Grand Prix<br />
1. Gegendarstellungsanspruch<br />
Nutzbarmachung der Sphärentheorie zur Einschätzung der Schwere des<br />
Eingriffs in das APR des Kanzlers: Außereheliches Verhältnis ist der<br />
Privatsphäre zuzuordnen (auch vertretbar: Intimsphäre); hier grundsätzlich<br />
keine Eingriffsbefugnisse der Presse<br />
• Aber: wichtige offizielle Stellung und gesellschaftliche Funktion des<br />
Kanzlers, Person von hohem öffentlichen Interesse<br />
• Kanzler vertritt Familienpolitik der SPD; er hat seine Frau aktiv in<br />
den Wahlkamp einbezogen und damit auch seine Ehe zum<br />
Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung gemacht<br />
• Auch möglich: Beeinträchtigung seiner Amtsführung durch Schaden<br />
in Ansehen<br />
• Möglicher Interessenkonflikt bei der Medienvertreterin Sandra M.<br />
mit entsprechenden Argumenten beide Ansichten vertretbar; wenn<br />
Überwiegen der Persönlichkeitsinteressen angenommen wurde:<br />
- Anspruchsgrundlage: regelm. § 11 Landespressegsetz<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Betroffenheit<br />
hier gegeben, da Namensnennung<br />
o Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk<br />
BILD Zeitung, regelmäßiges Erscheinen gegeben<br />
o den Anspruchssteller betreffende Tatsachenbehauptung<br />
Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung „Darf dieser Arsch für<br />
Deutschland singen?“<br />
Tatsachenbehauptung? Nicht möglich, da D nicht mit seinem Hintern<br />
gesungen hat oder dies tun könnte; die Bezeichnung „Arsch“ bezieht sich<br />
insofern auf die Person D<br />
Die Bezeichnung einer Person als „Arsch“ ist nicht dem Beweis zugänglich,<br />
sondern enthält vielmehr ein Element der Wertung bzw. Stellungnahme<br />
Ergebnis: Aussage ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren<br />
- Gegendarstellungsanspruch nicht gegeben<br />
2. Berichtigungsanspruch<br />
- Rechtsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />
- Voraussetzung ist die Aufstellung einer erweislich unwahren Tatsachenbehauptung<br />
liegt hier nicht vor, s.o.
- Berichtigungsanspruch nicht gegeben<br />
3. Unterlassungsanspruch<br />
- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Betroffenheit (gegeben, s.o.)<br />
o Rechtsverletzung, hier 2 Möglichkeiten:<br />
§ 823 Abs. 1 i.V.m. APR<br />
§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB<br />
o Verbreitung von Meinungsäußerungen genießt gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 weit<br />
reichenden Schutz<br />
o Grenze zulässiger Meinungsäußerungen ist bei der so genannten Schmähkritik<br />
erreicht; dabei geht es dem Äußernden nicht mehr um die Auseinandersetzung in der<br />
Sache, sondern die Diffamierung der Person steht im Vordergrund; das abwertende<br />
Urteil sinkt zur bloßen Verächtlichmachung herab, es lässt jeden sachlichen Bezug zu<br />
dem Standpunkt vermissen, den der Kritiker vertritt<br />
o Aber: Berücksichtigung der bewusst gewollten Provokation; wer derartig in die<br />
Öffentlichkeit tritt, muss sich an seinem eigenen Verhalten messen lassen und damit<br />
rechnen, dass er Reaktionen provoziert, die sich auf einem vergleichbaren Niveau<br />
bewegen<br />
o i.E. verschiebt sich daher die Unzulässigkeit der Beleidigung zu Lasten des D (mit<br />
entsprechenden Argumenten andere Ansichten vertretbar)<br />
- keine Persönlichkeitsverletzung, daher Unterlassungsanspruch nicht gegeben<br />
4. Schadensersatzanspruch<br />
5. Schadensersatzanspruch<br />
- Rechtsgrundlage: 2 Möglichkeiten<br />
o § 823 Abs. 1 i.V.m. APR (APR als „sonstiges Recht“)<br />
o § 823 Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB (StGB als Schutzgesetz)<br />
- keine Verletzung des APR, s.o.<br />
- Schadensersatzanspruch nicht gegeben<br />
D. Aufgabe 4 – Prinzenfotos<br />
- ggf. Verstoß gegen Bildnisschutzrechte, §§ 22, 23 KUG:<br />
o § 22 erfordert grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten<br />
hier: weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben<br />
o § 23 Abs. 1 sieht Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vor; hier ggf. Bildnis aus<br />
dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1; Hilfestellung gibt die Theorie der<br />
absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte:
Einordnung des W als absolute Person der Zeitgeschichte, damit ist eine Einwilligung<br />
des W nicht erforderlich<br />
o ABER: § 23 Abs. 2 sieht die Unzulässigkeit der Veröffentlichung trotz der<br />
Einschlägigkeit eines Ausnahmetatbestandes nach Abs. 1 vor, wenn berechtigte<br />
Interessen des Abgebildeten dagegen stehen<br />
o Hier ggf. Verletzung des APR; Einordnung der einzelnen Fotos in die Hüllen der<br />
Sphärentheorie:<br />
Baden im Gartenpool<br />
Privatsphäre, Abwägung der widerstreitenden Interessen; i.E.<br />
Veröffentlichung unzulässig<br />
Einkaufen auf dem Wochenmarkt<br />
Sozialsphäre, Veröffentlichung zulässig<br />
Kuss in dem Lokal<br />
Einordnung schwieriger:<br />
• Sozialsphäre, da öffentlich zugänglich<br />
• Privatsphäre, da erkennbar in eine ruhige Ecke zurückgezogen<br />
• Intimsphäre, da sexuelle Handlungen<br />
• i.E. wohl Privatsphäre, da örtliche Abgeschiedenheit, in der W und<br />
seine Freundin objektiv erkennbar für sich alleine sein wollen und<br />
sich im Vertrauen darauf so verhalten, wie sie es in der breiten<br />
Öffentlichkeit nicht getan hätten (andere Sichtweisen mit guten<br />
Argumenten vertretbar)<br />
• Interessenabwägung spricht dann für ein Überwiegen des APR von W<br />
(und der Begleiterin)<br />
- Veröffentlichung der Fotos war unzulässig<br />
- Zusatzfrage: Rechtslage ändert sich dadurch, dass W seine Privatsphäre für Berichterstattung<br />
öffnet:<br />
o Verlust des Schutzes seiner Privatsphäre<br />
o Bildnisschutz dient dem Schutz des APR, nicht der Sicherung kommerzieller<br />
Interessen<br />
- Veröffentlichung der Fotos wäre dann zulässig<br />
E. Aufgabe 5 – Jungendsünden<br />
- Verhinderung der Auslieferung auf dem Rechtsweg erscheint ggf. möglich durch einen<br />
Unterlassungsanspruch<br />
1. Unterlassungsanspruch<br />
2. Unterlassungsanspruch<br />
- Anspruchsgrundlage: § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB
- Voraussetzungen:<br />
o Betroffenheit (gegeben, da B erkennbar ist)<br />
o Rechtsverletzung, hier § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KUG<br />
- Erstbegehungsgefahr<br />
Prüfung, ob die B durch die Veröffentlichung in ihren Rechten verletzt<br />
werden würde<br />
§ 22 KUG: Einwilligungserfordernis<br />
• hier: Einwilligung kann ausdrücklich durch Vertragsunterzeichnung<br />
erfolgt sein, konkludent durch die wissentlich gemachten<br />
Fotoaufnahmen oder – bei Zweifeln – gem. § 22 S. 2 KUG durch<br />
Honorarzahlung<br />
• aber: Reichweite bzw. Dauer der Einwilligung, ist eine zweite<br />
Auflage mit umfasst?<br />
o Auslegung analog zu Zweckübertragungslehre<br />
o B hat nicht aus aktuellem Anlass eingewilligt und ist an den<br />
Gewinnen beteiligt, insofern ist eine zweite Auflage auch aus<br />
ihrer Sicht erstrebenswert; i.E. umfasst die Einwilligung auch<br />
weitere Auflagen (andere Sichtweisen mit guten Argumenten<br />
vertretbar)<br />
ABER Problematik der Einwilligung bei zeitlich unbegrenzten<br />
Bildnisveröffentlichungen; dies läuft praktisch auf eine Aufgabe der<br />
Bildnisschutzrechte hinaus und kann für den Einzelnen in Ausnahmefällen zu<br />
unzumutbaren Ergebnissen führen<br />
Daher: Zulässigkeit des Widerrufs in Ausnahmefällen (Anlehung an<br />
Widerrufsrecht des Urhebers aus § 42 UrhG); Voraussetzungen:<br />
• Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Einwilligung<br />
stattgefunden hat<br />
• Wandlung der inneren Einstellung zu den Bildnissen, insb. bei<br />
Nacktfotos<br />
• Hier. mit Argumentation beide Ansichten vertretbar<br />
Wenn der Widerruf als zulässig angesehen wurde, dann<br />
gegeben, da Veröffentlichung geplant<br />
- Unterlassungsanspruch gegeben<br />
F. Aufgabe 6 – Welt der Weine<br />
- Bedenken bzgl. des Artikels ergeben sich v.a. aus § 1 UWG<br />
- Voraussetzungen:<br />
o Wettbewerbshandlung<br />
Erörterung, ob der Artikel im Rahmen des Informationsauftrags der Zeitung
erschienen ist; i.E. wohl nicht, da kein hinreichend deutlicher Berichterstattungsgrund<br />
erkennbar wird (Informationsgehalt ist ebenfalls gleich null); ein solcher ist aber insb.<br />
bei der Wirtschaftsberichterstattung zu fordern (Trennungsgebot von Werbung und<br />
redaktionellem Teil)<br />
daneben bedient sich der Artikel einer Wortwahl, wie dies in Anzeigen oder<br />
kommerziellen Pressemitteilungen üblich ist<br />
o Wettbewerbsabsicht<br />
kann aufgrund der Einseitigkeit und wenig kritischen Berichterstattung angenommen<br />
werden (andere Ansicht vertretbar)<br />
o Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung<br />
Sittenwidrigkeit ist in der Tarnung derartiger Werbung bzw. wettbewerbsrechtlich<br />
relevanter Berichterstattung als objektiv geschriebener, redaktioneller Text zu<br />
erblicken (Schleichwerbung)<br />
Verstoß gegen § 1 UWG (auch vertretbar: § 3 UWG)