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Versicherungen für alle Lebenslagen

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(5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2. gehören insbesondere<br />

1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten,<br />

dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden<br />

Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren<br />

hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die<br />

Erklärung <strong>alle</strong>in abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des<br />

Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entf<strong>alle</strong>n;<br />

2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden<br />

Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen<br />

hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung<br />

einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Das Versicherungsunternehmen<br />

kann den Nachweis verlangen, dass weder ein Fahrverbot<br />

gegen ihn verhängt worden ist noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister<br />

einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben.<br />

(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer<br />

übernommen hat, gilt Abs. 1 Ziff. 1. entsprechend <strong>für</strong> die Versicherungsverträge<br />

über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs.<br />

1 Ziff. 2. hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die<br />

Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden.<br />

(7) Bestand innerhalb des letzten Jahres vor Übertragung eine Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, muss die Übertragung der<br />

Schadenfreiheit insgesamt erfolgen oder auf die Übertragung insgesamt verzichtet<br />

werden.<br />

(8) Das Versicherungsunternehmen kann Nachweise über das Vorliegen von<br />

Voraussetzungen und den Zeitraum der Nutzung verlangen. Erbringt der<br />

Versicherungsnehmer die geforderten Nachweise nicht, ist eine Anrechnung<br />

nach Abs.1 ausgeschlossen; Abs. 5 bleibt unberührt.<br />

29. Ruheversicherung<br />

(1) Bei Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeuges wird während der<br />

Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch <strong>für</strong> 18 Monate, beitragsfrei<br />

Versicherungsschutz im Rahmen des § 5 AKB gewährt, wenn die Zulassungsbehörde<br />

dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt<br />

ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens zwei Wochen beträgt.<br />

(2) Die Bestimmungen <strong>für</strong> die Ruheversicherung gelten nicht<br />

<strong>für</strong> Oldtimer,<br />

<strong>für</strong> Wohnwagenanhänger,<br />

<strong>für</strong> Wagnisse des Kraftfahrt- Handels und -Handwerks.<br />

30. Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks<br />

(1) Der Beitrag <strong>für</strong> die Versicherungsverträge von Wagnissen des<br />

Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks wird nach dem Stichtagsverfahren<br />

berechnet.<br />

(2) Es gelten die Tarifbestimmungen mit folgender Maßgabe:<br />

a) Nr. 22. findet keine Anwendung.<br />

b) Die Beiträge des Tarifs sind Vierteljahresbeiträge. Trotzdem bleibt die<br />

Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres. Eine Zahlung der<br />

Beiträge in Raten ist ausgeschlossen.<br />

(3) Der Beitrag wird grundsätzlich nach dem jeweils aktuellen Tarif berechnet.<br />

30 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007

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