Versicherungen für alle Lebenslagen
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(5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2. gehören insbesondere<br />
1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten,<br />
dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden<br />
Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren<br />
hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die<br />
Erklärung <strong>alle</strong>in abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des<br />
Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entf<strong>alle</strong>n;<br />
2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden<br />
Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen<br />
hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung<br />
einer Fotokopie des Führerscheins zu führen. Das Versicherungsunternehmen<br />
kann den Nachweis verlangen, dass weder ein Fahrverbot<br />
gegen ihn verhängt worden ist noch die Eintragungen im Verkehrszentralregister<br />
einen Stand von mehr als 9 Punkten ergeben.<br />
(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer<br />
übernommen hat, gilt Abs. 1 Ziff. 1. entsprechend <strong>für</strong> die Versicherungsverträge<br />
über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs.<br />
1 Ziff. 2. hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die<br />
Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden.<br />
(7) Bestand innerhalb des letzten Jahres vor Übertragung eine Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, muss die Übertragung der<br />
Schadenfreiheit insgesamt erfolgen oder auf die Übertragung insgesamt verzichtet<br />
werden.<br />
(8) Das Versicherungsunternehmen kann Nachweise über das Vorliegen von<br />
Voraussetzungen und den Zeitraum der Nutzung verlangen. Erbringt der<br />
Versicherungsnehmer die geforderten Nachweise nicht, ist eine Anrechnung<br />
nach Abs.1 ausgeschlossen; Abs. 5 bleibt unberührt.<br />
29. Ruheversicherung<br />
(1) Bei Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeuges wird während der<br />
Dauer der Nichtbenutzung, längstens jedoch <strong>für</strong> 18 Monate, beitragsfrei<br />
Versicherungsschutz im Rahmen des § 5 AKB gewährt, wenn die Zulassungsbehörde<br />
dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt<br />
ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens zwei Wochen beträgt.<br />
(2) Die Bestimmungen <strong>für</strong> die Ruheversicherung gelten nicht<br />
<strong>für</strong> Oldtimer,<br />
<strong>für</strong> Wohnwagenanhänger,<br />
<strong>für</strong> Wagnisse des Kraftfahrt- Handels und -Handwerks.<br />
30. Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks<br />
(1) Der Beitrag <strong>für</strong> die Versicherungsverträge von Wagnissen des<br />
Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks wird nach dem Stichtagsverfahren<br />
berechnet.<br />
(2) Es gelten die Tarifbestimmungen mit folgender Maßgabe:<br />
a) Nr. 22. findet keine Anwendung.<br />
b) Die Beiträge des Tarifs sind Vierteljahresbeiträge. Trotzdem bleibt die<br />
Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres. Eine Zahlung der<br />
Beiträge in Raten ist ausgeschlossen.<br />
(3) Der Beitrag wird grundsätzlich nach dem jeweils aktuellen Tarif berechnet.<br />
30 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007