Versicherungen für alle Lebenslagen
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is 19 Jahre männlich<br />
bis 19 Jahre weiblich<br />
20 bis 21 Jahre männlich<br />
20 bis 21 Jahre weiblich<br />
22 bis 23 Jahre männlich<br />
22 bis 23 Jahre weiblich<br />
24 bis 69 Jahre<br />
70 bis 74 Jahre<br />
über 74 Jahre<br />
b) In den Altersklassen bis 23 Jahre männlich/weiblich wird die Motorleistung<br />
des versicherten Fahrzeugs nach folgender Einteilung berücksichtigt:<br />
bis 40 kw<br />
bis 55 kw<br />
bis 75 kw<br />
bis 90 kw<br />
bis 110 kw<br />
bis 111 kw<br />
Das Merkmal kommt nur zur Anwendung, sofern es sich bei dem<br />
Versicherungsnehmer um eine natürliche Person handelt. Berechnet wird<br />
das Alter aus der Differenz von Kalenderjahr des Vertragsbeginns bzw. der<br />
Vertragsänderung und dem Geburtsjahr des Versicherungsnehmers.<br />
Die Einstufung in die Altersgruppen wird jährlich zur Hauptfälligkeit sowie<br />
bei jeder Vertragsänderung und -erweiterung (auch beim Einschluss oder<br />
Änderung einer bisher nicht versicherten Versicherungsart) aktualisiert.<br />
Fehlen die zur Zuordnung des Vertrages notwendigen Angaben bei<br />
Abschluss des Vertrages, ergibt sich der Beitrag aus der Klasse bis 19<br />
Jahre männlich oder über 74 Jahre männlich, je nach dem, welcher der<br />
höhere Beitrag ist.<br />
(4) Alter und Geschlecht zusätzlicher Nutzer<br />
(4a) Für Personenkraftwagen (WKZ 112) und Krafträder (WKZ 003) sind die<br />
berechtigten Fahrzeugnutzer des versicherten Fahrzeugs nach folgender<br />
Tabelle festzulegen und ggf. Name, Geburtsdatum und Geschlecht des<br />
Nutzers anzugeben (die Zuordnung beeinflusst die Beitragsberechnung):<br />
Für Versicherungsnehmer, die juristische Personen sind:<br />
Firma ohne festgelegte Nutzer<br />
Für Versicherungsnehmer, die natürliche Personen sind:<br />
Einzelnutzer (ausschließliche Nutzung durch den Versicherungsnehmer)<br />
Versicherungsnehmer und Partner (ausschließliche Nutzung durch den<br />
Versicherungsnehmer und dessen Partner)<br />
Zusätzliche Nutzer<br />
(ausschließliche Nutzung durch den Versicherungsnehmer und<br />
Personen, die nicht jünger sind als der vereinbarte jüngste männliche<br />
bzw. weibliche Nutzer und nicht älter als der vereinbarte älteste männliche<br />
bzw. weibliche Nutzer) ) – außer VN-. TB Nr. 13 Abs. 3 b kommt zur<br />
Anwendung.<br />
Das Merkmal “Zusätzlicher Nutzer“ richtet sich jeweils nach Alter und<br />
Geschlecht des jüngsten und des ältesten männlichen und/oder weiblichen<br />
Nutzers:<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen bis 19 Jahre, männlich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen bis 19 Jahre, weiblich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 20 und 21 Jahre, männlich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 20 und 21 Jahre, weiblich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 22 und 23 Jahre, männlich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 22 und 23 Jahre, weiblich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 24 bis 29 Jahre, männlich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 24 bis 29 Jahre, weiblich<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 30 bis 69 Jahre<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen 70 bis 74 Jahre<br />
Nutzung (auch gelegentliche) durch Personen über 74 Jahre<br />
Beliebige Nutzer (Nutzung durch Versicherungsnehmer und andere<br />
Personen):<br />
Beliebige Nutzer zwischen 17 und 69 Jahre (PKW)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 17 und 74 Jahre (PKW)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 17 und 99 Jahre (PKW + Krad)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 24 und 69 Jahre (PKW)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 24 und 74 Jahre (PKW)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 24 und 99 Jahre (PKW + Krad)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 30 und 69 Jahre (PKW)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 30 und 74 Jahre (PKW)<br />
Beliebige Nutzer zwischen 30 und 99 Jahre (PKW + Krad)<br />
(4b) a) Ist der Nutzerkreis „Zusätzlicher Nutzer“ vereinbart, darf das Fahrzeug<br />
auch von anderen Nutzern verwendet werden, wenn sie älter als die vereinbarten<br />
jüngsten Nutzer und jünger als die vereinbarten ältesten Nutzer<br />
sind (bezüglich der Rechtsfolgen siehe Nr. 14).<br />
b) Ist eine Nutzung ausschließlich durch Versicherungsnehmer/Partner<br />
vereinbart, dürfen auch sonstige Personen das Fahrzeug führen, sofern<br />
der Versicherungsnehmer oder sein in häuslicher Gemeinschaft lebender<br />
Ehe-/Lebenspartner sich nachweislich während der Fahrt ebenfalls im KFZ<br />
befinden. Der begleitende Versicherungsnehmer bzw. der begleitende<br />
Ehe-/Lebenspartner muss mindestens 24 Jahre alt sein. Im Schadenfall<br />
ist durch unabhängige Zeugen der Nachweis zu führen. Nr. 21 Abs. 1a letzter<br />
Satz findet Anwendung.<br />
c) Ist eine Versicherungsnehmer-/Partnernutzung vereinbart, dürfen auch<br />
die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern das Fahrzeug führen,<br />
sofern der Fahrer nicht älter als 69 Jahre ist.<br />
(4c) Als Partner gilt der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer<br />
lebenden Ehe-/Lebenspartner.<br />
(4d) Für Verträge, die sich in einer Versicherungsart in der Schadenfreiheitsbzw.<br />
Schadenklasse SF 1/2, S, 0 oder M befinden, werden Alter und<br />
Geschlecht eines zusätzlichen Fahrzeugnutzers (Alter bis 23 Jahre) mit einem<br />
höheren Risikozuschlag gem. TB Nr. 13 Abs. 3, in den Klassen besser als SF<br />
1/2 mit einem reduzierten Risikozuschlag berücksichtigt. Dieses gilt in der<br />
Fahrzeugteilversicherung entsprechend, wenn und solange sich die<br />
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in einer der genannten Schadenfreiheits-<br />
bzw. Schadenklassen befindet.<br />
(4e) Die Einstufung in die Altersgruppen wird jährlich zur Hauptfälligkeit<br />
sowie bei jeder Vertragsänderung und -erweiterung (auch beim Einschluss<br />
oder Änderung einer bisher nicht versicherten Versicherungsart) aktualisiert.<br />
(5) Ausschließliche Fahrzeugnutzung durch den Versicherungsnehmer oder<br />
Versicherungsnehmer und Partner<br />
Die Zuordnung zu diesem Merkmal erfolgt, sofern der Personenkraftwagen<br />
ausschließlich vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmer<br />
und seinem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/<br />
Lebenspartner genutzt wird. Das Merkmal berücksichtigt ferner das Alter<br />
des jüngsten und ältesten Nutzers wie folgt:<br />
17 bis 23 Jahre<br />
24 bis 29 Jahre<br />
ab 30 Jahre<br />
Das Merkmal kommt bei juristischen Personen nicht zur Anwendung.Als<br />
Partner gilt der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer<br />
bzw. dem Einzelnutzer lebende Ehe-/Lebenspartner.<br />
(6) Fahrzeugalter bei Zulassung auf den Versicherungsnehmer<br />
Für Personenkraftwagen richtet sich der Beitrag nach dem Fahrzeugalter<br />
bei Zulassung auf den Versicherungsnehmer. Es gilt folgende Einteilung:<br />
Kraftfahrzeug- Fahrzeug Fahrzeug<br />
Haftpflichtversicherung vollversicherung teilversicherung<br />
0 bis unter 1 Jahre 0 Monate 0 Monate<br />
1 bis unter 3 Jahre 1 Monat bis 1 Monat bis<br />
unter 2 Jahre unter 1 Jahr<br />
3 bis unter 4 Jahre 2 bis unter 3 Jahre 1 bis unter 2 Jahre<br />
4 bis unter 6 Jahre 3 bis unter 4 Jahre 2 bis unter 4 Jahre<br />
6 bis unter 8 Jahre 4 bis unter 5 Jahre 4 bis unter 6 Jahre<br />
8 bis unter 9 Jahre 5 bis unter 6 Jahre 6 bis unter 7 Jahre<br />
9 bis unter 10 Jahre 6 bis unter 7 Jahre 7 bis unter 9 Jahre<br />
10 bis unter 12 Jahre 7 bis unter 9 Jahre 9 bis unter 11Jahre<br />
12 bis unter 13 Jahre 9 bis unter 16 Jahre 11 bis unter 16 Jahre<br />
13 bis unter 16 Jahre ab 16 Jahre ab 16 Jahre<br />
ab 16 Jahre – –<br />
22 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007