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Versicherungen für alle Lebenslagen

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Für die folgende Städte gilt abweichend davon eine besondere Zuordnung zu<br />

den folgenden Regionalklassen<br />

Regionalklasse<br />

(Kraftfahrzeug-Haftpflicht-/Fahrzeugvoll-Versicherung) Zulassungsbezirk<br />

91 Düsseldorf<br />

92 Frankfurt/Main<br />

93 Köln<br />

94 München<br />

95 Hansestadt Hamburg<br />

Regionalklasse (KH-/Fahrzeugvoll-/TK-Versicherung) Zulassungsbezirk<br />

96 Berlin<br />

Diesen Regionalklassen werden die Tarifgruppen R zugeordnet und entsprechend<br />

in die Regionalklassen R91 bis R96 unterteilt.<br />

9a. Tarifgruppe A<br />

Die Beiträge der Tarifgruppe A gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> Versicherungsverträge von Personenkraftwagen gem. Nr. 7<br />

Abs. 2.<br />

1. <strong>für</strong> landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1<br />

Reichsversicherungsordnung, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren<br />

Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha – bei einem Gartenbaubetrieb jedoch<br />

eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften;<br />

2. <strong>für</strong> ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen<br />

der Ziff. 1 unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben<br />

und nicht anderweitig berufstätig sind;<br />

3. <strong>für</strong> nicht berufstätige Witwen von Personen, die bei ihrem Tode die<br />

Voraussetzungen der Ziff. 1 oder 2 erfüllt haben.<br />

Die Beiträge richten sich nach dem Bezirk, in welchem das Fahrzeug zugelassen<br />

ist, und der in Nr. 8 genannten Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk<br />

entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer<br />

zugeordnet ist.<br />

9b. Tarifgruppe B<br />

(1) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten <strong>für</strong> Versicherungsverträge von<br />

Kraftfahrzeugen von<br />

1. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />

deutschen öffentlichen Rechts;<br />

2. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck<br />

Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden,<br />

und<br />

a) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen<br />

Öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v.H. beteiligt sind oder<br />

b) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der<br />

Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechenden<br />

haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);<br />

3. entfällt;<br />

4. entfällt;<br />

5. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;<br />

6. Beamte und Richter, der in Ziff. 1 bis 5 genannten juristischen Personen<br />

und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbständige und der Lohnsteuer<br />

unterliegende Tätigkeit <strong>für</strong> diese mindestens 50 v.H. der normalen<br />

Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt<br />

werden sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in<br />

einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner<br />

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw.<br />

Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);<br />

7. Beamte überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; <strong>für</strong> sie<br />

gilt das gleiche wie <strong>für</strong> die in Ziff. 6 genannten Beamten, Angestellten und<br />

Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem<br />

deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;<br />

8. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziff. 6 oder 7 unmittelbar vor<br />

ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben<br />

und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige, versorgungsberechtigte<br />

Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Berufssoldaten<br />

und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die<br />

jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziff. 6, 7 oder 8 erfüllt<br />

haben.<br />

9. Familienangehörige von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und<br />

Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen<br />

der Ziff. 6, 7 oder 8 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die<br />

Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genann-<br />

ten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten<br />

werden.<br />

(2) Die Beiträge richten sich nach dem Bezirk, in welchem das Fahrzeug zugelassen<br />

ist und der in Nr. 8 genannten Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk<br />

entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer<br />

zugeordnet ist.<br />

(3) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten<br />

a. in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung<br />

<strong>für</strong> Versicherungsverträge von<br />

1. Krafträdern mit Ausnahme der unter TB 7 Abs. 1 definierten,<br />

2. Personenkraftwagen (Nr. 7 Abs. 2),<br />

3. Wohnmobilen,<br />

4. Lieferwagen im Werkverkehr,<br />

b. in der Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung <strong>für</strong> Versicherungsverträge<br />

von<br />

1. Krafträder im Sinne von Nr. 7 Abs. 1,<br />

2. Lastkraftwagen im Werkverkehr,<br />

3. Zugmaschinen im Werkverkehr,<br />

jeweils mit Ausnahme von Selbstfahrervermietfahrzeugen, Fahrzeugen mit<br />

Ausfuhrkennzeichen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern.<br />

9c. Tarifgruppe P<br />

(1) Die Beiträge der Tarifgruppe P gelten <strong>für</strong> Versicherungsverträge von<br />

Kraftfahrzeugen von<br />

1. juristischen Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen der<br />

Nr. 9 b Abs.1 bis 3 bis zum 01.01.1994 erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der<br />

Antragstellung sich doch nicht mehr erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher<br />

Bestimmungen (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches Unternehmen<br />

umgewandelt worden sind;<br />

2. Mitarbeiter der in Ziffer 1 genannten juristischen Personen und<br />

Einrichtungen, sofern ihre nicht selbständige und der Lohnsteuer unterliegende<br />

Tätigkeit <strong>für</strong> diese mindestens 50% der normalen Arbeitszeit<br />

beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden,<br />

sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem<br />

anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen;<br />

3. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige der in Ziff.1 genannten<br />

juristischen Personen und Einrichtungen, wenn sie die Voraussetzungen<br />

der Ziff.2 unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor<br />

ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind,<br />

sowie nicht berufstätige Witwen/Witwer dieser Mitarbeiter, die jeweils bei<br />

Ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziff.1 erfüllt haben;<br />

4. Familienangehörige der Mitarbeiter sowie Pensionären und Rentnern,<br />

die die Voraussetzungen der Ziff 1 oder 2 erfüllen. Voraussetzung ist, dass<br />

die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher<br />

genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen<br />

unterhalten werden.<br />

(2) Die Beiträge richten sich nach dem Bezirk, in welchem das Fahrzeug zugelassen<br />

ist und der in Nr. 8 genannten Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk<br />

entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer<br />

zugeordnet ist.<br />

(3) Die Beiträge der Tarifgruppe P gelten<br />

a. in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung<br />

<strong>für</strong> Versicherungsverträge von<br />

1. Krafträdern mit Ausnahme der unter Nr. 7 Abs. 1 definierten,<br />

2. Personenkraftwagen (Nr. 7 Abs. 2),<br />

3. Wohnmobilen,<br />

4. Lieferwagen im Werkverkehr,<br />

b. in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung <strong>für</strong><br />

Versicherungsverträge von<br />

1. Krafträder im Sinne von Nr. 7 Abs. 1,<br />

jeweils mit Ausnahme von Selbstfahrervermietfahrzeugen, Fahrzeugen mit<br />

Ausfuhrkennzeichen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern.<br />

9d. Tarifgruppe F<br />

(1) Die Beiträge der Tarifgruppe F gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und<br />

Fahrzeugvollversicherung <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Personenkraftwagen<br />

gem. Nr. 7 Abs. 2, sofern der Versicherungsnehmer mit einem Kind, das<br />

bei Versicherungsbeginn nicht älter als 15 Jahre ist, in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt und es sich hierbei um das älteste Kind im Haushalt handelt. Als<br />

Kinder gelten leibliche, Stief- und Adoptivkinder. Der Versicherer ist berechtigt,<br />

entsprechende Nachweise anzufordern (Auszug Familienbuch,<br />

Meldebescheinigung).<br />

(2) Weitere Voraussetzung ist, dass das Versicherungsnehmer-Alter mindestens<br />

24 Jahre beträgt und das Fahrzeug nicht von Personen unter 24 Jahren<br />

geführt wird.<br />

Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007 19

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