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Versicherungen für alle Lebenslagen

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3.2. Werkomnibusse gehören dem Werk selbst oder einem dem Werk vertraglich<br />

verpflichteten Unternehmer und werden ausschließlich zur<br />

Beförderung der Belegschaft dieses Werkes und deren Angehörigen zu<br />

und von der Arbeitsstätte und aus Anlass von Belegschaftsveranstaltungen<br />

eingesetzt.<br />

3.3. Schulomnibusse werden ausschließlich zur Beförderung von<br />

Schülern und deren Aufsichtspersonen zu und von der Schule oder aus<br />

Anlass von schulischen Veranstaltungen verwendet.<br />

3.4. Lehromnibusse sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und<br />

Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen geeignet sind,<br />

jedoch ausschließlich zu Lehrzwecken (Fahrschule) verwendet werden.<br />

3.5. Krankenomnibusse im Sinne des Tarifs sind speziell eingerichtete<br />

Kraftomnibusse, die karitativen Einrichtungen, Krankenhäusern oder<br />

Heilanstalten gehören und ausschließlich der Beförderung von Kranken<br />

oder Verletzten dienen.<br />

(7) Wohnmobile sind als sonstige Kraftfahrzeuge/ Wohnwagen zugelassene<br />

Kraftfahrzeuge.<br />

(8) Oldtimer sind Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 30 Jahren<br />

die von den zuständigen Sachverständigen (TÜV/DEKRA) aufgrund des<br />

Zustandes der Fahrzeuge der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen<br />

Kulturgutes zugeordnet wurden;<br />

die eine Betriebserlaubnis <strong>für</strong> Oldtimer (Fahrzeugschein Ziffer 1 mit der<br />

Endnummer xx98) haben;<br />

denen von der Zulassungsstelle ein amtliches Kennzeichen mit dem<br />

Zusatz H (historisches Fahrzeug) zugeteilt wurde;<br />

die nicht mehr der täglichen Nutzung unterliegen;<br />

die nicht mehr gebaut werden.<br />

(9) Büro- und Konferenzfahrzeuge sind als Sonder-Kfz, Büro- oder<br />

Konferenzfahrzeug zugelassene Kraftfahrzeuge.<br />

(10) Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und<br />

Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer<br />

Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />

(11) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen<br />

und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der<br />

Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und<br />

ein amtliches grünes Kennzeichen führen.<br />

(12) Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit<br />

Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch<br />

von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.<br />

(13) Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als<br />

Sonderfahrzeuge <strong>für</strong> die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und<br />

ein amtliches grünes Kennzeichen führen.<br />

(14) Güterfahrzeuge<br />

(14a) Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge zur<br />

Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht)<br />

von bis zu 3,5 t.<br />

(14b) Lastkraftwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge<br />

zur Güterbeförderung einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht)<br />

von mehr als 3,5 t.<br />

(14c) Zugmaschinen im Sinne des Tarifs sind <strong>für</strong> den Transport von<br />

Anhängern oder Aufliegern als Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen oder<br />

Raupenschlepper zugelassene Fahrzeuge ohne eigene Nutzlast zur Güterbeförderung.<br />

(14d) Anhänger im Sinne des Tarifs sind als solche zugelassene Fahrzeuge<br />

zur Güterbeförderung ohne eigenen Antrieb.<br />

(14e) Fahrzeuge und Anhänger nach (16) bis (18) bleiben hiervon unberührt.<br />

(15) Werk- und Güterverkehr<br />

(15a) Werkverkehr im Sinne des Tarifs ist die Güterbeförderung mit<br />

Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur <strong>für</strong> eigene Zwecke durch<br />

eigenes – im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes – Personal<br />

eines Unternehmens.<br />

(15b) Der freigestellte Güterverkehr wird je nach den tatsächlichen Verhältnissen<br />

als Werk- oder gewerblicher Güterverkehr betrachtet.<br />

(15c) Der Privatverkehr wird dem Werknahverkehr gleichgestellt.<br />

(15d) Gewerblicher Güterverkehr im Sinne des Tarifs ist geschäftsmäßige,<br />

entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und<br />

Aufliegern <strong>für</strong> andere.<br />

(15e) Umzugsverkehr im Sinne des Tarifs ist die ausschließliche Beförderung<br />

von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut mit einem Kraftfahrzeug <strong>für</strong> andere.<br />

(Die Beförderung von Neumöbeln gilt als gewerblicher Güterverkehr.)<br />

(16) Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen<br />

Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie<br />

gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.<br />

(17) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart<br />

und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur<br />

Leistung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern –<br />

bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister <strong>für</strong> Verkehr<br />

bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer,<br />

Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken<br />

mitverwendet werden).<br />

(18) Pferdetransporter sind als Sonder-Kfz. zugelassene Lastkraftwagen die<br />

ausschließlich zur Beförderung eigener Pferde genutzt werden. Die Beförderung<br />

fremder Pferde gilt als gewerblicher Güterverkehr (siehe Nr. 15).<br />

B. Besondere Bestimmungen<br />

8. Regionalklassen<br />

(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge bestimmter Wagnisse (siehe<br />

Tabellen) richten sich nach dem Zulassungsbezirk bzw. der Region, in welchem<br />

das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der Regionalklasse der<br />

der Zulassungsbezirk gemäß seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet<br />

ist (Regionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste<br />

Zulassungsbezirke):<br />

<strong>für</strong> PKW Krafträder<br />

Sparte KH VK TK KH TK<br />

Regional- Schadenbedarfsindexpunkte<br />

klasse bis unter<br />

0 84,7 86,8 64,1 81,2 46,4<br />

1 90,7 93,2 71,7 94,8 55,5<br />

2 93,6 98,0 77,4 104,7 69,0<br />

3 95,8 102,0 83,1 131,7 98,9<br />

4 98,3 107,0 89,4 ab 131,7 114,6<br />

5 100,8 112,6 95,2 -- 151,8<br />

6 103,9 119,2 104,5 -- 241,2<br />

7 106,9 127,4 113,8 -- ab 241,2<br />

8 111,1 ab 127,4 123,5 -- --<br />

9 115,4 -- 137,4 -- --<br />

10 120,0 -- 154,1 -- --<br />

11 ab 120,0 -- 174,7 -- --<br />

12 -- -- 190,9 -- --<br />

13 -- -- 214,6 -- --<br />

14 -- -- 244,5 -- --<br />

15 -- -- ab 244,5 -- --<br />

<strong>für</strong> Lieferwagen<br />

Landwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen<br />

Sparte KH VK TK KH TK<br />

Regionalklasse<br />

Schadenbedarfsindexpunkte<br />

bis unter<br />

0 84,2 95,0 69,1 82,5 82,4<br />

1 90,1 104,3 89,0 97,5 100,3<br />

2 97,5 112,6 117,5 106,0 116,0<br />

3 105,7 ab 112,6 156,0 125,3 129,6<br />

4 112,8 -- ab 156,0 152,4 ab 129,6<br />

5 120,3 -- -- ab 152,4 --<br />

6 ab 120,3 -- -- -- --<br />

(2) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Mietwagen und Taxen im Sinne<br />

dieser Tarifbestimmungen richten sich nach dem Zulassungsbezirk in welchem<br />

das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Versicherungsverträge werden<br />

jeweils nach den Zulassungsbezirken zusammengefasst. Die Zulassungsbezirke<br />

werden aufgrund ihrer Einwohnerdichte den Regionalklassen wie<br />

folgt zugeordnet:<br />

Einwohnerdichte Klassengrenzen<br />

Regionalklasse bis unter<br />

0 77<br />

1 112<br />

2 257<br />

3 730<br />

4 1498<br />

5 2752<br />

6 ab 2752<br />

Diesen Regionalklassen werden die Tarifgruppen R zugeordnet und entsprechend<br />

in die Regionalklassen R1 bis R7 unterteilt.<br />

18 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007

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