Versicherungen für alle Lebenslagen
Versicherungen für alle Lebenslagen
Versicherungen für alle Lebenslagen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.2. Werkomnibusse gehören dem Werk selbst oder einem dem Werk vertraglich<br />
verpflichteten Unternehmer und werden ausschließlich zur<br />
Beförderung der Belegschaft dieses Werkes und deren Angehörigen zu<br />
und von der Arbeitsstätte und aus Anlass von Belegschaftsveranstaltungen<br />
eingesetzt.<br />
3.3. Schulomnibusse werden ausschließlich zur Beförderung von<br />
Schülern und deren Aufsichtspersonen zu und von der Schule oder aus<br />
Anlass von schulischen Veranstaltungen verwendet.<br />
3.4. Lehromnibusse sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und<br />
Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen geeignet sind,<br />
jedoch ausschließlich zu Lehrzwecken (Fahrschule) verwendet werden.<br />
3.5. Krankenomnibusse im Sinne des Tarifs sind speziell eingerichtete<br />
Kraftomnibusse, die karitativen Einrichtungen, Krankenhäusern oder<br />
Heilanstalten gehören und ausschließlich der Beförderung von Kranken<br />
oder Verletzten dienen.<br />
(7) Wohnmobile sind als sonstige Kraftfahrzeuge/ Wohnwagen zugelassene<br />
Kraftfahrzeuge.<br />
(8) Oldtimer sind Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 30 Jahren<br />
die von den zuständigen Sachverständigen (TÜV/DEKRA) aufgrund des<br />
Zustandes der Fahrzeuge der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen<br />
Kulturgutes zugeordnet wurden;<br />
die eine Betriebserlaubnis <strong>für</strong> Oldtimer (Fahrzeugschein Ziffer 1 mit der<br />
Endnummer xx98) haben;<br />
denen von der Zulassungsstelle ein amtliches Kennzeichen mit dem<br />
Zusatz H (historisches Fahrzeug) zugeteilt wurde;<br />
die nicht mehr der täglichen Nutzung unterliegen;<br />
die nicht mehr gebaut werden.<br />
(9) Büro- und Konferenzfahrzeuge sind als Sonder-Kfz, Büro- oder<br />
Konferenzfahrzeug zugelassene Kraftfahrzeuge.<br />
(10) Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und<br />
Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer<br />
Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />
(11) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen<br />
und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der<br />
Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und<br />
ein amtliches grünes Kennzeichen führen.<br />
(12) Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit<br />
Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch<br />
von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.<br />
(13) Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als<br />
Sonderfahrzeuge <strong>für</strong> die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und<br />
ein amtliches grünes Kennzeichen führen.<br />
(14) Güterfahrzeuge<br />
(14a) Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge zur<br />
Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht)<br />
von bis zu 3,5 t.<br />
(14b) Lastkraftwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge<br />
zur Güterbeförderung einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht)<br />
von mehr als 3,5 t.<br />
(14c) Zugmaschinen im Sinne des Tarifs sind <strong>für</strong> den Transport von<br />
Anhängern oder Aufliegern als Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen oder<br />
Raupenschlepper zugelassene Fahrzeuge ohne eigene Nutzlast zur Güterbeförderung.<br />
(14d) Anhänger im Sinne des Tarifs sind als solche zugelassene Fahrzeuge<br />
zur Güterbeförderung ohne eigenen Antrieb.<br />
(14e) Fahrzeuge und Anhänger nach (16) bis (18) bleiben hiervon unberührt.<br />
(15) Werk- und Güterverkehr<br />
(15a) Werkverkehr im Sinne des Tarifs ist die Güterbeförderung mit<br />
Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur <strong>für</strong> eigene Zwecke durch<br />
eigenes – im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes – Personal<br />
eines Unternehmens.<br />
(15b) Der freigestellte Güterverkehr wird je nach den tatsächlichen Verhältnissen<br />
als Werk- oder gewerblicher Güterverkehr betrachtet.<br />
(15c) Der Privatverkehr wird dem Werknahverkehr gleichgestellt.<br />
(15d) Gewerblicher Güterverkehr im Sinne des Tarifs ist geschäftsmäßige,<br />
entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und<br />
Aufliegern <strong>für</strong> andere.<br />
(15e) Umzugsverkehr im Sinne des Tarifs ist die ausschließliche Beförderung<br />
von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut mit einem Kraftfahrzeug <strong>für</strong> andere.<br />
(Die Beförderung von Neumöbeln gilt als gewerblicher Güterverkehr.)<br />
(16) Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen<br />
Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie<br />
gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.<br />
(17) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart<br />
und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur<br />
Leistung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern –<br />
bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister <strong>für</strong> Verkehr<br />
bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer,<br />
Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken<br />
mitverwendet werden).<br />
(18) Pferdetransporter sind als Sonder-Kfz. zugelassene Lastkraftwagen die<br />
ausschließlich zur Beförderung eigener Pferde genutzt werden. Die Beförderung<br />
fremder Pferde gilt als gewerblicher Güterverkehr (siehe Nr. 15).<br />
B. Besondere Bestimmungen<br />
8. Regionalklassen<br />
(1) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge bestimmter Wagnisse (siehe<br />
Tabellen) richten sich nach dem Zulassungsbezirk bzw. der Region, in welchem<br />
das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, und der Regionalklasse der<br />
der Zulassungsbezirk gemäß seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet<br />
ist (Regionen sind einzelne oder vom Versicherer zusammengefasste<br />
Zulassungsbezirke):<br />
<strong>für</strong> PKW Krafträder<br />
Sparte KH VK TK KH TK<br />
Regional- Schadenbedarfsindexpunkte<br />
klasse bis unter<br />
0 84,7 86,8 64,1 81,2 46,4<br />
1 90,7 93,2 71,7 94,8 55,5<br />
2 93,6 98,0 77,4 104,7 69,0<br />
3 95,8 102,0 83,1 131,7 98,9<br />
4 98,3 107,0 89,4 ab 131,7 114,6<br />
5 100,8 112,6 95,2 -- 151,8<br />
6 103,9 119,2 104,5 -- 241,2<br />
7 106,9 127,4 113,8 -- ab 241,2<br />
8 111,1 ab 127,4 123,5 -- --<br />
9 115,4 -- 137,4 -- --<br />
10 120,0 -- 154,1 -- --<br />
11 ab 120,0 -- 174,7 -- --<br />
12 -- -- 190,9 -- --<br />
13 -- -- 214,6 -- --<br />
14 -- -- 244,5 -- --<br />
15 -- -- ab 244,5 -- --<br />
<strong>für</strong> Lieferwagen<br />
Landwirtschaftliche<br />
Zugmaschinen<br />
Sparte KH VK TK KH TK<br />
Regionalklasse<br />
Schadenbedarfsindexpunkte<br />
bis unter<br />
0 84,2 95,0 69,1 82,5 82,4<br />
1 90,1 104,3 89,0 97,5 100,3<br />
2 97,5 112,6 117,5 106,0 116,0<br />
3 105,7 ab 112,6 156,0 125,3 129,6<br />
4 112,8 -- ab 156,0 152,4 ab 129,6<br />
5 120,3 -- -- ab 152,4 --<br />
6 ab 120,3 -- -- -- --<br />
(2) Die Beiträge <strong>für</strong> Versicherungsverträge von Mietwagen und Taxen im Sinne<br />
dieser Tarifbestimmungen richten sich nach dem Zulassungsbezirk in welchem<br />
das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Versicherungsverträge werden<br />
jeweils nach den Zulassungsbezirken zusammengefasst. Die Zulassungsbezirke<br />
werden aufgrund ihrer Einwohnerdichte den Regionalklassen wie<br />
folgt zugeordnet:<br />
Einwohnerdichte Klassengrenzen<br />
Regionalklasse bis unter<br />
0 77<br />
1 112<br />
2 257<br />
3 730<br />
4 1498<br />
5 2752<br />
6 ab 2752<br />
Diesen Regionalklassen werden die Tarifgruppen R zugeordnet und entsprechend<br />
in die Regionalklassen R1 bis R7 unterteilt.<br />
18 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007