Versicherungen für alle Lebenslagen
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Tarifbestimmungen <strong>für</strong> die Kraftfahrtversicherung Stand 01.10.2007<br />
Abkürzungen<br />
AKB Allgemeine Bedingungen<br />
<strong>für</strong> die Kraftfahrtversicherung<br />
FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />
KfzPflVVO Kraftfahrzeug-<br />
Pflichtversicherungsverordnung<br />
PflVersG Pflichtversicherungsgesetz<br />
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />
TB Tarifbestimmungen <strong>für</strong> die<br />
Kraftfahrtversicherung<br />
VVG Versicherungsvertragsgesetz<br />
A. Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Geltungsbereich<br />
(1) Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-,<br />
Fahrzeugteil- und Kraftfahrt-Unfallversicherung von Kraftfahrzeugen und<br />
Anhängern, die dem Zulassungsverfahren in Deutschland unterliegen, gelten<br />
diese Tarifbestimmungen und der <strong>für</strong> das versicherte Risiko maßgebende<br />
Beitragsteil (Tarif).<br />
(2) Diese Tarifbestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge von<br />
Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen und auf Wagnisse<br />
der Kraftfahrzeughersteller.<br />
(3) Soweit im Beitragsteil <strong>für</strong> das versicherte Risiko keine Tarifbeiträge ausgewiesen<br />
sind oder eine erhöhte Gefahr vorliegt, wird der Beitrag auf Anfrage<br />
bei der Direktion bestimmt.<br />
2a. Fälligkeit des Beitrages und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrages<br />
gem. §§ 35, 38 VVG<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und, wenn laufende Beiträge<br />
bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrags zu<br />
zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheines<br />
verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheines<br />
ausgeschlossen ist.<br />
(2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der<br />
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag<br />
zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht<br />
innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend<br />
gemacht wird.<br />
(3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht<br />
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
(4) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung (§ 1 AKB) bleiben unberührt.<br />
2b. Verspätete Zahlung des Folgebeitrages gem. §§ 35, 39 VVG<br />
(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer<br />
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist<br />
von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine<br />
Nachbildung der eigenen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,<br />
die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.<br />
Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist<br />
unwirksam.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der<br />
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages<br />
oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer<br />
von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer<br />
mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei<br />
der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf<br />
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit<br />
der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der<br />
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung f<strong>alle</strong>n<br />
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der<br />
Kündigung, oder falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden<br />
worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die<br />
Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.<br />
(4) Soweit die in Absätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen,<br />
dass Zinsen oder Kosten nicht bezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn<br />
die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.<br />
2c. - entfällt -<br />
2d. Zahlungsweise<br />
(1) Die Beiträge des Tarifs sind, soweit nichts anderes vereinbart ist,<br />
Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halbjährlicher<br />
Teilzahlung erhöht sich der Versicherungsbeitrag um drei von Hundert, bei<br />
vierteljährlicher und monatlicher Teilzahlung um fünf von Hundert. Der Mindestbetrag<br />
der halb- und vierteljährlichen und der monatlichen Teilzahlung<br />
beträgt EUR 15.<br />
(2) Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind,<br />
beginnt der Vertrag mit der Saison (§ 5 a AKB). Die Erst- oder Folgeprämie ist<br />
mit Saisonbeginn fällig. Wenn der Vertrag innerhalb der Saison beginnt, ist<br />
der Erstbeitrag zu diesem Zeitpunkt fällig.<br />
(3) Monatliche Zahlungsweise ist ausschließlich im Lastschriftverfahren<br />
möglich. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden und beruht dieses<br />
auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so ist der vierteljährliche<br />
Teilzahlungsbeitrag sofort fällig.<br />
(4) Für Fahrzeuge, die ein Saison- oder Ausfuhrkennzeichen führen, werden<br />
Teilzahlungen nicht vereinbart.<br />
2e. Mehrzahl von Verträgen<br />
Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung<br />
sind als jeweils selbstständige Verträge anzusehen. Jeder Vertrag ist im<br />
Hinblick auf die Verzugsfolgen gesondert zu betrachten.<br />
3. Unterjährige Verträge (Kurztarif)<br />
(1) Für kurzfristige Versicherungsverträge werden bei einer Versicherungsdauer<br />
von<br />
bis zu 1 Monat 15 v.H. bis zu 6 Monate 60 v.H.<br />
bis zu 2 Monate 25 v.H. bis zu 7 Monate 70 v.H.<br />
bis zu 3 Monate 30 v.H. bis zu 8 Monate 75 v.H.<br />
bis zu 4 Monate 40 v.H. bis zu 9 Monate 80 v.H.<br />
bis zu 5 Monate 50 v.H. bis zu 10 Monate 90 v.H.<br />
des Jahresbeitrages, über 10 Monate der volle Jahresbeitrag berechnet; der<br />
Mindestbeitrag beträgt EUR 60. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur<br />
deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten<br />
Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart<br />
worden ist (§ 4a Abs. 1 AKB); in diesem Fall wird der Beitrag anteilig nach<br />
der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. Endet ein derart<br />
abgeschlossener Vertrag durch Kündigung des Versicherungsnehmers gem.<br />
§ 4a Abs. 1 Satz 2 AKB, wird der Kurztarif angewendet.<br />
(1a) Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes werden<br />
ebenfalls nach Kurztarif abgerechnet. Bei kurzfristigen Änderungen des<br />
Nutzerkreises nach TB 13 Abs. 4 wird der Beitrag anteilig <strong>für</strong> die Dauer der<br />
Änderung berechnet, mindestens jedoch <strong>für</strong> einen Monat.<br />
(2) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlichen<br />
Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung <strong>für</strong> eine Probe- oder Überführungsfahrt<br />
bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag<br />
EUR 105, bei längerer Dauer <strong>für</strong> jeden angefangenen 5-Tageszeitraum weitere<br />
EUR 105. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt<br />
<strong>für</strong> denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen<br />
Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die<br />
Versicherung <strong>für</strong> das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der<br />
Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels<br />
und -Handwerks.<br />
3a. Saisonkennzeichen<br />
(1) Für Verträge <strong>für</strong> Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen<br />
sind, wird der Beitrag <strong>für</strong> die Dauer der Saison tageweise berechnet.<br />
(2) Wird der Vertrag während der Saison (§ 5 a Abs. 1 AKB) im ersten<br />
Versicherungsjahr beendet, wird er wie ein unterjähriger Vertrag entsprechend<br />
der Bestimmung der Nr. 3 abgerechnet. Wird der Vertrag außerhalb der<br />
Saison (§ 5 a Abs. 2 AKB) beendet, gebührt dem Versicherer lediglich der <strong>für</strong><br />
die Dauer der Saison berechnete Beitrag.<br />
(3) Für Verträge <strong>für</strong> Wohnwagenanhänger und Oldtimer wird – abweichend<br />
von Abs. 1 – der Jahresbeitrag berechnet. Versicherungsschutz besteht auch<br />
außerhalb der Saison.<br />
4. Gebühren<br />
Außer den gesetzlichen Abgaben, Mahngebühren sowie Kosten bei<br />
Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschrifteinzugsverfahrens werden<br />
Gebühren nicht erhoben.<br />
16 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007