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Versicherungen für alle Lebenslagen

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Tarifbestimmungen <strong>für</strong> die Kraftfahrtversicherung Stand 01.10.2007<br />

Abkürzungen<br />

AKB Allgemeine Bedingungen<br />

<strong>für</strong> die Kraftfahrtversicherung<br />

FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

KfzPflVVO Kraftfahrzeug-<br />

Pflichtversicherungsverordnung<br />

PflVersG Pflichtversicherungsgesetz<br />

StVZO Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />

TB Tarifbestimmungen <strong>für</strong> die<br />

Kraftfahrtversicherung<br />

VVG Versicherungsvertragsgesetz<br />

A. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Geltungsbereich<br />

(1) Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-,<br />

Fahrzeugteil- und Kraftfahrt-Unfallversicherung von Kraftfahrzeugen und<br />

Anhängern, die dem Zulassungsverfahren in Deutschland unterliegen, gelten<br />

diese Tarifbestimmungen und der <strong>für</strong> das versicherte Risiko maßgebende<br />

Beitragsteil (Tarif).<br />

(2) Diese Tarifbestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge von<br />

Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen und auf Wagnisse<br />

der Kraftfahrzeughersteller.<br />

(3) Soweit im Beitragsteil <strong>für</strong> das versicherte Risiko keine Tarifbeiträge ausgewiesen<br />

sind oder eine erhöhte Gefahr vorliegt, wird der Beitrag auf Anfrage<br />

bei der Direktion bestimmt.<br />

2a. Fälligkeit des Beitrages und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrages<br />

gem. §§ 35, 38 VVG<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und, wenn laufende Beiträge<br />

bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrags zu<br />

zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheines<br />

verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheines<br />

ausgeschlossen ist.<br />

(2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der<br />

Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag<br />

zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht<br />

innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend<br />

gemacht wird.<br />

(3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht<br />

gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

(4) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung (§ 1 AKB) bleiben unberührt.<br />

2b. Verspätete Zahlung des Folgebeitrages gem. §§ 35, 39 VVG<br />

(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer<br />

dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist<br />

von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine<br />

Nachbildung der eigenen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,<br />

die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.<br />

Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist<br />

unwirksam.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der<br />

Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages<br />

oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer<br />

von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer<br />

mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei<br />

der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf<br />

wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit<br />

der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der<br />

Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung f<strong>alle</strong>n<br />

fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der<br />

Kündigung, oder falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden<br />

worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die<br />

Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.<br />

(4) Soweit die in Absätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen,<br />

dass Zinsen oder Kosten nicht bezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn<br />

die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.<br />

2c. - entfällt -<br />

2d. Zahlungsweise<br />

(1) Die Beiträge des Tarifs sind, soweit nichts anderes vereinbart ist,<br />

Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halbjährlicher<br />

Teilzahlung erhöht sich der Versicherungsbeitrag um drei von Hundert, bei<br />

vierteljährlicher und monatlicher Teilzahlung um fünf von Hundert. Der Mindestbetrag<br />

der halb- und vierteljährlichen und der monatlichen Teilzahlung<br />

beträgt EUR 15.<br />

(2) Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind,<br />

beginnt der Vertrag mit der Saison (§ 5 a AKB). Die Erst- oder Folgeprämie ist<br />

mit Saisonbeginn fällig. Wenn der Vertrag innerhalb der Saison beginnt, ist<br />

der Erstbeitrag zu diesem Zeitpunkt fällig.<br />

(3) Monatliche Zahlungsweise ist ausschließlich im Lastschriftverfahren<br />

möglich. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden und beruht dieses<br />

auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so ist der vierteljährliche<br />

Teilzahlungsbeitrag sofort fällig.<br />

(4) Für Fahrzeuge, die ein Saison- oder Ausfuhrkennzeichen führen, werden<br />

Teilzahlungen nicht vereinbart.<br />

2e. Mehrzahl von Verträgen<br />

Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung<br />

sind als jeweils selbstständige Verträge anzusehen. Jeder Vertrag ist im<br />

Hinblick auf die Verzugsfolgen gesondert zu betrachten.<br />

3. Unterjährige Verträge (Kurztarif)<br />

(1) Für kurzfristige Versicherungsverträge werden bei einer Versicherungsdauer<br />

von<br />

bis zu 1 Monat 15 v.H. bis zu 6 Monate 60 v.H.<br />

bis zu 2 Monate 25 v.H. bis zu 7 Monate 70 v.H.<br />

bis zu 3 Monate 30 v.H. bis zu 8 Monate 75 v.H.<br />

bis zu 4 Monate 40 v.H. bis zu 9 Monate 80 v.H.<br />

bis zu 5 Monate 50 v.H. bis zu 10 Monate 90 v.H.<br />

des Jahresbeitrages, über 10 Monate der volle Jahresbeitrag berechnet; der<br />

Mindestbeitrag beträgt EUR 60. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur<br />

deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten<br />

Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart<br />

worden ist (§ 4a Abs. 1 AKB); in diesem Fall wird der Beitrag anteilig nach<br />

der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. Endet ein derart<br />

abgeschlossener Vertrag durch Kündigung des Versicherungsnehmers gem.<br />

§ 4a Abs. 1 Satz 2 AKB, wird der Kurztarif angewendet.<br />

(1a) Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes werden<br />

ebenfalls nach Kurztarif abgerechnet. Bei kurzfristigen Änderungen des<br />

Nutzerkreises nach TB 13 Abs. 4 wird der Beitrag anteilig <strong>für</strong> die Dauer der<br />

Änderung berechnet, mindestens jedoch <strong>für</strong> einen Monat.<br />

(2) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlichen<br />

Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung <strong>für</strong> eine Probe- oder Überführungsfahrt<br />

bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag<br />

EUR 105, bei längerer Dauer <strong>für</strong> jeden angefangenen 5-Tageszeitraum weitere<br />

EUR 105. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt<br />

<strong>für</strong> denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen<br />

Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die<br />

Versicherung <strong>für</strong> das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der<br />

Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels<br />

und -Handwerks.<br />

3a. Saisonkennzeichen<br />

(1) Für Verträge <strong>für</strong> Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen<br />

sind, wird der Beitrag <strong>für</strong> die Dauer der Saison tageweise berechnet.<br />

(2) Wird der Vertrag während der Saison (§ 5 a Abs. 1 AKB) im ersten<br />

Versicherungsjahr beendet, wird er wie ein unterjähriger Vertrag entsprechend<br />

der Bestimmung der Nr. 3 abgerechnet. Wird der Vertrag außerhalb der<br />

Saison (§ 5 a Abs. 2 AKB) beendet, gebührt dem Versicherer lediglich der <strong>für</strong><br />

die Dauer der Saison berechnete Beitrag.<br />

(3) Für Verträge <strong>für</strong> Wohnwagenanhänger und Oldtimer wird – abweichend<br />

von Abs. 1 – der Jahresbeitrag berechnet. Versicherungsschutz besteht auch<br />

außerhalb der Saison.<br />

4. Gebühren<br />

Außer den gesetzlichen Abgaben, Mahngebühren sowie Kosten bei<br />

Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschrifteinzugsverfahrens werden<br />

Gebühren nicht erhoben.<br />

16 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007

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