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Versicherungen für alle Lebenslagen

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Spezialausrüstung <strong>für</strong> Notfall- und Einsatzfahrzeuge,<br />

Spezialeinrichtungen (z.B. bei Werkstatt- / Übertragungswagen, Messfahrzeuge),<br />

Tank- / Siloaufbauten,<br />

Thermo- / Kühlaufbau / -koffer und Aggregat,<br />

Ungewöhnliche Sonderausstattungen,<br />

Wechselaufbauten / -behälter.<br />

(2a) Sofern im Beitragsteil des Tarifs festgelegt ist, dass sich der Beitrag in<br />

der Fahrzeugversicherung nach dem Gesamtneuwert des Fahrzeugs<br />

bemisst, müssen auch die unter Abs. 2 und 3 als beitragsfrei mitversichert<br />

bezeichneten Fahrzeug- und Zubehörteile mit ihrem vollen Neuwert in den<br />

Gesamtneuwert einbezogen werden.<br />

(3) Für die unter Abs. 2 genannten Spezialausrüstungen und -aufbauten<br />

sowie <strong>für</strong> nachträglich eingebaute Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im<br />

Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterung fest verbunden<br />

sind, ist die Entschädigung insgesamt auf maximal EUR 5.000 je Schadenfall<br />

beschränkt. Der über diesen Betrag hinausgehende Wert ist gegen Beitragszuschlag<br />

<strong>für</strong> den Gesamtwert versicherbar.<br />

(4) Nicht versicherbar sind Sachen, die nicht als Fahrzeug- und Zubehörteile<br />

anzusehen sind und zwar auch dann nicht, wenn sie z.B. mit einer Halterung<br />

mit dem Fahrzeug verbunden sind. Dazu gehören insbesondere nicht mit<br />

dem Fahrzeug fest verbundene Sachen (so)wie z.B. Autokarten, Bekleidung,<br />

Garagentoröffner, Reisegepäck, Ton- und Datenträger jeglicher Art sowie<br />

Mobiltelefone und mobile PDA-/Navigationssysteme <strong>alle</strong>r Art.<br />

I. Die Fahrzeugteilversicherung umfasst Schäden durch<br />

a) Brand oder Explosion;<br />

b) Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch<br />

betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung<br />

durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das<br />

Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch<br />

denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde,<br />

ist von der Versicherung ausgeschlossen;<br />

c) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung<br />

auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung<br />

von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden,<br />

die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände<br />

auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen<br />

sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes<br />

Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;<br />

d) einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit<br />

Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;<br />

e) Marderbiss an Verkabelung und Schläuchen sowie Dämmmaterial, unter<br />

Ausschluss daraus entstehender Folgeschäden, auch solche am Fahrzeug<br />

selbst;<br />

II. Die Fahrzeugvollversicherung umfasst darüber hinaus Schäden durch<br />

f) Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer<br />

Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine<br />

Bruchschäden sind keine Unfallschäden;<br />

g) mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.<br />

(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung<br />

auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges und Schäden an<br />

der Verkabelung durch Kurzschluss. Für einen versicherten Glasbruchschaden<br />

werden bis EUR 25 <strong>für</strong> eine Innenreinigung erstattet.<br />

(6) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn<br />

sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige<br />

Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.<br />

§ 13. Ersatzleistung<br />

(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes<br />

des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadens,<br />

soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert<br />

ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden<br />

muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige<br />

Teile zu erwerben.<br />

(1a) Bei Personenkraftwagen (TB Nr. 7 Abs. 2) erhöht sich <strong>für</strong> Schäden, die in<br />

den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eintreten,<br />

die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeuges, wenn sich das<br />

Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsf<strong>alle</strong>s im Eigentum dessen befindet,<br />

der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder<br />

Kraftfahrzeughersteller erworben hat (erste Eintragung im Kfz-Brief). Dies gilt<br />

auch dann, wenn das Neufahrzeug mit einer Händlertageszulassung mit<br />

einer Dauer von bis zu drei Werktagen zugelassen war. Neupreis ist der vom<br />

Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in<br />

der versicherten Ausführung oder – falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt<br />

wird – eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. Die Neupreisentschädigung<br />

erfolgt nur dann, wenn die erforderlichen Kosten der<br />

Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen.<br />

(2) Leistungsgrenze ist in <strong>alle</strong>n Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene<br />

Preis am Tage des Schadens.<br />

(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum<br />

Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.<br />

Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der<br />

Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.<br />

Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des<br />

Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.<br />

(4) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges gewährt der Versicherer die<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnende Höchstentschädigung. § 13 Abs.<br />

9 bleibt hiervon unberührt. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ersetzt der<br />

Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angef<strong>alle</strong>n ist. Dies gilt<br />

unabhängig davon, welche Art der Schadenbeseitigung der Versicherungsnehmer<br />

gewählt hat .<br />

(5) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen<br />

Kosten der Wiederherstellung und die hier<strong>für</strong> notwendigen einfachen<br />

Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3<br />

sich ergebenden Betrag.<br />

(5a) Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von<br />

Teilen des Fahrzeuges. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert,<br />

werden die geschätzten Kosten der Wiederherstellung ersetzt.<br />

Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte<br />

Wiederbeschaffungswert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten<br />

mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich im Sinne von<br />

Satz 1. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter<br />

und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu <strong>für</strong> alt). Der Abzug<br />

beschränkt sich bei Krafträdern und Omnibussen bis zum Schluss des vierten,<br />

bei <strong>alle</strong>n übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die<br />

Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung,<br />

Batterie und Lackierung. Bei Personenkraftwagen (TB Nr. 7 Abs. 2) wird auf<br />

einen Abzug neu <strong>für</strong> alt verzichtet. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angef<strong>alle</strong>n ist.<br />

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Schadenbeseitigung der<br />

Versicherungsnehmer gewählt hat. Die Kosten eines Sachverständigen<br />

ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen<br />

von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war.<br />

(6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an<br />

Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und<br />

Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und<br />

Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht.<br />

(7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang<br />

der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer<br />

verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden<br />

sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer<br />

Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem<br />

Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten<br />

einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse <strong>für</strong> Hin- und Rückfahrt bis zu einer<br />

Höchstentfernung von 1.500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem,<br />

dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.<br />

(8) Eine Selbstbeteiligung gilt <strong>für</strong> jedes versicherte Fahrzeug und <strong>für</strong> jeden<br />

Schadenfall besonders.<br />

(9) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten<br />

Selbstbeteiligung ersetzt.<br />

Für Wohnmobile und Wohnwagen <strong>alle</strong>r Art gilt abweichend von der vertraglich<br />

vereinbarten Selbstbeteiligung bei Elementarschäden (Sturm, Hagel,<br />

Blitz, Überschwemmung) eine Selbstbeteiligung von EUR 500 je Schadenfall.<br />

Für Wohnmobile <strong>alle</strong>r Art gilt bei Bruchsschäden an der Verglasung zusätzlich<br />

zu den sonstigen Selbstbehalten eine Selbstbeteiligung von EUR 500 je<br />

Schadenfall.<br />

Ist vertraglich eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese auch bei<br />

Elementarschäden und bei Bruchschäden an der Verglasung.<br />

Bei einem Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeuges wird auf den<br />

Abzug einer Selbstbeteiligung verzichtet, wenn der Bruchschaden nicht<br />

durch Austausch der Scheibe, sondern durch eine Verbundglasreparatur<br />

behoben wird.<br />

§ 13a. Basler Securitas Assistance<br />

(1) Der Versicherer erbringt <strong>für</strong> Personenkraftwagen (TB Nr. 7 Abs. 2) bei Bestehen<br />

einer Fahrzeugversicherung (Voll- oder Teilkasko) nach Eintritt eines<br />

innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 2a eingetretenen Schadenf<strong>alle</strong>s im<br />

Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im einzelnen aufgeführten<br />

Leistungen unverzüglich nach ihrer Feststellung als Service oder als Ersatz <strong>für</strong><br />

vom Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten.<br />

I. Leistungen<br />

(1.1) Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort<br />

Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen,<br />

sorgt der Versicherer <strong>für</strong> die Wiederherstellung der Fahrbereit-<br />

Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007 11

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