Versicherungen für alle Lebenslagen
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c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem<br />
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar<br />
zusammenhängen.<br />
Mitversicherte Personen sind:<br />
a) der Halter,<br />
b) der Eigentümer,<br />
c) der Fahrer,<br />
d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses<br />
zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner<br />
Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur<br />
gelegentlich begleiten,<br />
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses<br />
zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,<br />
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers,<br />
wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers<br />
<strong>für</strong> dienstliche Zwecke gebraucht wird.<br />
g) nur bei Personenkraftwagen (TB Nr. 7 Abs. 2):<br />
berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer hat<br />
Deckungsschutz zu gewähren.<br />
(3) - entfällt -<br />
(4) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig<br />
geltend machen.<br />
(5) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten<br />
Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und / oder abzuwehren und<br />
<strong>alle</strong> da<strong>für</strong> zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen<br />
Ermessens abzugeben.<br />
(6) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten<br />
Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis.<br />
Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht<br />
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich<br />
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.<br />
Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen,<br />
so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis<br />
der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der<br />
Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme<br />
und des hierauf entf<strong>alle</strong>nden Anteils an den entstandenen Kosten eines<br />
Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien.<br />
(7) Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und<br />
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach<br />
Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden<br />
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende<br />
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages<br />
zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.<br />
Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafeln DAV (Deutsche Aktuarsvereinigung)<br />
1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des<br />
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland<br />
berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die<br />
jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie<br />
von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.<br />
Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum<br />
Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen<br />
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für<br />
die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter<br />
vereinbart.<br />
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen<br />
das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch<br />
Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist<br />
oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.<br />
(8) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer<br />
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der<br />
Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen<br />
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen<br />
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.<br />
(9) War <strong>für</strong> das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale<br />
Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung<br />
zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte<br />
darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich<br />
der internationalen Versicherungskarte – unbeschadet der Regelung über die<br />
Versicherungssummen in § 2a – die Leistung des Versicherers mindestens<br />
nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach<br />
den Gesetzen des Besuchlandes vereinbart werden müssen.<br />
(10) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches<br />
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem<br />
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer <strong>für</strong> den<br />
von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen<br />
und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.<br />
§ 10a. Versicherungsumfang bei Anhängern<br />
(1) Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch<br />
einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist<br />
oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in<br />
Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer,<br />
Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des<br />
Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.<br />
(2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie<br />
Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn <strong>für</strong> diese kein<br />
Haftpflichtversicherungsschutz besteht.<br />
§ 10b. Kfz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder, zugelassener<br />
Miet-Pkw im Ausland<br />
(1) Der Versicherungsschutz einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong><br />
einen Personenkraftwagen (TB Nr. 7 Abs. 2), ein Wohnmobil oder ein Krad -<br />
außer bei Kurzzeitkennzeichen - umfasst auch die gesetzliche Haftpflicht des<br />
Versicherungsnehmers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Ehe-/Lebenspartners aus dem Gebrauch eines fremden, versicherungspflichtigen<br />
Fahrzeugs, das eine der genannten Personen im Ausland<br />
während einer vorübergehenden Auslandsurlaubsreise von einem gewerbsmäßigen<br />
Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug angemietet hat (TB Nr. 7<br />
Abs. 5a).<br />
(2) Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherte im Zeitpunkt<br />
des Schadenereignisses seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland hat und besteht ab dem Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung <strong>für</strong><br />
eine Dauer von höchstens 6 Wochen.<br />
(3) Der Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> die gesetzliche Haftpflicht aus dem<br />
Gebrauch eines angemieteten Personenkraftwagens, soweit nicht ein<br />
Deckungsanspruch aus der <strong>für</strong> das angemietete Fahrzeug abgeschlossenen<br />
Haftpflichtversicherung oder einer anderen Versicherung begründet ist. Haftpflichtansprüche<br />
wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
des angemieteten Fahrzeugs oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und<br />
beförderten Sachen sind ausgeschlossen.<br />
§ 11. Ausschlüsse<br />
Ausgeschlossen von der Versicherung sind<br />
(1) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer<br />
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;<br />
(2) Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers<br />
gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;<br />
(3) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens<br />
des Fahrzeuges, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme<br />
der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen<br />
Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;<br />
(4) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme<br />
jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen<br />
üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der<br />
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit<br />
sich führen;<br />
(5) Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf<br />
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.<br />
C. Fahrzeugversicherung<br />
§ 12. Umfang der Versicherung<br />
(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe der Ziffern I. und II. die<br />
Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner<br />
unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Fahrzeug- und<br />
Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis durch deren Ein- und<br />
Anbau nicht erlischt und gesetzliche Bestimmungen deren Ein- und Anbau<br />
nicht entgegenstehen. Eingeschlossen ist auch Zubehör, das aufgrund<br />
gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss oder diesem entspricht<br />
sowie Zubehör, das der Pannenhilfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme<br />
dient (bis max. 100 EUR).<br />
(2) Beitragsfrei mitversichert sind <strong>alle</strong> Fahrzeug- und Zubehörteile, die werkseitig<br />
in das Fahrzeug eingebaut oder werkseitig durch entsprechende<br />
Halterung mit diesem fest verbunden wurden.<br />
Dies gilt nicht <strong>für</strong> Spezialausrüstungen und -aufbauten, wie zum Beispiel:<br />
Betonmischvorrichtung,<br />
Beschriftung (Reklame) ab 500 EUR,<br />
hydraulische Ladebordwand,<br />
Kran-, Greifer-, Baggeraufbau,<br />
Ladeeinrichtungen / -geräte,<br />
Sicherheitsschutzausstattungen (schusssichere Verglasung, gepanzerte<br />
Fahrgastzelle, etc.),<br />
Spezialausrüstung <strong>für</strong> Behinderte / Behindertentransporte,<br />
10 Kraftfahrt-Versicherung – Vertragsgrundlagen 10.2007