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muster - GRS-Batterien

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Nutzerinformationen/Verträge<br />

Stiftung<br />

Gemeinsames<br />

Rücknahmesystem<br />

<strong>Batterien</strong>


2<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Inhalt<br />

1. Einleitung 07<br />

2. Verträge und Vereinbarungen<br />

Nutzervertrag 15<br />

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag 17<br />

Liste für Entsorgungskostenbeiträge 29<br />

Vereinbarung über die Auskehrung von Jahresüberschüssen 35<br />

Ergänzende Vereinbarung zum Nutzervertrag 41<br />

Vereinbarung hinsichtlich der Person des melde- und entgeltpflichtigen Nutzers 45<br />

Exportvereinbarung 49<br />

Einverständniserklärung „Veröffentlichung“ / Mitteilung E-Mail-Adresse 53<br />

3. Meldebogen des Treuhänders<br />

Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong> 57<br />

Leitfaden zum Meldebogen 63<br />

4. Nützliches<br />

Pflichten der Geräte-/Batteriehersteller 69<br />

Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten <strong>Batterien</strong> 71<br />

Die gebräuchlichsten Batteriebezeichnungen 75<br />

5. Batterieverordnung 79<br />

6. Impressum 95<br />

3


Hinweis zu den Nutzerinformationen<br />

Sehr geehrter Kunde,<br />

wenn Sie <strong>Batterien</strong> oder Akkus in Deutschland in Verkehr bringen, gibt es eine ganze Reihe von Auflagen,<br />

die sich aus der Batterieverordnung ergeben. Alles, was Sie dazu wissen müssen, haben wir in dieser<br />

Broschüre übersichtlich dargestellt.<br />

Wenn Sie einen Nutzervertrag mit der Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> abschließen möchten, ist nur noch folgendes<br />

zu tun:<br />

1. Füllen Sie bitte beide Exemplare des beiliegenden Vertrags aus, und schicken Sie diese an Stiftung<br />

4<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg. Sie erhalten dann umgehend ein von uns unter-<br />

schriebenes Exemplar zurück. Die „Nutzervertragsnummer“ wird von uns vergeben.<br />

Bitte schicken Sie uns ebenfalls alle anderen beiliegenden Vereinbarungen und Einverständniserklärungen<br />

(siehe Punkt 2 der Informationsbroschüre) in einfacher Ausfertigung unterschrieben zu.<br />

2. Der Treuhänder KPMG erhält ebenfalls von uns eine Kopie des Vertrags und schickt Ihnen daraufhin<br />

einen Meldebogen zu.<br />

3. Den Meldebogen füllen Sie bitte aus und schicken ihn an KPMG zurück.<br />

4. KPMG ermittelt den jeweiligen Rechnungsbetrag und schickt Ihnen im Namen von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

eine Rechnung.<br />

5. Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte an den Treuhänder.<br />

Wir garantieren Kostentransparenz: Die Liste für Entsorgungskostenbeiträge enthält abschließend alle<br />

Kosten, die auf Sie zukommen. Es gibt keine Extra-Kosten für den Treuhänder, keine Registrierungsgebühr<br />

oder sonstige Kosten.<br />

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das gesamte Team von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> gern Rede und<br />

Antwort.


1. Einleitung<br />

5


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

6<br />

Revisionskennzeichen:<br />

F 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


1. Einleitung<br />

Wer ist <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>?<br />

Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong> (<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>) organisiert die Rücknahme,<br />

Sortierung und Entsorgung verbrauchter Gerätebatterien gemäß § 4 (2) der Batterieverordnung. <strong>GRS</strong><br />

<strong>Batterien</strong> ist eine Non-Profit-Organisation, die von den Batterieherstellern Gillette (Duracell), Philips,<br />

Panasonic, Energizer, Saft, Sanyo Energy, Sony, VARTA sowie dem Zentralverband Elektrotechnik- und<br />

Elektronikindustrie (ZVEI) gegründet und vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Mai 1998<br />

genehmigt wurde.<br />

Wer ist Hersteller/Importeur („Nutzer“) gemäß Batterieverordnung?<br />

Hersteller ist, wer in Deutschland <strong>Batterien</strong> herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder<br />

mit welchem Markenzeichen er diese versieht. Bei <strong>Batterien</strong> ohne Markenzeichen gilt derjenige als<br />

Hersteller, der sie als Erster in Deutschland in Verkehr bringt. Dies gilt auch für den Versandhandel.<br />

Hersteller ist ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten <strong>Batterien</strong> herstellt oder in Verkehr bringt.<br />

Importeur ist, wer <strong>Batterien</strong>, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, in die<br />

Bundesrepublik Deutschland einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.<br />

Rücknahmepflichten der Batterieverordnung<br />

Die Batterieverordnung schreibt die Rücknahmepflicht für insgesamt drei Gruppen vor:<br />

1. Handel: Jeder, der <strong>Batterien</strong> oder batteriebetriebene Geräte im Sortiment hat, ist zur unentgeltlichen<br />

Annahme der Gerätebatterien von privaten Endverbrauchern verpflichtet.<br />

2. ÖRE (Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger): Es gibt in Deutschland verschiedene Übergabestellen<br />

der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an denen private sowie gewerbliche Endverbraucher<br />

alte <strong>Batterien</strong> unentgeltlich abgeben können.<br />

3. Hersteller und Importeure von Gerätebatterien: Diese sind verpflichtet, die <strong>Batterien</strong> vom Handel,<br />

den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie gewerblichen Endverbrauchern unentgeltlich<br />

zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Rücknahmeverpflichtung kann<br />

erfüllt werden, indem der Hersteller oder Importeur die von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong><br />

entweder individuell vom Markt nimmt oder sich einem gemeinsamen Rücknahmesystem<br />

anschließt.<br />

Wer sollte einen Vertrag mit <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> abschließen?<br />

a) Hersteller/Importeure von <strong>Batterien</strong>.<br />

b) Unternehmen, die <strong>Batterien</strong> unter Eigenmarken vertreiben.<br />

c) Unternehmen, die <strong>Batterien</strong> selbst importieren.<br />

d) Unternehmen, die Geräte mit <strong>Batterien</strong> herstellen, bzw. importieren oder/und in Deutschland<br />

in Verkehr bringen.<br />

e) Unternehmen, die Geräten <strong>Batterien</strong> beilegen und in Deutschland in Verkehr bringen. Hier bedarf<br />

es einer Abklärung zwischen Batterielieferant und Gerätehersteller/Importeur. Nur Letzterer kann<br />

7


1. Einleitung<br />

8<br />

in der Regel angeben, welche Anzahl in Deutschland abgesetzt wurde. Eine Einigung zwischen<br />

Lieferant und Gerätehersteller darüber, wer Nutzer ist, ist zwingend erforderlich.<br />

Alle o. a. Punkte gelten auch für den Versandhandel.<br />

Was leistet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> für Hersteller und Importeure?<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> übernimmt für die Hersteller/Importeure („Nutzer“) seit dem 1. Oktober 1998 alle<br />

Rücknahmeverpflichtungen aus der Batterieverordnung.<br />

Darüber hinaus gewährleistet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> die Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation<br />

gegen über den Behörden.<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> garantiert:<br />

a) die bundesweite, flächendeckende Ausstattung des Handels, der gewerblichen Endverbraucher<br />

wie auch der Elektro- und Elektronikgerätezerlegezentren und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

mit geeigneten Sammel- und Transportbehältern;<br />

b) die Abholung der gesammelten Gerätebatterien;<br />

c) die Sortierung in die elektrochemischen Systeme, soweit es für die Verwertung oder Beseitigung<br />

notwendig ist, sowie die Abtrennung von UV-codierten, quecksilberfreien Zink-Kohle- und Alkali-<br />

Mangan-<strong>Batterien</strong> in automatisch arbeitenden Sortieranlagen;<br />

d) den Transport zu den Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlagen;<br />

e) die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung;<br />

f) die umfangreiche und nachprüfbare Dokumentation der Leistungen gegenüber den Landes behörden<br />

gem. §10 BattV.<br />

Allen Herstellern und Importeuren im Sinne der Batterieverordnung werden diese Dienste zu gleichen<br />

Konditionen über den Nutzervertrag angeboten. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> übernimmt ausschließlich die Rücknahme<br />

von <strong>Batterien</strong>, nicht von Geräten. Nur aus diesen ausgebaute <strong>Batterien</strong> werden angenommen.<br />

Gemäß Batterieverordnung müssen Geräte so konzipiert sein, dass bestimmte <strong>Batterien</strong> vom Endverbraucher<br />

mühelos ausgebaut werden können.<br />

Darüber hinaus sorgt <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> für umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit rund um das Thema<br />

Batterieentsorgung. Durch regelmäßige Presseartikel, redaktionelle Fernseh- und Rundfunkbei träge,<br />

Schulprojekte, Umweltaktionen usw. werden Verbraucher und Partner von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, d. h.<br />

Handel, gewerbliche Endverbraucher, Batteriehersteller und -importeure sowie die öffentlich-<br />

rechtlichen Entsorgungsträger, informiert und Sympathie und Akzeptanz geschaffen. Die Homepage<br />

www.grs-batterien.de liefert diese und zusätzliche Informationen online.<br />

Die ständige Optimierung der Sortierung und die Schaffung neuer Verwertungsmöglichkeiten ist<br />

Bestandteil von Forschungs- und Entwicklungsprojekten.


1. Einleitung<br />

Was leistet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> für die Kunden der Nutzer?<br />

Den Nutzern und ihren Kunden bietet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> neben den Sammel- und Transportbehältern unentgeltlich<br />

Informations- und Werbematerial, wie Hinweisschilder, Thekendisplays oder Broschüren,<br />

an. Ausführliche Angaben hierzu sind in den Info-Broschüren und im Internet unter www.grs-batterien.<br />

de zu finden. Dieser Service ist unentgeltlich.<br />

a) Service für den Handel<br />

Wer Gerätebatterien ständig oder zeitweise im Sortiment führt oder im Versandhandel vertreibt,<br />

muss gebrauchte Gerätebatterien vom Verbraucher zurücknehmen, unabhängig davon, ob er diese<br />

dort gekauft hat oder nicht. Inzwischen verfügt <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> mit über 150.000 Sammelstellen im<br />

Handel über ein flächendeckendes Netz in Deutschland. Mit den Handelsverbänden ist Folgendes<br />

abgestimmt worden:<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> stellt jedem Vertreiber, der Gerätebatterien im Sortiment führt, unentgeltlich Sammelboxen<br />

aus Kunststoff als Erstausstattung zur Verfügung (BATT-Box). Diese fassen etwa 5 kg.<br />

Darüber hinaus erhalten die Unternehmen einen etwa 30 kg fassenden Transportkarton. Die gefüllten<br />

Kartons werden auf Abruf abgeholt und unentgeltlich gegen leere getauscht. Der Karton ist<br />

auch zum Sammeln geeignet, da er bereits alle Hinweise enthält, die nach Batterieverordnung an<br />

der Verkaufsstelle gegeben werden müssen. Falls ein Händler weniger als 30 kg/Jahr an Altbatterien<br />

sammelt, kann er diese an der nächstgelegenen kommunalen Sammelstelle abgeben (Abgabe<br />

durch Kleingewerbe ist in der Batterieverordnung vorgesehen).<br />

b) Service für den gewerblichen und/oder industriellen Endverbraucher/Zerlegezentren<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> stattet ebenfalls gewerbliche und/oder industrielle Endverbraucher unentgeltlich<br />

mit Sammel- und Transportbehältern aus. Darüber hinaus kann die Batteriesammlung auch den<br />

Mitarbeitern angeboten werden.<br />

c) Service für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen gebrauchte Gerätebatterien vom Endverbraucher<br />

und vom Kleingewerbe unentgeltlich zurücknehmen. Dafür stellt <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> auch allen öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträgern unentgeltlich Behälter zur Verfügung.<br />

Die Bestellung des Informations- und Werbematerials sowie der Erstausstattung, aber auch der Tausch<br />

der vollen Behälter erfolgt bundesweit über die beiden Servicenummern:<br />

> Telefon: (01805) 80 50 30<br />

> Telefax: (01805) 80 50 31<br />

9


1. Einleitung<br />

Wie finanziert sich <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>?<br />

10<br />

Über 140.000 Verkaufsstellen des Handels, mehr als 1.000 Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträger und mehr als 30.000 gewerbliche Endverbraucher müssen regelmäßig mit Sammelboxen<br />

und neuen 30-kg-Kartons bzw. mit Fässern versorgt werden. Diese Aufwendungen erfolgen<br />

unentgeltlich für den Kunden, für <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> fallen dadurch jedoch erhebliche Kosten an. Dazu<br />

kommen die Kosten für Logistik, Sortierung, die nachfolgende Verwertung bzw. Beseitigung sowie<br />

Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit und Administration. 2006 lag der Aufwand bei circa<br />

15 Millionen Euro.<br />

Hersteller/Importeure, die die Leistungen von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> in Anspruch nehmen, schließen mit <strong>GRS</strong><br />

<strong>Batterien</strong> einen Nutzervertrag ab. Diese Nutzer entrichten dann über den Treuhänder ein Entgelt für die<br />

<strong>Batterien</strong>, die sie in Deutschland in Verkehr bringen. Grundlage hierfür ist die Liste für Entsorgungskostenbeiträge,<br />

die nach Gewichtsklassen und Batteriesystemen untergliedert ist und die gesamten<br />

Aufwendungen von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> widerspiegelt. Zusätzliche Kosten oder Lizenzgebühren entstehen<br />

nicht. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> erhält von dem Treuhänder lediglich akkumulierte Zahlen über die Entgelte und<br />

die in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> muss jährlich seine Leistungen und die zugehörigen<br />

Aufwendungen offenlegen. Die derzeit gültige Liste liegt dem Nutzervertrag bei. Skonti und Rabatte<br />

auf die Preise können nicht gewährt werden. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> ist eine Non-Profit-Organisation. Die Liste<br />

für Entsorgungskostenbeiträge wird entsprechend den Aufwendungen angepasst.<br />

Treuhänder ist die:<br />

KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft<br />

Nikolaus-Dürkopp-Straße 2a<br />

33602 Bielefeld<br />

Telefon: +49 (521) 9 63 10<br />

Müssen <strong>Batterien</strong> gekennzeichnet werden?<br />

Gemäß Batterieverordnung müssen alle schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> mit der durchgestrichenen<br />

Mülltonne und dem chemischen Symbol gekennzeichnet sein. Das sind in der Regel alle <strong>Batterien</strong>, die<br />

Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten. Dazu gehören z. B. auch Knopfzellen, deren Quecksilbergehalt<br />

0,0005% (5 ppm, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zelle) übersteigt. Bei einzelnen Knopfzellen<br />

ist die Verpackung, bei aus Knopfzellen aufgebauten <strong>Batterien</strong> die Batterie selbst zu kennzeichnen.<br />

Eine weitere Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. In den Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene<br />

Geräte empfehlen wir einen Hinweis darauf, dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass diese<br />

nicht in den Hausmüll gehören. Das Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> kann, muss aber nicht angebracht werden.


1. Einleitung<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> steigert kontinuierlich Rücknahme und Verwertungsanteil<br />

verbrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkus<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> konnte seit Aufnahme der operativen Tätigkeit im Oktober 1998 nicht nur die Rücknahmemenge<br />

auf über 14.000 t steigern, sondern auch den Anteil der verwerteten <strong>Batterien</strong> und Akkus auf<br />

90 % erhöhen. Dies wurde nicht zuletzt über eine offensive Kommunikation mit den Endverbrauchern,<br />

dem Handel, dem Gewerbe und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erreicht. Allein über die<br />

Medien wurden im Jahr 2006 mehr als 288 Millionen Kontakte generiert.<br />

Effektivbeiträge seit 2000 um 15 % unter den Listenbeiträgen<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> arbeitet wirtschaftlich erfolgreich. Trotz der kontinuierlich steigenden Rücknahmemenge<br />

und trotz des gleichzeitig steigenden Verwertungsanteils ist es stets gelungen, die budgetierten<br />

Kostenrahmen einzuhalten. Als Non-Profit-Organisation schüttet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> die erzielten Überschüsse<br />

an die Nutzer aus. Werden die Ausschüttungen der Jahre 2000 bis 2006 berücksichtigt, so<br />

lagen die Entsorgungskostenbeiträge für die Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> effektiv um ca. 15 % unter dem<br />

in der Liste für Entsorgungskostenbeiträge ausgewiesenen Preis.<br />

Wo gibt es weitere Informationen?<br />

Dr. Jürgen Fricke<br />

Telefon: + 49 (40) 23 77 89 20<br />

Telefax: + 49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: fricke@grs-batterien.de<br />

Georgios Chryssos<br />

Telefon: + 49 (40) 23 77 89 30<br />

Telefax: + 49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: chryssos@grs-batterien.de<br />

Auf der Website www.grs-batterien.de finden Sie zusätzliche Informationen sowie alle relevanten<br />

Dokumente in elektronischer Form in Deutsch und Englisch.<br />

11


2. Verträge und Vereinbarungen<br />

13


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

14<br />

Revisionskennzeichen:<br />

F 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Nutzervertrag<br />

Nutzervertrag Nr.<br />

vertreten durch:<br />

Adresse:<br />

zwischen<br />

der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>, mit Sitz in<br />

20097 Hamburg, Heidenkampsweg 44, vertreten durch ihren Vorstand,<br />

nachstehend „Stiftung“ genannt,<br />

und<br />

nachstehend „Nutzer“ genannt<br />

Die Stiftung betreibt gemäß der „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren“<br />

(Batterieverordnung – BattV) ein gemeinsames Rücknahmesystem zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen<br />

Beseitigung von <strong>Batterien</strong>. Der Nutzer ist Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung und möchte<br />

sich dem gemeinsamen Rücknahmesystem anschließen.<br />

Demgemäß schließen die Parteien hiermit auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Teilnahme am Gemeinsamen<br />

Rücknahmesystem der Stiftung einen Nutzervertrag, aufgrund dessen die Stiftung dem Nutzer die Leistungen des Gemeinsamen<br />

Rücknahmesystems zur Verfügung stellt und der Nutzer das hierfür jeweils festgesetzte Entgelt leistet.<br />

MUSTER<br />

Hamburg ,den ,den<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Datum Ort Datum<br />

Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> Nutzer<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />

15


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

16<br />

Revisionskennzeichen:<br />

F 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Einführung<br />

1. Die Bundesregierung hat am 27. März 1998 die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter<br />

<strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren (Batterieverordnung in der Fassung vom 02. Juli 2001 (BGBl.<br />

I 1486), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf<br />

den Euro [BGBl. I 2331]), erlassen, deren Ziel es u. a. ist, den Eintrag von Schadstoffen in Siedlungsabfällen<br />

durch <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren (nachfolgend gemeinschaftlich „<strong>Batterien</strong>“) dadurch<br />

zu verhindern, dass gebrauchte <strong>Batterien</strong> zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertete<br />

<strong>Batterien</strong> gemeinwohlverträglich beseitigt werden (§ 1 BattV). Die Hersteller sind verpflichtet, die von<br />

den Vertreibern zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten<br />

<strong>Batterien</strong> unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> zu beseitigen (§ 4 Abs. 1<br />

i.V.m. § 7 Abs. 2 BattV). Zu diesem Zweck sind die Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung<br />

unter anderem nach deren § 4 Abs. 2 verpflichtet, die Rücknahme gebrauchter <strong>Batterien</strong> dadurch<br />

sicherzustellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen<br />

beteiligen, das die Anforderungen der Vorschriften der Batterieverordnung erfüllt. Die Hersteller können<br />

gemäß § 4 Abs. 3 BattV jedoch auch ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihnen in Verkehr<br />

gebrachten <strong>Batterien</strong> einrichten. Die Vertreiber sind gemäß § 5 Abs. 2 BattV verpflichtet, die von ihnen<br />

gemäß § 5 Abs. 1 BattV zurückgenommenen <strong>Batterien</strong> einem Rücknahmesystem der Hersteller nach<br />

den vorgenannten § 4 Abs. 2 oder 3 BattV zu überlassen. Nach § 9 Abs. 2 BattV sind die öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträger verpflichtet, die von ihnen gemäß § 9 Abs. 1 BattV angenommenen<br />

<strong>Batterien</strong> einem solchen Rücknahmesystem unentgeltlich zur Abholung bereitzustellen.<br />

2. Die Stiftung ist errichtet worden, um die Organisation, Steuerung und Durchführung der privatwirtschaftlichen<br />

Entsorgung von <strong>Batterien</strong> entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder privatrechtlichen<br />

Verpflichtungen zu ermöglichen und insbesondere das Rücknahmesystem gemäß § 4 Abs. 2<br />

BattV zu betreiben. Die Stiftung wird dabei lediglich ihren Aufwand decken, nicht aber einen Gewinn<br />

erzielen. Auf dieser Grundlage ist sie bereit, die die Hersteller von <strong>Batterien</strong> nach der Batterieverordnung<br />

treffenden Verpflichtungen bezüglich der Rücknahme und Entsorgung für diese zu übernehmen.<br />

Dabei wird sie die eigentlichen Entsorgungsleistungen Dritten übertragen; nur soweit kein zuverlässiger<br />

Anbieter zu einem wirtschaftlich vertretbaren Preis eine bestimmte Entsorgungsleistung anbietet,<br />

darf die Stiftung hilfsweise selbst eine solche Entsorgungsleistung erbringen.<br />

3. Die Stiftung erbringt ihre Leistungen gegenüber Herstellern von <strong>Batterien</strong> auf Grundlage der nachstehenden<br />

Allgemeinen Vertragsbedingungen, die für sämtliche Hersteller in derselben Weise zur<br />

Anwendung kommen.<br />

17


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

4. Der Nutzer ist Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 4 BattV. Er hat sich entschlossen, nicht gemäß<br />

18<br />

§ 4 Abs. 3 BattV ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> einzurichten,<br />

sondern möchte sich auf der Grundlage des zwischen ihm und der Stiftung geschlossenen<br />

Vertrags und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 BattV an dem von der Stiftung<br />

initiierten gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligen.<br />

§ 1 Pflichten der Stiftung<br />

1. Die Stiftung verpflichtet sich, ein Rücknahmesystem entsprechend den Anforderungen der Batterieverordnung<br />

zu betreiben, insbesondere<br />

- mit den Vertreibern und solchen Endverbrauchern von <strong>Batterien</strong>, die gewerbliche oder sonstige<br />

wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Übergabestellen zur Rücknahme<br />

zu vereinbaren;<br />

- an den solchermaßen vereinbarten und an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

geeignete Sammelcontainer für <strong>Batterien</strong> bereitzustellen;<br />

- die von Vertreibern oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern an den Übergabestellen zur<br />

Abholung bereitgestellten <strong>Batterien</strong> unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft abzuholen und<br />

- diese <strong>Batterien</strong> entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu<br />

verwerten und nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> zu beseitigen sowie<br />

- Entsorgungsleistungen gemäß der Batterieverordnung auszuschreiben;<br />

- die Finanzierung des Rücknahmesystems nach Maßgabe der Batterieverordnung sicherzustellen;<br />

- die Kosten des Rücknahmesystems in der von der Batterieverordnung vorgeschriebenen Weise<br />

offenzulegen und gemäß § 10 Abs. 1 BattV Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.<br />

2. Die Rücknahme, die Verwertung und die Beseitigung von Geräten mit fest eingebauten <strong>Batterien</strong> sind<br />

nicht Gegenstand dieses Vertrags. Nach ihrem Ausbau unterliegen zuvor in Geräte fest eingebaute<br />

<strong>Batterien</strong> den Bestimmungen dieses Vertrags.<br />

3. Die Stiftung kann die ihr nach den Absätzen 1 und 2 obliegenden Leistungen nach Maßgabe der Batterieverordnung<br />

selbst erbringen oder von Dritten erbringen lassen.<br />

4. Die Stiftung erfüllt ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 in wirtschaftlicher Weise.


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Der Nutzer ist verpflichtet,<br />

§ 2 Pflichten des Nutzers im Allgemeinen<br />

- das der Stiftung gemäß § 3 geschuldete Entgelt zu zahlen, insbesondere die gemäß § 4 Abs. 1 und 3<br />

vom Treuhänder zu erhebenden Zahlungen zu leisten.<br />

- dem Treuhänder nach näherer Maßgabe des nachstehenden § 6 Abs. 1 die für dessen Tätigkeit erforderlichen<br />

Informationen zu erteilen.<br />

- in seinen Gebrauchsanweisungen für Lithiumbatterien und Akkupacks aller Systeme darauf hinzuweisen,<br />

dass diese <strong>Batterien</strong> nur im entladenen Zustand in die Altbatteriesammelgefäße bei Handel und<br />

bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gegeben werden sollen bzw., bei nicht vollständig entladenen<br />

<strong>Batterien</strong>, Vorsorge gegen Kurzschlüsse getroffen werden muss;<br />

„Lithiumbatterien“ sind einmal entladbare Lithium-Primärbatterien; „Akkupacks“ umfassen auch Akkumulatoren<br />

der Systeme Blei, Nickel-Cadmium, Nickel-Metallhydrid und Lithium; vor Abschluss des Nutzervertrags<br />

gedruckte oder gar im Handel befindliche Gebrauchsanweisungen müssen nicht geändert<br />

werden; der Zustand „vollständige Entladung“ kann insbesondere so umschrieben werden, dass das<br />

übliche Gebrauchsende (zum Beispiel Abschalten des Gerätes bei Erreichen der Entladeschlussspannung<br />

oder einsetzende Funktionsbeeinträchtigungen wegen unzureichender Batteriekapazität)<br />

erreicht sein muss; ein zusätzlicher Hinweis, dass Kurzschluss durch Isolieren der Pole mit Klebestreifen<br />

verhindert werden kann, wird empfohlen; die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung,<br />

soweit konstruktiv sichergestellt ist, dass die betroffenen <strong>Batterien</strong> bei Rückgabe nicht kurzgeschlossen<br />

werden können.<br />

- Änderungen seines Vertriebsprogramms, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Bewertung<br />

Änderungen hinsichtlich der Menge der von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> bestimmter Kategorien<br />

zur Folge haben werden, unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig dem Treuhänder mitzuteilen.<br />

§ 3 Ermittlung des Entgelts<br />

1. Das von dem Nutzer zu zahlende Entgelt soll den in Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag<br />

entstehenden Aufwand gemäß Absatz 4 decken. Es ist berechnet nach der von der Stiftung jeweils<br />

zuletzt herausgegebenen „Liste für Entsorgungskostenbeiträge“, in welcher für die Leistungen der Stiftung<br />

nach diesem Vertrag für jede Batteriekategorie (jeweils charakterisiert durch ein Mindest- und ein<br />

Höchstgewicht, die Zugehörigkeit zu einer Typengruppe – Primärbatterie, Sekundärbatterie, Knopfzelle<br />

oder aus Knopfzellen aufgebaute Batterie – und das jeweils verwendete elektrochemische System) ein<br />

Entsorgungskostenbeitrag je Stück festgelegt ist; Entgeltänderungen sind nur nach Maßgabe von Absatz<br />

3 zulässig. Das von dem Nutzer zu zahlende Entgelt ist für jede Kategorie gesondert zu ermitteln<br />

und errechnet sich für jedes Kalendervierteljahr (nachfolgend „Abrechnungszeitraum“) durch Multiplikation<br />

des für diese Kategorie jeweils gültigen Entsorgungskostenbeitrags je Stück mit der Anzahl der<br />

von dem Nutzer im Abrechnungszeitraum abgesetzten <strong>Batterien</strong> dieser Kategorie. Die Ermittlung des<br />

Entgelts nach diesen Vorschriften erfolgt durch den Treuhänder gemäß nachstehendem § 4.<br />

19


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

2. <strong>Batterien</strong> gelten als von einem Nutzer abgesetzt, wenn er gemäß § 2 Abs. 2 oder 4 BattV Hersteller -<br />

insbesondere auch Importeur - dieser <strong>Batterien</strong> ist, soweit die <strong>Batterien</strong> nicht nach Begründung der<br />

Herstellereigenschaft nach den genannten Vorschriften aus dem Geltungsbereich der Batterieverordnung<br />

ausgeführt werden. Der Nachweis, dass <strong>Batterien</strong> ausgeführt worden sind, ist jedenfalls in der<br />

Weise möglich, dass<br />

20<br />

(a) der Nutzer selbst die <strong>Batterien</strong> ausgeführt hat und dem Treuhänder gemäß § 6 Abs. 1 die Prüfung<br />

möglich ist oder<br />

(b) ein Dritter die <strong>Batterien</strong> ausgeführt hat und durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem<br />

Nutzer und dem Dritten sichergestellt ist, dass der Treuhänder die Ausfuhr bei dem Dritten überprüfen<br />

kann. § 4 Abs. 5 gilt hinsichtlich der Ausfuhr sinngemäß.<br />

Sind mehrere Nutzer zugleich Hersteller derselben <strong>Batterien</strong> im Sinne des § 2 BattV (zum Beispiel, weil<br />

ein Nutzer die <strong>Batterien</strong> im Auftrag eines anderen Nutzers hergestellt hat), so sollen sie sich über die<br />

Person des Verpflichteten hinsichtlich dieser <strong>Batterien</strong> einigen; kommt eine Einigung nicht innerhalb<br />

eines Monats seit entsprechender Aufforderung zustande, so gelten die <strong>Batterien</strong> als von allen beteiligten<br />

Nutzern abgesetzt. Mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen, das <strong>Batterien</strong> in den Geltungsbereich<br />

der Batterieverordnung einführt, kann die Stiftung zur Entlastung seiner Abnehmer hier<br />

ebenfalls einen Nutzervertrag abschließen, auch wenn das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 2 oder 4 BattV nicht erfüllt. Als von diesem Nutzer im Sinne des Absatzes 1 abgesetzt gelten die<br />

<strong>Batterien</strong>, die er an seine Abnehmer im Geltungsbereich der Batterieverordnung absetzt.<br />

3. Die Stiftung ist berechtigt, die für die einzelnen Kategorien maßgeblichen Entsorgungskostenbeiträge<br />

je Stück nach Maßgabe der Veränderung des Aufwands, der der Stiftung in Durchführung ihrer<br />

Leistungen bezüglich der <strong>Batterien</strong> der jeweiligen Kategorie entsteht, durch Herausgabe einer neuen<br />

Liste für Entsorgungskostenbeiträge zu ändern. Die Änderung wird jeweils zum Beginn des zweiten auf<br />

die Herausgabe der neuen Liste für Entsorgungskostenbeiträge folgenden Kalenderquartals wirksam.<br />

Die Herausgabe erfolgt durch Versendung der neuen Liste für Entsorgungskostenbeiträge an die Nutzer<br />

mit der Maßgabe, dass die Liste auch dann als herausgegeben gilt, wenn sie nicht allen Nutzern zugeht.<br />

4. Zu dem in Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag entstehenden Aufwand gehört der gesamte<br />

Aufwand der Stiftung (einschließlich insbesondere der Verwaltungsaufwendungen, des Personalaufwands,<br />

des Aufwands für PR-Maßnahmen, der an den Treuhänder gemäß § 5 zu zahlenden<br />

Vergütung, eines etwaigen Finanzierungsaufwands und des Aufwands aus dem Transport, der Aussortierung,<br />

Verwertung und/oder Beseitigung von <strong>Batterien</strong> solcher Hersteller, die dem Rücknahmesystem<br />

nicht angehören) abzüglich solcher Erträge, die nicht Entgelte von Nutzern sind, also insbesondere


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Entgelte aus der Verwertung, Einnahmen aufgrund des Rückgriffs gegen außenstehende Hersteller<br />

gemäß nachstehendem § 8, Zinseinnahmen und Spenden. Soweit sich der Aufwand und die Erträge<br />

nicht bestimmten Kategorien spezifisch zuordnen lassen, ist den einzelnen von den Nutzern in Verkehr<br />

gebrachten <strong>Batterien</strong> der gleiche Anteil an solchem Aufwand und solchen Erträgen je Gewichtseinheit<br />

zuzuordnen.<br />

5. Werden Leistungen, die nach § 1 der Stiftung obliegen, von einem Nutzer erbracht (z. B. die Verdichtung<br />

zu größeren Ladungseinheiten, die Logistik zu einem Sortierzentrum oder die Sortierung in<br />

Systeme), so kann die Stiftung mit dem Nutzer eine entsprechende Vergütung vereinbaren. Die Vergütung<br />

bemisst sich grundsätzlich nach dem Aufwand, der der Stiftung entstanden wäre, wenn sie<br />

die Leistungen durch einen Dritten hätte erbringen lassen, abzüglich des der Stiftung entstehenden<br />

Verwaltungsaufwands durch die Erbringung der Leistungen durch den Nutzer selbst. Dieser Absatz 5<br />

gilt nicht für die Beseitigung oder Verwertung von <strong>Batterien</strong>; diese Leistungen obliegen ausschließlich<br />

der Stiftung.<br />

6. Soweit der Nutzer Art und Anzahl der von ihm abgesetzten in Geräte eingebauten <strong>Batterien</strong> nur mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, können die Parteien vereinbaren, welche Art und Anzahl<br />

von <strong>Batterien</strong> – ggf. in Abhängigkeit bestimmter Parameter – als vom Nutzer abgesetzt gelten. Die<br />

Vereinbarung soll sicherstellen, dass das danach maßgebliche Entgelt dasjenige Entgelt mindestens<br />

erreicht, das bei Ermittlung der tatsächlich abgesetzten <strong>Batterien</strong> zu berechnen wäre. Die Vereinbarung<br />

hat vorzusehen, welche Meldungen statt der in § 4 Abs. 2 bestimmten Meldungen abzugeben sind.<br />

§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.<br />

7. Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben solche vom Nutzer abgesetzten <strong>Batterien</strong> außer Betracht,<br />

für die der Nutzer aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften oder ihrer besonderen Verwendungsart ein<br />

eigenes § 4 Abs. 3 BattV entsprechendes Rücknahmesystem eingerichtet und bei der zuständigen<br />

Behörde angezeigt hat und die Einrichtung des eigenen Rücknahmesystems und die Anzeige bei der<br />

zuständigen Behörde nachweist.<br />

§ 4 Zahlungen auf das Entgelt; Verzinsung<br />

1. Der Nutzer hat – vorbehaltlich des nachstehenden Absatz 7 – in jedem Abrechnungszeitraum Abschlagszahlungen<br />

zu leisten, und zwar in Höhe des Entgelts, das er für den entsprechenden Abrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres zu leisten hatte. Die Abschlagszahlungen sind in drei gleichen monatlichen<br />

Raten zu leisten, von denen die erste nach Ablauf von sechs Wochen, die zweite nach Ablauf von<br />

zehn Wochen und die Dritte nach Ablauf von 14 Wochen seit dem Beginn des Abrechnungszeitraums<br />

fällig ist; jedoch bleibt es dem Nutzer unbenommen, alle drei Raten zusammen in einer Zahlung nach<br />

Ablauf von sechs Wochen seit dem Beginn des Abrechnungszeitraums zu leisten. Die Abschlagszahlungen<br />

werden vom Treuhänder durch schriftliche Mitteilung in der Regel drei Wochen vor Fälligkeit<br />

21


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

22<br />

der ersten der genannten Raten erhoben. Namens der Stiftung stellt der Treuhänder dabei eine den<br />

Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung aus. War der Nutzer in dem entsprechenden<br />

Abrechnungszeitraum des Vorjahrs noch nicht Nutzer, so ist der Absatz des infrage stehenden<br />

Abrechnungszeitraums vom Nutzer zu schätzen. Der Nutzer und die Stiftung (durch den Treuhänder)<br />

können eine Änderung der Abschlagszahlungen verlangen, wenn sie nachweisen, dass sich der Absatz<br />

im Abrechnungszeitraum gegenüber demjenigen des entsprechenden Abrechnungszeitraums im Vorjahr<br />

um mehr als 10 % verändert hat.<br />

2. Der Nutzer meldet dem Treuhänder auf einem vom Treuhänder zur Verfügung gestellten Erhebungsbogen<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums für jede Kategorie die<br />

Anzahl und (im Hinblick auf die Verpflichtungen der Stiftung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BattV) das Gesamtgewicht<br />

der von ihm im Abrechnungszeitraum abgesetzten <strong>Batterien</strong>. Erfolgt die Meldung nicht fristgemäß,<br />

so wird bis zur Nachholung der Meldung angenommen, dass der Nutzer in dem Abrechnungszeitraum<br />

in jeder Kategorie 120 % der von ihm im vorhergehenden Abrechnungszeitraum abgesetzten<br />

<strong>Batterien</strong> abgesetzt habe.<br />

3. Der Treuhänder erhebt das Entgelt für den Abrechnungszeitraum durch schriftliche Mitteilung an den<br />

Nutzer. Dabei teilt der Treuhänder dem Nutzer mit, inwieweit die erhobenen Abschlagszahlungen das<br />

Entgelt für den Abrechnungszeitraum unter- oder überschreiten. Namens der Stiftung stellt der Treuhänder<br />

wiederum eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung oder<br />

Gutschrift aus. Innerhalb von drei Wochen seit der Mitteilung hat der Nutzer die Differenz zwischen<br />

den erhobenen Abschlagszahlungen und dem Entgelt für den Abrechnungszeitraum nachzuzahlen bzw.<br />

erstattet zu bekommen.<br />

4. Die Zahlungen nach diesem Paragrafen sind an den Treuhänder zu leisten. Der Treuhänder führt die bei<br />

ihm eingegangenen Zahlungen (in anonymer Form) umgehend an die Stiftung ab.<br />

5. Ergibt eine beim Nutzer durchgeführte Prüfung durch den Treuhänder, dass der Nutzer in Abrechnungszeiträumen<br />

der Vergangenheit mehr oder weniger <strong>Batterien</strong> abgesetzt hat, als er gemeldet hat, so<br />

erhebt der Treuhänder eine Nachzahlung bzw. leistet die Stiftung (in anonymer Form über den Treuhänder)<br />

eine Rückerstattung nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der fehlerhaften Meldung jeweils gültigen<br />

Liste für Entsorgungskostenbeiträge.<br />

6. Leistet der Nutzer ihm obliegende Zahlungen bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig, so ist der<br />

jeweils ausstehende Betrag ab der Fälligkeit in Höhe von drei Prozentpunkten über dem am Tag der<br />

Fälligkeit geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.<br />

7. Der Nutzer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhänder dazu optieren, anstatt Ab-


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

schlagszahlungen zu den in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkten unmittelbar das nach § 3 ermittelte Entgelt<br />

zu entrichten. In diesem Fall erfolgen die Meldungen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach<br />

Ablauf des Kalendermonats, für den das Entgelt zu zahlen ist (nachfolgend „Abrechnungsmonat“). Die<br />

Mitteilungen nach Absatz 3 erfolgen monatsweise. Absatz 3 Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung.<br />

Das Entgelt für den Abrechnungsmonat ist jeweils nach Ablauf von sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonats<br />

zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn die Mitteilungen nach Absatz 3 für den<br />

Abrechnungsmonat zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.<br />

§ 5 Treuhänder<br />

Mit der Ermittlung des Entgelts nach § 3 und mit seiner Einziehung gemäß § 4 beauftragt die Stiftung einen<br />

Wirtschaftsprüfer als Treuhänder. Die Stiftung wird dem Nutzer den solchermaßen beauftragten Treuhänder<br />

unverzüglich benennen.<br />

§ 6 Verpflichtungen bezüglich der Tätigkeit des Treuhänders<br />

1. Die Stiftung und der Nutzer verpflichten sich, dem Treuhänder alle Auskünfte zu erteilen, die dem<br />

Treuhänder nach seinem freien Ermessen erforderlich erscheinen, um das auf die einzelnen Nutzer<br />

entfallende Entgelt und den für die Erteilung der Auskünfte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BattV (Masse der im<br />

vergangenen Jahr in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach Systemen und Typengruppen)<br />

erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Meldungen der Nutzer gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrags<br />

zu überprüfen. Die Stiftung und der Nutzer gewähren dem Treuhänder auf dessen Verlangen Einsicht in<br />

ihre Geschäftsunterlagen, soweit dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich ist.<br />

2. Der Vertrag zwischen der Stiftung und dem Treuhänder (nachfolgend „Treuhandvertrag“) hat vorzusehen,<br />

dass sich der Treuhänder gegenüber der Stiftung und dem Nutzer verpflichtet, die von dem Nutzer<br />

gemachten Angaben und die aus der Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen erlangten Informationen<br />

sowie die von dem Nutzer erhobenen Entgelte geheimzuhalten, insbesondere gegenüber der<br />

Stiftung selbst und den anderen Nutzern.<br />

3. Der Treuhandvertrag hat vorzusehen, dass der Treuhänder die den Nutzern obliegenden Zahlungsverpflichtungen<br />

nachdrücklich durchsetzt und sie erforderlichenfalls binnen angemessener Frist nach<br />

Fälligkeit gerichtlich geltend macht.<br />

§ 7 Bestellung eines neuen Treuhänders<br />

1. Der Treuhandvertrag hat vorzusehen, dass er zum Ablauf eines Kalenderjahres endet (frühestens aber<br />

zum Ablauf des dritten auf das Jahr seines Abschlusses folgenden Kalenderjahres), sofern er nicht<br />

durch schriftliche Erklärung der Stiftung gegenüber dem Treuhänder spätestens sechs Monate vor<br />

seinem Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird.<br />

23


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

2. Die Stiftung wird die Verlängerung des Treuhandvertrags nicht erklären, wenn die Mehrheit aller Nutzer<br />

der Verlängerung neun Monate vor Ablauf des Treuhandvertrags widerspricht. Die Stiftung hat die<br />

Nutzer hierzu spätestens neun Monate vor der vorgesehenen Verlängerung des Treuhandvertrags zu<br />

befragen. Erfolgt ein mehrheitlicher Widerspruch, so gilt: Die Stiftung schlägt den Nutzern innerhalb<br />

eines weiteren Monats schriftlich vier Wirtschaftsprüfer vor, die statt des bisherigen als Treuhänder<br />

fungieren könnten; dabei teilt die Stiftung den Nutzern mit, inwieweit die mit dem neuen Treuhänder<br />

zu vereinbarenden Konditionen von dem bisherigen Treuhandvertrag abweichen. Die Stiftung befragt<br />

die Nutzer schriftlich, wessen Bestellung zum neuen Treuhänder sie befürworten. Sie schließt den<br />

neuen Treuhandvertrag mit demjenigen Wirtschaftsprüfer ab, für den sich innerhalb eines Monats nach<br />

ihrem Vorschlag die relative Mehrheit der Nutzer durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stiftung<br />

ausspricht.<br />

3. Im Falle der Beendigung des Treuhandvertrags durch den Treuhänder und der Bestellung eines anderen<br />

Treuhänders aus diesem Grund gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

§ 8 Rückgriff auf außenstehende Hersteller<br />

Die Stiftung verpflichtet sich, im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren solchen Herstellern, die dem<br />

Rücknahmesystem der Stiftung nicht angehören, die Kosten für die Logistik, Sortierung, Verwertung oder<br />

Beseitigung aussortierter <strong>Batterien</strong> in Rechnung zu stellen.<br />

§ 9 Laufzeit; Kündigung<br />

1. Der Nutzervertrag kann von dem Nutzer mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende<br />

eines jeden Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.<br />

2. Eine ordentliche Kündigung des Nutzervertrages durch die Stiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Zulässig sind insoweit nur Änderungskündigungen der Stiftung zum Zwecke der Anpassung der Vertragsbedingungen<br />

an veränderte Verhältnisse, wobei die Anpassung für alle Nutzer einheitlich zu<br />

erfolgen hat.<br />

3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 10 Geltungsbereich; Anwendbares Recht und Terminologie; Gerichtsstand<br />

1. Die Bestimmungen des Nutzervertrages beziehen sich ausschließlich auf im Geltungsbereich der<br />

24


Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />

Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Batterieverordnung hergestellte oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführte <strong>Batterien</strong>.<br />

2. Der Nutzervertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich abweichend<br />

bestimmt, haben die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe die in der Batterieverordnung<br />

bestimmte oder dort vorausgesetzte Bedeutung.<br />

3. Gerichtsstand ist der Sitz der Stiftung.<br />

§ 11 Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine der Bestimmungen des Nutzervertrags einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

hiervon unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt – soweit gesetzlich<br />

zulässig - eine solche wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die das mit der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Ziel bestmöglich erreicht und dabei<br />

rechtswirksam und durchführbar ist. Die Stiftung und der Nutzer verpflichten sich, eine derartige Bestimmung<br />

unverzüglich ausdrücklich zu vereinbaren. Entsprechendes gilt, sofern und soweit sich in dem Nutzervertrag<br />

oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Lücke ergibt.<br />

§ 12 Übergangsvorschrift<br />

1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Teilnahme am gemeinsamen Rücknahmesystem in der<br />

vorstehenden Fassung gelten ab dem 01. Januar 2006.<br />

2. Beginnt der Vertrag im Laufe eines Abrechnungszeitraums, so ist das nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ermittelte<br />

Entgelt pro rata temporis (nach Maßgabe der Zahl der Tage, während derer im Abrechnungszeitraum<br />

der Nutzervertrag bestand) zu zahlen.<br />

25


Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />

27


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

28<br />

Revisionskennzeichen:<br />

H 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />

Entsorgungskostenbeiträge für Gerätebatterien bis 1.000g<br />

Gewichtsklasse<br />

(Gramm)<br />

I<br />

–50<br />

II<br />

51–150<br />

III<br />

151–250<br />

IV<br />

251–500<br />

V<br />

501–750<br />

VI<br />

751–1.000<br />

Typen-<br />

Gruppe<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

System Abkürzung<br />

Nettopreis<br />

Cent/St.<br />

Zink-Kohle ZnC 0,9 -<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,9 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 0,9 -<br />

Lithium Li 1,5 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 1,0 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 0,5 -<br />

Alkali-Mangan AlMn 0,9 -<br />

Kleinblei Pb 0,6 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 1,2 -<br />

Zink-Kohle ZnC 4,0 -<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 4,0 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 4,5 -<br />

Lithium Li 7,8 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 3,4 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 2,4 -<br />

Alkali-Mangan AlMn 3,9 -<br />

Kleinblei Pb 2,7 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 5,1 -<br />

Zink-Kohle ZnC 8,0 -<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 8,0 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 9,0 -<br />

Lithium Li 15,6 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 6,8 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 4,8 -<br />

Kleinblei Pb 5,5 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 10,2 -<br />

Zink-Kohle ZnC 15,0 -<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 15,0 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 16,9 -<br />

Lithium Li 20,3 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 12,8 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 9,0 -<br />

Kleinblei Pb 10,3 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 19,1 -<br />

Zink-Kohle ZnC 25,0 -<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 25,0 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 28,1 -<br />

Lithium Li 48,8 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 21,3 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 15,0 -<br />

Kleinblei Pb 17,1 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 31,9 -<br />

Zink-Kohle ZnC 35,0 -<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 35,0 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 39,4 -<br />

Lithium Li 68,3 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 29,8 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 21,0 -<br />

Kleinblei Pb 24,0 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 44,6 -<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Nettopreis<br />

EUR/kg<br />

29


Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />

Entsorgungskostenbeiträge für Gerätebatterien über 1.000 g<br />

30<br />

Gewichtsklasse<br />

(Gramm)<br />

VII<br />

1.001–2.000<br />

VIII<br />

2.001–4.000<br />

Typen-<br />

Gruppe<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

System Abkürzung<br />

Nettopreis<br />

Cent/St.<br />

Nettopreis<br />

EUR/kg<br />

Zink-Kohle ZnC - 0,39<br />

Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn - 0,39<br />

Zink-Luft ZnLuft - 0,45<br />

Lithium Li - 0,78<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion - 0,34<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH - 0,24<br />

Kleinblei Pb - 0,27<br />

Nickel-Cadmium NiCd - 0,51<br />

Zink-Kohle ZnC - 0,39<br />

Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn - 0,39<br />

Zink-Luft ZnLuft - 0,45<br />

Lithium Li - 0,78<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion - 0,34<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH - 0,24<br />

Kleinblei Pb - 0,27<br />

Nickel-Cadmium NiCd - 0,51


Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />

Entsorgungskostenbeiträge für Knopfzellen<br />

Gewichtsklasse<br />

(Gramm)<br />

Knopfzellen<br />

Typen-<br />

Gruppe<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

System Abkürzung<br />

Nettopreis<br />

Cent/St.<br />

Silberoxid AgO 0,0 -<br />

Alkali-Mangan AlMn 0,4 -<br />

Zink-Luft ZnLuft 0,2 -<br />

Lithium Li 0,4 -<br />

Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,4 -<br />

Nickel-Metallhydrid NiMH 0,4 -<br />

Nickel-Cadmium NiCd 0,4 -<br />

AgO rund, aus Knopfz. aufgebaut 0,0 -<br />

AlMn rund, aus Knopfz. aufgebaut 1,0 -<br />

Nettopreis<br />

EUR/kg<br />

Alle anderen <strong>Batterien</strong> aus Knopfzellen sind den oben genannten Systemen und Gewichtsklassen zuzuordnen.<br />

Legende<br />

a) Elektrochemische Systeme<br />

Zink-Kohle-<strong>Batterien</strong> ZnC<br />

Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong> (auch Alkaline) AlMn<br />

Nickel-Zink-Batterie NiZn<br />

Zink-Luft-<strong>Batterien</strong> (Zinc-Air) Zn Luft<br />

einmal entladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium<br />

wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Ion<br />

wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Polymer<br />

Bleibatterien mit festgelegtem Elektrolyt (Gel oder Vlies) Pb<br />

Nickel-Cadmium-<strong>Batterien</strong> NiCd<br />

Nickel-Metallhydrid-<strong>Batterien</strong> NiMH<br />

Silberoxid-<strong>Batterien</strong> AgO<br />

b) Typengruppen<br />

Primär einmal entladbare <strong>Batterien</strong><br />

Sekundär wiederaufladbare <strong>Batterien</strong>, Akkus<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

31


Vereinbarung über die Auskehrung<br />

von Jahresüberschüssen der Stiftung<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

33


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

34<br />

Revisionskennzeichen:<br />

C 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Vereinbarung über die Auskehrung von Jahresüberschüssen der<br />

Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

Nutzervertrag Nr.<br />

vertreten durch:<br />

Adresse:<br />

zwischen<br />

der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>, mit Sitz in<br />

20097 Hamburg, Heidenkampsweg 44,<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

nachfolgend „Stiftung“ genannt,<br />

und<br />

nachfolgend „Nutzer“ genannt<br />

MUSTER<br />

Hamburg, den , den<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Datum Ort Datum<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> Nutzer<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />

35


Vereinbarung über die Auskehrung von Jahresüberschüssen der<br />

Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

Präambel<br />

Der Nutzer ist aufgrund des Nutzervertrags Nutzer der Stiftung. Ergänzend zum Nutzervertrag wird folgende Vereinbarung geschlossen:<br />

§ 1 Auskehrung von Überschüssen nach dem Ermessen der Stiftung<br />

Die in einem jeden Geschäftsjahr ab dem Jahr 2005 erwirtschafteten Überschüsse der Stiftung werden an die teilnehmenden Nutzer<br />

ausgekehrt, soweit die Stiftung dies vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs durch Erklärung in Textform gegenüber dem Treuhänder<br />

bestimmt („Auskehrungsbetrag“). „Überschüsse“ im Sinne dieser Regelung ist der Jahresüberschuss, wie er sich ohne das<br />

Bestehen dieser Regelung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ergäbe. „Teilnehmende Nutzer“ sind in Bezug auf jedes<br />

Geschäftsjahr diejenigen Nutzer, denen für dieses Geschäftsjahr Entgelte in Rechnung gestellt worden sind und mit denen die Stiftung<br />

vor dessen Ablauf eine Vereinbarung der hier vorliegenden Art über die Auskehrung von Überschüssen getroffen hat.<br />

§ 2 Verteilungsmaßstab<br />

Verteilungsmaßstab für die Auskehrung ist das Verhältnis der den Nutzern in dem betreffenden Geschäftsjahr jeweils in Rechnung<br />

gestellten Entgelte zueinander. Soweit die berechneten Entgelte noch nicht bezahlt sind, wird die Auszahlung so lange zurückgestellt,<br />

bis die Entgelte tatsächlich geleistet sind.<br />

§ 3 Jahresfehlbetrag im Folgejahr<br />

Der Auskehrungsbetrag mindert sich jeweils um den Betrag eines etwaigen Jahresfehlbetrags der Stiftung im jeweils nachfolgenden<br />

Geschäftsjahr, soweit die Stiftung dem Treuhänder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres<br />

in Textform mitteilt, dass sich der Auskehrungsbetrag aufgrund des Jahresfehlbetrags mindern soll. Der Betrag der Minderung<br />

verteilt sich auf die teilnehmenden Nutzer nach demselben Maßstab wie der Auskehrungsbetrag.<br />

§ 4 Fälligkeit des Auskehrungsbetrags<br />

Der Auskehrungsbetrag ist ganz oder in Teilbeträgen zur Zahlung jeweils insoweit fällig, als die Liquiditätslage der Stiftung und die<br />

Geschäftserwartungen für das nachfolgende Geschäftsjahr die Zahlung nach pflichtgemäßem Ermessen der Stiftung erlauben, späte stens<br />

jedoch mit Feststellung des Jahresabschlusses für das nachfolgende Geschäftsjahr. Werden Teilbeträge des Auskehrungsbetrags<br />

gezahlt, so geschieht dies an die einzelnen Nutzer nach dem Verhältnis, das für die Verteilung des Auskehrungsbetrags insgesamt<br />

maßgeblich ist.<br />

§ 5 Kündigung<br />

Die Stiftung und der Nutzer können diese Vereinbarung durch Erklärung in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei kündigen<br />

oder für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Geschäftsjahre aussetzen. Die Kündigung bzw. Aussetzung kann nur<br />

allen Nutzern gegenüber gleichmäßig erfolgen. Sie hat Wirkung frühestens hinsichtlich des Geschäftsjahrs, in dem die Erklärung von<br />

der Stiftung an den Nutzer abgesetzt wird bzw. ihr zugeht. Die Kündigung lässt den Nutzervertrag unberührt.<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

36<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688


Ergänzende Vereinbarung zum<br />

Nutzervertrag<br />

39


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

40<br />

Revisionskennzeichen:<br />

F 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Ergänzende Vereinbarung zum Nutzervertrag<br />

Nutzervertrag Nr.<br />

zwischen<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>,<br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg,<br />

nachfolgend „Stiftung“ genannt,<br />

und<br />

nachfolgend „Nutzer“ genannt<br />

Im Namen und im Auftrag der Stiftung wird abweichend von den in den §§ 3 und 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum<br />

Nutzervertrag Folgendes vereinbart:<br />

1. Meldung der abgesetzten Mengen bei Entsorgungskostenbeiträgen von bis zu 2.000 Euro/Jahr<br />

Abweichend von § 4.2. Allgemeine Vertragsbedingungen meldet der Nutzer lediglich einmal pro Kalenderjahr die Menge der in<br />

Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>. Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Meldung (Erhebungsbogen) muss bis zum<br />

31. Januar des Folgejahres an den Treuhänder erfolgen.<br />

2. Zahlungen auf das Entgelt bei Entsorgungskostenbeiträgen von bis zu 2.000 Euro/Jahr<br />

In jedem Kalenderjahr hat der Nutzer eine Abschlagszahlung in Höhe der für das Kalenderjahr zu erwartenden Entsorgungskostenbeiträgen<br />

an den Treuhänder zu leisten. Basis für die erste Abschlagszahlung im Beitrittsjahr sind die vom Nutzer geschätzten<br />

Absatzzahlen. Diese Abschlagszahlung ist nach der Hälfte des Zeitraums, beginnend mit dem Datum des Abschlusses des Nutzervertrags<br />

und endend mit dem 31. Dezember desselben Jahres, fällig.<br />

In den Folgejahren hat der Nutzer jeweils zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf Basis der Vorjahreszahlen eine Abschlagzahlung<br />

(in Höhe der für das Kalender jahr zu erwartenden Entsorgungskostenbeiträge) an den Treuhänder zu leisten. Die exakte<br />

Abrechnung erfolgt nach Meldung der abgesetzten Mengen gem. Punkt 1. an den Treuhänder (Nachforderung / Rückzahlung).<br />

MUSTER<br />

3. Übersteigen der Grenze der Entsorgungskostenbeiträge von 2.000 Euro/Jahr<br />

Sollten mehr als 2.000 Euro Entsorgungskostenbeiträge pro Jahr fällig werden, ist dieses dem Treuhänder mitzuteilen, die<br />

Meldungen und zugehörigen Zahlungen sind entsprechend der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag<br />

(monatlich bzw. quartärlich) vorzunehmen. Die vorstehende Regelung wird damit aufgehoben.<br />

Hamburg, den , den<br />

Datum Ort Datum<br />

KPMG im Namen und im Auftrag der Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> Nutzer<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />

41


Vereinbarung hinsichtlich der Person<br />

des melde- und entgeltpflichtigen<br />

Nutzers<br />

43


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

44<br />

Revisionskennzeichen:<br />

C 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Vereinbarung hinsichtlich der Person des melde- und<br />

entgeltpflichtigen Nutzers<br />

Nutzervertrag Nr.<br />

zwischen<br />

Firma/nachfolgend „Lieferant“ und Nutzer<br />

und<br />

Firma/nachfolgend „Kunde“ und Nutzer<br />

Beide Parteien sind Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne des § 2 der Batterieverordnung (BattV). Damit unterliegen beide Parteien den Verpflichtungen<br />

nach § 4 BattV.<br />

Auf dieser Grundlage haben der Lieferant und der Kunde mit der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>, Hamburg (nachfolgend<br />

„<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>“), einen Nutzervertrag abgeschlossen. Der Lieferant beliefert den Kunden mit <strong>Batterien</strong>, für die er als Hersteller im Sinne der<br />

BattV grundsätzlich die Pflichten gem. § 4 BattV zu tragen hat.<br />

Beide Parteien vereinbaren hiermit in Übereinstimmung mit dem von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> herausgegebenen Nutzerleitfaden, dass der Kunde für alle<br />

vom Lieferanten bezogenen und im Geltungsbereich der BattV abgesetzten <strong>Batterien</strong> dessen originäre Pflichten nach § 4 BattV und nach dessen<br />

Nutzervertrag zu erfüllen hat. Insbesondere berücksichtigt der Kunde diese Batterieabsätze in seiner Meldung an den Treuhänder von<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>.<br />

MUSTER<br />

Endet der Nutzervertrag des Kunden, so teilt er dies dem Lieferanten mit und dieser erfüllt seine Verpflichtungen nach der BattV und seinem<br />

Nutzervertrag wieder selbst. Im Übrigen kann mit derselben Folge jede Partei diese Vereinbarung bis zum 15. eines Kalendermonats zum Ablauf<br />

des darauffolgenden Kalendermonats durch Erklärung in Textform kündigen.<br />

, den , den<br />

Ort Datum Ort Datum<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Lieferant Kunde<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />

45


Exportvereinbarung<br />

47


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

48<br />

Revisionskennzeichen:<br />

C 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Exportvereinbarung<br />

Nutzervertrag Nr.<br />

zwischen<br />

Firma/nachfolgend „Lieferant“<br />

und<br />

Firma/nachfolgend „Exporteur“<br />

Der Lieferant ist Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne des § 2 Abs. 2, 4 oder 5 der Batterieverordnung (BattV). Er unterliegt daher den einen solchen<br />

Hersteller nach der Batterieverordnung treffenden Verpflichtungen. Insbesondere ist er nach § 4 Abs. 2 BattV verpflichtet, die Rücknahme<br />

gebrauchter <strong>Batterien</strong> dadurch sicherzustellen, dass er sich an einem gemeinsamen Rücknahmesystem der Batteriehersteller beteiligt. Auf<br />

dieser Grundlage hat er mit der Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>“ (nachfolgend „<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>“), die das gemeinsame<br />

Rücknahmesystem betreibt, einen Nutzervertrag abgeschlossen.<br />

Das von dem Lieferanten nach dem Nutzervertrag zu leistende Entgelt berechnet sich nach der Menge der <strong>Batterien</strong>, bezüglich der der Lieferant<br />

im Sinne des § 2 Abs. 2, 4 oder 5 BattV Hersteller ist. Unberücksichtigt bleiben jedoch solche <strong>Batterien</strong>, die nach der Begründung seiner Herstellereigenschaft<br />

aus dem Geltungsbereich der Batterieverordnung ausgeführt werden. Für zumindest einen Teil der <strong>Batterien</strong>, die der Lieferant<br />

an den Exporteur liefert, trifft dies zu. Jedoch hat der Lieferant nach dem Nutzervertrag den Nachweis zu führen, dass die <strong>Batterien</strong> tatsächlich<br />

ausgeführt worden sind. Nach dem Nutzervertrag ist dieser Nachweis jedenfalls in der Weise möglich, dass durch vertragliche Vereinbarungen<br />

zwischen dem Nutzer und dem Exporteur sichergestellt ist, dass der vom Nutzervertrag vorgesehene Treuhänder die Ausfuhr bei dem Exporteur<br />

überprüfen kann.<br />

Der Exporteur ist bereit, eine solche Vereinbarung zu treffen, um die von dem Lieferanten bezogenen und später ausgeführten <strong>Batterien</strong> aus der<br />

Bemessungsgrundlage für das Entgelt, das der Lieferant nach dem Nutzervertrag an <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> zu zahlen hat, auszuscheiden.<br />

MUSTER<br />

Demgemäß wird vereinbart: Der Exporteur verpflichtet sich, dem jeweiligen Treuhänder im Sinne des Nutzervertrags alle Auskünfte zu erteilen,<br />

die dem Treuhänder nach seinem freien Ermessen erforderlich erscheinen, um eine von dem Lieferanten gemeldete Ausfuhr im Sinne des § 3<br />

Abs. 2 des Nutzervertrags zu überprüfen. Der Exporteur gewährt dem Treuhänder auf dessen Verlangen Einsicht in seine Geschäftsunterlagen,<br />

soweit dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist.<br />

, den , den<br />

Ort Datum Ort Datum<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Lieferant Exporteur<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />

49


Einverständniserklärung<br />

„Veröffentlichung“ /<br />

Mitteilung E-Mail-Adresse<br />

51


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

52<br />

Revisionskennzeichen:<br />

F 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Einverständniserklärung „Veröffentlichung“ /<br />

Mitteilung E-Mail-Adresse<br />

Nutzervertrag Nr.<br />

Als Nutzer des Gemeinsamen Rücknahmesystems <strong>Batterien</strong> erklären wir hiermit unser Einverständnis, dass unser<br />

Unternehmen im Rahmen von Veröffentlichungen genannt werden kann.<br />

Informationen wie zum Beispiel Quartalsberichte, können an die folgende E-Mail-Adresse geschickt werden:<br />

E-Mail<br />

, den<br />

Ort Datum<br />

Unterschrift/Stempel<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

MUSTER<br />

Vereins- und Westbank AG<br />

200 300 00, Konto 478 107<br />

Dresdner Bank AG<br />

200 800 00, Konto 9 533 394<br />

Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />

Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12- 132 (1792)<br />

Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />

53


3. Meldebogen des Treuhänders<br />

55


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

56<br />

Revisionskennzeichen:<br />

D 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong><br />

A. Gewichtsklassen I – IV<br />

(Empfänger: KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Postfach 10 28 93, 33528 Bielefeld)<br />

Nutzer<br />

Vertrags-Nr.<br />

Abrechnungszeitraum<br />

Gewichtsklasse<br />

(Gramm)<br />

I<br />

–50<br />

II<br />

51–150<br />

III<br />

151–250<br />

IV<br />

251–500<br />

Typen-<br />

Gruppe<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Art.<br />

Nr.<br />

System<br />

Für <strong>Batterien</strong>, die aus mehreren Zellen bestehen und z. B. in ein Kunststoffgehäuse eingebaut<br />

sind, ist das Gesamtgewicht des Batteriepacks zur Einstufung in die Gewichtsklassen maßgeblich.<br />

Werden <strong>Batterien</strong> zu größeren Verpackungseinheiten zusammengestellt (z. B. Blister oder<br />

Kartons), ist das Gewicht der einzelnen <strong>Batterien</strong> zur Einstufung in die Gewichtsklassen<br />

maßgeblich.<br />

Abgesetzte<br />

Stück<br />

Gesamtgewicht<br />

in kg<br />

MUSTER<br />

Nettopreis<br />

Cent/St.<br />

201 Zink-Kohle ZnC 0,9 -<br />

202 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,9 -<br />

203 Zink-Luft ZnLuft 0,9 -<br />

204 Lithium Li 1,5 -<br />

205 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 1,0 -<br />

206 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,5 -<br />

207 Alkali-Mangan AlMn 0,9 -<br />

208 Kleinblei Pb 0,6 -<br />

209 Nickel-Cadmium NiCd 1,2 -<br />

210 Zink-Kohle ZnC 4,0 -<br />

211 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 4,0 -<br />

212 Zink-Luft ZnLuft 4,5 -<br />

213 Lithium Li 7,8 -<br />

214 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 3,4 -<br />

215 Nickel-Metallhydrid NiMH 2,4 -<br />

216 Alkali-Mangan AlMn 3,9 -<br />

217 Kleinblei Pb 2,7 -<br />

218 Nickel-Cadmium NiCd 5,1 -<br />

219 Zink-Kohle ZnC 8,0 -<br />

220 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 8,0 -<br />

221 Zink-Luft ZnLuft 9,0 -<br />

222 Lithium Li 15,6 -<br />

223 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 6,8 -<br />

224 Nickel-Metallhydrid NiMH 4,8 -<br />

225 Kleinblei Pb 5,5 -<br />

226 Nickel-Cadmium NiCd 10,2 -<br />

227 Zink-Kohle ZnC 15,0 -<br />

228 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 15,0 -<br />

229 Zink-Luft ZnLuft 16,9 -<br />

230 Lithium Li 20,3 -<br />

231 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 12,8 -<br />

232 Nickel-Metallhydrid NiMH 9,0 -<br />

233 Kleinblei Pb 10,3 -<br />

234 Nickel-Cadmium NiCd 19,1 -<br />

, den Unterschrift/Stempel<br />

Ort Datum<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Nettopreis<br />

EUR/kg<br />

57


Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong><br />

A. Gewichtsklassen V – VIII<br />

58<br />

Gewichtsklasse<br />

(Gramm)<br />

V<br />

501–750<br />

VI<br />

751– 1000<br />

VII<br />

1001–2000<br />

VIII<br />

2001–4000<br />

Typengruppe<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Art.-<br />

Nr.<br />

System<br />

Summe Gewichtsklassen I–VIII (bitte eintragen):<br />

Abgesetzte<br />

Stück<br />

Gesamtgewicht<br />

in kg<br />

Nettopreis<br />

Cent/St.<br />

235 Zink-Kohle ZnC 25,0 -<br />

236 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 25,0 -<br />

237 Zink-Luft ZnLuft 28,1 -<br />

238 Lithium Li 48,8 -<br />

239 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 21,3 -<br />

240 Nickel-Metallhydrid NiMH 15,0 -<br />

241 Kleinblei Pb 17,1 -<br />

242 Nickel-Cadmium NiCd 31,9 -<br />

243 Zink-Kohle ZnC 35,0 -<br />

244 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 35,0 -<br />

245 Zink-Luft ZnLuft 39,4 -<br />

246 Lithium Li 68,3 -<br />

247 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 29,8 -<br />

248 Nickel-Metallhydrid NiMH 21,0 -<br />

249 Kleinblei Pb 24,0 -<br />

250 Nickel-Cadmium NiCd 44,6 -<br />

251 Zink-Kohle ZnC 0,39<br />

252 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,39<br />

253 Zink-Luft ZnLuft 0,45<br />

254 Lithium Li 0,78<br />

255 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,34<br />

256 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,24<br />

257 Kleinblei Pb 0,27<br />

258 Nickel-Cadmium NiCd 0,51<br />

259 Zink-Kohle ZnC 0,39<br />

260 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,39<br />

261 Zink-Luft ZnLuft 0,45<br />

262 Lithium Li 0,78<br />

263 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,34<br />

264 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,24<br />

265 Kleinblei Pb 0,27<br />

266 Nickel-Cadmium NiCd 0,51<br />

MUSTER<br />

, den Unterschrift/Stempel<br />

Ort Datum<br />

Nettopreis<br />

EUR/kg<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de


Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong><br />

B. Knopfzellen<br />

Nutzer<br />

Vertrags-Nr.<br />

Abrechnungszeitraum<br />

Knopfzellen <br />

Typengruppe<br />

Primär<br />

Sekundär<br />

Primär<br />

Art.-<br />

Nr.<br />

System<br />

Für <strong>Batterien</strong>, die aus mehreren Zellen bestehen und z. B. in ein Kunststoffgehäuse eingebaut<br />

sind, ist das Gesamtgewicht des Batteriepacks zur Einstufung in die Gewichtsklassen maßgeblich.<br />

Werden <strong>Batterien</strong> zu größeren Verpackungseinheiten zusammengestellt (z. B. Blister oder<br />

Kartons), ist das Gewicht der einzelnen <strong>Batterien</strong> zur Einstufung in die Gewichtsklassen<br />

maßgeblich.<br />

Abgesetzte<br />

Stück<br />

Gesamtgewicht<br />

in kg<br />

MUSTER<br />

Nettopreis<br />

Cent/St.<br />

268 Silberoxid AgO 0,0 -<br />

269 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,4 -<br />

270 Zink-Luft ZnLuft 0,2 -<br />

271 Lithium Li 0,4 -<br />

272 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,4 -<br />

273 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,4 -<br />

274 Nickel-Cadmium NiCd 0,4 -<br />

276 AgO rund, aus Knopfz. aufgebaut 0,0 -<br />

277 AlMn rund, aus Knopfz. aufgebaut 1,0 -<br />

Summe Gewichtsklassen I - VIII (bitte eintragen):<br />

Alle anderen <strong>Batterien</strong> aus Knopfzellen sind den oben genannten Systemen und Gewichtsklassen zuzuordnen.<br />

Legende zum Meldebogen<br />

, den Unterschrift/Stempel<br />

Ort Datum<br />

a) Elektrochemische Systeme<br />

Zink-Kohle-<strong>Batterien</strong> ZnC<br />

Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong> (auch Alkaline) AlMn<br />

Nickel-Zink-Batterie NiZn<br />

Zink-Luft-<strong>Batterien</strong> (Zinc-Air) Zn Luft<br />

einmal entladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium<br />

wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Ion<br />

wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Polymer<br />

Bleibatterien mit festgelegtem Elektrolyt (Gel oder Vlies) Pb<br />

Nickel-Cadmium-<strong>Batterien</strong> NiCd<br />

Nickel-Metallhydrid-<strong>Batterien</strong> NiMH<br />

Silberoxid-<strong>Batterien</strong> AgO<br />

b) Typengruppen<br />

Primär einmal entladbare <strong>Batterien</strong><br />

Sekundär wiederaufladbare <strong>Batterien</strong>, Akkus<br />

<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />

Nettopreis<br />

EUR/kg<br />

59


Leitfaden zum Meldebogen<br />

61


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

62<br />

Revisionskennzeichen:<br />

E 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Leitfaden zum Meldebogen<br />

1. Meldepflichtige Absätze<br />

Alle Batterieabsätze innerhalb Deutschlands sind meldepflichtig (§ 2, Abs. 2 und 4 BattV). Ausnahmen<br />

davon sind unter Punkt 2 dargestellt.<br />

2. Nicht meldepflichtige Batterieabsätze<br />

a) Direktexport durch Nutzer<br />

Auslandsabsätze seitens der Nutzer sind grundsätzlich nicht meldepflichtig.<br />

b) Export durch Kunden<br />

<strong>Batterien</strong>, die von einem Kunden des Nutzers ins Ausland geliefert werden, sind grundsätzlich nicht<br />

meldepflichtig, sofern der jeweilige Nutzer den Nachweis, dass die <strong>Batterien</strong> tatsächlich ausgeführt<br />

worden sind, in der Weise führt, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden/Exporteur<br />

sichergestellt ist, dass der im Nutzervertrag vorgesehene Treuhänder die Ausfuhr bei dem Exporteur<br />

überprüfen kann. Eine Mustervereinbarung der Zusatzvereinbarung zum Vertrag erhalten Sie bei<br />

Bedarf bei <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> unter Tel.: 040/23 77 89 10 oder unter weyand@grs-batterien.de<br />

c) Nutzer hat ein eigenes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV<br />

Nur wenn ein Nutzer ein eigenes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV für einen Teil der<br />

von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> (für spezielle <strong>Batterien</strong> oder besondere Verwendungsarten)<br />

eingerichtet hat, ist er bezüglich dieser Batterieabsätze nicht meldepflichtig. Bei der zuständigen<br />

Behörde muss dieses eigene Rücknahmesystem angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 BattV). <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

ist gemäß § 3 Abs. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag hierüber zu<br />

informieren.<br />

d) Kunde ist für die vom Nutzer gelieferten <strong>Batterien</strong> Hersteller im Sinne der Batterieverordnung<br />

(z. B. OEM – private Label)<br />

Der Kunde ist dann Hersteller der gelieferten <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung, wenn die<br />

gelieferten <strong>Batterien</strong> mit dem Namen des Kunden versehen sind oder er aus den Zellen <strong>Batterien</strong><br />

fertigt, die er mit seinem Namen versieht. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde <strong>Batterien</strong> mit dem Label<br />

des Nutzers in Geräte einbaut. Diese Absätze sind nicht meldepflichtig. Allerdings hat der Kunde<br />

seinen Verpflichtungen aus der Batterieverordnung nachzukommen, indem er <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> nutzt<br />

oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichtet. Letzteres hat er bei der zuständigen Behörde gem.<br />

§ 10 Abs. 2 BattV anzumelden. Die Anmeldung sollte der Nutzer vom Kunden anfordern.<br />

e) Kunde ist ein Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

Bei Batterieabsätzen an Kunden, die selbst Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> sind, muss eine Einigung zwischen<br />

Nutzer und Kunde darüber erfolgen, wer die Batterieabsätze meldet. Soweit der Kunde den<br />

Batterieabsatz meldet, kann die Absatzmenge bei dem Nutzer, der die <strong>Batterien</strong> liefert, um diese<br />

<strong>Batterien</strong> gekürzt werden.<br />

63


Leitfaden zum Meldebogen<br />

64<br />

f) Der Kunde ist Hersteller und nutzt ein anderes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV<br />

Absätze an Kunden, die Hersteller im Sinne der Batterieverordnung sind (kein Handelsunternehmen)<br />

und ein anderes Rücknahmesystem nutzen und von diesem dort gemeldet werden, müssen<br />

nicht an <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> gemeldet werden. Der Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> soll prüfen, ob das Rücknahmesystem<br />

des Kunden ordnungsgemäß angemeldet ist.<br />

3. Mögliche System- und Arbeitsfehler<br />

a) Importierte <strong>Batterien</strong> werden bei Absatz nicht gemeldet<br />

Der Importeur ist Hersteller (Erstinverkehrbringer) im Sinne der Batterieverordnung und daher bei<br />

Absatz meldepflichtig.<br />

b) Exporte werden gemeldet<br />

Auslandsabsätze der Nutzer sind nicht meldepflichtig.<br />

c) Herstellereigenschaft des Nutzers fehlt<br />

Soweit die Lieferung von einem deutschen Zulieferer erfolgt, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht.<br />

Meldepflichtig ist der Zulieferer (Erstinverkehrbringer). Für Abweichungen davon siehe 2.e).<br />

d) Produktdatenbank ist nicht auf aktuellem Stand<br />

Es ist durch den Nutzer sicherzustellen, dass alle meldepflichtigen <strong>Batterien</strong> bei Absatz gemeldet werden.<br />

e) Zuordnung der <strong>Batterien</strong> zur falschen Artikelnummer im Meldebogen<br />

z. B. Gewicht, Unterscheidung Primär/Sekundär, elektrochemisches System<br />

f ) Abgesetzte <strong>Batterien</strong> werden nicht gemeldet, weil der Kunde des Nutzers angibt, ein eigenes<br />

Rücknahmesystem/einen lokalen Entsorger zu nutzen<br />

Die Verpflichtungen aus der Batterieverordnung liegen beim Erstinverkehrbringer. Wird von Seiten<br />

des Kunden nicht nachgewiesen, dass er ein eigenes System gem. § 10 (2) BattV bei der für ihn<br />

zuständigen Behörde angemeldet hat, sind die <strong>Batterien</strong> vom Nutzer zu melden. Die Beauftragung<br />

eines lokalen Entsorgers, oder der Hinweis auf ein eigenes Rücknahmesystem des Kunden reichen<br />

nicht aus (für Abweichungen siehe 2.f ).<br />

4. Übersicht meldepflichtiger Absätze<br />

a) Meldepflichtige Absätze<br />

Meldepflichtig sind Hersteller gemäß §2 (2) BattV, siehe Leitfaden Punkt 1<br />

<strong>GRS</strong> Nutzer im Ausland<br />

Hersteller/Importeure<br />

Vertreiber von<br />

Eigenmarken(PLO)<br />

Gerätehersteller (OEM)<br />

Deutscher Markt


) Nicht-Meldepflichtige Absätze<br />

Export Export<br />

<strong>GRS</strong> Nutzer*<br />

(Leitfaden 2a)<br />

Deutscher Markt<br />

* Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden notwendig<br />

<strong>GRS</strong> Nutzer im Ausland<br />

Hersteller/Importeure<br />

(Leitfaden 2d)<br />

Vertreiber von<br />

Eigenmarken(PLO)<br />

(Leitfaden 2d)<br />

Gerätehersteller (OEM)<br />

für eingebaute <strong>Batterien</strong><br />

(Leitfaden 2d)<br />

Kunde*<br />

(Leitfaden 2b)<br />

Deutscher Markt<br />

Deutscher Markt<br />

PLOs bzw. OEMs sind für die Entsorgung der gelieferten <strong>Batterien</strong> verantwortlich. Es sei denn, Nutzer<br />

von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> im In- bzw. Ausland melden diese Absätze an <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>.<br />

c) Unter nachstehenden Bedingungen Nicht - Meldepflichtige Absätze<br />

<strong>GRS</strong> Nutzer<br />

Deutscher Markt<br />

Nutzer hat eigenes Rücknahmesystem<br />

für Teilmengen 1)<br />

(Leitfaden 2c)<br />

Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> 2)<br />

(Leitfaden 2e)<br />

Kunde ist Hersteller und nutzt ein anderes<br />

Rücknahmesystem (§4(3) BattV) 3)<br />

(Leitfaden 2f)<br />

1) Anmeldung gemäß §10 Abs.2 BattV vorlegen (siehe auch § 3 Abs.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen)<br />

2) Vereinbarung mit Kunden treffen (Mustervereinbarung gibt es bei <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>)<br />

3) Kunde muss dem Nutzer Anmeldung gemäß § 10 Abs.2 BattV vorlegen können<br />

65


4. Nützliches<br />

67


Aktueller Stand:<br />

04.08.2009<br />

68<br />

Revisionskennzeichen:<br />

B 2009-08-04<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de


Pflichten der Geräte-/Batteriehersteller<br />

Gemäß Batterieverordnung vom 9. Juli 2001<br />

Gerät mit …<br />

Batterie<br />

beigepackter,<br />

leicht<br />

entnehmbarer,<br />

sonstiger<br />

fest eingebauter,<br />

sonstiger<br />

leicht entnehmbarer,schadstoffhaltiger<br />

fest eingebauter,schadstoffhaltiger<br />

Inverkehrbringen<br />

Frei, wenn<br />

Rückgabe<br />

gesichert<br />

§ 3 BattV<br />

Frei, wenn<br />

Rückgabe<br />

gesichert<br />

§ 3 BattV<br />

Frei, wenn<br />

Rückgabe<br />

gesichert<br />

§ 3 BattV*<br />

Nur nach<br />

Anhang 2<br />

§ 14 BattV*<br />

Rücknahmepflicht<br />

für<br />

Gerät**<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Ja, Vertreiber,<br />

Gerätehersteller<br />

§ 14 BattV<br />

Rücknahmepflicht<br />

für<br />

Batterie<br />

Ja<br />

(gemeinsames<br />

oder individuelles<br />

System)<br />

§ 4 BattV<br />

Ja<br />

(gemeinsames<br />

oder individuelles<br />

System)<br />

§ 4 BattV<br />

Ja<br />

(gemeinsames<br />

oder individuelles<br />

System)<br />

§ 4 BattV<br />

Ja, Vertreiber,<br />

Gerätehersteller<br />

§ 14 BattV<br />

Rücknahmepflicht<br />

für<br />

Endverbraucher<br />

Ja, für die<br />

Batterie<br />

§ 7 BattV<br />

Ja, für die<br />

Batterie<br />

§ 7 BattV<br />

Ja, für die<br />

Batterie<br />

§ 7 BattV<br />

Ja, für das<br />

Gerät<br />

§ 14 BattV<br />

Hinweispflicht<br />

bei Abgabe<br />

Ja, Vertreiber<br />

(auch Versandhandel)<br />

§ 12 BattV<br />

Ja, Vertreiber<br />

(auch Versandhandel)<br />

§ 12 BattV<br />

Ja, Vertreiber<br />

(auch Versandhandel)<br />

§ 12 BattV<br />

Ja, Gerätehersteller<br />

in Begleitinformation<br />

§ 14 BattV<br />

Kennzeichnungspflicht<br />

für Batterie<br />

Nein<br />

§ 11 BattV<br />

Nein<br />

§ 11 BattV<br />

Ja, Batteriehersteller<br />

§ 11 BattV<br />

Ja, Batterie-<br />

hersteller<br />

§ 11 BattV<br />

Kennzeichnungspflicht<br />

für Gerät<br />

* Verbot des Inverkehrbringens von <strong>Batterien</strong> oder in Geräten eingebauten <strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von mehr als<br />

0,0005 Gewichtsprozent. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte <strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von<br />

höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.<br />

** nach BattV, nicht nach ElektroG<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

69


Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />

<strong>Batterien</strong><br />

Verwendete Abkürzungen:<br />

ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung<br />

von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)<br />

vom 16. März 2005<br />

BattV Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren<br />

(Batterieverordnung – BattV) vom 9. Juli 2001<br />

1. Fest eingebaute, schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />

a) Rücknahmeverpflichtung:<br />

Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach ElektroG, für die Batterie<br />

nach BattV. Unterliegt das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG, ist aber im Anhang 2<br />

der Batterieverordnung aufgeführt, besteht die Rücknahmeverpflichtung für das Gerät einschließlich<br />

der Batterie nach § 14 BattV. Die Batterieverordnung gilt hier sinngemäß auch bezüglich der<br />

Rücknahmepflichten für den Erstinverkehrbringer für das ganze Gerät. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> entsorgt<br />

jedoch keine Geräte. Nur aus den Geräten ausgebaute <strong>Batterien</strong> werden übernommen.<br />

Anmerkung:<br />

- Nach § 13 BattV ist es verboten, Geräte in den Verkehr zu bringen, die schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />

enthalten und nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine<br />

mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.<br />

- Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 BattV genannten Gerätegruppen.<br />

b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />

Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der mit den Geräten in Verkehr gebrachten<br />

<strong>Batterien</strong>, getrennt nach Gewichtsklasse, Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe<br />

Stiftung Elektro-Altgeräte Register.<br />

c) Kennzeichnungspflichten:<br />

Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />

nach ElektroG, für die <strong>Batterien</strong> nach BattV (durchgestrichene Mülltonne und chemisches Symbol<br />

des jeweiligen Schwermetalls). Unterliegt das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG,<br />

ist aber im Anhang 2 der Batterieverordnung aufgeführt, besteht die Kennzeichnungspflicht für<br />

das Gerät und für die <strong>Batterien</strong> nach § 14 BattV.<br />

Gemäß Batterieverordnung müssen alle schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> gekennzeichnet (beispw.<br />

durchgestrichene Mülltonne, chemische Symbole) sein. Das sind in der Regel alle <strong>Batterien</strong>, die<br />

Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten. Dazu gehören z. B. auch Knopfzellen, deren Quecksilbergehalt<br />

0,0005 % (5 ppm, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zelle) übersteigt. Bei einzelnen<br />

Knopfzellen ist die Verpackung, bei aus Knopfzellen aufgebauten <strong>Batterien</strong> die Batterie selbst zu<br />

kennzeichnen.<br />

71


Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />

<strong>Batterien</strong><br />

72<br />

d) Hinweispflichten:<br />

Erstinverkehrbringer von Geräten mit fest eingebauten, schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> haben nach<br />

§ 14 BattV dem Gerät eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im<br />

Gerät eingebauten schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen<br />

Rückgabe des Gerätes hinweist. Möchten Sie zusätzlich das Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden,<br />

stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung. Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach<br />

§ 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch<br />

für den Versand-(Internet-)Handel.<br />

d) Sonstiges:<br />

Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch. Zu<br />

den in Anhang 2 der BattV genannten Gerätegruppen und zu dem Symbol der durchgestrichenen<br />

Mülltonne nach Anhang 1 BattV siehe www.grs-batterien.de<br />

2. Nicht fest eingebaute, schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />

a) Rücknahmeverpflichtung:<br />

Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach ElektroG, für die Batterie<br />

nach BattV. Auch wenn das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt, besteht<br />

trotzdem die Rücknahmeverpflichtung für die Batterie nach BattV.<br />

b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />

Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der <strong>Batterien</strong>, getrennt nach Gewichtsklasse,<br />

Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe Stiftung Elektro-Altgeräte Register.<br />

c) Kennzeichnungspflichten:<br />

Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />

nach ElektroG, für die Batterie nach BattV (durchgestrichene Mülltonne und Symbol des jeweiligen<br />

Schwermetalls). Unterliegt das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG, besteht<br />

trotzdem die Kennzeichnungspflicht nach BattV. Gemäß Batterieverordnung müssen alle schadstoffhaltigen<br />

<strong>Batterien</strong> gekennzeichnet sein (durchgestrichene Mülltonne, chemisches Symbol für<br />

Blei, Cadmium oder Quecksilber). Das sind in der Regel alle <strong>Batterien</strong>, die Quecksilber, Cadmium<br />

oder Blei enthalten. Dazu gehören z. B. auch Knopfzellen, deren Quecksilbergehalt 0,0005 %, das<br />

sind 5 ppm, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zelle, übersteigt. Bei einzelnen Knopfzellen ist<br />

die Verpackung, bei aus Knopfzellen aufgebauten <strong>Batterien</strong> die Batterie selbst zu kennzeichnen.


Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />

<strong>Batterien</strong><br />

d) Hinweispflichten:<br />

Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach § 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an<br />

private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch für den Versand-(Internet-)Handel. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

empfiehlt, in die Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene Geräte einen Hinweis aufzunehmen,<br />

dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass <strong>Batterien</strong> nicht in den Hausmüll gehören (zum<br />

Beispiel: „Gerät enthält Batterie / <strong>Batterien</strong> dürfen nicht in den Hausmüll / Bitte bringen Sie die<br />

Batterie zu den Sammelstellen der Kommune oder des Handels“). Möchten Sie zusätzlich das<br />

Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden, stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung.<br />

e) Sonstiges:<br />

Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch.<br />

Zu dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach BattV siehe Anlage 1 BattV<br />

www.grs-batterien.de.<br />

3. Fest eingebaute, nicht schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />

a) Rücknahmeverpflichtung:<br />

Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das GERÄT nach ElektroG, für die BAT-<br />

TERIE nach BattV. Auch wenn das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt,<br />

besteht trotzdem die Rücknahmeverpflichtung für die Batterie nach BattV. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> entsorgt<br />

jedoch keine Geräte, nur aus diesen ausgebaute <strong>Batterien</strong> werden übernommen.<br />

b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />

Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der <strong>Batterien</strong> getrennt nach Gewichtsklasse,<br />

Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe Stiftung Elektro- Altgeräte Register.<br />

c) Kennzeichnungspflichten:<br />

Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />

nach ElektroG, wenn das Gerät dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt. Es besteht keine<br />

Kennzeichnungspflicht für die Batterie nach BattV.<br />

d) Hinweispflichten:<br />

Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach § 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an<br />

private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch für den Versand-(Internet-) Handel. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

empfiehlt, in den Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene Geräte einen Hinweis aufzunehmen,<br />

dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass <strong>Batterien</strong> nicht in den Hausmüll gehören (zum<br />

Beispiel: „Gerät enthält Batterie. <strong>Batterien</strong> dürfen nicht in den Hausmüll. Bitte bringen Sie die<br />

Batterie zu den Sammelstellen der Kommune oder des Handels“). Möchten Sie zusätzlich das<br />

Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden, stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung.<br />

e) Sonstiges:<br />

Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch.<br />

Zur BattV siehe www.grs-batterien.de<br />

73


Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />

<strong>Batterien</strong><br />

4. Nicht fest eingebaute, nicht schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />

74<br />

a) Rücknahmeverpflichtung:<br />

Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach ElektroG,<br />

für die Batterie nach BattV. Auch wenn das Gerät nicht dem Anwendungsbereich<br />

des ElektroG unterliegt, besteht trotzdem die Rücknahmeverpflichtung für die<br />

Batterie nach BattV.<br />

b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />

Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der <strong>Batterien</strong> getrennt nach Gewichtsklasse,<br />

Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe Stiftung Elektro- Altgeräte Register.<br />

c) Kennzeichnungspflichten:<br />

Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />

nach ElektroG, wenn das Gerät dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt. Es besteht keine<br />

Kennzeichnungspflicht für die Batterie nach BattV<br />

d) Hinweispflichten:<br />

Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach § 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an<br />

private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch für den Versand- (Internet-) Handel. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />

empfiehlt, in den Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene Geräte einen Hinweis aufzunehmen,<br />

dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass <strong>Batterien</strong> nicht in den Hausmüll gehören (zum<br />

Beispiel: „Gerät enthält Batterie. <strong>Batterien</strong> dürfen nicht in den Hausmüll. Bitte bringen Sie die<br />

Batterie zu den Sammelstellen der Kommune oder des Handels“). Möchten Sie zusätzlich das<br />

Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden, stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung.<br />

d) Sonstiges:<br />

Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch. Zur<br />

BattV siehe www.grs-batterien.de.


Die gebräuchlichsten Batteriebezeichnungen<br />

Allgemeine<br />

Bezeichnung<br />

(Typ)<br />

IEC<br />

Bezeichnung<br />

Alkaline<br />

IEC<br />

Bezeichnung<br />

Zink-Kohle<br />

ANSI<br />

Norm<br />

JIS<br />

Norm<br />

Zink-Kohle<br />

Spannung<br />

in Volt<br />

Batterie/Akku<br />

Maße<br />

in mm<br />

Micro LR 3 R3 AAA AM4/UM4N 1,5 / 1,2 10,5 x 44,5<br />

Mignon LR 6 R 6 AA AM3/UM3N 1,5/1,2 14,5 x 50,5<br />

Baby LR 14 R 14 C AM2/UM2N 1,5/1,2 26,2 x 50,0<br />

Mono LR 20 R 20 D AM1/UM1N 1,5/1,2 34,2 x 61,5<br />

9 V E-Block 6 LR 61 6F22 1604 6AM6/006PN 9,0 26,5 x 17,5 x 48,5<br />

IEC: International Electrotechnical Commission<br />

ANSI: American National Standards Institute<br />

JIS: Japanese Industrial Standard<br />

75


5. Batterieverordnung<br />

77


Diese Information ist ein Service von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>. Es ist nicht der amtliche Text und stellt keine professionelle<br />

rechtliche Beratung dar. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der Angaben übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit diesen<br />

Informationen ist ausgeschlossen.<br />

78


Batterieverordnung<br />

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter <strong>Batterien</strong> und<br />

Akkumulatoren<br />

(BlattV) vom 2. Juli 2001 (BGBl. I Nr. 33 vom 09.07.2001 S. 1486)<br />

zuletzt geändert am 9. September 2001 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen<br />

Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)<br />

(BGBl. I Nr. 47 vom 12.09.2001 S. 2331)<br />

Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001<br />

(BGBl. I S.1361) wird nachstehend der Wortlaut der Batterieverordnung in der vom 1. September 2001 geltenden<br />

Fassung zusammengefaßt. Die Neufassung berücksichtigt:<br />

1. die nach ihrem § 18 teils am 3. April 1998, teils am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom<br />

27. März 1998 (BGBl. I S. 658),<br />

2. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. September 2001, teils am 1. Juli 2002 in Kraft tretende Verordnung<br />

vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361).<br />

Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1,<br />

2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705).<br />

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung<br />

gebrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele<br />

Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch <strong>Batterien</strong> zu verringern, indem<br />

1. bestimmte schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,<br />

2. gebrauchte <strong>Batterien</strong> zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund<br />

Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> gemeinwohlverträglich<br />

beseitigt werden,<br />

3. <strong>Batterien</strong> mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.<br />

79


Batterieverordnung<br />

80<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. <strong>Batterien</strong> (schadstoffhaltige und sonstige <strong>Batterien</strong>):<br />

aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen<br />

(Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung<br />

chemischer Energie gewonnen wird;<br />

2. schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong>:<br />

a) <strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,<br />

b) <strong>Batterien</strong>, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen<br />

Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong>,<br />

c) Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,<br />

d) <strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,<br />

e) <strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;<br />

3. sonstige <strong>Batterien</strong>:<br />

<strong>Batterien</strong>, die nicht unter Nummer 2 fallen.<br />

4. Starterbatterien:<br />

<strong>Batterien</strong> der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum<br />

Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.<br />

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen<br />

oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung<br />

1. <strong>Batterien</strong> herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen<br />

er diese versieht; bei <strong>Batterien</strong> ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster<br />

im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;<br />

2. <strong>Batterien</strong>, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt<br />

und dort erstmals in Verkehr bringt.<br />

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer <strong>Batterien</strong>, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch<br />

im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.<br />

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige,<br />

der Geräte mit eingebauten <strong>Batterien</strong> herstellt oder in Verkehr bringt.<br />

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der <strong>Batterien</strong> oder Geräte mit eingebauten<br />

<strong>Batterien</strong> nutzt.


Batterieverordnung<br />

Abschnitt 2<br />

Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten<br />

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern<br />

Hersteller und Vertreiber dürfen <strong>Batterien</strong> oder in Geräten eingebaute <strong>Batterien</strong> im Geltungsbereich dieser Verordnung<br />

nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher <strong>Batterien</strong> nach Maßgabe der §§ 4<br />

und 5 zurückgeben kann.<br />

§ 4 Pflichten der Hersteller<br />

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von<br />

einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten <strong>Batterien</strong> unentgeltlich<br />

zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu<br />

verwerten und nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> zu beseitigen.<br />

(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter <strong>Batterien</strong> dadurch sicherstellen, dass sie ein<br />

gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen<br />

nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss<br />

1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,<br />

2. alle <strong>Batterien</strong> unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,<br />

3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der<br />

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte <strong>Batterien</strong> unentgeltlich abholen und einer<br />

Verwertung oder Beseitigung zuführen,<br />

4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,<br />

5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von <strong>Batterien</strong><br />

und Beseitigen nicht verwertbarer <strong>Batterien</strong> in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb<br />

sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,<br />

6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung<br />

verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen<br />

Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse<br />

der <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen<br />

Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,<br />

7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der<br />

zurückgenommenen <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offen legen.<br />

Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für<br />

die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter <strong>Batterien</strong> in Rechnung stellen.<br />

81


Batterieverordnung<br />

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes<br />

Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> eingerichtet hat. Dieses System<br />

muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche<br />

auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann<br />

der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf <strong>Batterien</strong> der Art und Marke beschränken, die von ihm<br />

in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern<br />

die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in<br />

Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> entstehen.<br />

(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>, soweit eine Vereinbarung nach dieser<br />

Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.<br />

(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes<br />

gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter <strong>Batterien</strong> sowie für Starterbatterien oder für die<br />

in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>.<br />

§ 5 Pflichten der Vertreiber<br />

(1) Wer als Vertreiber <strong>Batterien</strong> an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher <strong>Batterien</strong><br />

in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel<br />

ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher<br />

zu gewährleisten.<br />

Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf <strong>Batterien</strong> der Art, die der Vertreiber in<br />

seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise<br />

entledigen.<br />

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen <strong>Batterien</strong> einem Rücknahmesystem der<br />

Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3<br />

eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>.<br />

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 6 Starterbatterien<br />

(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in<br />

Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt<br />

des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe<br />

einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfand-<br />

82


Batterieverordnung<br />

marke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung<br />

nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben<br />

wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABI. EG Nr. L 359 S.1)<br />

zu Grunde zu legen.<br />

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche<br />

Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber<br />

vereinbaren.<br />

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben,<br />

so entfällt die Pfandpflicht.<br />

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers<br />

(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, <strong>Batterien</strong>, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den<br />

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen<br />

oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem<br />

nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet<br />

haben, vereinbaren.<br />

§ 8 Ausnahmen<br />

Für <strong>Batterien</strong>, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste <strong>Batterien</strong>, in gewerblichen<br />

oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können<br />

Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung<br />

und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.<br />

§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte <strong>Batterien</strong><br />

unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder<br />

ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben<br />

abgeben.<br />

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen<br />

<strong>Batterien</strong> einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem<br />

nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4<br />

bleibt unberührt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>.<br />

83


Batterieverordnung<br />

84<br />

§ 10 Erfolgskontrolle<br />

(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen ober-<br />

sten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare<br />

Dokumentation vor, die Auskunft gibt über<br />

1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach<br />

Systemen und Typengruppen,<br />

2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach<br />

Systemen und Typengruppen,<br />

3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie<br />

4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert<br />

nach Systemen und Typengruppen.<br />

Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von<br />

Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten <strong>Batterien</strong> gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.<br />

(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen<br />

Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen<br />

Behörde schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Die Rücknahme gilt für <strong>Batterien</strong> mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in §<br />

8 genannte <strong>Batterien</strong> mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage<br />

als abgeschlossen.<br />

Abschnitt 3<br />

Kennzeichnung, Verkehrsverbote<br />

§ 11 Kennzeichnung<br />

(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> vor dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach<br />

Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt<br />

oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs<br />

Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige<br />

<strong>Batterien</strong> gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt<br />

oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab<br />

diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.<br />

(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen<br />

über die Verwertung der <strong>Batterien</strong> geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach<br />

Absatz 1 stehen.


Batterieverordnung<br />

§ 12 Hinweispflicht *)<br />

Wer gewerbsmäßig <strong>Batterien</strong> an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch<br />

leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,<br />

1. dass die <strong>Batterien</strong> nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich<br />

zurückgegeben werden können,<br />

2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter <strong>Batterien</strong> gesetzlich verpflichtet ist und<br />

3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.<br />

*) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26.<br />

Juni 2001 (BGBl. I S. 1361) wird am 1. Juli 2002 in § 12 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Wer <strong>Batterien</strong> im Versandhandel abgibt,<br />

hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.“<br />

§ 13 Verbote<br />

(1) Es ist verboten, <strong>Batterien</strong> oder in Geräten eingebaute <strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von mehr<br />

als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte<br />

<strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot<br />

ausgenommen.<br />

(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die<br />

1. schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> enthalten und<br />

2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme<br />

der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.<br />

Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.<br />

(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit<br />

1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von<br />

<strong>Batterien</strong> der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,<br />

2. gewährleistet ist, dass diese <strong>Batterien</strong> unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben<br />

werden, und<br />

3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese <strong>Batterien</strong> zurückzunehmen<br />

und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten<br />

oder nicht verwertete <strong>Batterien</strong> zu beseitigen.<br />

§ 14 Geräte mit fest eingebauten <strong>Batterien</strong><br />

Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften<br />

dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass<br />

für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor<br />

dem lnverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten<br />

schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.<br />

85


Batterieverordnung<br />

86<br />

Abschnitt 4<br />

Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 15 Beauftragung Dritter<br />

Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen,<br />

gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.<br />

§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 <strong>Batterien</strong> in Verkehr bringt,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 1 <strong>Batterien</strong> nicht zurücknimmt,<br />

3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene <strong>Batterien</strong> nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß<br />

beseitigt,<br />

4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von <strong>Batterien</strong> nicht sicherstellt,<br />

5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 <strong>Batterien</strong> nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem<br />

nicht überlässt,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht<br />

in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,<br />

10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen<br />

Weise gibt,<br />

11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 <strong>Batterien</strong> oder Geräte in Verkehr bringt oder<br />

12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

beifügt.<br />

§ 17 Inkrafttreten<br />

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anhänge zur Batterieverordnung<br />

Anhang 1<br />

Kennzeichnungspflichtige <strong>Batterien</strong> sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen<br />

Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als<br />

schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet<br />

wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.<br />

* Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens<br />

jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen <strong>Batterien</strong> nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben<br />

Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der<br />

Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm<br />

auf die Verpackung gedruckt werden.<br />

* Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des<br />

Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.<br />

* Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leserlich und<br />

dauerhaft sind.<br />

Anhang 2<br />

Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen<br />

1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit<br />

den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle<br />

Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten<br />

zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> technisch notwendig<br />

ist.<br />

2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie<br />

schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger<br />

Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich<br />

ist und die <strong>Batterien</strong> nur durch Fachpersonal entfernt werden können.<br />

3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> durch nicht qualifiziertes Personal<br />

eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte,<br />

und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger<br />

Stoffe, verwendet werden.<br />

89


Anhänge zur Batterieverordnung<br />

4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit<br />

den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine<br />

feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes<br />

erforderlich ist.<br />

90


6. Impressum<br />

93


Impressum<br />

Kontakt:<br />

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de<br />

Vorstand:<br />

Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />

Georgios Chryssos<br />

Ablauforganisation:<br />

Holger Sziegoleit<br />

Rechnungswesen, IT-Organisation:<br />

Bernhard Hennings<br />

Sekretariat/Büroorganisation:<br />

Claudia Weyand<br />

Umweltschutz, Kommunikation:<br />

Nicole Knudsen<br />

Stiftungsbehörde:<br />

Präsidialamt der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg<br />

PA 42/922 12-132 (1792)<br />

USt-IdNr.: DE 194292688<br />

95


Stiftung Gemeinsames<br />

Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />

Heidenkampsweg 44<br />

D 20097 Hamburg<br />

Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />

Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />

E-Mail: info@grs-batterien.de<br />

www.grs-batterien.de

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