muster - GRS-Batterien
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Nutzerinformationen/Verträge<br />
Stiftung<br />
Gemeinsames<br />
Rücknahmesystem<br />
<strong>Batterien</strong>
2<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Inhalt<br />
1. Einleitung 07<br />
2. Verträge und Vereinbarungen<br />
Nutzervertrag 15<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag 17<br />
Liste für Entsorgungskostenbeiträge 29<br />
Vereinbarung über die Auskehrung von Jahresüberschüssen 35<br />
Ergänzende Vereinbarung zum Nutzervertrag 41<br />
Vereinbarung hinsichtlich der Person des melde- und entgeltpflichtigen Nutzers 45<br />
Exportvereinbarung 49<br />
Einverständniserklärung „Veröffentlichung“ / Mitteilung E-Mail-Adresse 53<br />
3. Meldebogen des Treuhänders<br />
Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong> 57<br />
Leitfaden zum Meldebogen 63<br />
4. Nützliches<br />
Pflichten der Geräte-/Batteriehersteller 69<br />
Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten <strong>Batterien</strong> 71<br />
Die gebräuchlichsten Batteriebezeichnungen 75<br />
5. Batterieverordnung 79<br />
6. Impressum 95<br />
3
Hinweis zu den Nutzerinformationen<br />
Sehr geehrter Kunde,<br />
wenn Sie <strong>Batterien</strong> oder Akkus in Deutschland in Verkehr bringen, gibt es eine ganze Reihe von Auflagen,<br />
die sich aus der Batterieverordnung ergeben. Alles, was Sie dazu wissen müssen, haben wir in dieser<br />
Broschüre übersichtlich dargestellt.<br />
Wenn Sie einen Nutzervertrag mit der Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> abschließen möchten, ist nur noch folgendes<br />
zu tun:<br />
1. Füllen Sie bitte beide Exemplare des beiliegenden Vertrags aus, und schicken Sie diese an Stiftung<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg. Sie erhalten dann umgehend ein von uns unterschriebenes<br />
Exemplar zurück. Die „Nutzervertragsnummer“ wird von uns vergeben.<br />
Bitte schicken Sie uns ebenfalls alle anderen beiliegenden Vereinbarungen und Einverständniserklärungen<br />
(siehe Punkt 2 der Informationsbroschüre) in einfacher Ausfertigung unterschrieben zu.<br />
2. Der Treuhänder KPMG erhält ebenfalls von uns eine Kopie des Vertrags und schickt Ihnen daraufhin<br />
einen Meldebogen zu.<br />
3. Den Meldebogen füllen Sie bitte aus und schicken ihn an KPMG zurück.<br />
4. KPMG ermittelt den jeweiligen Rechnungsbetrag und schickt Ihnen im Namen von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
eine Rechnung.<br />
5. Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte an den Treuhänder.<br />
Wir garantieren Kostentransparenz: Die Liste für Entsorgungskostenbeiträge enthält abschließend alle<br />
Kosten, die auf Sie zukommen. Es gibt keine ExtraKosten für den Treuhänder, keine Registrierungsgebühr<br />
oder sonstige Kosten.<br />
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das gesamte Team von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> gern Rede und<br />
Antwort.<br />
4
1. Einleitung<br />
5
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
6<br />
Revisionskennzeichen:<br />
E 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
1. Einleitung<br />
Wer ist <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>?<br />
Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong> (<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>) organisiert die Rücknahme,<br />
Sortierung und Entsorgung verbrauchter Gerätebatterien gemäß § 4 (2) der Batterieverordnung. <strong>GRS</strong><br />
<strong>Batterien</strong> ist eine Non-Profit-Organisation, die von den Batterieherstellern Gillette (Duracell), Philips,<br />
Panasonic, Energizer, Saft, Sanyo Energy, Sony, VARTA sowie dem Zentralverband Elektrotechnik- und<br />
Elektronikindustrie (ZVEI) gegründet und vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Mai 1998<br />
genehmigt wurde.<br />
Wer ist Hersteller/Importeur („Nutzer“) gemäß Batterieverordnung?<br />
Hersteller ist, wer in Deutschland <strong>Batterien</strong> herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder<br />
mit welchem Markenzeichen er diese versieht. Bei <strong>Batterien</strong> ohne Markenzeichen gilt derjenige als<br />
Hersteller, der sie als Erster in Deutschland in Verkehr bringt. Dies gilt auch für den Versandhandel.<br />
Hersteller ist ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten <strong>Batterien</strong> herstellt oder in Verkehr bringt.<br />
Importeur ist, wer <strong>Batterien</strong>, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, in die<br />
Bundesrepublik Deutschland einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.<br />
Rücknahmepflichten der Batterieverordnung<br />
Die Batterieverordnung schreibt die Rücknahmepflicht für insgesamt drei Gruppen vor:<br />
1. Handel: Jeder, der <strong>Batterien</strong> oder batteriebetriebene Geräte im Sortiment hat, ist zur unentgeltlichen<br />
Annahme der Gerätebatterien von privaten Endverbrauchern verpflichtet.<br />
2. ÖRE (Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger): Es gibt in Deutschland verschiedene Übergabestellen<br />
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an denen private sowie gewerbliche Endverbraucher<br />
alte <strong>Batterien</strong> unentgeltlich abgeben können.<br />
3. Hersteller und Importeure von Gerätebatterien: Diese sind verpflichtet, die <strong>Batterien</strong> vom Handel,<br />
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie gewerblichen Endverbrauchern unentgeltlich<br />
zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Rücknahmeverpflichtung kann<br />
erfüllt werden, indem der Hersteller oder Importeur die von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong><br />
entweder individuell vom Markt nimmt oder sich einem gemeinsamen Rücknahmesystem<br />
anschließt.<br />
Wer sollte einen Vertrag mit <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> abschließen?<br />
a) Hersteller/Importeure von <strong>Batterien</strong>.<br />
b) Unternehmen, die <strong>Batterien</strong> unter Eigenmarken vertreiben.<br />
c) Unternehmen, die <strong>Batterien</strong> selbst importieren.<br />
d) Unternehmen, die Geräte mit <strong>Batterien</strong> herstellen, bzw. importieren oder/und in Deutschland<br />
in Verkehr bringen.<br />
e) Unternehmen, die Geräten <strong>Batterien</strong> beilegen und in Deutschland in Verkehr bringen. Hier bedarf<br />
es einer Abklärung zwischen Batterielieferant und Gerätehersteller/Importeur. Nur Letzterer kann<br />
7
1. Einleitung<br />
8<br />
in der Regel angeben, welche Anzahl in Deutschland abgesetzt wurde. Eine Einigung zwischen<br />
Lieferant und Gerätehersteller darüber, wer Nutzer ist, ist zwingend erforderlich.<br />
Alle o. a. Punkte gelten auch für den Versandhandel.<br />
Was leistet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> für Hersteller und Importeure?<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> übernimmt für die Hersteller/Importeure („Nutzer“) seit dem 1. Oktober 1998 alle<br />
Rücknahmeverpflichtungen aus der Batterieverordnung.<br />
Darüber hinaus gewährleistet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> die Öffentlichkeitsarbeit und die Dokumentation<br />
gegen über den Behörden.<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> garantiert:<br />
a) die bundesweite, flächendeckende Ausstattung des Handels, der gewerblichen Endverbraucher<br />
wie auch der Elektro- und Elektronikgerätezerlegezentren und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
mit geeigneten Sammel- und Transportbehältern;<br />
b) die Abholung der gesammelten Gerätebatterien;<br />
c) die Sortierung in die elektrochemischen Systeme, soweit es für die Verwertung oder Beseitigung<br />
notwendig ist, sowie die Abtrennung von UV-codierten, quecksilberfreien Zink-Kohle- und Alkali-<br />
Mangan-<strong>Batterien</strong> in automatisch arbeitenden Sortieranlagen;<br />
d) den Transport zu den Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlagen;<br />
e) die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung;<br />
f) die umfangreiche und nachprüfbare Dokumentation der Leistungen gegenüber den Landes behörden<br />
gem. §10 BattV.<br />
Allen Herstellern und Importeuren im Sinne der Batterieverordnung werden diese Dienste zu gleichen<br />
Konditionen über den Nutzervertrag angeboten. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> übernimmt ausschließlich die Rücknahme<br />
von <strong>Batterien</strong>, nicht von Geräten. Nur aus diesen ausgebaute <strong>Batterien</strong> werden angenommen.<br />
Gemäß Batterieverordnung müssen Geräte so konzipiert sein, dass bestimmte <strong>Batterien</strong> vom Endverbraucher<br />
mühelos ausgebaut werden können.<br />
Darüber hinaus sorgt <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> für umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit rund um das Thema<br />
Batterieentsorgung. Durch regelmäßige Presseartikel, redaktionelle Fernseh- und Rundfunkbei träge,<br />
Schulprojekte, Umweltaktionen usw. werden Verbraucher und Partner von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, d. h.<br />
Handel, gewerbliche Endverbraucher, Batteriehersteller und -importeure sowie die öffentlich-<br />
rechtlichen Entsorgungsträger, informiert und Sympathie und Akzeptanz geschaffen. Die Homepage<br />
www.grs-batterien.de liefert diese und zusätzliche Informationen online.<br />
Die ständige Optimierung der Sortierung und die Schaffung neuer Verwertungsmöglichkeiten ist<br />
Bestandteil von Forschungs- und Entwicklungsprojekten.
1. Einleitung<br />
Was leistet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> für die Kunden der Nutzer?<br />
Den Nutzern und ihren Kunden bietet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> neben den Sammel- und Transportbehältern unentgeltlich<br />
Informations- und Werbematerial, wie Hinweisschilder, Thekendisplays oder Broschüren,<br />
an. Ausführliche Angaben hierzu sind in den Info-Broschüren und im Internet unter www.grs-batterien.<br />
de zu finden. Dieser Service ist unentgeltlich.<br />
a) Service für den Handel<br />
Wer Gerätebatterien ständig oder zeitweise im Sortiment führt oder im Versandhandel vertreibt,<br />
muss gebrauchte Gerätebatterien vom Verbraucher zurücknehmen, unabhängig davon, ob er diese<br />
dort gekauft hat oder nicht. Inzwischen verfügt <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> mit über 150.000 Sammelstellen im<br />
Handel über ein flächendeckendes Netz in Deutschland. Mit den Handelsverbänden ist Folgendes<br />
abgestimmt worden:<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> stellt jedem Vertreiber, der Gerätebatterien im Sortiment führt, unentgeltlich Sammelboxen<br />
aus Kunststoff als Erstausstattung zur Verfügung (BATT-Box). Diese fassen etwa 5 kg.<br />
Darüber hinaus erhalten die Unternehmen einen etwa 30 kg fassenden Transportkarton. Die gefüllten<br />
Kartons werden auf Abruf abgeholt und unentgeltlich gegen leere getauscht. Der Karton ist<br />
auch zum Sammeln geeignet, da er bereits alle Hinweise enthält, die nach Batterieverordnung an<br />
der Verkaufsstelle gegeben werden müssen. Falls ein Händler weniger als 30 kg/Jahr an Altbatterien<br />
sammelt, kann er diese an der nächstgelegenen kommunalen Sammelstelle abgeben (Abgabe<br />
durch Kleingewerbe ist in der Batterieverordnung vorgesehen).<br />
b) Service für den gewerblichen und/oder industriellen Endverbraucher/Zerlegezentren<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> stattet ebenfalls gewerbliche und/oder industrielle Endverbraucher unentgeltlich<br />
mit Sammel- und Transportbehältern aus. Darüber hinaus kann die Batteriesammlung auch den<br />
Mitarbeitern angeboten werden.<br />
c) Service für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen gebrauchte Gerätebatterien vom Endverbraucher<br />
und vom Kleingewerbe unentgeltlich zurücknehmen. Dafür stellt <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> auch allen öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträgern unentgeltlich Behälter zur Verfügung.<br />
Die Bestellung des Informations- und Werbematerials sowie der Erstausstattung, aber auch der Tausch<br />
der vollen Behälter erfolgt bundesweit über die beiden Servicenummern:<br />
> Telefon: (01805) 80 50 30<br />
> Telefax: (01805) 80 50 31<br />
9
1. Einleitung<br />
Wie finanziert sich <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>?<br />
10<br />
Über 140.000 Verkaufsstellen des Handels, mehr als 1.000 Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträger und mehr als 30.000 gewerbliche Endverbraucher müssen regelmäßig mit Sammelboxen<br />
und neuen 30-kg-Kartons bzw. mit Fässern versorgt werden. Diese Aufwendungen erfolgen<br />
unentgeltlich für den Kunden, für <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> fallen dadurch jedoch erhebliche Kosten an. Dazu<br />
kommen die Kosten für Logistik, Sortierung, die nachfolgende Verwertung bzw. Beseitigung sowie<br />
Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit und Administration. 2006 lag der Aufwand bei circa<br />
15 Millionen Euro.<br />
Hersteller/Importeure, die die Leistungen von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> in Anspruch nehmen, schließen mit <strong>GRS</strong><br />
<strong>Batterien</strong> einen Nutzervertrag ab. Diese Nutzer entrichten dann über den Treuhänder ein Entgelt für die<br />
<strong>Batterien</strong>, die sie in Deutschland in Verkehr bringen. Grundlage hierfür ist die Liste für Entsorgungskostenbeiträge,<br />
die nach Gewichtsklassen und Batteriesystemen untergliedert ist und die gesamten<br />
Aufwendungen von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> widerspiegelt. Zusätzliche Kosten oder Lizenzgebühren entstehen<br />
nicht. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> erhält von dem Treuhänder lediglich akkumulierte Zahlen über die Entgelte und<br />
die in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> muss jährlich seine Leistungen und die zugehörigen<br />
Aufwendungen offenlegen. Die derzeit gültige Liste liegt dem Nutzervertrag bei. Skonti und Rabatte<br />
auf die Preise können nicht gewährt werden. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> ist eine Non-Profit-Organisation. Die Liste<br />
für Entsorgungskostenbeiträge wird entsprechend den Aufwendungen angepasst.<br />
Treuhänder ist die:<br />
KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft<br />
Nikolaus-Dürkopp-Straße 2a<br />
33602 Bielefeld<br />
Telefon: +49 (521) 9 63 10<br />
Müssen <strong>Batterien</strong> gekennzeichnet werden?<br />
Gemäß Batterieverordnung müssen alle schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> mit der durchgestrichenen<br />
Mülltonne und dem chemischen Symbol gekennzeichnet sein. Das sind in der Regel alle <strong>Batterien</strong>, die<br />
Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten. Dazu gehören z. B. auch Knopfzellen, deren Quecksilbergehalt<br />
0,0005% (5 ppm, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zelle) übersteigt. Bei einzelnen Knopfzellen<br />
ist die Verpackung, bei aus Knopfzellen aufgebauten <strong>Batterien</strong> die Batterie selbst zu kennzeichnen.<br />
Eine weitere Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben. In den Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene<br />
Geräte empfehlen wir einen Hinweis darauf, dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass diese<br />
nicht in den Hausmüll gehören. Das Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> kann, muss aber nicht angebracht werden.
1. Einleitung<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> steigert kontinuierlich Rücknahme und Verwertungsanteil<br />
verbrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkus<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> konnte seit Aufnahme der operativen Tätigkeit im Oktober 1998 nicht nur die Rücknahmemenge<br />
auf über 14.000 t steigern, sondern auch den Anteil der verwerteten <strong>Batterien</strong> und Akkus auf<br />
90 % erhöhen. Dies wurde nicht zuletzt über eine offensive Kommunikation mit den Endverbrauchern,<br />
dem Handel, dem Gewerbe und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erreicht. Allein über die<br />
Medien wurden im Jahr 2006 mehr als 288 Millionen Kontakte generiert.<br />
Effektivbeiträge seit 2000 um 15 % unter den Listenbeiträgen<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> arbeitet wirtschaftlich erfolgreich. Trotz der kontinuierlich steigenden Rücknahmemenge<br />
und trotz des gleichzeitig steigenden Verwertungsanteils ist es stets gelungen, die budgetierten<br />
Kostenrahmen einzuhalten. Als Non-Profit-Organisation schüttet <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> die erzielten Überschüsse<br />
an die Nutzer aus. Werden die Ausschüttungen der Jahre 2000 bis 2006 berücksichtigt, so<br />
lagen die Entsorgungskostenbeiträge für die Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> effektiv um ca. 15 % unter dem<br />
in der Liste für Entsorgungskostenbeiträge ausgewiesenen Preis.<br />
Wo gibt es weitere Informationen?<br />
Dr. Jürgen Fricke<br />
Telefon: + 49 (40) 23 77 89 20<br />
Telefax: + 49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: fricke@grs-batterien.de<br />
Günter Lührsen<br />
Telefon: + 49 (40) 23 77 89 30<br />
Telefax: + 49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: luehrsen@grs-batterien.de<br />
Auf der Website www.grs-batterien.de finden Sie zusätzliche Informationen sowie alle relevanten<br />
Dokumente in elektronischer Form in Deutsch und Englisch.<br />
11
2. Verträge und Vereinbarungen<br />
13
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
14<br />
Revisionskennzeichen:<br />
E 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Nutzervertrag<br />
Nutzervertrag Nr.<br />
vertreten durch:<br />
Adresse:<br />
zwischen<br />
der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>, mit Sitz in<br />
20097 Hamburg, Heidenkampsweg 44, vertreten durch ihren Vorstand,<br />
nachstehend „Stiftung“ genannt,<br />
und<br />
nachstehend „Nutzer“ genannt<br />
Die Stiftung betreibt gemäß der „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren“<br />
(Batterieverordnung – BattV) ein gemeinsames Rücknahmesystem zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen<br />
Beseitigung von <strong>Batterien</strong>. Der Nutzer ist Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung und möchte<br />
sich dem gemeinsamen Rücknahmesystem anschließen.<br />
Demgemäß schließen die Parteien hiermit auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Teilnahme am Gemeinsamen<br />
Rücknahmesystem der Stiftung einen Nutzervertrag, aufgrund dessen die Stiftung dem Nutzer die Leistungen des Gemeinsamen<br />
Rücknahmesystems zur Verfügung stellt und der Nutzer das hierfür jeweils festgesetzte Entgelt leistet.<br />
MUSTER<br />
Hamburg ,den ,den<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Datum Ort Datum<br />
Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> Nutzer<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />
15
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
16<br />
Revisionskennzeichen:<br />
E 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Einführung<br />
1. Die Bundesregierung hat am 27. März 1998 die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter<br />
<strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren (Batterieverordnung in der Fassung vom 02. Juli 2001 (BGBl.<br />
I 1486), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf<br />
den Euro [BGBl. I 2331]), erlassen, deren Ziel es u. a. ist, den Eintrag von Schadstoffen in Siedlungsabfällen<br />
durch <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren (nachfolgend gemeinschaftlich „<strong>Batterien</strong>“) dadurch<br />
zu verhindern, dass gebrauchte <strong>Batterien</strong> zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertete<br />
<strong>Batterien</strong> gemeinwohlverträglich beseitigt werden (§ 1 BattV). Die Hersteller sind verpflichtet, die von<br />
den Vertreibern zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten<br />
<strong>Batterien</strong> unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> zu beseitigen (§ 4 Abs. 1<br />
i.V.m. § 7 Abs. 2 BattV). Zu diesem Zweck sind die Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung<br />
unter anderem nach deren § 4 Abs. 2 verpflichtet, die Rücknahme gebrauchter <strong>Batterien</strong> dadurch<br />
sicherzustellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen<br />
beteiligen, das die Anforderungen der Vorschriften der Batterieverordnung erfüllt. Die Hersteller können<br />
gemäß § 4 Abs. 3 BattV jedoch auch ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihnen in Verkehr<br />
gebrachten <strong>Batterien</strong> einrichten. Die Vertreiber sind gemäß § 5 Abs. 2 BattV verpflichtet, die von ihnen<br />
gemäß § 5 Abs. 1 BattV zurückgenommenen <strong>Batterien</strong> einem Rücknahmesystem der Hersteller nach<br />
den vorgenannten § 4 Abs. 2 oder 3 BattV zu überlassen. Nach § 9 Abs. 2 BattV sind die öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträger verpflichtet, die von ihnen gemäß § 9 Abs. 1 BattV angenommenen<br />
<strong>Batterien</strong> einem solchen Rücknahmesystem unentgeltlich zur Abholung bereitzustellen.<br />
2. Die Stiftung ist errichtet worden, um die Organisation, Steuerung und Durchführung der privatwirtschaftlichen<br />
Entsorgung von <strong>Batterien</strong> entsprechend den gesetzlichen Vorschriften oder privatrechtlichen<br />
Verpflichtungen zu ermöglichen und insbesondere das Rücknahmesystem gemäß § 4 Abs. 2<br />
BattV zu betreiben. Die Stiftung wird dabei lediglich ihren Aufwand decken, nicht aber einen Gewinn<br />
erzielen. Auf dieser Grundlage ist sie bereit, die die Hersteller von <strong>Batterien</strong> nach der Batterieverordnung<br />
treffenden Verpflichtungen bezüglich der Rücknahme und Entsorgung für diese zu übernehmen.<br />
Dabei wird sie die eigentlichen Entsorgungsleistungen Dritten übertragen; nur soweit kein zuverlässiger<br />
Anbieter zu einem wirtschaftlich vertretbaren Preis eine bestimmte Entsorgungsleistung anbietet,<br />
darf die Stiftung hilfsweise selbst eine solche Entsorgungsleistung erbringen.<br />
3. Die Stiftung erbringt ihre Leistungen gegenüber Herstellern von <strong>Batterien</strong> auf Grundlage der nachstehenden<br />
Allgemeinen Vertragsbedingungen, die für sämtliche Hersteller in derselben Weise zur<br />
Anwendung kommen.<br />
17
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
4. Der Nutzer ist Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 4 BattV. Er hat sich entschlossen, nicht gemäß<br />
18<br />
§ 4 Abs. 3 BattV ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> einzurichten,<br />
sondern möchte sich auf der Grundlage des zwischen ihm und der Stiftung geschlossenen<br />
Vertrags und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 BattV an dem von der Stiftung<br />
initiierten gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligen.<br />
§ 1 Pflichten der Stiftung<br />
1. Die Stiftung verpflichtet sich, ein Rücknahmesystem entsprechend den Anforderungen der Batterieverordnung<br />
zu betreiben, insbesondere<br />
- mit den Vertreibern und solchen Endverbrauchern von <strong>Batterien</strong>, die gewerbliche oder sonstige<br />
wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Übergabestellen zur Rücknahme<br />
zu vereinbaren;<br />
- an den solchermaßen vereinbarten und an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
geeignete Sammelcontainer für <strong>Batterien</strong> bereitzustellen;<br />
- die von Vertreibern oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern an den Übergabestellen zur<br />
Abholung bereitgestellten <strong>Batterien</strong> unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft abzuholen und<br />
- diese <strong>Batterien</strong> entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu<br />
verwerten und nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> zu beseitigen sowie<br />
- Entsorgungsleistungen gemäß der Batterieverordnung auszuschreiben;<br />
- die Finanzierung des Rücknahmesystems nach Maßgabe der Batterieverordnung sicherzustellen;<br />
- die Kosten des Rücknahmesystems in der von der Batterieverordnung vorgeschriebenen Weise<br />
offenzulegen und gemäß § 10 Abs. 1 BattV Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.<br />
2. Die Rücknahme, die Verwertung und die Beseitigung von Geräten mit fest eingebauten <strong>Batterien</strong> sind<br />
nicht Gegenstand dieses Vertrags. Nach ihrem Ausbau unterliegen zuvor in Geräte fest eingebaute<br />
<strong>Batterien</strong> den Bestimmungen dieses Vertrags.<br />
3. Die Stiftung kann die ihr nach den Absätzen 1 und 2 obliegenden Leistungen nach Maßgabe der Batterieverordnung<br />
selbst erbringen oder von Dritten erbringen lassen.<br />
4. Die Stiftung erfüllt ihre Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 in wirtschaftlicher Weise.
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Der Nutzer ist verpflichtet,<br />
§ 2 Pflichten des Nutzers im Allgemeinen<br />
- das der Stiftung gemäß § 3 geschuldete Entgelt zu zahlen, insbesondere die gemäß § 4 Abs. 1 und 3<br />
vom Treuhänder zu erhebenden Zahlungen zu leisten.<br />
- dem Treuhänder nach näherer Maßgabe des nachstehenden § 6 Abs. 1 die für dessen Tätigkeit erforderlichen<br />
Informationen zu erteilen.<br />
- in seinen Gebrauchsanweisungen für Lithiumbatterien und Akkupacks aller Systeme darauf hinzuweisen,<br />
dass diese <strong>Batterien</strong> nur im entladenen Zustand in die Altbatteriesammelgefäße bei Handel und<br />
bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gegeben werden sollen bzw., bei nicht vollständig entladenen<br />
<strong>Batterien</strong>, Vorsorge gegen Kurzschlüsse getroffen werden muss;<br />
„Lithiumbatterien“ sind einmal entladbare Lithium-Primärbatterien; „Akkupacks“ umfassen auch Akkumulatoren<br />
der Systeme Blei, Nickel-Cadmium, Nickel-Metallhydrid und Lithium; vor Abschluss des Nutzervertrags<br />
gedruckte oder gar im Handel befindliche Gebrauchsanweisungen müssen nicht geändert<br />
werden; der Zustand „vollständige Entladung“ kann insbesondere so umschrieben werden, dass das<br />
übliche Gebrauchsende (zum Beispiel Abschalten des Gerätes bei Erreichen der Entladeschlussspannung<br />
oder einsetzende Funktionsbeeinträchtigungen wegen unzureichender Batteriekapazität)<br />
erreicht sein muss; ein zusätzlicher Hinweis, dass Kurzschluss durch Isolieren der Pole mit Klebestreifen<br />
verhindert werden kann, wird empfohlen; die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung,<br />
soweit konstruktiv sichergestellt ist, dass die betroffenen <strong>Batterien</strong> bei Rückgabe nicht kurzgeschlossen<br />
werden können.<br />
- Änderungen seines Vertriebsprogramms, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Bewertung<br />
Änderungen hinsichtlich der Menge der von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> bestimmter Kategorien<br />
zur Folge haben werden, unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig dem Treuhänder mitzuteilen.<br />
§ 3 Ermittlung des Entgelts<br />
1. Das von dem Nutzer zu zahlende Entgelt soll den in Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag<br />
entstehenden Aufwand gemäß Absatz 4 decken. Es ist berechnet nach der von der Stiftung jeweils<br />
zuletzt herausgegebenen „Liste für Entsorgungskostenbeiträge“, in welcher für die Leistungen der Stiftung<br />
nach diesem Vertrag für jede Batteriekategorie (jeweils charakterisiert durch ein Mindest- und ein<br />
Höchstgewicht, die Zugehörigkeit zu einer Typengruppe – Primärbatterie, Sekundärbatterie, Knopfzelle<br />
oder aus Knopfzellen aufgebaute Batterie – und das jeweils verwendete elektrochemische System) ein<br />
Entsorgungskostenbeitrag je Stück festgelegt ist; Entgeltänderungen sind nur nach Maßgabe von Absatz<br />
3 zulässig. Das von dem Nutzer zu zahlende Entgelt ist für jede Kategorie gesondert zu ermitteln<br />
und errechnet sich für jedes Kalendervierteljahr (nachfolgend „Abrechnungszeitraum“) durch Multiplikation<br />
des für diese Kategorie jeweils gültigen Entsorgungskostenbeitrags je Stück mit der Anzahl der<br />
von dem Nutzer im Abrechnungszeitraum abgesetzten <strong>Batterien</strong> dieser Kategorie. Die Ermittlung des<br />
Entgelts nach diesen Vorschriften erfolgt durch den Treuhänder gemäß nachstehendem § 4.<br />
19
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
2. <strong>Batterien</strong> gelten als von einem Nutzer abgesetzt, wenn er gemäß § 2 Abs. 2 oder 4 BattV Hersteller -<br />
insbesondere auch Importeur - dieser <strong>Batterien</strong> ist, soweit die <strong>Batterien</strong> nicht nach Begründung der<br />
Herstellereigenschaft nach den genannten Vorschriften aus dem Geltungsbereich der Batterieverordnung<br />
ausgeführt werden. Der Nachweis, dass <strong>Batterien</strong> ausgeführt worden sind, ist jedenfalls in der<br />
Weise möglich, dass<br />
20<br />
(a) der Nutzer selbst die <strong>Batterien</strong> ausgeführt hat und dem Treuhänder gemäß § 6 Abs. 1 die Prüfung<br />
möglich ist oder<br />
(b) ein Dritter die <strong>Batterien</strong> ausgeführt hat und durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem<br />
Nutzer und dem Dritten sichergestellt ist, dass der Treuhänder die Ausfuhr bei dem Dritten überprüfen<br />
kann. § 4 Abs. 5 gilt hinsichtlich der Ausfuhr sinngemäß.<br />
Sind mehrere Nutzer zugleich Hersteller derselben <strong>Batterien</strong> im Sinne des § 2 BattV (zum Beispiel, weil<br />
ein Nutzer die <strong>Batterien</strong> im Auftrag eines anderen Nutzers hergestellt hat), so sollen sie sich über die<br />
Person des Verpflichteten hinsichtlich dieser <strong>Batterien</strong> einigen; kommt eine Einigung nicht innerhalb<br />
eines Monats seit entsprechender Aufforderung zustande, so gelten die <strong>Batterien</strong> als von allen beteiligten<br />
Nutzern abgesetzt. Mit einem im Ausland ansässigen Unternehmen, das <strong>Batterien</strong> in den Geltungsbereich<br />
der Batterieverordnung einführt, kann die Stiftung zur Entlastung seiner Abnehmer hier<br />
ebenfalls einen Nutzervertrag abschließen, auch wenn das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2<br />
Abs. 2 oder 4 BattV nicht erfüllt. Als von diesem Nutzer im Sinne des Absatzes 1 abgesetzt gelten die<br />
<strong>Batterien</strong>, die er an seine Abnehmer im Geltungsbereich der Batterieverordnung absetzt.<br />
3. Die Stiftung ist berechtigt, die für die einzelnen Kategorien maßgeblichen Entsorgungskostenbeiträge<br />
je Stück nach Maßgabe der Veränderung des Aufwands, der der Stiftung in Durchführung ihrer<br />
Leistungen bezüglich der <strong>Batterien</strong> der jeweiligen Kategorie entsteht, durch Herausgabe einer neuen<br />
Liste für Entsorgungskostenbeiträge zu ändern. Die Änderung wird jeweils zum Beginn des zweiten auf<br />
die Herausgabe der neuen Liste für Entsorgungskostenbeiträge folgenden Kalenderquartals wirksam.<br />
Die Herausgabe erfolgt durch Versendung der neuen Liste für Entsorgungskostenbeiträge an die Nutzer<br />
mit der Maßgabe, dass die Liste auch dann als herausgegeben gilt, wenn sie nicht allen Nutzern zugeht.<br />
4. Zu dem in Durchführung der Leistungen nach diesem Vertrag entstehenden Aufwand gehört der gesamte<br />
Aufwand der Stiftung (einschließlich insbesondere der Verwaltungsaufwendungen, des Personalaufwands,<br />
des Aufwands für PR-Maßnahmen, der an den Treuhänder gemäß § 5 zu zahlenden<br />
Vergütung, eines etwaigen Finanzierungsaufwands und des Aufwands aus dem Transport, der Aussortierung,<br />
Verwertung und/oder Beseitigung von <strong>Batterien</strong> solcher Hersteller, die dem Rücknahmesystem<br />
nicht angehören) abzüglich solcher Erträge, die nicht Entgelte von Nutzern sind, also insbesondere
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Entgelte aus der Verwertung, Einnahmen aufgrund des Rückgriffs gegen außenstehende Hersteller<br />
gemäß nachstehendem § 8, Zinseinnahmen und Spenden. Soweit sich der Aufwand und die Erträge<br />
nicht bestimmten Kategorien spezifisch zuordnen lassen, ist den einzelnen von den Nutzern in Verkehr<br />
gebrachten <strong>Batterien</strong> der gleiche Anteil an solchem Aufwand und solchen Erträgen je Gewichtseinheit<br />
zuzuordnen.<br />
5. Werden Leistungen, die nach § 1 der Stiftung obliegen, von einem Nutzer erbracht (z. B. die Verdichtung<br />
zu größeren Ladungseinheiten, die Logistik zu einem Sortierzentrum oder die Sortierung in<br />
Systeme), so kann die Stiftung mit dem Nutzer eine entsprechende Vergütung vereinbaren. Die Vergütung<br />
bemisst sich grundsätzlich nach dem Aufwand, der der Stiftung entstanden wäre, wenn sie<br />
die Leistungen durch einen Dritten hätte erbringen lassen, abzüglich des der Stiftung entstehenden<br />
Verwaltungsaufwands durch die Erbringung der Leistungen durch den Nutzer selbst. Dieser Absatz 5<br />
gilt nicht für die Beseitigung oder Verwertung von <strong>Batterien</strong>; diese Leistungen obliegen ausschließlich<br />
der Stiftung.<br />
6. Soweit der Nutzer Art und Anzahl der von ihm abgesetzten in Geräte eingebauten <strong>Batterien</strong> nur mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, können die Parteien vereinbaren, welche Art und Anzahl<br />
von <strong>Batterien</strong> – ggf. in Abhängigkeit bestimmter Parameter – als vom Nutzer abgesetzt gelten. Die<br />
Vereinbarung soll sicherstellen, dass das danach maßgebliche Entgelt dasjenige Entgelt mindestens<br />
erreicht, das bei Ermittlung der tatsächlich abgesetzten <strong>Batterien</strong> zu berechnen wäre. Die Vereinbarung<br />
hat vorzusehen, welche Meldungen statt der in § 4 Abs. 2 bestimmten Meldungen abzugeben sind.<br />
§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.<br />
7. Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben solche vom Nutzer abgesetzten <strong>Batterien</strong> außer Betracht,<br />
für die der Nutzer aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften oder ihrer besonderen Verwendungsart ein<br />
eigenes § 4 Abs. 3 BattV entsprechendes Rücknahmesystem eingerichtet und bei der zuständigen<br />
Behörde angezeigt hat und die Einrichtung des eigenen Rücknahmesystems und die Anzeige bei der<br />
zuständigen Behörde nachweist.<br />
§ 4 Zahlungen auf das Entgelt; Verzinsung<br />
1. Der Nutzer hat – vorbehaltlich des nachstehenden Absatz 7 – in jedem Abrechnungszeitraum Abschlagszahlungen<br />
zu leisten, und zwar in Höhe des Entgelts, das er für den entsprechenden Abrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres zu leisten hatte. Die Abschlagszahlungen sind in drei gleichen monatlichen<br />
Raten zu leisten, von denen die erste nach Ablauf von sechs Wochen, die zweite nach Ablauf von<br />
zehn Wochen und die Dritte nach Ablauf von 14 Wochen seit dem Beginn des Abrechnungszeitraums<br />
fällig ist; jedoch bleibt es dem Nutzer unbenommen, alle drei Raten zusammen in einer Zahlung nach<br />
Ablauf von sechs Wochen seit dem Beginn des Abrechnungszeitraums zu leisten. Die Abschlagszahlungen<br />
werden vom Treuhänder durch schriftliche Mitteilung in der Regel drei Wochen vor Fälligkeit<br />
21
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
22<br />
der ersten der genannten Raten erhoben. Namens der Stiftung stellt der Treuhänder dabei eine den<br />
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung aus. War der Nutzer in dem entsprechenden<br />
Abrechnungszeitraum des Vorjahrs noch nicht Nutzer, so ist der Absatz des infrage stehenden<br />
Abrechnungszeitraums vom Nutzer zu schätzen. Der Nutzer und die Stiftung (durch den Treuhänder)<br />
können eine Änderung der Abschlagszahlungen verlangen, wenn sie nachweisen, dass sich der Absatz<br />
im Abrechnungszeitraum gegenüber demjenigen des entsprechenden Abrechnungszeitraums im Vorjahr<br />
um mehr als 10 % verändert hat.<br />
2. Der Nutzer meldet dem Treuhänder auf einem vom Treuhänder zur Verfügung gestellten Erhebungsbogen<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums für jede Kategorie die<br />
Anzahl und (im Hinblick auf die Verpflichtungen der Stiftung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BattV) das Gesamtgewicht<br />
der von ihm im Abrechnungszeitraum abgesetzten <strong>Batterien</strong>. Erfolgt die Meldung nicht fristgemäß,<br />
so wird bis zur Nachholung der Meldung angenommen, dass der Nutzer in dem Abrechnungszeitraum<br />
in jeder Kategorie 120 % der von ihm im vorhergehenden Abrechnungszeitraum abgesetzten<br />
<strong>Batterien</strong> abgesetzt habe.<br />
3. Der Treuhänder erhebt das Entgelt für den Abrechnungszeitraum durch schriftliche Mitteilung an den<br />
Nutzer. Dabei teilt der Treuhänder dem Nutzer mit, inwieweit die erhobenen Abschlagszahlungen das<br />
Entgelt für den Abrechnungszeitraum unter- oder überschreiten. Namens der Stiftung stellt der Treuhänder<br />
wiederum eine den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung oder<br />
Gutschrift aus. Innerhalb von drei Wochen seit der Mitteilung hat der Nutzer die Differenz zwischen<br />
den erhobenen Abschlagszahlungen und dem Entgelt für den Abrechnungszeitraum nachzuzahlen bzw.<br />
erstattet zu bekommen.<br />
4. Die Zahlungen nach diesem Paragrafen sind an den Treuhänder zu leisten. Der Treuhänder führt die bei<br />
ihm eingegangenen Zahlungen (in anonymer Form) umgehend an die Stiftung ab.<br />
5. Ergibt eine beim Nutzer durchgeführte Prüfung durch den Treuhänder, dass der Nutzer in Abrechnungszeiträumen<br />
der Vergangenheit mehr oder weniger <strong>Batterien</strong> abgesetzt hat, als er gemeldet hat, so<br />
erhebt der Treuhänder eine Nachzahlung bzw. leistet die Stiftung (in anonymer Form über den Treuhänder)<br />
eine Rückerstattung nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der fehlerhaften Meldung jeweils gültigen<br />
Liste für Entsorgungskostenbeiträge.<br />
6. Leistet der Nutzer ihm obliegende Zahlungen bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig, so ist der<br />
jeweils ausstehende Betrag ab der Fälligkeit in Höhe von drei Prozentpunkten über dem am Tag der<br />
Fälligkeit geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.<br />
7. Der Nutzer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhänder dazu optieren, anstatt Ab-
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
schlagszahlungen zu den in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkten unmittelbar das nach § 3 ermittelte Entgelt<br />
zu entrichten. In diesem Fall erfolgen die Meldungen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach<br />
Ablauf des Kalendermonats, für den das Entgelt zu zahlen ist (nachfolgend „Abrechnungsmonat“). Die<br />
Mitteilungen nach Absatz 3 erfolgen monatsweise. Absatz 3 Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung.<br />
Das Entgelt für den Abrechnungsmonat ist jeweils nach Ablauf von sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungsmonats<br />
zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn die Mitteilungen nach Absatz 3 für den<br />
Abrechnungsmonat zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.<br />
§ 5 Treuhänder<br />
Mit der Ermittlung des Entgelts nach § 3 und mit seiner Einziehung gemäß § 4 beauftragt die Stiftung einen<br />
Wirtschaftsprüfer als Treuhänder. Die Stiftung wird dem Nutzer den solchermaßen beauftragten Treuhänder<br />
unverzüglich benennen.<br />
§ 6 Verpflichtungen bezüglich der Tätigkeit des Treuhänders<br />
1. Die Stiftung und der Nutzer verpflichten sich, dem Treuhänder alle Auskünfte zu erteilen, die dem<br />
Treuhänder nach seinem freien Ermessen erforderlich erscheinen, um das auf die einzelnen Nutzer<br />
entfallende Entgelt und den für die Erteilung der Auskünfte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BattV (Masse der im<br />
vergangenen Jahr in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach Systemen und Typengruppen)<br />
erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Meldungen der Nutzer gemäß § 4 Abs. 2 dieses Vertrags<br />
zu überprüfen. Die Stiftung und der Nutzer gewähren dem Treuhänder auf dessen Verlangen Einsicht in<br />
ihre Geschäftsunterlagen, soweit dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich ist.<br />
2. Der Vertrag zwischen der Stiftung und dem Treuhänder (nachfolgend „Treuhandvertrag“) hat vorzusehen,<br />
dass sich der Treuhänder gegenüber der Stiftung und dem Nutzer verpflichtet, die von dem Nutzer<br />
gemachten Angaben und die aus der Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen erlangten Informationen<br />
sowie die von dem Nutzer erhobenen Entgelte geheimzuhalten, insbesondere gegenüber der<br />
Stiftung selbst und den anderen Nutzern.<br />
3. Der Treuhandvertrag hat vorzusehen, dass der Treuhänder die den Nutzern obliegenden Zahlungsverpflichtungen<br />
nachdrücklich durchsetzt und sie erforderlichenfalls binnen angemessener Frist nach<br />
Fälligkeit gerichtlich geltend macht.<br />
§ 7 Bestellung eines neuen Treuhänders<br />
1. Der Treuhandvertrag hat vorzusehen, dass er zum Ablauf eines Kalenderjahres endet (frühestens aber<br />
zum Ablauf des dritten auf das Jahr seines Abschlusses folgenden Kalenderjahres), sofern er nicht<br />
durch schriftliche Erklärung der Stiftung gegenüber dem Treuhänder spätestens sechs Monate vor<br />
seinem Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird.<br />
23
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
2. Die Stiftung wird die Verlängerung des Treuhandvertrags nicht erklären, wenn die Mehrheit aller Nutzer<br />
der Verlängerung neun Monate vor Ablauf des Treuhandvertrags widerspricht. Die Stiftung hat die<br />
Nutzer hierzu spätestens neun Monate vor der vorgesehenen Verlängerung des Treuhandvertrags zu<br />
befragen. Erfolgt ein mehrheitlicher Widerspruch, so gilt: Die Stiftung schlägt den Nutzern innerhalb<br />
eines weiteren Monats schriftlich vier Wirtschaftsprüfer vor, die statt des bisherigen als Treuhänder<br />
fungieren könnten; dabei teilt die Stiftung den Nutzern mit, inwieweit die mit dem neuen Treuhänder<br />
zu vereinbarenden Konditionen von dem bisherigen Treuhandvertrag abweichen. Die Stiftung befragt<br />
die Nutzer schriftlich, wessen Bestellung zum neuen Treuhänder sie befürworten. Sie schließt den<br />
neuen Treuhandvertrag mit demjenigen Wirtschaftsprüfer ab, für den sich innerhalb eines Monats nach<br />
ihrem Vorschlag die relative Mehrheit der Nutzer durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stiftung<br />
ausspricht.<br />
3. Im Falle der Beendigung des Treuhandvertrags durch den Treuhänder und der Bestellung eines anderen<br />
Treuhänders aus diesem Grund gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
§ 8 Rückgriff auf außenstehende Hersteller<br />
Die Stiftung verpflichtet sich, im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren solchen Herstellern, die dem<br />
Rücknahmesystem der Stiftung nicht angehören, die Kosten für die Logistik, Sortierung, Verwertung oder<br />
Beseitigung aussortierter <strong>Batterien</strong> in Rechnung zu stellen.<br />
§ 9 Laufzeit; Kündigung<br />
1. Der Nutzervertrag kann von dem Nutzer mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende<br />
eines jeden Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.<br />
2. Eine ordentliche Kündigung des Nutzervertrages durch die Stiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Zulässig sind insoweit nur Änderungskündigungen der Stiftung zum Zwecke der Anpassung der Vertragsbedingungen<br />
an veränderte Verhältnisse, wobei die Anpassung für alle Nutzer einheitlich zu<br />
erfolgen hat.<br />
3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 10 Geltungsbereich; Anwendbares Recht und Terminologie; Gerichtsstand<br />
1. Die Bestimmungen des Nutzervertrages beziehen sich ausschließlich auf im Geltungsbereich der<br />
24
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag der Stiftung<br />
Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Batterieverordnung hergestellte oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführte <strong>Batterien</strong>.<br />
2. Der Nutzervertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich abweichend<br />
bestimmt, haben die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe die in der Batterieverordnung<br />
bestimmte oder dort vorausgesetzte Bedeutung.<br />
3. Gerichtsstand ist der Sitz der Stiftung.<br />
§ 11 Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine der Bestimmungen des Nutzervertrags einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
hiervon unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt – soweit gesetzlich<br />
zulässig - eine solche wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die das mit der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Ziel bestmöglich erreicht und dabei<br />
rechtswirksam und durchführbar ist. Die Stiftung und der Nutzer verpflichten sich, eine derartige Bestimmung<br />
unverzüglich ausdrücklich zu vereinbaren. Entsprechendes gilt, sofern und soweit sich in dem Nutzervertrag<br />
oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Lücke ergibt.<br />
§ 12 Übergangsvorschrift<br />
1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Teilnahme am gemeinsamen Rücknahmesystem in der<br />
vorstehenden Fassung gelten ab dem 01. Januar 2006.<br />
2. Beginnt der Vertrag im Laufe eines Abrechnungszeitraums, so ist das nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ermittelte<br />
Entgelt pro rata temporis (nach Maßgabe der Zahl der Tage, während derer im Abrechnungszeitraum<br />
der Nutzervertrag bestand) zu zahlen.<br />
25
Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />
27
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
28<br />
Revisionskennzeichen:<br />
G 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />
Entsorgungskostenbeiträge für Gerätebatterien bis 1.000g<br />
Gewichtsklasse<br />
(Gramm)<br />
I<br />
–50<br />
II<br />
51–150<br />
III<br />
151–250<br />
IV<br />
251–500<br />
V<br />
501–750<br />
VI<br />
751–1.000<br />
Typen-<br />
Gruppe<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
System Abkürzung<br />
Nettopreis<br />
Cent/St.<br />
Zink-Kohle ZnC 0,9 -<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,9 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 0,9 -<br />
Lithium Li 1,5 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 1,0 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 0,5 -<br />
Alkali-Mangan AlMn 0,9 -<br />
Kleinblei Pb 0,6 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 1,2 -<br />
Zink-Kohle ZnC 4,0 -<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 4,0 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 4,5 -<br />
Lithium Li 7,8 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 3,4 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 2,4 -<br />
Alkali-Mangan AlMn 3,9 -<br />
Kleinblei Pb 2,7 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 5,1 -<br />
Zink-Kohle ZnC 8,0 -<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 8,0 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 9,0 -<br />
Lithium Li 15,6 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 6,8 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 4,8 -<br />
Kleinblei Pb 5,5 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 10,2 -<br />
Zink-Kohle ZnC 15,0 -<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 15,0 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 16,9 -<br />
Lithium Li 20,3 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 12,8 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 9,0 -<br />
Kleinblei Pb 10,3 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 19,1 -<br />
Zink-Kohle ZnC 25,0 -<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 25,0 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 28,1 -<br />
Lithium Li 48,8 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 21,3 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 15,0 -<br />
Kleinblei Pb 17,1 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 31,9 -<br />
Zink-Kohle ZnC 35,0 -<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn 35,0 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 39,4 -<br />
Lithium Li 68,3 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 29,8 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 21,0 -<br />
Kleinblei Pb 24,0 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 44,6 -<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Nettopreis<br />
EUR/kg<br />
29
Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />
Entsorgungskostenbeiträge für Gerätebatterien über 1.000 g<br />
30<br />
Gewichtsklasse<br />
(Gramm)<br />
VII<br />
1.001–2.000<br />
VIII<br />
2.001–4.000<br />
Typen-<br />
Gruppe<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
System Abkürzung<br />
Nettopreis<br />
Cent/St.<br />
Nettopreis<br />
EUR/kg<br />
Zink-Kohle ZnC - 0,39<br />
Alkali-Mangan/ Nickel-Zink AlMn/NiZn - 0,39<br />
Zink-Luft ZnLuft - 0,45<br />
Lithium Li - 0,78<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion - 0,34<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH - 0,24<br />
Kleinblei Pb - 0,27<br />
Nickel-Cadmium NiCd - 0,51<br />
Zink-Kohle ZnC - 0,39<br />
Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn - 0,39<br />
Zink-Luft ZnLuft - 0,45<br />
Lithium Li - 0,78<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion - 0,34<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH - 0,24<br />
Kleinblei Pb - 0,27<br />
Nickel-Cadmium NiCd - 0,51
Liste Entsorgungskostenbeiträge<br />
Entsorgungskostenbeiträge für Knopfzellen<br />
Gewichtsklasse<br />
(Gramm)<br />
Knopfzellen<br />
Typen-<br />
Gruppe<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
System Abkürzung<br />
Nettopreis<br />
Cent/St.<br />
Silberoxid AgO 0,0 -<br />
Alkali-Mangan AlMn 0,4 -<br />
Zink-Luft ZnLuft 0,2 -<br />
Lithium Li 0,4 -<br />
Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,4 -<br />
Nickel-Metallhydrid NiMH 0,4 -<br />
Nickel-Cadmium NiCd 0,4 -<br />
AgO rund, aus Knopfz. aufgebaut 0,0 -<br />
AlMn rund, aus Knopfz. aufgebaut 1,0 -<br />
Nettopreis<br />
EUR/kg<br />
Alle anderen <strong>Batterien</strong> aus Knopfzellen sind den oben genannten Systemen und Gewichtsklassen zuzuordnen.<br />
Legende<br />
a) Elektrochemische Systeme<br />
Zink-Kohle-<strong>Batterien</strong> ZnC<br />
Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong> (auch Alkaline) AlMn<br />
Nickel-Zink-Batterie NiZn<br />
Zink-Luft-<strong>Batterien</strong> (Zinc-Air) Zn Luft<br />
einmal entladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium<br />
wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Ion<br />
wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Polymer<br />
Bleibatterien mit festgelegtem Elektrolyt (Gel oder Vlies) Pb<br />
Nickel-Cadmium-<strong>Batterien</strong> NiCd<br />
Nickel-Metallhydrid-<strong>Batterien</strong> NiMH<br />
Silberoxid-<strong>Batterien</strong> AgO<br />
b) Typengruppen<br />
Primär einmal entladbare <strong>Batterien</strong><br />
Sekundär wiederaufladbare <strong>Batterien</strong>, Akkus<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
31
Vereinbarung über die Auskehrung<br />
von Jahresüberschüssen der Stiftung<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
33
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
34<br />
Revisionskennzeichen:<br />
B 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Vereinbarung über die Auskehrung von Jahresüberschüssen der<br />
Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
Nutzervertrag Nr.<br />
vertreten durch:<br />
Adresse:<br />
zwischen<br />
der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>, mit Sitz in<br />
20097 Hamburg, Heidenkampsweg 44,<br />
vertreten durch den Vorstand,<br />
nachfolgend „Stiftung“ genannt,<br />
und<br />
nachfolgend „Nutzer“ genannt<br />
MUSTER<br />
Hamburg, den , den<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Datum Ort Datum<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> Nutzer<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />
35
Vereinbarung über die Auskehrung von Jahresüberschüssen der<br />
Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
Präambel<br />
Der Nutzer ist aufgrund des Nutzervertrags Nutzer der Stiftung. Ergänzend zum Nutzervertrag wird folgende Vereinbarung geschlossen:<br />
§ 1 Auskehrung von Überschüssen nach dem Ermessen der Stiftung<br />
Die in einem jeden Geschäftsjahr ab dem Jahr 2005 erwirtschafteten Überschüsse der Stiftung werden an die teilnehmenden Nutzer<br />
ausgekehrt, soweit die Stiftung dies vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs durch Erklärung in Textform gegenüber dem Treuhänder<br />
bestimmt („Auskehrungsbetrag“). „Überschüsse“ im Sinne dieser Regelung ist der Jahresüberschuss, wie er sich ohne das<br />
Bestehen dieser Regelung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ergäbe. „Teilnehmende Nutzer“ sind in Bezug auf jedes<br />
Geschäftsjahr diejenigen Nutzer, denen für dieses Geschäftsjahr Entgelte in Rechnung gestellt worden sind und mit denen die Stiftung<br />
vor dessen Ablauf eine Vereinbarung der hier vorliegenden Art über die Auskehrung von Überschüssen getroffen hat.<br />
§ 2 Verteilungsmaßstab<br />
Verteilungsmaßstab für die Auskehrung ist das Verhältnis der den Nutzern in dem betreffenden Geschäftsjahr jeweils in Rechnung<br />
gestellten Entgelte zueinander. Soweit die berechneten Entgelte noch nicht bezahlt sind, wird die Auszahlung so lange zurückgestellt,<br />
bis die Entgelte tatsächlich geleistet sind.<br />
§ 3 Jahresfehlbetrag im Folgejahr<br />
Der Auskehrungsbetrag mindert sich jeweils um den Betrag eines etwaigen Jahresfehlbetrags der Stiftung im jeweils nachfolgenden<br />
Geschäftsjahr, soweit die Stiftung dem Treuhänder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres<br />
in Textform mitteilt, dass sich der Auskehrungsbetrag aufgrund des Jahresfehlbetrags mindern soll. Der Betrag der Minderung<br />
verteilt sich auf die teilnehmenden Nutzer nach demselben Maßstab wie der Auskehrungsbetrag.<br />
§ 4 Fälligkeit des Auskehrungsbetrags<br />
Der Auskehrungsbetrag ist ganz oder in Teilbeträgen zur Zahlung jeweils insoweit fällig, als die Liquiditätslage der Stiftung und die<br />
Geschäftserwartungen für das nachfolgende Geschäftsjahr die Zahlung nach pflichtgemäßem Ermessen der Stiftung erlauben, späte stens<br />
jedoch mit Feststellung des Jahresabschlusses für das nachfolgende Geschäftsjahr. Werden Teilbeträge des Auskehrungsbetrags<br />
gezahlt, so geschieht dies an die einzelnen Nutzer nach dem Verhältnis, das für die Verteilung des Auskehrungsbetrags insgesamt<br />
maßgeblich ist.<br />
§ 5 Kündigung<br />
Die Stiftung und der Nutzer können diese Vereinbarung durch Erklärung in Textform gegenüber der jeweils anderen Partei kündigen<br />
oder für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Geschäftsjahre aussetzen. Die Kündigung bzw. Aussetzung kann nur<br />
allen Nutzern gegenüber gleichmäßig erfolgen. Sie hat Wirkung frühestens hinsichtlich des Geschäftsjahrs, in dem die Erklärung von<br />
der Stiftung an den Nutzer abgesetzt wird bzw. ihr zugeht. Die Kündigung lässt den Nutzervertrag unberührt.<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
36<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688
Ergänzende Vereinbarung zum<br />
Nutzervertrag<br />
39
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
40<br />
Revisionskennzeichen:<br />
E 2007-09-27<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Ergänzende Vereinbarung zum Nutzervertrag<br />
Nutzervertrag Nr.<br />
zwischen<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>,<br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg,<br />
nachfolgend „Stiftung“ genannt,<br />
und<br />
nachfolgend „Nutzer“ genannt<br />
Im Namen und im Auftrag der Stiftung wird abweichend von den in den §§ 3 und 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum<br />
Nutzervertrag Folgendes vereinbart:<br />
1. Meldung der abgesetzten Mengen bei Entsorgungskostenbeiträgen von bis zu 2.000 Euro/Jahr<br />
Abweichend von § 4.2. Allgemeine Vertragsbedingungen meldet der Nutzer lediglich einmal pro Kalenderjahr die Menge der in<br />
Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>. Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Meldung (Erhebungsbogen) muss bis zum<br />
31. Januar des Folgejahres an den Treuhänder erfolgen.<br />
2. Zahlungen auf das Entgelt bei Entsorgungskostenbeiträgen von bis zu 2.000 Euro/Jahr<br />
In jedem Kalenderjahr hat der Nutzer eine Abschlagszahlung in Höhe der für das Kalenderjahr zu erwartenden Entsorgungskostenbeiträgen<br />
an den Treuhänder zu leisten. Basis für die erste Abschlagszahlung im Beitrittsjahr sind die vom Nutzer geschätzten<br />
Absatzzahlen. Diese Abschlagszahlung ist nach der Hälfte des Zeitraums, beginnend mit dem Datum des Abschlusses des Nutzervertrags<br />
und endend mit dem 31. Dezember desselben Jahres, fällig.<br />
In den Folgejahren hat der Nutzer jeweils zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf Basis der Vorjahreszahlen eine Abschlagzahlung<br />
(in Höhe der für das Kalender jahr zu erwartenden Entsorgungskostenbeiträge) an den Treuhänder zu leisten. Die exakte<br />
Abrechnung erfolgt nach Meldung der abgesetzten Mengen gem. Punkt 1. an den Treuhänder (Nachforderung / Rückzahlung).<br />
MUSTER<br />
3. Übersteigen der Grenze der Entsorgungskostenbeiträge von 2.000 Euro/Jahr<br />
Sollten mehr als 2.000 Euro Entsorgungskostenbeiträge pro Jahr fällig werden, ist dieses dem Treuhänder mitzuteilen, die<br />
Meldungen und zugehörigen Zahlungen sind entsprechend der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag<br />
(monatlich bzw. quartärlich) vorzunehmen. Die vorstehende Regelung wird damit aufgehoben.<br />
Hamburg, den , den<br />
Datum Ort Datum<br />
KPMG im Namen und im Auftrag der Stiftung <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> Nutzer<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />
41
Vereinbarung hinsichtlich der Person<br />
des melde- und entgeltpflichtigen<br />
Nutzers<br />
43
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
44<br />
Revisionskennzeichen:<br />
B 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Vereinbarung hinsichtlich der Person des melde- und<br />
entgeltpflichtigen Nutzers<br />
Nutzervertrag Nr.<br />
zwischen<br />
Firma/nachfolgend „Lieferant“ und Nutzer<br />
und<br />
Firma/nachfolgend „Kunde“ und Nutzer<br />
Beide Parteien sind Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne des § 2 der Batterieverordnung (BattV). Damit unterliegen beide Parteien den Verpflichtungen<br />
nach § 4 BattV.<br />
Auf dieser Grundlage haben der Lieferant und der Kunde mit der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>, Hamburg (nachfolgend<br />
„<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>“), einen Nutzervertrag abgeschlossen. Der Lieferant beliefert den Kunden mit <strong>Batterien</strong>, für die er als Hersteller im Sinne der<br />
BattV grundsätzlich die Pflichten gem. § 4 BattV zu tragen hat.<br />
Beide Parteien vereinbaren hiermit in Übereinstimmung mit dem von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> herausgegebenen Nutzerleitfaden, dass der Kunde für alle<br />
vom Lieferanten bezogenen und im Geltungsbereich der BattV abgesetzten <strong>Batterien</strong> dessen originäre Pflichten nach § 4 BattV und nach dessen<br />
Nutzervertrag zu erfüllen hat. Insbesondere berücksichtigt der Kunde diese Batterieabsätze in seiner Meldung an den Treuhänder von<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>.<br />
MUSTER<br />
Endet der Nutzervertrag des Kunden, so teilt er dies dem Lieferanten mit und dieser erfüllt seine Verpflichtungen nach der BattV und seinem<br />
Nutzervertrag wieder selbst. Im Übrigen kann mit derselben Folge jede Partei diese Vereinbarung bis zum 15. eines Kalendermonats zum Ablauf<br />
des darauffolgenden Kalendermonats durch Erklärung in Textform kündigen.<br />
, den , den<br />
Ort Datum Ort Datum<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Lieferant Kunde<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />
45
Exportvereinbarung<br />
47
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
48<br />
Revisionskennzeichen:<br />
B 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Exportvereinbarung<br />
Nutzervertrag Nr.<br />
zwischen<br />
Firma/nachfolgend „Lieferant“<br />
und<br />
Firma/nachfolgend „Exporteur“<br />
Der Lieferant ist Hersteller von <strong>Batterien</strong> im Sinne des § 2 Abs. 2, 4 oder 5 der Batterieverordnung (BattV). Er unterliegt daher den einen solchen<br />
Hersteller nach der Batterieverordnung treffenden Verpflichtungen. Insbesondere ist er nach § 4 Abs. 2 BattV verpflichtet, die Rücknahme<br />
gebrauchter <strong>Batterien</strong> dadurch sicherzustellen, dass er sich an einem gemeinsamen Rücknahmesystem der Batteriehersteller beteiligt. Auf<br />
dieser Grundlage hat er mit der Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong>“ (nachfolgend „<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>“), die das gemeinsame<br />
Rücknahmesystem betreibt, einen Nutzervertrag abgeschlossen.<br />
Das von dem Lieferanten nach dem Nutzervertrag zu leistende Entgelt berechnet sich nach der Menge der <strong>Batterien</strong>, bezüglich der der Lieferant<br />
im Sinne des § 2 Abs. 2, 4 oder 5 BattV Hersteller ist. Unberücksichtigt bleiben jedoch solche <strong>Batterien</strong>, die nach der Begründung seiner Herstellereigenschaft<br />
aus dem Geltungsbereich der Batterieverordnung ausgeführt werden. Für zumindest einen Teil der <strong>Batterien</strong>, die der Lieferant<br />
an den Exporteur liefert, trifft dies zu. Jedoch hat der Lieferant nach dem Nutzervertrag den Nachweis zu führen, dass die <strong>Batterien</strong> tatsächlich<br />
ausgeführt worden sind. Nach dem Nutzervertrag ist dieser Nachweis jedenfalls in der Weise möglich, dass durch vertragliche Vereinbarungen<br />
zwischen dem Nutzer und dem Exporteur sichergestellt ist, dass der vom Nutzervertrag vorgesehene Treuhänder die Ausfuhr bei dem Exporteur<br />
überprüfen kann.<br />
Der Exporteur ist bereit, eine solche Vereinbarung zu treffen, um die von dem Lieferanten bezogenen und später ausgeführten <strong>Batterien</strong> aus der<br />
Bemessungsgrundlage für das Entgelt, das der Lieferant nach dem Nutzervertrag an <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> zu zahlen hat, auszuscheiden.<br />
MUSTER<br />
Demgemäß wird vereinbart: Der Exporteur verpflichtet sich, dem jeweiligen Treuhänder im Sinne des Nutzervertrags alle Auskünfte zu erteilen,<br />
die dem Treuhänder nach seinem freien Ermessen erforderlich erscheinen, um eine von dem Lieferanten gemeldete Ausfuhr im Sinne des § 3<br />
Abs. 2 des Nutzervertrags zu überprüfen. Der Exporteur gewährt dem Treuhänder auf dessen Verlangen Einsicht in seine Geschäftsunterlagen,<br />
soweit dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist.<br />
, den , den<br />
Ort Datum Ort Datum<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Lieferant Exporteur<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />
49
Einverständniserklärung<br />
„Veröffentlichung“ /<br />
Mitteilung E-Mail-Adresse<br />
51
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
52<br />
Revisionskennzeichen:<br />
E 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Einverständniserklärung „Veröffentlichung“ /<br />
Mitteilung E-Mail-Adresse<br />
Nutzervertrag Nr.<br />
Als Nutzer des Gemeinsamen Rücknahmesystems <strong>Batterien</strong> erklären wir hiermit unser Einverständnis, dass unser<br />
Unternehmen im Rahmen von Veröffentlichungen genannt werden kann.<br />
Informationen wie zum Beispiel Quartalsberichte, können an die folgende E-Mail-Adresse geschickt werden:<br />
E-Mail<br />
, den<br />
Ort Datum<br />
Unterschrift/Stempel<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
MUSTER<br />
Vereins- und Westbank AG<br />
200 300 00, Konto 478 107<br />
Dresdner Bank AG<br />
200 800 00, Konto 9 533 394<br />
Vorstand: Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Vorsitzender des Beirats: Otmar Frey<br />
Stiftungsbehörde: Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12- 132 (1792)<br />
Ust-IdNr.: DE 194292 688<br />
53
3. Meldebogen des Treuhänders<br />
55
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
56<br />
Revisionskennzeichen:<br />
C 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong><br />
A. Gewichtsklassen I – IV<br />
(Empfänger: KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Postfach 10 28 93, 33528 Bielefeld)<br />
Nutzer<br />
Vertrags-Nr.<br />
Abrechnungszeitraum<br />
Gewichtsklasse<br />
(Gramm)<br />
I<br />
–50<br />
II<br />
51–150<br />
III<br />
151–250<br />
IV<br />
251–500<br />
Typen-<br />
Gruppe<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Art.<br />
Nr.<br />
System<br />
Für <strong>Batterien</strong>, die aus mehreren Zellen bestehen und z. B. in ein Kunststoffgehäuse eingebaut<br />
sind, ist das Gesamtgewicht des Batteriepacks zur Einstufung in die Gewichtsklassen maßgeblich.<br />
Werden <strong>Batterien</strong> zu größeren Verpackungseinheiten zusammengestellt (z. B. Blister oder<br />
Kartons), ist das Gewicht der einzelnen <strong>Batterien</strong> zur Einstufung in die Gewichtsklassen<br />
maßgeblich.<br />
Abgesetzte<br />
Stück<br />
Gesamtgewicht<br />
in kg<br />
MUSTER<br />
Nettopreis<br />
Cent/St.<br />
201 Zink-Kohle ZnC 0,9 -<br />
202 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,9 -<br />
203 Zink-Luft ZnLuft 0,9 -<br />
204 Lithium Li 1,5 -<br />
205 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 1,0 -<br />
206 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,5 -<br />
207 Alkali-Mangan AlMn 0,9 -<br />
208 Kleinblei Pb 0,6 -<br />
209 Nickel-Cadmium NiCd 1,2 -<br />
210 Zink-Kohle ZnC 4,0 -<br />
211 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 4,0 -<br />
212 Zink-Luft ZnLuft 4,5 -<br />
213 Lithium Li 7,8 -<br />
214 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 3,4 -<br />
215 Nickel-Metallhydrid NiMH 2,4 -<br />
216 Alkali-Mangan AlMn 3,9 -<br />
217 Kleinblei Pb 2,7 -<br />
218 Nickel-Cadmium NiCd 5,1 -<br />
219 Zink-Kohle ZnC 8,0 -<br />
220 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 8,0 -<br />
221 Zink-Luft ZnLuft 9,0 -<br />
222 Lithium Li 15,6 -<br />
223 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 6,8 -<br />
224 Nickel-Metallhydrid NiMH 4,8 -<br />
225 Kleinblei Pb 5,5 -<br />
226 Nickel-Cadmium NiCd 10,2 -<br />
227 Zink-Kohle ZnC 15,0 -<br />
228 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 15,0 -<br />
229 Zink-Luft ZnLuft 16,9 -<br />
230 Lithium Li 20,3 -<br />
231 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 12,8 -<br />
232 Nickel-Metallhydrid NiMH 9,0 -<br />
233 Kleinblei Pb 10,3 -<br />
234 Nickel-Cadmium NiCd 19,1 -<br />
, den Unterschrift/Stempel<br />
Ort Datum<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Nettopreis<br />
EUR/kg<br />
57
Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong><br />
A. Gewichtsklassen V – VIII<br />
58<br />
Gewichtsklasse<br />
(Gramm)<br />
V<br />
501–750<br />
VI<br />
751– 1000<br />
VII<br />
1001–2000<br />
VIII<br />
2001–4000<br />
Typengruppe<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Art.-<br />
Nr.<br />
System<br />
Summe Gewichtsklassen I–VIII (bitte eintragen):<br />
Abgesetzte<br />
Stück<br />
Gesamtgewicht<br />
in kg<br />
Nettopreis<br />
Cent/St.<br />
235 Zink-Kohle ZnC 25,0 -<br />
236 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 25,0 -<br />
237 Zink-Luft ZnLuft 28,1 -<br />
238 Lithium Li 48,8 -<br />
239 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 21,3 -<br />
240 Nickel-Metallhydrid NiMH 15,0 -<br />
241 Kleinblei Pb 17,1 -<br />
242 Nickel-Cadmium NiCd 31,9 -<br />
243 Zink-Kohle ZnC 35,0 -<br />
244 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 35,0 -<br />
245 Zink-Luft ZnLuft 39,4 -<br />
246 Lithium Li 68,3 -<br />
247 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 29,8 -<br />
248 Nickel-Metallhydrid NiMH 21,0 -<br />
249 Kleinblei Pb 24,0 -<br />
250 Nickel-Cadmium NiCd 44,6 -<br />
251 Zink-Kohle ZnC 0,39<br />
252 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,39<br />
253 Zink-Luft ZnLuft 0,45<br />
254 Lithium Li 0,78<br />
255 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,34<br />
256 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,24<br />
257 Kleinblei Pb 0,27<br />
258 Nickel-Cadmium NiCd 0,51<br />
259 Zink-Kohle ZnC 0,39<br />
260 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,39<br />
261 Zink-Luft ZnLuft 0,45<br />
262 Lithium Li 0,78<br />
263 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,34<br />
264 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,24<br />
265 Kleinblei Pb 0,27<br />
266 Nickel-Cadmium NiCd 0,51<br />
MUSTER<br />
, den Unterschrift/Stempel<br />
Ort Datum<br />
Nettopreis<br />
EUR/kg<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de
Meldebogen für in Deutschland abgesetzte <strong>Batterien</strong><br />
B. Knopfzellen<br />
Nutzer<br />
Vertrags-Nr.<br />
Abrechnungszeitraum<br />
Knopfzellen <br />
Typengruppe<br />
Primär<br />
Sekundär<br />
Primär<br />
Art.-<br />
Nr.<br />
System<br />
Für <strong>Batterien</strong>, die aus mehreren Zellen bestehen und z. B. in ein Kunststoffgehäuse eingebaut<br />
sind, ist das Gesamtgewicht des Batteriepacks zur Einstufung in die Gewichtsklassen maßgeblich.<br />
Werden <strong>Batterien</strong> zu größeren Verpackungseinheiten zusammengestellt (z. B. Blister oder<br />
Kartons), ist das Gewicht der einzelnen <strong>Batterien</strong> zur Einstufung in die Gewichtsklassen<br />
maßgeblich.<br />
Abgesetzte<br />
Stück<br />
Gesamtgewicht<br />
in kg<br />
MUSTER<br />
Nettopreis<br />
Cent/St.<br />
268 Silberoxid AgO 0,0 -<br />
269 Alkali-Mangan/Nickel-Zink AlMn/NiZn 0,4 -<br />
270 Zink-Luft ZnLuft 0,2 -<br />
271 Lithium Li 0,4 -<br />
272 Lithium-Ion/Lithium-Polymer Li-Ion 0,4 -<br />
273 Nickel-Metallhydrid NiMH 0,4 -<br />
274 Nickel-Cadmium NiCd 0,4 -<br />
276 AgO rund, aus Knopfz. aufgebaut 0,0 -<br />
277 AlMn rund, aus Knopfz. aufgebaut 1,0 -<br />
Summe Gewichtsklassen I - VIII (bitte eintragen):<br />
Alle anderen <strong>Batterien</strong> aus Knopfzellen sind den oben genannten Systemen und Gewichtsklassen zuzuordnen.<br />
Legende zum Meldebogen<br />
, den Unterschrift/Stempel<br />
Ort Datum<br />
a) Elektrochemische Systeme<br />
Zink-Kohle-<strong>Batterien</strong> ZnC<br />
Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong> (auch Alkaline) AlMn<br />
Nickel-Zink-Batterie NiZn<br />
Zink-Luft-<strong>Batterien</strong> (Zinc-Air) Zn Luft<br />
einmal entladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium<br />
wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Ion<br />
wiederaufladbare Lithium-<strong>Batterien</strong> Lithium-Polymer<br />
Bleibatterien mit festgelegtem Elektrolyt (Gel oder Vlies) Pb<br />
Nickel-Cadmium-<strong>Batterien</strong> NiCd<br />
Nickel-Metallhydrid-<strong>Batterien</strong> NiMH<br />
Silberoxid-<strong>Batterien</strong> AgO<br />
b) Typengruppen<br />
Primär einmal entladbare <strong>Batterien</strong><br />
Sekundär wiederaufladbare <strong>Batterien</strong>, Akkus<br />
<strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>, Heidenkampsweg 44, 20097 Hamburg, Telefon: +49 (40) 23 77 88, Fax +49 (40) 23 77 87, info@grs-batterien.de, www.grs-batterien.de<br />
Nettopreis<br />
EUR/kg<br />
59
Leitfaden zum Meldebogen<br />
61
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
62<br />
Revisionskennzeichen:<br />
D 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Leitfaden zum Meldebogen<br />
1. Meldepflichtige Absätze<br />
Alle Batterieabsätze innerhalb Deutschlands sind meldepflichtig (§ 2, Abs. 2 und 4 BattV). Ausnahmen<br />
davon sind unter Punkt 2 dargestellt.<br />
2. Nicht meldepflichtige Batterieabsätze<br />
a) Direktexport durch Nutzer<br />
Auslandsabsätze seitens der Nutzer sind grundsätzlich nicht meldepflichtig.<br />
b) Export durch Kunden<br />
<strong>Batterien</strong>, die von einem Kunden des Nutzers ins Ausland geliefert werden, sind grundsätzlich nicht<br />
meldepflichtig, sofern der jeweilige Nutzer den Nachweis, dass die <strong>Batterien</strong> tatsächlich ausgeführt<br />
worden sind, in der Weise führt, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden/Exporteur<br />
sichergestellt ist, dass der im Nutzervertrag vorgesehene Treuhänder die Ausfuhr bei dem Exporteur<br />
überprüfen kann. Eine Mustervereinbarung der Zusatzvereinbarung zum Vertrag erhalten Sie bei<br />
Bedarf bei <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> unter Tel.: 040/23 77 89 10 oder unter weyand@grs-batterien.de<br />
c) Nutzer hat ein eigenes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV<br />
Nur wenn ein Nutzer ein eigenes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV für einen Teil der<br />
von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> (für spezielle <strong>Batterien</strong> oder besondere Verwendungsarten)<br />
eingerichtet hat, ist er bezüglich dieser Batterieabsätze nicht meldepflichtig. Bei der zuständigen<br />
Behörde muss dieses eigene Rücknahmesystem angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 BattV). <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
ist gemäß § 3 Abs. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Nutzervertrag hierüber zu<br />
informieren.<br />
d) Kunde ist für die vom Nutzer gelieferten <strong>Batterien</strong> Hersteller im Sinne der Batterieverordnung<br />
(z. B. OEM – private Label)<br />
Der Kunde ist dann Hersteller der gelieferten <strong>Batterien</strong> im Sinne der Batterieverordnung, wenn die<br />
gelieferten <strong>Batterien</strong> mit dem Namen des Kunden versehen sind oder er aus den Zellen <strong>Batterien</strong><br />
fertigt, die er mit seinem Namen versieht. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde <strong>Batterien</strong> mit dem Label<br />
des Nutzers in Geräte einbaut. Diese Absätze sind nicht meldepflichtig. Allerdings hat der Kunde<br />
seinen Verpflichtungen aus der Batterieverordnung nachzukommen, indem er <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> nutzt<br />
oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichtet. Letzteres hat er bei der zuständigen Behörde gem.<br />
§ 10 Abs. 2 BattV anzumelden. Die Anmeldung sollte der Nutzer vom Kunden anfordern.<br />
e) Kunde ist ein Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
Bei Batterieabsätzen an Kunden, die selbst Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> sind, muss eine Einigung zwischen<br />
Nutzer und Kunde darüber erfolgen, wer die Batterieabsätze meldet. Soweit der Kunde den<br />
Batterieabsatz meldet, kann die Absatzmenge bei dem Nutzer, der die <strong>Batterien</strong> liefert, um diese<br />
<strong>Batterien</strong> gekürzt werden.<br />
63
Leitfaden zum Meldebogen<br />
64<br />
f) Der Kunde ist Hersteller und nutzt ein anderes Rücknahmesystem im Sinne von § 4 Abs. 3 BattV<br />
Absätze an Kunden, die Hersteller im Sinne der Batterieverordnung sind (kein Handelsunternehmen)<br />
und ein anderes Rücknahmesystem nutzen und von diesem dort gemeldet werden, müssen<br />
nicht an <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> gemeldet werden. Der Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> soll prüfen, ob das Rücknahmesystem<br />
des Kunden ordnungsgemäß angemeldet ist.<br />
3. Mögliche System- und Arbeitsfehler<br />
a) Importierte <strong>Batterien</strong> werden bei Absatz nicht gemeldet<br />
Der Importeur ist Hersteller (Erstinverkehrbringer) im Sinne der Batterieverordnung und daher bei<br />
Absatz meldepflichtig.<br />
b) Exporte werden gemeldet<br />
Auslandsabsätze der Nutzer sind nicht meldepflichtig.<br />
c) Herstellereigenschaft des Nutzers fehlt<br />
Soweit die Lieferung von einem deutschen Zulieferer erfolgt, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht.<br />
Meldepflichtig ist der Zulieferer (Erstinverkehrbringer). Für Abweichungen davon siehe 2.e).<br />
d) Produktdatenbank ist nicht auf aktuellem Stand<br />
Es ist durch den Nutzer sicherzustellen, dass alle meldepflichtigen <strong>Batterien</strong> bei Absatz gemeldet werden.<br />
e) Zuordnung der <strong>Batterien</strong> zur falschen Artikelnummer im Meldebogen<br />
z. B. Gewicht, Unterscheidung Primär/Sekundär, elektrochemisches System<br />
f ) Abgesetzte <strong>Batterien</strong> werden nicht gemeldet, weil der Kunde des Nutzers angibt, ein eigenes<br />
Rücknahmesystem/einen lokalen Entsorger zu nutzen<br />
Die Verpflichtungen aus der Batterieverordnung liegen beim Erstinverkehrbringer. Wird von Seiten<br />
des Kunden nicht nachgewiesen, dass er ein eigenes System gem. § 10 (2) BattV bei der für ihn<br />
zuständigen Behörde angemeldet hat, sind die <strong>Batterien</strong> vom Nutzer zu melden. Die Beauftragung<br />
eines lokalen Entsorgers, oder der Hinweis auf ein eigenes Rücknahmesystem des Kunden reichen<br />
nicht aus (für Abweichungen siehe 2.f ).<br />
4. Übersicht meldepflichtiger Absätze<br />
a) Meldepflichtige Absätze<br />
Meldepflichtig sind Hersteller gemäß §2 (2) BattV, siehe Leitfaden Punkt 1<br />
<strong>GRS</strong> Nutzer im Ausland<br />
Hersteller/Importeure<br />
Vertreiber von<br />
Eigenmarken(PLO)<br />
Gerätehersteller (OEM)<br />
Deutscher Markt
) Nicht-Meldepflichtige Absätze<br />
Export Export<br />
<strong>GRS</strong> Nutzer*<br />
(Leitfaden 2a)<br />
Deutscher Markt<br />
* Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden notwendig<br />
<strong>GRS</strong> Nutzer im Ausland<br />
Hersteller/Importeure<br />
(Leitfaden 2d)<br />
Vertreiber von<br />
Eigenmarken(PLO)<br />
(Leitfaden 2d)<br />
Gerätehersteller (OEM)<br />
für eingebaute <strong>Batterien</strong><br />
(Leitfaden 2d)<br />
Kunde*<br />
(Leitfaden 2b)<br />
Deutscher Markt<br />
Deutscher Markt<br />
PLOs bzw. OEMs sind für die Entsorgung der gelieferten <strong>Batterien</strong> verantwortlich. Es sei denn, Nutzer<br />
von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> im In- bzw. Ausland melden diese Absätze an <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>.<br />
c) Unter nachstehenden Bedingungen Nicht - Meldepflichtige Absätze<br />
<strong>GRS</strong> Nutzer<br />
Deutscher Markt<br />
Nutzer hat eigenes Rücknahmesystem<br />
für Teilmengen 1)<br />
(Leitfaden 2c)<br />
Nutzer von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> 2)<br />
(Leitfaden 2e)<br />
Kunde ist Hersteller und nutzt ein anderes<br />
Rücknahmesystem (§4(3) BattV) 3)<br />
(Leitfaden 2f)<br />
1) Anmeldung gemäß §10 Abs.2 BattV vorlegen (siehe auch § 3 Abs.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen)<br />
2) Vereinbarung mit Kunden treffen (Mustervereinbarung gibt es bei <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>)<br />
3) Kunde muss dem Nutzer Anmeldung gemäß § 10 Abs.2 BattV vorlegen können<br />
65
4. Nützliches<br />
67
Aktueller Stand:<br />
31.08.2007<br />
68<br />
Revisionskennzeichen:<br />
A 2007-08-31<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de
Pflichten der Geräte-/Batteriehersteller<br />
Gemäß Batterieverordnung vom 9. Juli 2001<br />
Gerät mit …<br />
Batterie<br />
beigepackter,<br />
leicht<br />
entnehmbarer,<br />
sonstiger<br />
fest eingebauter,<br />
sonstiger<br />
leicht entnehmbarer,schadstoffhaltiger<br />
fest eingebauter,schadstoffhaltiger<br />
Inverkehrbringen<br />
Frei, wenn<br />
Rückgabe<br />
gesichert<br />
§ 3 BattV<br />
Frei, wenn<br />
Rückgabe<br />
gesichert<br />
§ 3 BattV<br />
Frei, wenn<br />
Rückgabe<br />
gesichert<br />
§ 3 BattV*<br />
Nur nach<br />
Anhang 2<br />
§ 14 BattV*<br />
Rücknahmepflicht<br />
für<br />
Gerät**<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Ja, Vertreiber,<br />
Gerätehersteller<br />
§ 14 BattV<br />
Rücknahmepflicht<br />
für<br />
Batterie<br />
Ja<br />
(gemeinsames<br />
oder individuelles<br />
System)<br />
§ 4 BattV<br />
Ja<br />
(gemeinsames<br />
oder individuelles<br />
System)<br />
§ 4 BattV<br />
Ja<br />
(gemeinsames<br />
oder individuelles<br />
System)<br />
§ 4 BattV<br />
Ja, Vertreiber,<br />
Gerätehersteller<br />
§ 14 BattV<br />
Rücknahmepflicht<br />
für<br />
Endverbraucher<br />
Ja, für die<br />
Batterie<br />
§ 7 BattV<br />
Ja, für die<br />
Batterie<br />
§ 7 BattV<br />
Ja, für die<br />
Batterie<br />
§ 7 BattV<br />
Ja, für das<br />
Gerät<br />
§ 14 BattV<br />
Hinweispflicht<br />
bei Abgabe<br />
Ja, Vertreiber<br />
(auch Versandhandel)<br />
§ 12 BattV<br />
Ja, Vertreiber<br />
(auch Versandhandel)<br />
§ 12 BattV<br />
Ja, Vertreiber<br />
(auch Versandhandel)<br />
§ 12 BattV<br />
Ja, Gerätehersteller<br />
in Begleitinformation<br />
§ 14 BattV<br />
Kennzeichnungspflicht<br />
für Batterie<br />
Nein<br />
§ 11 BattV<br />
Nein<br />
§ 11 BattV<br />
Ja, Batteriehersteller<br />
§ 11 BattV<br />
Ja, Batterie-<br />
hersteller<br />
§ 11 BattV<br />
Kennzeichnungspflicht<br />
für Gerät<br />
* Verbot des Inverkehrbringens von <strong>Batterien</strong> oder in Geräten eingebauten <strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von mehr als<br />
0,0005 Gewichtsprozent. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte <strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von<br />
höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.<br />
** nach BattV, nicht nach ElektroG<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
69
Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />
<strong>Batterien</strong><br />
Verwendete Abkürzungen:<br />
ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung<br />
von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)<br />
vom 16. März 2005<br />
BattV Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren<br />
(Batterieverordnung – BattV) vom 9. Juli 2001<br />
1. Fest eingebaute, schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />
a) Rücknahmeverpflichtung:<br />
Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach ElektroG, für die Batterie<br />
nach BattV. Unterliegt das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG, ist aber im Anhang 2<br />
der Batterieverordnung aufgeführt, besteht die Rücknahmeverpflichtung für das Gerät einschließlich<br />
der Batterie nach § 14 BattV. Die Batterieverordnung gilt hier sinngemäß auch bezüglich der<br />
Rücknahmepflichten für den Erstinverkehrbringer für das ganze Gerät. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> entsorgt<br />
jedoch keine Geräte. Nur aus den Geräten ausgebaute <strong>Batterien</strong> werden übernommen.<br />
Anmerkung:<br />
- Nach § 13 BattV ist es verboten, Geräte in den Verkehr zu bringen, die schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />
enthalten und nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine<br />
mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.<br />
- Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 BattV genannten Gerätegruppen.<br />
b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />
Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der mit den Geräten in Verkehr gebrachten<br />
<strong>Batterien</strong>, getrennt nach Gewichtsklasse, Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe<br />
Stiftung Elektro-Altgeräte Register.<br />
c) Kennzeichnungspflichten:<br />
Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />
nach ElektroG, für die <strong>Batterien</strong> nach BattV (durchgestrichene Mülltonne und chemisches Symbol<br />
des jeweiligen Schwermetalls). Unterliegt das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG,<br />
ist aber im Anhang 2 der Batterieverordnung aufgeführt, besteht die Kennzeichnungspflicht für<br />
das Gerät und für die <strong>Batterien</strong> nach § 14 BattV.<br />
Gemäß Batterieverordnung müssen alle schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> gekennzeichnet (beispw.<br />
durchgestrichene Mülltonne, chemische Symbole) sein. Das sind in der Regel alle <strong>Batterien</strong>, die<br />
Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten. Dazu gehören z. B. auch Knopfzellen, deren Quecksilbergehalt<br />
0,0005 % (5 ppm, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zelle) übersteigt. Bei einzelnen<br />
Knopfzellen ist die Verpackung, bei aus Knopfzellen aufgebauten <strong>Batterien</strong> die Batterie selbst zu<br />
kennzeichnen.<br />
71
Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />
<strong>Batterien</strong><br />
72<br />
d) Hinweispflichten:<br />
Erstinverkehrbringer von Geräten mit fest eingebauten, schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> haben nach<br />
§ 14 BattV dem Gerät eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im<br />
Gerät eingebauten schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen<br />
Rückgabe des Gerätes hinweist. Möchten Sie zusätzlich das Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden,<br />
stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung. Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach<br />
§ 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch<br />
für den Versand-(Internet-)Handel.<br />
d) Sonstiges:<br />
Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch. Zu<br />
den in Anhang 2 der BattV genannten Gerätegruppen und zu dem Symbol der durchgestrichenen<br />
Mülltonne nach Anhang 1 BattV siehe www.grs-batterien.de<br />
2. Nicht fest eingebaute, schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />
a) Rücknahmeverpflichtung:<br />
Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach ElektroG, für die Batterie<br />
nach BattV. Auch wenn das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt, besteht<br />
trotzdem die Rücknahmeverpflichtung für die Batterie nach BattV.<br />
b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />
Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der <strong>Batterien</strong>, getrennt nach Gewichtsklasse,<br />
Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe Stiftung Elektro-Altgeräte Register.<br />
c) Kennzeichnungspflichten:<br />
Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />
nach ElektroG, für die Batterie nach BattV (durchgestrichene Mülltonne und Symbol des jeweiligen<br />
Schwermetalls). Unterliegt das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG, besteht<br />
trotzdem die Kennzeichnungspflicht nach BattV. Gemäß Batterieverordnung müssen alle schadstoffhaltigen<br />
<strong>Batterien</strong> gekennzeichnet sein (durchgestrichene Mülltonne, chemisches Symbol für<br />
Blei, Cadmium oder Quecksilber). Das sind in der Regel alle <strong>Batterien</strong>, die Quecksilber, Cadmium<br />
oder Blei enthalten. Dazu gehören z. B. auch Knopfzellen, deren Quecksilbergehalt 0,0005 %, das<br />
sind 5 ppm, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zelle, übersteigt. Bei einzelnen Knopfzellen ist<br />
die Verpackung, bei aus Knopfzellen aufgebauten <strong>Batterien</strong> die Batterie selbst zu kennzeichnen.
Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />
<strong>Batterien</strong><br />
d) Hinweispflichten:<br />
Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach § 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an<br />
private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch für den Versand-(Internet-)Handel. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
empfiehlt, in die Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene Geräte einen Hinweis aufzunehmen,<br />
dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass <strong>Batterien</strong> nicht in den Hausmüll gehören (zum<br />
Beispiel: „Gerät enthält Batterie / <strong>Batterien</strong> dürfen nicht in den Hausmüll / Bitte bringen Sie die<br />
Batterie zu den Sammelstellen der Kommune oder des Handels“). Möchten Sie zusätzlich das<br />
Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden, stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung.<br />
e) Sonstiges:<br />
Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch.<br />
Zu dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach BattV siehe Anlage 1 BattV<br />
www.grs-batterien.de.<br />
3. Fest eingebaute, nicht schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />
a) Rücknahmeverpflichtung:<br />
Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das GERÄT nach ElektroG, für die BAT-<br />
TERIE nach BattV. Auch wenn das Gerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt,<br />
besteht trotzdem die Rücknahmeverpflichtung für die Batterie nach BattV. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> entsorgt<br />
jedoch keine Geräte, nur aus diesen ausgebaute <strong>Batterien</strong> werden übernommen.<br />
b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />
Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der <strong>Batterien</strong> getrennt nach Gewichtsklasse,<br />
Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe Stiftung Elektro- Altgeräte Register.<br />
c) Kennzeichnungspflichten:<br />
Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />
nach ElektroG, wenn das Gerät dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt. Es besteht keine<br />
Kennzeichnungspflicht für die Batterie nach BattV.<br />
d) Hinweispflichten:<br />
Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach § 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an<br />
private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch für den Versand-(Internet-) Handel. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
empfiehlt, in den Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene Geräte einen Hinweis aufzunehmen,<br />
dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass <strong>Batterien</strong> nicht in den Hausmüll gehören (zum<br />
Beispiel: „Gerät enthält Batterie. <strong>Batterien</strong> dürfen nicht in den Hausmüll. Bitte bringen Sie die<br />
Batterie zu den Sammelstellen der Kommune oder des Handels“). Möchten Sie zusätzlich das<br />
Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden, stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung.<br />
e) Sonstiges:<br />
Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch.<br />
Zur BattV siehe www.grs-batterien.de<br />
73
Nutzerleitfaden zum Umgang mit in Geräten eingebauten<br />
<strong>Batterien</strong><br />
4. Nicht fest eingebaute, nicht schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong><br />
74<br />
a) Rücknahmeverpflichtung:<br />
Grundsätzlich besteht eine Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach ElektroG,<br />
für die Batterie nach BattV. Auch wenn das Gerät nicht dem Anwendungsbereich<br />
des ElektroG unterliegt, besteht trotzdem die Rücknahmeverpflichtung für die<br />
Batterie nach BattV.<br />
b) Meldung an den Treuhänder von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>:<br />
Gemeldet werden die Stückzahlen und das Gewicht der <strong>Batterien</strong> getrennt nach Gewichtsklasse,<br />
Typengruppe und System. Zur Meldung der Geräte siehe Stiftung Elektro- Altgeräte Register.<br />
c) Kennzeichnungspflichten:<br />
Grundsätzlich besteht eine Kennzeichnungspflicht (durchgestrichene Mülltonne) für das Gerät<br />
nach ElektroG, wenn das Gerät dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegt. Es besteht keine<br />
Kennzeichnungspflicht für die Batterie nach BattV<br />
d) Hinweispflichten:<br />
Inhaltlich festgelegte Hinweispflichten nach § 12 BattV gibt es für Vertreiber, die <strong>Batterien</strong> an<br />
private Endverbraucher abgeben. Dies gilt auch für den Versand- (Internet-) Handel. <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong><br />
empfiehlt, in den Gebrauchsanweisungen für batteriebetriebene Geräte einen Hinweis aufzunehmen,<br />
dass das Gerät <strong>Batterien</strong> enthält und dass <strong>Batterien</strong> nicht in den Hausmüll gehören (zum<br />
Beispiel: „Gerät enthält Batterie. <strong>Batterien</strong> dürfen nicht in den Hausmüll. Bitte bringen Sie die<br />
Batterie zu den Sammelstellen der Kommune oder des Handels“). Möchten Sie zusätzlich das<br />
Logo von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong> verwenden, stellen wir es Ihnen gern elektronisch zur Verfügung.<br />
d) Sonstiges:<br />
Zu den Produktbereichen, die dem ElektroG unterliegen, siehe www.stiftung-ear.de/regelbuch. Zur<br />
BattV siehe www.grs-batterien.de.
Die gebräuchlichsten Batteriebezeichnungen<br />
Allgemeine<br />
Bezeichnung<br />
(Typ)<br />
IEC<br />
Bezeichnung<br />
Alkaline<br />
IEC<br />
Bezeichnung<br />
Zink-Kohle<br />
ANSI<br />
Norm<br />
JIS<br />
Norm<br />
Zink-Kohle<br />
Spannung<br />
in Volt<br />
Batterie/Akku<br />
Maße<br />
in mm<br />
Micro LR 3 R3 AAA AM4/UM4N 1,5 / 1,2 10,5 x 44,5<br />
Mignon LR 6 R 6 AA AM3/UM3N 1,5/1,2 14,5 x 50,5<br />
Baby LR 14 R 14 C AM2/UM2N 1,5/1,2 26,2 x 50,0<br />
Mono LR 20 R 20 D AM1/UM1N 1,5/1,2 34,2 x 61,5<br />
9 V E-Block 6 LR 61 6F22 1604 6AM6/006PN 9,0 26,5 x 17,5 x 48,5<br />
IEC: International Electrotechnical Commission<br />
ANSI: American National Standards Institute<br />
JIS: Japanese Industrial Standard<br />
75
5. Batterieverordnung<br />
77
Diese Information ist ein Service von <strong>GRS</strong> <strong>Batterien</strong>. Es ist nicht der amtliche Text und stellt keine professionelle<br />
rechtliche Beratung dar. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der Angaben übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit diesen<br />
Informationen ist ausgeschlossen.<br />
78
Batterieverordnung<br />
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter <strong>Batterien</strong> und<br />
Akkumulatoren<br />
(BlattV) vom 2. Juli 2001 (BGBl. I Nr. 33 vom 09.07.2001 S. 1486)<br />
zuletzt geändert am 9. September 2001 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen<br />
Vorschriften auf den Euro (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)<br />
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.09.2001 S. 2331)<br />
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26. Juni 2001<br />
(BGBl. I S.1361) wird nachstehend der Wortlaut der Batterieverordnung in der vom 1. September 2001 geltenden<br />
Fassung zusammengefaßt. Die Neufassung berücksichtigt:<br />
1. die nach ihrem § 18 teils am 3. April 1998, teils am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom<br />
27. März 1998 (BGBl. I S. 658),<br />
2. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. September 2001, teils am 1. Juli 2002 in Kraft tretende Verordnung<br />
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1361).<br />
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1,<br />
2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705).<br />
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung<br />
gebrauchter <strong>Batterien</strong> und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele<br />
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch <strong>Batterien</strong> zu verringern, indem<br />
1. bestimmte schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,<br />
2. gebrauchte <strong>Batterien</strong> zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund<br />
Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> gemeinwohlverträglich<br />
beseitigt werden,<br />
3. <strong>Batterien</strong> mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.<br />
79
Batterieverordnung<br />
80<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. <strong>Batterien</strong> (schadstoffhaltige und sonstige <strong>Batterien</strong>):<br />
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen<br />
(Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung<br />
chemischer Energie gewonnen wird;<br />
2. schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong>:<br />
a) <strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,<br />
b) <strong>Batterien</strong>, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen<br />
Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong>,<br />
c) Alkali-Mangan-<strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,<br />
d) <strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,<br />
e) <strong>Batterien</strong>, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;<br />
3. sonstige <strong>Batterien</strong>:<br />
<strong>Batterien</strong>, die nicht unter Nummer 2 fallen.<br />
4. Starterbatterien:<br />
<strong>Batterien</strong> der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum<br />
Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.<br />
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen<br />
oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung<br />
1. <strong>Batterien</strong> herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen<br />
er diese versieht; bei <strong>Batterien</strong> ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster<br />
im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;<br />
2. <strong>Batterien</strong>, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt<br />
und dort erstmals in Verkehr bringt.<br />
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer <strong>Batterien</strong>, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch<br />
im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.<br />
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige,<br />
der Geräte mit eingebauten <strong>Batterien</strong> herstellt oder in Verkehr bringt.<br />
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der <strong>Batterien</strong> oder Geräte mit eingebauten<br />
<strong>Batterien</strong> nutzt.
Batterieverordnung<br />
Abschnitt 2<br />
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten<br />
§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern<br />
Hersteller und Vertreiber dürfen <strong>Batterien</strong> oder in Geräten eingebaute <strong>Batterien</strong> im Geltungsbereich dieser Verordnung<br />
nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher <strong>Batterien</strong> nach Maßgabe der §§ 4<br />
und 5 zurückgeben kann.<br />
§ 4 Pflichten der Hersteller<br />
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von<br />
einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten <strong>Batterien</strong> unentgeltlich<br />
zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu<br />
verwerten und nicht verwertbare <strong>Batterien</strong> zu beseitigen.<br />
(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter <strong>Batterien</strong> dadurch sicherstellen, dass sie ein<br />
gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen<br />
nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss<br />
1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,<br />
2. alle <strong>Batterien</strong> unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,<br />
3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der<br />
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte <strong>Batterien</strong> unentgeltlich abholen und einer<br />
Verwertung oder Beseitigung zuführen,<br />
4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,<br />
5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von <strong>Batterien</strong><br />
und Beseitigen nicht verwertbarer <strong>Batterien</strong> in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb<br />
sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,<br />
6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung<br />
verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen<br />
Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse<br />
der <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen<br />
Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,<br />
7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der<br />
zurückgenommenen <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offen legen.<br />
Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für<br />
die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter <strong>Batterien</strong> in Rechnung stellen.<br />
81
Batterieverordnung<br />
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes<br />
Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> eingerichtet hat. Dieses System<br />
muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche<br />
auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann<br />
der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf <strong>Batterien</strong> der Art und Marke beschränken, die von ihm<br />
in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern<br />
die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in<br />
Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong> entstehen.<br />
(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>, soweit eine Vereinbarung nach dieser<br />
Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.<br />
(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes<br />
gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter <strong>Batterien</strong> sowie für Starterbatterien oder für die<br />
in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>.<br />
§ 5 Pflichten der Vertreiber<br />
(1) Wer als Vertreiber <strong>Batterien</strong> an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher <strong>Batterien</strong><br />
in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel<br />
ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher<br />
zu gewährleisten.<br />
Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf <strong>Batterien</strong> der Art, die der Vertreiber in<br />
seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise<br />
entledigen.<br />
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen <strong>Batterien</strong> einem Rücknahmesystem der<br />
Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3<br />
eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>.<br />
(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 6 Starterbatterien<br />
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in<br />
Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt<br />
des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe<br />
einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfand-<br />
82
Batterieverordnung<br />
marke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung<br />
nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben<br />
wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABI. EG Nr. L 359 S.1)<br />
zu Grunde zu legen.<br />
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche<br />
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber<br />
vereinbaren.<br />
(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben,<br />
so entfällt die Pfandpflicht.<br />
§ 7 Pflichten des Endverbrauchers<br />
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, <strong>Batterien</strong>, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den<br />
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen<br />
oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem<br />
nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet<br />
haben, vereinbaren.<br />
§ 8 Ausnahmen<br />
Für <strong>Batterien</strong>, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste <strong>Batterien</strong>, in gewerblichen<br />
oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können<br />
Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung<br />
und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.<br />
§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte <strong>Batterien</strong><br />
unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder<br />
ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben<br />
abgeben.<br />
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen<br />
<strong>Batterien</strong> einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem<br />
nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4<br />
bleibt unberührt.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten <strong>Batterien</strong>.<br />
83
Batterieverordnung<br />
84<br />
§ 10 Erfolgskontrolle<br />
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen ober-<br />
sten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare<br />
Dokumentation vor, die Auskunft gibt über<br />
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach<br />
Systemen und Typengruppen,<br />
2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen <strong>Batterien</strong>, untergliedert nach<br />
Systemen und Typengruppen,<br />
3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie<br />
4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert<br />
nach Systemen und Typengruppen.<br />
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von<br />
Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten <strong>Batterien</strong> gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.<br />
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen<br />
Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen<br />
Behörde schriftlich anzuzeigen.<br />
(3) Die Rücknahme gilt für <strong>Batterien</strong> mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in §<br />
8 genannte <strong>Batterien</strong> mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage<br />
als abgeschlossen.<br />
Abschnitt 3<br />
Kennzeichnung, Verkehrsverbote<br />
§ 11 Kennzeichnung<br />
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> vor dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach<br />
Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt<br />
oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs<br />
Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige<br />
<strong>Batterien</strong> gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt<br />
oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab<br />
diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.<br />
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen<br />
über die Verwertung der <strong>Batterien</strong> geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach<br />
Absatz 1 stehen.
Batterieverordnung<br />
§ 12 Hinweispflicht *)<br />
Wer gewerbsmäßig <strong>Batterien</strong> an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch<br />
leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,<br />
1. dass die <strong>Batterien</strong> nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich<br />
zurückgegeben werden können,<br />
2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter <strong>Batterien</strong> gesetzlich verpflichtet ist und<br />
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.<br />
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung vom 26.<br />
Juni 2001 (BGBl. I S. 1361) wird am 1. Juli 2002 in § 12 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Wer <strong>Batterien</strong> im Versandhandel abgibt,<br />
hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.“<br />
§ 13 Verbote<br />
(1) Es ist verboten, <strong>Batterien</strong> oder in Geräten eingebaute <strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von mehr<br />
als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte<br />
<strong>Batterien</strong> mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot<br />
ausgenommen.<br />
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die<br />
1. schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> enthalten und<br />
2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme<br />
der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.<br />
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.<br />
(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit<br />
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von<br />
<strong>Batterien</strong> der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,<br />
2. gewährleistet ist, dass diese <strong>Batterien</strong> unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben<br />
werden, und<br />
3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese <strong>Batterien</strong> zurückzunehmen<br />
und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten<br />
oder nicht verwertete <strong>Batterien</strong> zu beseitigen.<br />
§ 14 Geräte mit fest eingebauten <strong>Batterien</strong><br />
Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften<br />
dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass<br />
für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor<br />
dem lnverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten<br />
schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.<br />
85
Batterieverordnung<br />
86<br />
Abschnitt 4<br />
Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 15 Beauftragung Dritter<br />
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen,<br />
gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.<br />
§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 <strong>Batterien</strong> in Verkehr bringt,<br />
2. entgegen § 4 Abs. 1 <strong>Batterien</strong> nicht zurücknimmt,<br />
3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene <strong>Batterien</strong> nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß<br />
beseitigt,<br />
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von <strong>Batterien</strong> nicht sicherstellt,<br />
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 <strong>Batterien</strong> nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem<br />
nicht überlässt,<br />
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen<br />
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht<br />
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,<br />
10. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen<br />
Weise gibt,<br />
11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 <strong>Batterien</strong> oder Geräte in Verkehr bringt oder<br />
12. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
beifügt.<br />
§ 17 Inkrafttreten<br />
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhänge zur Batterieverordnung<br />
Anhang 1<br />
Kennzeichnungspflichtige <strong>Batterien</strong> sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen<br />
Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als<br />
schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet<br />
wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.<br />
* Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens<br />
jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen <strong>Batterien</strong> nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben<br />
Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der<br />
Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm<br />
auf die Verpackung gedruckt werden.<br />
* Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des<br />
Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.<br />
* Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar, leserlich und<br />
dauerhaft sind.<br />
Anhang 2<br />
Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen<br />
1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit<br />
den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle<br />
Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten<br />
zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> technisch notwendig<br />
ist.<br />
2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie<br />
schadstoffhaltige <strong>Batterien</strong> enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger<br />
Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich<br />
ist und die <strong>Batterien</strong> nur durch Fachpersonal entfernt werden können.<br />
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen <strong>Batterien</strong> durch nicht qualifiziertes Personal<br />
eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte,<br />
und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger<br />
Stoffe, verwendet werden.<br />
89
Anhänge zur Batterieverordnung<br />
4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit<br />
den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine<br />
feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes<br />
erforderlich ist.<br />
90
6. Impressum<br />
93
Impressum<br />
Kontakt:<br />
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de<br />
Vorstand:<br />
Dr. Jürgen Fricke, Vorsitzender<br />
Günter Lührsen<br />
Ablauforganisation:<br />
Holger Sziegoleit<br />
Rechnungswesen, IT-Organisation:<br />
Bernhard Hennings<br />
Sekretariat/Büroorganisation:<br />
Claudia Weyand<br />
Umweltschutz/Technik:<br />
Nicole Knudsen<br />
Stiftungsbehörde:<br />
Präsidialamt der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg<br />
PA 42/922 12-132 (1792)<br />
USt-IdNr.: DE 194292688<br />
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Stiftung Gemeinsames<br />
Rücknahmesystem <strong>Batterien</strong><br />
Heidenkampsweg 44<br />
D 20097 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 23 77 88<br />
Telefax: +49 (40) 23 77 87<br />
E-Mail: info@grs-batterien.de<br />
www.grs-batterien.de