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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 68b

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 1<br />

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<strong>Begründung</strong> <strong>zum</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong><br />

„Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“<br />

(Teilaufhebung der Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. 68, 1. Änderung und <strong>Nr</strong>. 68a)<br />

Gemeinde Großenkneten


Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. PLANAUFSTELLUNG ............................................................................................... 3<br />

2. PLANUNTERLAGE .................................................................................................... 3<br />

3. GELTUNGSBEREICH ................................................................................................ 3<br />

4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG ................................................................ 4<br />

4.1 Raumordnung und Landesplanung ............................................................................... 4<br />

4.2 Flächennutzungsplan .................................................................................................... 4<br />

4.3 Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. 68, 1. Änderung und <strong>Nr</strong>. 68a „Gewerbe- und<br />

Industriegelände Ahlhorn“ ........................................................................................... 5<br />

5. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN / STÄDTEBAULICHE<br />

BESTANDSAUFNAHME ........................................................................................... 6<br />

5.1 Naturräumliche Grundlagen ......................................................................................... 6<br />

5.2 Städtebauliche Bestandsaufnahme ............................................................................... 6<br />

6. ERLÄUTERUNG DER PLANUNG ............................................................................ 8<br />

6.1 Planungsanlass / Planungsziele .................................................................................... 8<br />

6.2 Planinhalt ...................................................................................................................... 8<br />

6.2.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................... 8<br />

6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................... 10<br />

6.2.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ................................................................ 10<br />

6.2.4 Erschließung ............................................................................................................... 11<br />

6.2.5 Grünordnung / Naturschutz ........................................................................................ 11<br />

6.3 Flächenübersicht ......................................................................................................... 13<br />

7. STÄDTEBAULICHE BELANGE ............................................................................. 13<br />

7.1 Natur und Landschaft ................................................................................................. 13<br />

7.1.1 Gesetzliche Grundlagen .............................................................................................. 13<br />

7.1.2 Abwägungsentscheidung ............................................................................................ 15<br />

7.2 Immissionsschutz ........................................................................................................ 15<br />

7.3 Landwirtschaft ............................................................................................................ 16<br />

7.4 Verkehr ....................................................................................................................... 16<br />

7.5 Erdgasleitungen 54 und 55 Visbek-Großenkneten ..................................................... 16<br />

7.6 Bauschutzbereich des Flugplatzes Ahlhorn ................................................................ 17<br />

7.7 Bodendenkmalpflege .................................................................................................. 17<br />

7.8 Altablagerungen .......................................................................................................... 17<br />

7.9 Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 18<br />

Anhang I: Umweltbericht (infraplan GmbH, Celle)<br />

Anhang II: Schalltechnisches Gutachten (itap, Oldenburg)<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 3<br />

1. PLANAUFSTELLUNG<br />

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 58 Abs. 2<br />

Ziffer 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der<br />

Verwaltungsausschuss der Gemeinde Großenkneten in seiner Sitzung am 07.03.2011<br />

die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> „Gewerbe- und Industriegelände<br />

Ahlhorn“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ………………..<br />

ortsüblich bekannt gemacht.<br />

2. PLANUNTERLAGE<br />

Die Planzeichnung wurde unter Verwendung eines vom Landesamt für<br />

Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion<br />

Cloppenburg - zur Verfügung gestellten Katasterplanes im Maßstab 1 : 1.000 erstellt.<br />

3. GELTUNGSBEREICH<br />

Das drei räumlich getrennte Teilbereiche umfassende Plangebiet liegt in Ahlhorn<br />

beiderseits der „Cloppenburger Straße“ (ehem. B 213) im Anschluss an das<br />

Gewerbe- und Industriegelände an der „Lether Gewerbestraße“. Lage und<br />

Abgrenzung der insgesamt ca. 19,4 ha großen Fläche sind der nachfolgenden<br />

Übersicht zu entnehmen.<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 4<br />

4. STAND DER RÄUMLICHEN PLANUNG<br />

4.1 Raumordnung und Landesplanung<br />

Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis<br />

Oldenburg - 1996 - ist aus dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)<br />

Niedersachsen - 1994 - entwickelt worden. Das RROP ist am 25.11.1997 in Kraft<br />

getreten, war jedoch nur bis <strong>zum</strong> 26.11.2007 gültig. Das<br />

Landesraumordnungsprogramm (LROP) enthält für den Geltungsbereich des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> „Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“ keine<br />

Festlegung. Die Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der<br />

Raumordnung angepasst.<br />

4.2 Flächennutzungsplan<br />

Der Geltungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan i. d. F. der<br />

68. Änderung bisher als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 9a BauGB)<br />

dargestellt. Um dem sog. Entwicklungsgebot – gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind<br />

Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln – zu genügen, wird<br />

parallel zu dem Aufstellungsverfahren für den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> „Gewerbe-<br />

und Industriegelände Ahlhorn“ die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes,<br />

Bereich „Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“ (vgl. Abbildung) durchgeführt.<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 5<br />

Diese beinhaltet die Darstellung von Gewerblichen Bauflächen (G; § 1 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3<br />

BauNVO), von Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 10 BauGB), von Flächen für<br />

Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität (§ 5 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4<br />

BauGB) sowie von Wasserflächen/Hochwasserrückhaltebecken (§ 5 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 7<br />

BauGB).<br />

Die geänderten Darstellungen sind in dem vorstehenden Planausschnitt durch das<br />

Planzeichen 15.13 PlanzV „Grenze des räumlichen Geltungsbereiches“<br />

gekennzeichnet.<br />

4.3 Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. 68, 1. Änderung und <strong>Nr</strong>. 68a „Gewerbe- und<br />

Industriegelände Ahlhorn“<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> „Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“ überlagert<br />

Teile der rechtsverbindlichen Bebauungspläne <strong>Nr</strong>. 68 i. d. F. der 1. Änderung sowie<br />

<strong>Nr</strong>. 68a „Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“ (vgl. Übersicht).<br />

Mit Rechtskraft des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> treten in dessen räumlichem<br />

Geltungsbereich die bisherigen Festsetzungen außer Kraft.<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 6<br />

5. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN / STÄDTEBAULICHE<br />

BESTANDSAUFNAHME<br />

5.1 Naturräumliche Grundlagen<br />

Das Plangebiet gehört als Bestandteil der „Ahlhorner Geest“ zur naturräumlichen<br />

Haupteinheit der „Delmenhorster Geest“. Hierbei handelt es sich um ein ebenes bis<br />

welliges, vorwiegend sandiges Grundmoränenland, das durch den Wechsel von<br />

Lehminseln, Dünenfeldern, fast ebenen Sandplatten und schmalen,<br />

flachmoorerfüllten Niederungen gekennzeichnet ist. Während die Lehminseln altes<br />

Acker- und Siedlungsland darstellen, waren die ausgedehnten Sandplatten lange Zeit<br />

verheidet. Auch heute finden sich hier noch größere Heideflächen, die mit<br />

ausgedehnten Nadelforsten (besonders auf Flugsand) und jüngerem Ackerland<br />

durchsetzt sind. Ausgehend von Geschiebedecksand, z. T. Flugsand, meist über<br />

glazifluviatilem Sand, entwickelten sich im Änderungsbereich trockene,<br />

nährstoffarme Sandböden, die als Podsole und Podsol-Braunerden anzusprechen<br />

sind. Bei Ackernutzung besteht auf diesen Standorten eine erhöhte Erosionsgefahr<br />

durch Wind.<br />

Die Grundwasserneubildungsrate ist aufgrund der guten Wasserdurchlässigkeit des<br />

Bodens als verhältnismäßig hoch einzustufen. Zudem besteht ein mittlerer<br />

Gefährdungsgrad gegenüber Schadstoffeinträgen in das Grundwasser.<br />

Der Geltungsbereich ist dem maritim - subkontinentalen Flachland mit<br />

ausgeglichenem Wärmehaushalt, d. h., mittleren jährlichen<br />

Temperaturschwankungen, zuzuordnen. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge<br />

beträgt 650 - 700 mm pro Jahr. Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt etwa bei<br />

8,4° C, die mittlere Luftfeuchte beträgt 81 v. H. Die Vegetationszeit dauert<br />

durchschnittlich etwa 220 Tage im Jahr.<br />

Als potenziell natürliche Vegetation tritt der Trockene Eichen-Buchenwald mit<br />

Übergängen <strong>zum</strong> Birken-Eichenwald auf. Als Hauptbaumarten sind Rotbuche,<br />

Hänge-Birke, Stiel- und Trauben-Eiche vertreten.<br />

5.2 Städtebauliche Bestandsaufnahme<br />

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde für die Belange des Umweltschutzes<br />

nach § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, die u. a.<br />

eine differenzierte städtebauliche / naturschutzfachliche Bestandsaufnahme und<br />

-bewertung des Plangebietes beinhaltet. Die Beschreibung und Bewertung der im<br />

Zuge der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen erheblichen<br />

Umweltauswirkungen erfolgt in dem sog. Umweltbericht, der gemäß § 2a Satz 3<br />

BauGB als Anlage einen gesonderten Teil der vorliegenden <strong>Begründung</strong> bildet.<br />

Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht ist es daher<br />

ausreichend, wenn die städtebauliche Bestandsaufnahme an dieser Stelle nur in Form<br />

eines zusammenfassenden Überblicks erfolgt.<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 7<br />

Ein größerer Teil des Plangebietes wird bisher landwirtschaftlich intensiv als Acker<br />

genutzt. Dies betrifft den gesamten Teilplan B sowie auch den westlichen Abschnitt<br />

des Teilplanes A; dessen südlicher Teil – anders als aus dem nachfolgenden Luftbild<br />

ersichtlich – auf rechtlicher Grundlage des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 68a hingegen<br />

weitestgehend bereits bebaut wird/ist bzw. als Parkplatz / Stellfläche genutzt wird<br />

(vgl. Biotoptypenkarte im Umweltbericht).<br />

Der nördlich der ehemaligen Bundessstraße liegende Teilplan C stellt sich hingegen<br />

im vorderen, straßenzugewandten Bereich als Wohngrundstück dar, das im<br />

rückwärtigen Teil einen waldartigen Gehölzbestand aufweist.<br />

Innerhalb des Plangebietes sind keine Still- oder Fließgewässer vorzufinden.<br />

Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb von geschützten Gebieten sowie<br />

außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäischen<br />

Vogelschutzgebieten. Artenschutzrelevante Belange gemäß § 44<br />

Bundesnaturschutzgesetz stehen der Planung – dies zeigen die entsprechenden<br />

Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung – nicht entgegen.<br />

Die städtebauliche Beurteilung führt - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der<br />

Umweltprüfung - insgesamt zu der Schlussfolgerung, dass die im Rahmen des<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> vorgesehene Erweiterung des vorhandenen Gewerbe- und<br />

Industriegebietes auch mit naturschutzfachlichen Belangen vereinbar ist.<br />

6. ERLÄUTERUNG DER PLANUNG<br />

6.1 Planungsanlass / Planungsziele<br />

Die Firma Heidemark Mästerkreis GmbH & Co. KG plant eine Erweiterung des<br />

Betriebes am Standort in Ahlhorn an der „Lether Gewerbestraße“. Das Unternehmen<br />

möchte den Betrieb nach Westen erweitern.<br />

Zugleich ist die Ansiedlung einer Geflügelschlachterei angrenzend an den Betrieb<br />

Heidemark vorgesehen. Beide Betriebe möchten durch ihre Unternehmungen<br />

Synergieeffekte nutzen. Beispielsweise sollen das geplante Tiefkühllager und die<br />

vorhandene Kläranlage der Firma Heidemark gemeinsam genutzt werden.<br />

Damit die Betriebserweiterung der Firma Heidemark und auch die Neuansiedlung<br />

der Geflügelschlachterei ermöglicht werden kann, ist es zwingend erforderlich, einen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> aufzustellen.<br />

Für die Neuansiedlung ist Grunderwerb erforderlich. Es ist vorgesehen, die westliche<br />

Teilfläche des Plangebietes (Teilplan A) als gewerbliche/industrielle Baufläche<br />

auszuweisen. Der vorhandene Wall soll nach Westen versetzt werden. Die<br />

Erschließung erfolgt über die „Lether Gewerbestraße“ und <strong>zum</strong> Teil über die private<br />

Grundstücksfläche. Die Fläche im östlichen Bereich ist neu zu beordnen. Aufgrund<br />

der höheren Flächenversiegelung muss die dort bisher vorhandene Regenrückhaltung<br />

entsprechend neu dimensioniert werden; dazu soll im Süden des Gewerbe- und<br />

Industriegeländes (Teilplan B) ein großflächiges Versickerungsbecken angelegt<br />

werden.<br />

Durch Einbeziehung des Teilplanes C in das Satzungsgebiet und Aufgabe der dort<br />

bisher vorhandenen Wohnnutzung wird eine aus immissionsschutzrechtlicher Sicht<br />

erforderliche Zuordnung zu dem Gewerbe- und Industriekomplex ermöglicht.<br />

6.2 Planinhalt<br />

6.2.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Die Art der zulässigen baulichen Nutzung wird für den Teilplan A durch Festsetzung<br />

von Industriegebieten (GIe) i. S. des § 9 BauNVO 1 ; für den Teilplan C durch<br />

Festsetzung von Gewerbegebieten (GEe) i. S. des § 8 BauNVO 2 , 3 bestimmt. Durch<br />

1 Die gemäß § 9 Abs. 3 BauNVO in Industriegebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht Bestandteil des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO).<br />

2 Die gemäß § 8 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 und 4 BauNVO in Gewerbegebieten sonst allgemein zulässigen Nutzungen<br />

- Tankstellen<br />

- Anlagen für sportliche Zwecke<br />

sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).<br />

3 Die gemäß § 8 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 3 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht<br />

Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO).<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 9<br />

den Zusatz „e“ soll jeweils verdeutlicht werden, dass die Zulässigkeit von Vorhaben<br />

an Einschränkungen im Hinblick auf deren Emissionen geknüpft ist.<br />

Eine gewerbliche/industrielle Nutzung des Plangebietes könnte grundsätzlich - ohne<br />

entsprechende Einschränkungen im Hinblick auf die zulässige Emissionstätigkeit -<br />

zu einer abwägungserheblichen Beeinträchtigung der umliegenden<br />

(schutzbedürftigen) Wohngebäude führen. Um gleichwohl im Rahmen des<br />

Bauleitplanverfahrens eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Belange des<br />

Immissionsschutzes sicherstellen zu können, wurde durch das Institut für technische<br />

und angewandte Physik GmbH, Oldenburg (itap), ein schalltechnisches Gutachten<br />

erstellt (vgl. Anhang II).<br />

In diesem Gutachten wurden unter Berücksichtigung aller in der Umgebung<br />

vorhandenen relevanten Vorbelastungen die zulässigen Lärmemissionskontingente<br />

für das Plangebiet errechnet und im <strong>Bebauungsplan</strong> entsprechend festgesetzt.<br />

Demnach dürfen die Geräuschimmissionen der Vorhaben (Betriebe und Anlagen) die<br />

in der Planzeichnung jeweils angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN<br />

45691 weder tags (6.00 – 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 – 6.00 Uhr) überschreiten;<br />

die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach der DIN 45691, Abschnitt 5 vom Dezember<br />

2006. 4<br />

Um insbesondere dem Schutzanspruch der innerhalb von Gewerbegebieten (GE)<br />

gemäß § 8 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO allgemein zulässigen Geschäfts-, Büro- und<br />

Verwaltungsgebäude Rechnung zu tragen, wird schließlich festgesetzt, dass hier die<br />

Außenbauteile (Fenster, Dächer und Wände) von schutzbedürftigen<br />

Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 (z. B. Wohn-, Schlaf- oder Büroräume)<br />

die resultierenden Luftschalldämm-Maße von R’w,res = 40 dB(A) nicht unterschreiten<br />

dürfen. 5 In besonders schutzbedürftigen Wohnräumen (Schlafräume und<br />

Kinderzimmer), die nicht an der zur Lärmquelle abgewandten Nordseite der<br />

Gebäude angeordnet werden, muss die erforderliche Gesamtschalldämmung der<br />

Außenfassaden auch im Lüftungszustand, z. B. durch schallgedämmte<br />

Lüftungssysteme oder Belüftungen über die lärmabgewandte nördliche<br />

Fassadenseite, sichergestellt werden.<br />

Außenwohnbereiche wie Terrassen, Freisitze, Loggien und Balkone sind innerhalb<br />

des Eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe) nur nördlich von Gebäuden im direkten<br />

Schallschatten der zugehörigen Gebäude zulässig. Alternativ sind sie zulässig, sofern<br />

sie durch eine mindestens 2 m hohe Abschirmmaßnahme (z. B. Wand oder<br />

Nebengebäude) geschützt sind.<br />

4 Die Berechnung der v. g. Emissionskontingente (LEK) wurde mit der Annahme freier Schallausbreitung vom<br />

Emissions- <strong>zum</strong> Immissionsort und ausschließlich unter Berücksichtigung des Abstandsmaßes und ohne<br />

Berücksichtigung von Abschirmungen und von Boden- und Meteorologiedämpfung nach DIN ISO 9613-2 „Dämpfung<br />

des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“, Teil 2: „Allgemeines Berechnungsverfahren“ durchgeführt.<br />

5 Für Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen, die an der zur Lärmquelle abgewandten Nordseite angeordnet<br />

werden, können um 5 dB(A) verminderte Werte angesetzt werden.<br />

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6.2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Die Grundflächenzahl (GRZ; § 19 BauNVO), welche die zulässige Größe der<br />

(bebauten) Grundstücksfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße bestimmt, wird<br />

für alle Baugebiete einheitlich durch die Maßzahl 0,8 festgesetzt, d. h., 80 v. H. des<br />

Baugrundstücks dürfen von baulichen Anlagen überdeckt werden, wobei jedoch<br />

Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des<br />

§ 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die<br />

das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen sind (vgl. § 19 Abs. 4<br />

BauNVO).<br />

Die zulässige Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 BauNVO) wird<br />

entsprechend zu den Regelungen der bisher rechtsverbindlichen Bebauungspläne<br />

<strong>Nr</strong>. 68 i. d. F. der 1. Änderung sowie <strong>Nr</strong>. 68a „Gewerbe- und Industriegelände<br />

Ahlhorn“ für den südlichen Bereich des Teilplanes A sowie für den gesamten<br />

Teilplan C auf 15 m (als Höchstmaß) festgesetzt. Für den westlichen Abschnitt des<br />

Teilplanes A wird abweichend davon ein Höchstmaß von 25 m festgesetzt; dies ist<br />

dem Umstand geschuldet, dass hier u. a. ein Hochregallager für die Zwischen– und<br />

Endlagerung mit entsprechenden Bauhöhen errichtet werden soll.<br />

Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen<br />

(§ 16 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 BauNVO) ist die Oberkante der Fahrbahnmitte der jeweiligen<br />

Erschließungsstraße (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bemessungspunkt ist die Mitte der<br />

Straßenfront des jeweiligen Grundstücks.<br />

Überschreitungen der zulässigen Höhe baulicher Anlagen durch untergeordnete<br />

Gebäudeteile (z. B. Schornsteine) können zugelassen werden, sofern das<br />

Einvernehmen mit der Gemeinde sowie der zuständigen Luftfahrtbehörde hergestellt<br />

wird.<br />

6.2.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

In der Abweichenden Bauweise (a) sind Gebäudelängen über 50 m zulässig (§ 22<br />

Abs. 4 BauNVO).<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO durch<br />

Baugrenzen bestimmt (vgl. Planzeichnung). Auf den in der Planzeichnung<br />

gekennzeichneten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen im Sinne<br />

des § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO in Form von<br />

Gebäuden nicht zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 14 BauNVO).<br />

Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht dem dauerhaften Aufenthalt<br />

von Menschen dienen (z. B. Lagerflächen, Stellplätze), sind hingegen auch auf den<br />

nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit sie nach Landesrecht<br />

zugelassen werden können (§ 23 Abs. 5 BauNVO).<br />

Entlang des „Letheweges“ – östlich des Geltungsbereiches - verlaufen die beiden in<br />

der Planzeichnung mit ungefährem Verlauf nachrichtlich gekennzeichneten<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 11<br />

Sauergasleitungen <strong>Nr</strong>. 54 Visbek S – Großenkneten und <strong>Nr</strong>. 55 Visbek S –<br />

Großenkneten. Da eine Unterschreitung der gemäß § 53 Abs. 4 BVOT<br />

einzuhaltenden Sicherheitsabstände (Mindestabstand bei Einzelbebauung 50 m, bei<br />

geschlossener Bebauung 200 m beiderseits der Leitung) teilweise nicht zu vermeiden<br />

ist, sind folgende zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:<br />

Die Betriebsgrundstücke sind - sofern im Bereich des Schutzstreifens (200 m;<br />

gemessen von der Leitungsachse) gelegen - mit einer festen Einfriedung<br />

(Mindesthöhe 1,80 m) zu versehen, durch die ein unbefugtes Betreten des<br />

Schutzstreifens durch Dritte verhindert wird.<br />

Fluchtwege im Bereich des v. g. Schutzsstreifens (200 m) sind in Richtung der<br />

leitungsabgewandten Seite (nach Westen, Norden und Süden) auszurichten.<br />

Fenster und Türen in Richtung der leitungszugewandten Seite (Osten) an<br />

Gebäuden, die im Bereich des v. g. Schutzstreifens (200 m) stehen, sind<br />

unzulässig.<br />

6.2.4 Erschließung<br />

Die Baugebiete (Teilpläne A und C) im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> „Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“ sind über die Gemeindestraße<br />

„Cloppenburger Straße“ (G 213) bzw. die „Lether Gewerbestraße“ an das örtliche<br />

und überörtliche Straßennetz angebunden. Die ausreichende Erschließung als<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung von Vorhaben i. S. des § 30 BauGB ist damit gesichert.<br />

Der nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Teilplan B ist über die<br />

Gemeindestraßen „Großer Esch“ bzw. „Letheweg“ für Unterhaltungsarbeiten etc.<br />

erreichbar.<br />

6.2.5 Grünordnung / Naturschutz<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> „Gewerbe- und Industriegelände Ahlhorn“ enthält im<br />

Wesentlichen folgende grünordnerische bzw. naturschutzrechtliche Regelungen:<br />

(a) Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

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Die am westlichen und südlichen Rand des Teilplanes A in einer Breite von<br />

10 m festgesetzten Flächen <strong>zum</strong> Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind<br />

mit standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 25a BauGB).<br />

Folgende Mindestpflanzdichten und -qualitäten sind einzuhalten:<br />

- Pro 50 qm ist ein einheimischer Laubbaum in der Pflanzqualität:<br />

Hochstamm, 2 – 3 x verpflanzt, m. Ballen, 10 – 12 cm Stammumfang, zu<br />

pflanzen.<br />

- Pro 1,5 m x 1,5 m ist ein Strauch in der Pflanzqualität: Strauch, 2 x<br />

verpflanzt, o. Ballen, 60 – 100 cm Höhe, zu pflanzen.


Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 12<br />

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Als Gehölze sind zu verwenden:<br />

- Laubbäume: Stiel-Eiche (Quercus robur), Trauben-Eiche (Quercus<br />

petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Hänge-Birke (Betula pendula),<br />

Eberersche (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

- Sträucher: Frühe Traubenkirsche (Prunus padus), Eberersche (Sorbus<br />

aucuparia), Haselnuß (Corylus avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus<br />

nigra), Brombeere (Rubus fructicosus agg.), Faulbaum (Frangula alnus),<br />

Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Eingriffeliger<br />

Weißdorn (Crataegus monogyna), Stechpalme (Ilex aquifolium)<br />

Die Bepflanzungen sind durch naturnahe Pflege dauerhaft zu erhalten.<br />

Abgänge sind durch gleichartige Nachpflanzen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>.<br />

25a/b BauGB).<br />

Die Anlage eines Lärmschutzwalls ist zulässig.<br />

(b) Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft<br />

Die Flächen für Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft (südlicher Rand Teilplan A sowie Teilplan B)<br />

sind nach Maßgabe der vorstehenden Angaben zu Mindestpflanzdichten und<br />

-qualitäten sowie der zu verwendenden Gehölzarten (s. o.) mit<br />

standortheimischen Laubgehölzen zu bepflanzen.<br />

Die Bepflanzungen sind durch naturnahe Pflege dauerhaft zu erhalten.<br />

Abgänge sind durch gleichartige Nachpflanzen zu ersetzen. Es ist eine<br />

Mindestpflanzenzahl von einer Pflanze pro 1,5 m x 1,5 m (als<br />

Durchschnittswert) einzuhalten.<br />

Ziel dieser Festsetzung ist u. a. eine äußere Eingrünung / Abschirmung<br />

gegenüber den südlich stehenden Wohnhäusern an der Gemeindestraße<br />

„Großer Esch“.<br />

(c) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem besonderen Artenschutz<br />

Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG sind<br />

zu beachten. Zur Vermeidung der Vernichtung oder Beschädigung geschützter<br />

Arten sind die Ameisenvölker innerhalb des Teilplanes C vor Rodungsarbeiten,<br />

Bauaktivitäten oder Ablagerungen von Baumaterialien umzusiedeln.<br />

Nach der Umsiedelung ist eine Nachsuche am Ursprungs- und<br />

Umsiedelungsort vorzunehmen, um sicherzustellen, dass keine neuen Nester<br />

(von übrig gebliebenen Individuen) gebaut werden und die umgesiedelten<br />

Ameisen den neuen Ort angenommen haben.


Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 13<br />

(d) Schutz von Bäumen und Sträuchern bei Bauarbeiten<br />

6.3 Flächenübersicht<br />

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Bei Bauarbeiten im Kronentraufbereich von standortheimischen Gehölzen sind<br />

die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und<br />

Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die „Richtlinie für die Anlage<br />

von Straßen - Teil: Landschaftspflege - Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,<br />

Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999“ (RAS-<br />

LP 4) zu beachten.<br />

ha %<br />

Eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) 0,96 4,95%<br />

Eingeschränkte Industriegebiete (GIe) 14,41 74,24%<br />

Fläche für Versorgungsanlagen 0,04 0,21%<br />

Regenrückhaltebecken 1,03 5,31%<br />

- dar. Fläche f. Maßnahmen …(§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 20 BauGB) 0,11 ha<br />

Fläche für Maßnahmen … (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 20 BauGB) 1,95 10,05%<br />

Fläche <strong>zum</strong> Anpflanzen (Wall) 1,02 5,26%<br />

Geltungsbereich 19,41 100,00%<br />

7. STÄDTEBAULICHE BELANGE<br />

7.1 Natur und Landschaft<br />

7.1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden<br />

bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies kommt durch<br />

folgende Vorgaben in den §§ 1, 1a, 2 und 2a des Baugesetzbuches <strong>zum</strong> Ausdruck:<br />

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche<br />

Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden<br />

Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen<br />

miteinander in Einklang bringt, gewährleisten und dazu beitragen, eine<br />

menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu<br />

schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen<br />

Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild<br />

baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />

§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 5 BauGB weist darauf hin, dass die Bauleitplanung sich mit der<br />

Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes auseinander zu setzen hat.


Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 14<br />

Gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes<br />

einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.<br />

§ 1a Abs. 2 BauGB enthält u. a. die „Bodenschutzklausel“, nach der mit Grund<br />

und Boden sparsam und schonend umzugehen ist. Die Gemeinden sind nach Satz<br />

1 Halbsatz 2 aufgefordert, Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von<br />

Flächen, der Nachverdichtung und andere Möglichkeiten der Innenentwicklung zu<br />

nutzen.<br />

In § 1a Abs. 3 BauGB ist festgelegt, dass die Vermeidung und der Ausgleich<br />

voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der<br />

Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7<br />

Buchstabe „a“ bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu<br />

berücksichtigen sind. Dementsprechend ist von der Gemeinde abwägend darüber zu<br />

befinden, ob / in welchem Umfang nachteilige Folgen für Natur und Landschaft<br />

durch Darstellungen und Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren<br />

sind. 6<br />

Durch § 1a Abs. 3 Satz 3 sowie § 200a BauGB wird klargestellt, dass ein<br />

unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht<br />

erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und<br />

den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

vereinbar ist. Die Gemeinde ist im Übrigen nicht gehalten, die erforderlichen<br />

Kompensationsmaßnahmen ausschließlich durch Plandarstellungen und<br />

-festsetzungen im Bauleitplan „abzusichern“. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sieht<br />

vielmehr ausdrücklich vor, dass anstelle von entsprechenden Planinhalten auch<br />

vertragliche Regelungen gemäß § 11 BauGB - d. h. städtebauliche Verträge über die<br />

Durchführung von Maßnahmen, die auf einen Ausgleich abzielen - oder sonstige<br />

Maßnahmen <strong>zum</strong> Ausgleich getroffen werden können. Schließlich wird durch § 1a<br />

Abs. 3 Satz 5 BauGB klargestellt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, sofern die<br />

Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.<br />

Mit Inkrafttreten des EAG Bau am 20.07.2004 bzw. der BauGB-Novelle 2007 am<br />

01.01.2007 ist für alle Bauleitpläne, die nicht im vereinfachten (§ 13 BauGB) oder<br />

beschleunigten (§13a BauGB) Verfahren aufgestellt werden, eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB, der die<br />

Gemeinden verpflichtet, für die „Belange des Umweltschutzes“ eine Umweltprüfung<br />

durchzuführen. Diese Pflicht zur Umweltprüfung gilt aufgrund der Vorgaben des § 1<br />

Abs. 8 BauGB auch bei einer Änderung, Ergänzung und Aufhebung von<br />

6 Das OVG NW hat mit dem Urteil vom 28. Juni 1995 (7a D 44/94 NE) klargestellt, dass Bebauungspläne, die von einer<br />

„...strikten, keiner Abwägung unterliegenden Pflicht zur möglichst vollständigen Vermeidung und <strong>zum</strong> vollen<br />

Ausgleich bzw. zur vollen ersatzweisen Kompensation der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen ...“ ausgehen, an<br />

einem materiellen Mangel leiden, der zur Ungültigkeit der Satzung führt, da die Erfordernisse des Abwägungsgebotes<br />

bzw. die zu beachtenden normativen Vorgaben des § 8a BNatSchG verkannt werden.<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 15<br />

Bauleitplänen. Die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />

ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes werden nach § 2a <strong>Nr</strong>. 2<br />

BauGB in dem Umweltbericht dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen<br />

gesonderten Teil der <strong>Begründung</strong>.<br />

7.1.2 Abwägungsentscheidung<br />

Mit der Umsetzung der Planung sind erhebliche Auswirkungen im Wesentlichen für<br />

die Schutzgüter Pflanzen und Tiere infolge des Wald- und Freiflächenverlustes durch<br />

Überbauung sowie für das Schutzgut Boden aufgrund des vollständigen<br />

Funktionsverlustes von bebauten Böden als Pflanzenstandort, Wasserspeicher,<br />

Lebensraum für Mikroorganismen und Bodentiere sowie für den Gasaustausch zu<br />

erwarten.<br />

Zur Klärung der Fragestellung, ob nach Umsetzung der Planung erhebliche<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zurückbleiben, wurde im Rahmen der<br />

Umweltprüfung (infraplan; vgl. Anhang I) eine Eingriffsbilanzierung durchgeführt.<br />

Das Ergebnis der Untersuchung zeigt, dass sich trotz der durchzuführenden<br />

Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 5.1 des Umweltberichtes) ein<br />

Kompensationsdefizit ergibt, das durch „externe“ Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Kap.<br />

5.2 des Umweltberichtes) ausgeglichen wird.<br />

Die Absicherung der Maßnahmen erfolgt durch einen städtebaulichen Vertrag<br />

(§ 11 BauGB) zwischen Gemeinde und Vorhabenträger. Nach Lage der Dinge ist<br />

somit gewährleistet, dass die vorliegende Bauleitplanung den Belangen von Natur<br />

und Landschaft in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Umfang<br />

Rechnung trägt.<br />

7.2 Immissionsschutz<br />

Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt (vgl. Kap. 6.2.1), könnte eine<br />

industrielle Nutzung des Plangebietes ohne entsprechende Einschränkungen im<br />

Hinblick auf die zulässige Emissionstätigkeit grundsätzlich zu einer<br />

abwägungserheblichen Beeinträchtigung der umliegenden (schutzbedürftigen)<br />

Wohngebäude führen. Um gleichwohl im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine<br />

ordnungsgemäße Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes<br />

sicherstellen zu können, wurde durch das Institut für technische und angewandte<br />

Physik GmbH, Oldenburg (itap), ein schalltechnisches Gutachten erstellt (vgl.<br />

Anhang II). In diesem Gutachten wurden unter Berücksichtigung aller in der<br />

Umgebung vorhandenen relevanten Vorbelastungen die zulässigen<br />

Lärmemissionskontingente für das Plangebiet errechnet. Da diese Schallpegel im<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt werden, ist sichergestellt, dass die zulässigen<br />

Immissionswerte in der näheren und weiteren Umgebung eingehalten werden.<br />

Die Belange des Immissionsschutzes sind damit sachgerecht berücksichtigt.<br />

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7.3 Landwirtschaft<br />

Landwirtschaftliche Belange sind durch die Inanspruchnahme von bisher als Acker<br />

genutzten Flächen betroffen. Diese stehen jedoch im Besitz des Planbegünstigten;<br />

bei der geplanten Betriebserweiterung ist der Rückgriff auf die direkt benachbarten<br />

Grundstücke unumgänglich.<br />

7.4 Verkehr<br />

Der überplante Bereich liegt an der zur Gemeindestraße abgestuften „Cloppenburger<br />

Straße“ (ehemals B 213) und damit in deutlichem Abstand zu der von der<br />

Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich<br />

Oldenburg (NLStBV-Ol) betreuten Landesstraße 870.<br />

Die Belange der NLStBV-Ol sind durch o. g. Bauleitplanungen nicht betroffen.<br />

Bedenken und Anregungen sind von dort aus nicht vorzutragen. 7 Die Anbindung an<br />

das örtliche und überörtliche Straßennetz erfolgt ausschließlich über<br />

Gemeindestraßen.<br />

7.5 Erdgasleitungen 54 und 55 Visbek-Großenkneten<br />

Von dem Vorhaben sind die Sicherheitsbereiche der folgenden Sauergasleitungen /<br />

Anlagen betroffen: 8<br />

Sauergasleitung - <strong>Nr</strong>. 54 Visbek S - Großenkneten<br />

(400 mm Durchmesser, 6 m Schutzstreifen, Begleitkabel)<br />

Sauergasleitung - <strong>Nr</strong>. 55 Visbek S - Großenkneten<br />

(400 mm Durchmesser, 6 m Schutzstreifen, Begleitkabel)<br />

Da eine Unterschreitung der gemäß § 53 Abs. 4 BVOT einzuhaltenden<br />

Sicherheitsabstände (Mindestabstand bei Einzelbebauung 50 m, bei geschlossener<br />

Bebauung 200 m beiderseits der Leitung) teilweise nicht zu vermeiden ist, werden<br />

- ähnlich wie dies nach Abstimmung mit der ExxonMobil Production Deutschland<br />

GmbH (EMPG) bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)<br />

im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 61a „Ahlhorn - Sandabbauflächen Kalksandsteinwerk<br />

Gräper“ erfolgt ist - in den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>68b</strong> folgende zusätzliche Hinweise<br />

aufgenommen:<br />

Die Betriebsgrundstücke sind - sofern im Bereich des Schutzstreifens (200 m;<br />

gemessen von der Leitungsachse) gelegen - mit einer festen Einfriedung<br />

(Mindesthöhe 1,80 m) zu versehen, durch die ein unbefugtes Betreten des<br />

Schutzstreifens durch Dritte verhindert wird.<br />

7 vgl. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom<br />

03.07.2012<br />

8 vgl. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 12.07.2012<br />

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Fluchtwege im Bereich des v. g. Schutzsstreifens (200 m) sind in Richtung der<br />

leitungsabgewandten Seite (nach Westen, Norden und Süden) auszurichten.<br />

Fenster und Türen in Richtung der leitungszugewandten Seite (Osten) an<br />

Gebäuden, die im Bereich des v. g. Schutzsstreifens (200 m) stehen, sind<br />

unzulässig.<br />

7.6 Bauschutzbereich des Flugplatzes Ahlhorn<br />

Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich der Landebahn. Bauvorhaben, die die nach<br />

§§ 12 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Höhen überschreiten (auch<br />

Bauhilfsanlagen, Kräne usw.), bedürfen einer besonderen luftrechtlichen<br />

Zustimmung der zuständigen Luftverkehrsbehörde im Rahmen des<br />

Baugenehmigungsverfahrens.<br />

7.7 Bodendenkmalpflege<br />

Aus dem Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine archäologischen<br />

Fundstellen bekannt.<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche<br />

Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen,<br />

Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch<br />

geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des<br />

Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen<br />

der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landkreis Oldenburg) unverzüglich gemeldet<br />

werden.<br />

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.<br />

Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis <strong>zum</strong> Ablauf von<br />

4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge<br />

zu tragen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der<br />

Arbeit gestattet.<br />

7.8 Altablagerungen<br />

Bei den bisher nicht dem Industriegebiet zuzuordnenden Teilen des Plangebietes<br />

handelt es sich um seit geraumer Zeit land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte<br />

Flächen. Aus dieser Nutzung sind keine Anhaltspunkte für Bodenbelastungen durch<br />

Schadstoffe bekannt.<br />

Das eventuelle Vorhandensein von Altablagerungen und Altstandorten ist während<br />

der Bauphase vor Ort zu erkunden und ggf. bei der Unteren Abfallbehörde<br />

(Landkreis Oldenburg) anzuzeigen.<br />

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7.9 Ver- und Entsorgung<br />

Das Plangebiet ist / wird soweit erforderlich an die zentralen Ver- und<br />

Entsorgungseinrichtungen von Gemeinde und Landkreis bzw. zuständigen<br />

Versorgungsträgern angeschlossen.<br />

Die abwasserrechtlichen Belange werden in einem gesonderten wasserrechtlichen<br />

Verfahren – außerhalb der Bauleitplanung – geprüft.<br />

Gemäß § 96 Abs. 3 NWG sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung des<br />

Niederschlagswassers an Stelle der Gemeinde verpflichtet, soweit nicht die<br />

Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung<br />

vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine<br />

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.<br />

Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung sicherzustellen. In diesem<br />

Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und<br />

Wasserfaches e. V. (DVGW) eine Löschwassermenge von 192 cbm pro Stunde<br />

(3.200 l/Min. ) bei GI über 2 Stunden als Grundschutz erforderlich. Hierfür können<br />

die öffentliche Trinkwasserversorgung (Hydrantenabstand max. 120 m), natürliche<br />

oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz<br />

gebracht werden. Die Löschwasserentnahmestellen sind im Umkreis von 300 m<br />

anzulegen. 9<br />

9 vgl. Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB des Landkreises Oldenburg vom 08.08.2012<br />

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Entwurf (Stand: 10.12.2012) Seite 19<br />

Im Auftrage der Gemeinde Großenkneten gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet:<br />

Großenkneten, den 07.12.2012 / 10.12.2012<br />

Großenkneten, den ………………..<br />

Verfahrenshinweise:<br />

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…………………….<br />

(Bürgermeister)<br />

Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB<br />

(öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und<br />

Anhörung der Bürger) erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen vom<br />

……………….. bis einschließlich ………………...<br />

Die <strong>Begründung</strong> hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ……………….. bis<br />

einschließlich ……………….. zusammen mit der Planzeichnung öffentlich<br />

ausgelegen.<br />

Großenkneten, den ………………..<br />

…………………….<br />

(Bürgermeister)

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