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Abschnitt 2. Spielbetrieb - Golf.de

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<strong>Spielbetrieb</strong><br />

„Spieler dürfen während <strong>de</strong>r festgesetzten Run<strong>de</strong> nicht auf irgen<strong>de</strong>inem Beför<strong>de</strong>rungsmittel<br />

mitfahren, außer es ist von <strong>de</strong>r Spielleitung genehmigt wor<strong>de</strong>n.<br />

STRAFE FÜR VERSTOSS GEGEN DIE WETTSPIELBEDINGUNG:<br />

Lochspiel — Nach Beendigung <strong>de</strong>s Lochs, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verstoß festgestellt<br />

wur<strong>de</strong>, muss <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>s Lochspiels berichtigt wer<strong>de</strong>n; dabei wird für je<strong>de</strong>s<br />

Loch, bei <strong>de</strong>m ein Verstoß vorkam, ein Loch abgezogen, höchstens jedoch<br />

zwei Löcher pro Run<strong>de</strong>.<br />

Zählspiel — Zwei Schläge für je<strong>de</strong>s Loch, bei <strong>de</strong>m ein Verstoß vorkam, höchstens<br />

jedoch vier Schläge pro Run<strong>de</strong>.<br />

Loch- o<strong>de</strong>r Zählspiel — Im Falle <strong>de</strong>s Verstoßes zwischen <strong>de</strong>m Spielen von zwei<br />

Löchern wirkt sich die Strafe auf das nächste Loch aus. Die Benutzung irgen<strong>de</strong>ines<br />

nicht erlaubten Beför<strong>de</strong>rungsmittels muss unverzüglich nach Erkennen eines<br />

Verstoßes eingestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>renfalls ist <strong>de</strong>r Spieler disqualifiziert.“<br />

Die vorgenannte Genehmigung <strong>de</strong>r Spielleitung teilt sich auf in<br />

- eine kurzfristige Erlaubnis zum Mitfahren, z. B. um Zeit zu sparen, falls <strong>de</strong>r<br />

Spieler zur Stelle <strong>de</strong>s letzten Schlags zurückgehen muss um einen neuen Ball<br />

zu spielen (gängige Praxis in Verbandswettspielen und auch für Spieler ohne<br />

Behin<strong>de</strong>rung anwendbar), o<strong>de</strong>r<br />

- eine Erlaubnis zur Benutzung <strong>de</strong>s <strong>Golf</strong>carts für die ganze festgesetzte Run<strong>de</strong>.<br />

Hierzu wird üblicherweise ein Nachweis <strong>de</strong>r Bedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich sein, entwe<strong>de</strong>r<br />

durch ärztliches Attest o<strong>de</strong>r wenn eine weitere Einschränkung erwünscht<br />

ist, durch einen amtlichen Behin<strong>de</strong>rtenausweis, ggf. mit <strong>de</strong>m Eintrag „G“ für<br />

„Gehbehin<strong>de</strong>rung“.<br />

Die <strong>Golf</strong>regeln verbieten die Benutzung von Carts auch z. B. nur durch einzelne<br />

Teilnehmer eines Wettspiels nicht. In Decision 33-1/8 <strong>de</strong>r „DECISIONS – Entscheidungen<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>Golf</strong>regeln“ wird ausgeführt, dass die Nutzung eines <strong>Golf</strong>carts<br />

während eines Wettspiels nicht gegen die <strong>Golf</strong>regeln verstößt, solange die<br />

Ausschreibung / Wettspielbedingungen die Nutzung nicht verbieten. Will man<br />

also die Benutzung von Carts unterbin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einschränken, hat dies in <strong>de</strong>r<br />

Ausschreibung (ggf. Rahmenausschreibung) zu erfolgen. Dabei ist Folgen<strong>de</strong>s zu<br />

be<strong>de</strong>nken:<br />

Es macht einen Unterschied, ob die <strong>Golf</strong>run<strong>de</strong> zu Fuß o<strong>de</strong>r per Wagen zurückgelegt<br />

wird. Hat ein Spieler mit dauern<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung seine DGV-Stammvorgabe<br />

unter Benutzung eines Carts erspielt, so ist sie diesem Umstand allerdings ange-

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