Abschnitt 2. Spielbetrieb - Golf.de
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<strong>Spielbetrieb</strong><br />
„Spieler dürfen während <strong>de</strong>r festgesetzten Run<strong>de</strong> nicht auf irgen<strong>de</strong>inem Beför<strong>de</strong>rungsmittel<br />
mitfahren, außer es ist von <strong>de</strong>r Spielleitung genehmigt wor<strong>de</strong>n.<br />
STRAFE FÜR VERSTOSS GEGEN DIE WETTSPIELBEDINGUNG:<br />
Lochspiel — Nach Beendigung <strong>de</strong>s Lochs, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verstoß festgestellt<br />
wur<strong>de</strong>, muss <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>s Lochspiels berichtigt wer<strong>de</strong>n; dabei wird für je<strong>de</strong>s<br />
Loch, bei <strong>de</strong>m ein Verstoß vorkam, ein Loch abgezogen, höchstens jedoch<br />
zwei Löcher pro Run<strong>de</strong>.<br />
Zählspiel — Zwei Schläge für je<strong>de</strong>s Loch, bei <strong>de</strong>m ein Verstoß vorkam, höchstens<br />
jedoch vier Schläge pro Run<strong>de</strong>.<br />
Loch- o<strong>de</strong>r Zählspiel — Im Falle <strong>de</strong>s Verstoßes zwischen <strong>de</strong>m Spielen von zwei<br />
Löchern wirkt sich die Strafe auf das nächste Loch aus. Die Benutzung irgen<strong>de</strong>ines<br />
nicht erlaubten Beför<strong>de</strong>rungsmittels muss unverzüglich nach Erkennen eines<br />
Verstoßes eingestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
An<strong>de</strong>renfalls ist <strong>de</strong>r Spieler disqualifiziert.“<br />
Die vorgenannte Genehmigung <strong>de</strong>r Spielleitung teilt sich auf in<br />
- eine kurzfristige Erlaubnis zum Mitfahren, z. B. um Zeit zu sparen, falls <strong>de</strong>r<br />
Spieler zur Stelle <strong>de</strong>s letzten Schlags zurückgehen muss um einen neuen Ball<br />
zu spielen (gängige Praxis in Verbandswettspielen und auch für Spieler ohne<br />
Behin<strong>de</strong>rung anwendbar), o<strong>de</strong>r<br />
- eine Erlaubnis zur Benutzung <strong>de</strong>s <strong>Golf</strong>carts für die ganze festgesetzte Run<strong>de</strong>.<br />
Hierzu wird üblicherweise ein Nachweis <strong>de</strong>r Bedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich sein, entwe<strong>de</strong>r<br />
durch ärztliches Attest o<strong>de</strong>r wenn eine weitere Einschränkung erwünscht<br />
ist, durch einen amtlichen Behin<strong>de</strong>rtenausweis, ggf. mit <strong>de</strong>m Eintrag „G“ für<br />
„Gehbehin<strong>de</strong>rung“.<br />
Die <strong>Golf</strong>regeln verbieten die Benutzung von Carts auch z. B. nur durch einzelne<br />
Teilnehmer eines Wettspiels nicht. In Decision 33-1/8 <strong>de</strong>r „DECISIONS – Entscheidungen<br />
zu <strong>de</strong>n <strong>Golf</strong>regeln“ wird ausgeführt, dass die Nutzung eines <strong>Golf</strong>carts<br />
während eines Wettspiels nicht gegen die <strong>Golf</strong>regeln verstößt, solange die<br />
Ausschreibung / Wettspielbedingungen die Nutzung nicht verbieten. Will man<br />
also die Benutzung von Carts unterbin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einschränken, hat dies in <strong>de</strong>r<br />
Ausschreibung (ggf. Rahmenausschreibung) zu erfolgen. Dabei ist Folgen<strong>de</strong>s zu<br />
be<strong>de</strong>nken:<br />
Es macht einen Unterschied, ob die <strong>Golf</strong>run<strong>de</strong> zu Fuß o<strong>de</strong>r per Wagen zurückgelegt<br />
wird. Hat ein Spieler mit dauern<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung seine DGV-Stammvorgabe<br />
unter Benutzung eines Carts erspielt, so ist sie diesem Umstand allerdings ange-