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vergleiche auch Anlage 8.4 - CJD

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Stufe<br />

xxx<br />

Zwischen den einzelnen Maßnahmen<br />

sollten immer wieder gezielte Impulse<br />

durch Gespräche gesetzt werden.<br />

…<br />

Auch andere Maßnahmen, die zur<br />

Problemlösung geeignet sind, können<br />

flexibel eingesetzt werden.<br />

Das Einberufen einer<br />

Klassenkonferenz soll durch die<br />

vorgeschalteten Maßnahmen<br />

vermieden werden.<br />

Klassenkonferenz<br />

- 7 -<br />

Einladung über<br />

Schulleitung<br />

4.2. Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG<br />

Sollte der Einsatz der Erziehungsmittel nicht gegriffen haben oder liegt eine im genannten<br />

Erlass aufgeführte Indikation vor, so werden die dort beschriebenen Mittel und Verfahren<br />

angewendet. Der Erlass ist weiter unten als <strong>Anlage</strong> beigefügt.<br />

5. Maßnahmen bei Straftaten: Vereitelung und Verfolgung<br />

Nach Erlasslage (Gem. RdErl. D. MK, d. MI und d. MJ v. 30.09.2003 – 201-51 661 – (Nds.MBl. Nr.32/2003<br />

S.675; SVBl. 12/2003 S.380) – VORIS 22410 -) sind bei Straftaten die Polizeibehörden einzuschalten.<br />

Die Schulleitung veranlasst das über das Sekretariat. Auszug aus dem genannten Erlass:<br />

Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon<br />

erhält, dass eine der folgenden oder vergleichbare Straftaten an ihrer Schule oder im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und<br />

Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht:<br />

Straftaten gegen das Leben,<br />

- Sexualdelikte wie z.B. Vergewaltigung oder sexueller Missbr<strong>auch</strong>,<br />

- Raubdelikte wie das sog. „Abziehen“ von Sachen,<br />

- gefährliche Körperverletzungen (wie z.B. mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder<br />

gemeinschaftlich begangene),<br />

- oder andere erhebliche Körperverletzungen,<br />

- andere Gewaltdelikte, insbesondere solche, die gemeinschaftlich oder wiederholt<br />

begangen werden,<br />

- wie <strong>auch</strong> besonders schwere Fälle von Bedrohung, Beleidigung (z.B.<br />

Sexualbeleidigung),<br />

- Sachbeschädigung (z.B. Graffiti),<br />

- Nötigung,<br />

- politisch motivierte Straftaten,<br />

- Verstöße gegen das Waffengesetz,<br />

- Einbruchsdiebstähle,<br />

- aber <strong>auch</strong> einfache Diebstähle, wenn sie wiederholt vorkommen,<br />

- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. Steinwürfe),<br />

- der Besitz, der Handel oder die sonstige Weitergabe von Betäubungsmitteln.<br />

Gemeint sind vollendete wie versuchte Delikte.<br />

Maßnahmen und<br />

Gespräche<br />

dokumentieren und<br />

temporär aufbewahren

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