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194 SONDERGÖTTER<br />

seite des letzteren war also norden, des klägers Süden. Dieselbe<br />

anordnung galt für den gerichtlichen Zweikampf. Sie hat sich<br />

so fest eingelebt, dass einzelne anwendungen den brauch selbst<br />

um Jahrhunderte überdauert haben. Der reinigungseid bei halspeinlicher<br />

klage wurde abgelegt, indem man sich gegen norden<br />

wendete; bis in unser Jahrhundert kehrte der Scharfrichter dem<br />

missethäter das gesiebt nach der 'traurigen ecke' dh. gegen<br />

norden, ehe er den tödtlichen streich führte^*. Zn Halberstadt<br />

wurde bis zur reformationszeit der 'sündige Adam' dh. ein<br />

mensch der freiwilbg während der fastenzeit busse für die stadt<br />

thun sollte, zum nordportal des doms au.sgetrieben''ä; in Leipzig<br />

war das sog. 'narrenhäuschen', in welchem flucher und gotteslästerer<br />

zur strafe ausgestellt wurden, an der mitternaehtseite<br />

der Thomaskirehe angebracht. Je lebendiger die beziehung des<br />

gerichts zum lichtgott empfunden wurde, um so mehr ist diese<br />

räumliche Ordnung des geriehtes als unvermeidliche folgerung<br />

jenes grundgedankens vorauszusetzen. Es ist überraschend, in<br />

wie hohes altertbum sie zurückgeht. Von den Bithynern, einem<br />

mit den Griechen eng verwandten volke, wird uns berichtet 5'',<br />

dass ihre richter gegen die sonne gekehrt sassen und urtheilten,<br />

'dass der gott auf sie schauen könnte'. Noch bei einem römisch-byzantinischen<br />

blutgericht, das im j. 555 n. Chr. abgebalten<br />

wurde, standen, wie ausdrücklich hervorgehoben wird,<br />

die beiden angeklagten auf der linken seite der richter, die<br />

kläger auf der rechten^'. Die geriehtsordnung der Griechen<br />

54 vBodmann Rheing. alterth. s. 642 f.<br />

55 Job. Andr. Schmidt, Diss. deAdamo Halberstadiensi in die<br />

cinerum ex ecciesia eiecto. Heimst. 1702 Conr. Matth. Haber, Kurtzgefasste<br />

. .. nachricht von der hohen stifl'tskirchen ... zu Halberstadt,<br />

Halb. 1728 s. 31 f. über den brauch, der einfach auf dem im Pontificale<br />

Romanum vorgeschriebenen ritus der öffenthchen l^irchenbusse<br />

beruht, berichtet auch JBoem De omnium gentium ritibus 3,<br />

13 (Augsb. 1520) f. 571' und RHospinianus Festa Christianorum<br />

(Zürich 1612) febr. n. 18 f. 47»-. Das narrenhäuschen in Leipzig kenne<br />

ich aus WSchäfers Deutschen Städtewahrzeichen 1, 54 f.<br />

56 Ari-ian fr. 33 (in Müllers FHG 3, 592) bei Eustathios zu<br />

r 275 p. 414, 30 xöv "HXiov bi xaiuiav xdJv öpKUJV dvxau9a KaXet iL?<br />

irdvxa ecpopujvTa - biö Kai BiSuvoi... biKa? ^biKaZov Ka962ö(.ievoi dvxioi<br />

xoO ViXiou, d)? dv ö Geö? firoTTTedoi.<br />

57 Ag-atbias 4, 2 p. 208, 5 Nieb. 'POÖÖXIKÖ? xe Kai 'loidvvri? ^K

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