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192 SONDERGÖTTER sich daraus die bedeutung des auf solche weise getbeilten raums entwickelt, in tempus ist der himmelsabschnitt (zb. osten) in die tageszeit (zb. morgen) nnd dann allgemein in die zeit übergegangen. Nissen hat in einem bahnbrechenden werke schöpferischer geschichtsforschung gezeigt, wie das italische volk diese krcuzung der himmelslinien, auf denen das ganze auguralwesen beruhte, zur regelung der irdischen Verhältnisse verwendet bat bei der auftheilung des landes wie bei der anläge der tempel, städte, lager". Dieser grosse zusammenbang erhält volles licht und den zureichenden grund durch deutsche Überlieferungen. Die übernähme des sonnenlehens fs. 183) bestand darin, dass der bcsitzergreifende gegen die aufgehende sonne ritt und dabei mit dem Schwerte kreuzhiebe in die luft schlug; bis ins xvii jh. ist das an einzelnen orten beobachtet worden; die herrschaft in Kärnthen pflegte so angetreten zu werden** und für Ungarn ist es bis heute brauch der habsburgisehen kaiser. In nordischen sagen wird das gebiet mit brennendem bolz 'gegen die sonne' umritten*^: die hufspur des pferdes bestimmt die grenzbnie des beanspruchten besitzes, die in den fäben, wo bestehendes sonnenlehen von berechtigten nachfolgern übernommen wird, gegeben und selbstverständlich ist; aber vergessen ist das wesentliche, die krcuzung. Diese heilige handlung theilt nicht nur den himmel für die beobachtung göttbcher Wahrzeichen, welche den eigentbumsansprueh bestätigen oder abweisen könnten, sondern wird sofort 4, 100, 17 Rose). Die bedeutung des ausgeschnittenen, ausgesonderten ist also eine abgeleitete. 47 HNissen, Das templum, antiquarische Untersuchungen. Berlin 1869, dazu Rh. mus. 28, 513 ff. 29, 369 ff. 40, 38 ff. 329ff.42, 28 ff. 48 Johannes Victoriensis 2, 7 in Boehmers Fontes rer. germ. 1, 319 (Pez Scrr. rerum austriac. 1, 859) ' princeps stans super lapidem, nudum in manu giadium habens, uertit se ad omnem partem (dh. nach den vier selten der weit) ensem uibrans, ostendens iustum iudicem omnibus se futurum'. Die Schwertstreiche sind in der deutschen reimchronik (bei Pez ao. 3, 1841^) übergangen. Nachweise aus späterer litteratur gibt vValvasor, Ehre des bertzogthums Crain 2, 396; über die fortdauer des brauchs derselbe 396 ff. 49 PEMüllers Sagaenbibliothek übers, v. KLachmann s. 58 f. mit der anm. Auch in der makedonischen sage (Her. 8, 137 zu ende) ist nur der akt der Umgrenzung, hier syinbobsch, aufbewahrt.

LlCHTVKRKHHrXd : li.M'M. GERICHT 193 auch aut das umkreiste land übertragen. Der kreuzungspunkt bildet die mitte der niederlassung, den öffentlichen platz, dän. forta, lat. compitum; an den vier sieb kreuzenden Strassen reiben sich die häuser: das war, soweit nicht berg und wasserlauf hinderten, die gewöhnliche einfachste form der dorf- und Stadtanlage ^''. Die Strassen selbst aber durchzogen als grundtheiler die ganze geinarkung. Der burgundische richter spricht das urtheil, indem er 'gott vor seinen äugen hat'"^ Der richtereid von Eresos sebloss mit den werten: 'also werde ich verfahren, so wahr mir Zeus und Helios helfe'. Das soll uns warnen, in der burgundischen formel nur eine christliche forderung an das gewissen zu sehn. Für die vorzeit ist es selbstverständbeh, dass der geforderte zustand des riebters auch sinnfälbge Wahrheit haben, dass der innere zustand durch den äusseren geschaffen sein musste. Der gott, dessen licht in alle falten des herzens siebt, inuss auch vor dem leiblichen äuge stehn. So wurde denn am Rhein das landgerieht unter 'wendung des angesichts gegen die sonne' eröffnet-'-. Aber auch bei der gerichtssitzung selbst, so lange sie in rechter weise dh. unter freiem himmel (s. 181) abgehalten wurde, sass der richter und neben ihm die schöffen so, da,ss sie gegen die aufsteigende (s. 188 f.) sonne blickten; auf der rechten seite vor der richterbank stand der kläger und seine beistände, auf der linken der beklagte"'': die himmels- 50 s. GHansen, Agrarhistor. abhandl. 1, 38 f. Dahlmanns Gesch. v. Dänemark 1, 1.34 f. GLvMaurers Einl. zur gesehichte der markhof- dorf- u. Stadtverfassung s. 36 ff. Gesch. d. städteverf. 2, 20 Grimms d. rechtsaltert. 211 f. 51 richterspruch bei C:. d'Addosio, Bestie delinquenti p. 2S7 'aiant dieu devant nos yeulx nous disons et pronun^ons' usw. Inschrift von Eresos b. Conze, Reise auf der insel Lesbos taf. xii ß 19 f. (Colbtz, Gr. dialektinschr. 1, 106 z. 56i ouxiu iroriauj vai pä A(a Koi "AXiov. Auf die Orientierung des gerichts gehe ich ausführlicher ein, um die etwas zu flüchtige darstellung, die ich in den Verhandl. der XLii philol. vers. zu Wien 1893 s. 27 gegeben, zu ersetzen. 52 vBodmanu, Kheing. alterth. s. 614. 53 JGrimm, d. rechtsalt. 807 ff. Coutume de Bourgogne § 278 bei Giraud, ess. sur l'hist. du droit frauQais 2, 320 fordert für die gaige de bataille ' le siege de l'appellant doit estre dedeans les bces a la destre du roy et celluy de l'appeUey a senestre'. 13

LlCHTVKRKHHrXd : li.M'M. GERICHT 193<br />

auch aut das umkreiste land übertragen. Der kreuzungspunkt<br />

bildet die mitte der niederlassung, den öffentlichen platz, dän.<br />

forta, lat. compitum; an den vier sieb kreuzenden Strassen<br />

reiben sich die häuser: das war, soweit nicht berg und wasserlauf<br />

hinderten, die gewöhnliche einfachste form der dorf- und<br />

Stadtanlage ^''. Die Strassen selbst aber durchzogen als grundtheiler<br />

die ganze geinarkung.<br />

Der burgundische richter spricht das urtheil, indem er<br />

'gott vor seinen äugen hat'"^ Der richtereid von Eresos<br />

sebloss mit den werten: 'also werde ich verfahren, so wahr mir<br />

Zeus und Helios helfe'. Das soll uns warnen, in der burgundischen<br />

formel nur eine christliche forderung an das gewissen<br />

zu sehn. Für die vorzeit ist es selbstverständbeh, dass der<br />

geforderte zustand des riebters auch sinnfälbge Wahrheit haben,<br />

dass der innere zustand durch den äusseren geschaffen sein<br />

musste. Der gott, dessen licht in alle falten des herzens siebt,<br />

inuss auch vor dem leiblichen äuge stehn. So wurde denn<br />

am Rhein das landgerieht unter 'wendung des angesichts gegen<br />

die sonne' eröffnet-'-. Aber auch bei der gerichtssitzung selbst,<br />

so lange sie in rechter weise dh. unter freiem himmel (s. 181)<br />

abgehalten wurde, sass der richter und neben ihm die schöffen<br />

so, da,ss sie gegen die aufsteigende (s. 188 f.) sonne blickten; auf<br />

der rechten seite vor der richterbank stand der kläger und<br />

seine beistände, auf der linken der beklagte"'': die himmels-<br />

50 s. GHansen, Agrarhistor. abhandl. 1, 38 f. Dahlmanns Gesch.<br />

v. Dänemark 1, 1.34 f. GLvMaurers Einl. zur gesehichte der markhof-<br />

dorf- u. Stadtverfassung s. 36 ff. Gesch. d. städteverf. 2, 20<br />

Grimms d. rechtsaltert. 211 f.<br />

51 richterspruch bei C:. d'Addosio, Bestie delinquenti p. 2S7<br />

'aiant dieu devant nos yeulx nous disons et pronun^ons' usw. Inschrift<br />

von Eresos b. Conze, Reise auf der insel Lesbos taf. xii ß<br />

19 f. (Colbtz, Gr. dialektinschr. 1, 106 z. 56i ouxiu iroriauj vai pä A(a<br />

Koi "AXiov. Auf die Orientierung des gerichts gehe ich ausführlicher<br />

ein, um die etwas zu flüchtige darstellung, die ich in den Verhandl.<br />

der XLii philol. vers. zu Wien 1893 s. 27 gegeben, zu ersetzen.<br />

52 vBodmanu, Kheing. alterth. s. 614.<br />

53 JGrimm, d. rechtsalt. 807 ff. Coutume de Bourgogne § 278<br />

bei Giraud, ess. sur l'hist. du droit frauQais 2, 320 fordert für die<br />

gaige de bataille ' le siege de l'appellant doit estre dedeans les bces<br />

a la destre du roy et celluy de l'appeUey a senestre'.<br />

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