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LICHTVEREHRUNG : ZEIT 189<br />

siiäteren kaiserzeit wurde wenigstens im strafprozess mit dem<br />

ablauf der sechsten stunde dh. um mittag die sitzung aufgehoben^''.<br />

Unsere deutsehen rechtsquellen lassen freilich keinen<br />

zweifei, dass die rücksicht theils auf die entfernter wohnenden<br />

dingpfliehtigen theils auch auf die bequemliebkeit des Vorsitzenden<br />

zeitig die alten grenzen verrückt bat; aber dass die tagung<br />

am hellen tage, bei sonnen schein stattfinden müsse, ist<br />

nirgends zweifelhaft gewesen ä'. Doch an ganz verschiedenen<br />

enden begegnende Zeugnisse verbürgen die ehemalige allgemeingültigkeit<br />

der alten mittagsgrenze. Der Sachsenspiegel (in<br />

61), der Scbwaben.spiegel (c. 113W.) und diesem gleichlautend<br />

das stcirische landrecht ^* fordern noch, dass die dingpflichtigen<br />

'von der zeit so die sunne aufget unez zu dem mitten tag' des geriehtes<br />

warten. In Bremen durfte noch im xii. jahrb. nach dem<br />

mitten tag weder über leib und leben noch über erbe geurtheilt<br />

werden. Zu Breisig am Rhein soll der richter 'abe montaghs zu<br />

morgen sitzen zu dinge und sab richten'. In den Niederlanden<br />

war die anschauung, dass die rechte zeit des gerichts mit dem<br />

mittag abschbesse, so fest gewurzelt, dass, als die ausdebnung<br />

der geschäfte die grenze zu verschieben zwang, in die hegungsformel<br />

besondere Verwahrungen aufgenommen wurden um die<br />

36 cod. Theodos. i 17, 13 acta Marinae p. 23, 36.<br />

37 Die Wichtigkeit, welche die tageszeit für das deutsche rechtsgefühl<br />

hatte, zeigt sich in der regelmässig- bei der hegung- gestellten<br />

frage nach der rechten zeit. Unsere weisthümer machen selten angaben<br />

über die stunde, und wo solche begegnen, beweisen sie vielfach<br />

laxere sitte, zb. Grimm 1, 768 ' zu der eylften stunden desselben<br />

tags zu mittentag oder vill eher' vgl. ebd. 1, 570. 750. 770. 797.832.<br />

Belege für die forderung, dass es heller tag- sei, gibt Grimm rechtsalt.<br />

813 ff. und Maurer, Gesch, der fronhöfe 4, 167.<br />

38 Steiermärkisches landrecht des mittelalters herausg. von<br />

FBischoff, art. 245 p. 172. In den überwiegend jungen steierischen<br />

weisthümern darf man dergleichen nicht suchen, doch wird die<br />

morgenzeit gefordert (Oesterr. wt. vi) s. 77, 34 und ein deutlicher<br />

rest der alten sitte ist es, wenn zu Pöllau die jährliche vorstandschaft<br />

des gerichts am s. Blasientag 'umb 12 uhr nachmittags' wechselt<br />

s. 135, 15. Donandt im Bremischen Jahrbuch 1870 b. 5, 31 (Urkunde<br />

von 1181). Wt. von Breisig bei Grimm 2, 635. vgl. auch<br />

Grimms rechtsalt. 814. Übrigens sind bis heute öffentbche amtsstunden<br />

vielfach auf den vormittag- eingeschränkt.

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