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Entlastungsprogramm bei Demenz

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die demenziellen Veränderungen als beginnend und damit als bedingt<br />

berücksichtigungsfähig bezeichnet. Vom Gutachter wurde allerdings ein Assessment<br />

durchgeführt, welches Auffälligkeiten in allen Punkten ergeben hat. Auch das Vorliegen einer<br />

demenzbedingten Fähigkeitsstörung wurde vom Gutachter aufgenommen, allerdings führte<br />

dieses auf Grund der Einschätzung einer mangelnden Fremd- oder Eigengefährdung dann<br />

nicht zu einer Anspruchsberechtigung.

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