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Entlastungsprogramm bei Demenz

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noch auf 44 Versicherte (15,4 %). Es lassen sich zwei Gründe für die Reduzierung dieser<br />

Anzahl ausmachen:<br />

• Dreizehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Anspruchsberechtigung sind im<br />

Verlauf des Projekts ausgeschieden (fünf verstorben, vier Heimeinzug, vier<br />

persönliche Gründe; davon acht aus Pflegestufe I und fünf aus Pflegestufe II).<br />

• Bei sechzehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurde im Projektverlauf die<br />

Erheblichkeit der Alltagskompetenz festgestellt (neun mit Grundbetrag, sieben gleich<br />

mit erhöhtem Betrag).<br />

Die Gründe für die Erlangung der Anspruchsberechtigung innerhalb des Projekts lassen sich<br />

klar benennen. In allen sechzehn Fällen lag bereits zu Projektbeginn eine gesicherte<br />

<strong>Demenz</strong>diagnose vor. Warum die jeweilige Familie der/des Versicherten erst im Verlauf des<br />

Projekts einen erneuten Antrag auf Feststellung der erheblichen zusätzlichen<br />

Betreuungsbedürftigkeit nach § 45a SGB XI stellte, hatte zwei Ursachen:<br />

• Bei acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern kam es zu einer deutlichen Zunahme der<br />

Einschränkung der Alltagskompetenz. In diesen Fällen wurde der Einsatz<br />

außerfamiliärer Hilfe bzw. Entlastung nötig. Für die Finanzierung dieser Hilfen wurde<br />

die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 45a SBG XI beantragt und<br />

danach wurden auch Leistungen nach § 45b SGB XI eingesetzt.<br />

• In der Beratung durch die Gesundheitsberaterinnen und -berater konnten in acht<br />

Familien die mangelnden Kenntnisse zur vorliegenden, aber noch nicht geltend<br />

gemachten Anspruchsberechtigung bear<strong>bei</strong>tet werden. Nach Erlangung der<br />

Anspruchsberechtigung wurden dann Leistungen nach § 45b SGB XI für bereits<br />

genutzte Hilfen eingesetzt.<br />

Die Zahl der zum 31.12.2008 nicht erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkten<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer belief sich auf fünfzehn. Auch in diesen Fällen lag zu<br />

Projektbeginn eine gesicherte <strong>Demenz</strong>diagnose vor. Für das Fehlen der<br />

Anspruchsberechtigung lassen sich verschiedene Gründe ausmachen, die im Folgenden<br />

beschrieben sind:<br />

In fünf Fällen wurde ein Feststellungsantrag bis zum 31.12.2008 gestellt und das<br />

Begutachtungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Eine gesicherte Aussage über diesen<br />

Personenkreis konnte bis zum Ende der Feldphase nicht getroffen werden. Bei sieben<br />

Versicherten lehnte die Familie eine Beantragung ab. Die Familien sahen keine<br />

Verwendungsmöglichkeiten für die Gelder und/oder hatten Bedenken hinsichtlich einer<br />

erneuten, von ihnen als Belastung empfundenen Begutachtungssituation.<br />

In drei Fällen hat der MDK keine Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI feststellen<br />

können. Die Auswertung der MDK-Gutachten wie auch die Rücksprache mit diesen Familien<br />

haben ergeben, dass die Betreuungsbedürftigkeit dieser Versicherten während der<br />

Begutachtung als nicht erheblich eingestuft wurde. Nach Angabe der Familien wurde in zwei<br />

Fällen vom jeweiligen Gutachter kein Assessment durchgeführt, weil aus seiner Sicht keine<br />

ausreichenden Hinweise auf das Bestehen der Erkrankung vorlagen. Im dritten Fall wurden

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