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Entlastungsprogramm bei Demenz

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XI noch zur Nutzung oder Nichtnutzung der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b<br />

SGB XI machen konnten.<br />

Im weiteren Verlauf des Projekts nahm die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />

ohne Anspruchsberechtigung stetig ab. Zum 30.06.2008 waren noch 21 Teilnehmerinnen<br />

und Teilnehmer (8,9 %) ohne Anspruchsberechtigung. Aus der letzten Datenerhebung zum<br />

31.12.2008 ließ sich die Zahl von fünfzehn Versicherten (7,9 %) ermitteln.<br />

Gründe für die fehlende Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI zu Projektbeginn<br />

Für die fehlende Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI konnten unterschiedliche<br />

Gründe abgegrenzt werden. Diese Erkenntnisse wurden gewonnen<br />

• durch Beobachtungen der Projektleitung und der -koordinatorinnen,<br />

• durch anschließende Befragung der Gesundheitsberaterinnen und -berater,<br />

• anlässlich der Vorbereitung von Nachbegutachtungen <strong>bei</strong> den Familien und<br />

• stichprobenweise durch eine Auswertung der Pflegegutachten.<br />

Eine Anspruchsberechtigung kann demgemäß fehlen, wenn<br />

• das aktuelle Pflegegutachten vor dem Inkrafttreten des<br />

Pflegeleistungsergänzungsgesetzes (01.01.2002) erstellt wurde,<br />

• das aktuelle Pflegegutachten vor dem diagnostizierten Auftreten der demenziellen<br />

Erkrankung erstellt wurde und die Versicherten bzw. ihre Angehörigen keine Kenntnis<br />

über eine (Nach-)Begutachtungsmöglichkeit zur Überprüfung der<br />

Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI haben,<br />

• die Betreuungsbedürftigkeit während der Begutachtung als nicht erheblich eingestuft<br />

wurde und/oder<br />

• das Assessment während der Begutachtung nicht durchgeführt wurde, weil die<br />

Erkrankung vom Gutachter nicht erkannt wurde oder zu erkennen gegeben wurde, da<br />

z. B. die demenzielle Erkrankung nicht als pflegebegründende Diagnose aufgeführt<br />

ist oder auch zur Begutachtung vorlag,<br />

• die Begutachtung in einer stationären Einrichtung stattfand und das Assessment nicht<br />

durchgeführt wurde (Regelfall bis zum 30.06.2008).<br />

Eine quantitative Abgrenzung der vorliegenden Gründe war nicht möglich, weil nicht in allen<br />

Fällen eine eindeutige Sachaufklärung machbar war. Feststellbar war aber eine große Breite<br />

der vorliegenden Gründe. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es theoretisch wie<br />

auch praktisch die Möglichkeit gibt, dass die Voreinschätzung wie auch das Assessment<br />

selbst fehlerhaft durchgeführt wurden, weil dies nicht nach Begutachtungsanleitung geschah,<br />

sondern das Ergebnis nur aus dem allgemeinen Eindruck abgeleitet wurde.<br />

Wie viele Nichtanspruchsberechtigte wurden nachträglich durch den MDK als<br />

erheblich oder als nicht erheblich eingeschränkt in ihrer Alltagskompetenz<br />

eingeschränkt bewertet? Warum wurde dieser Personenkreis nachträglich so<br />

eingeschätzt?<br />

Nach Auswertung aller Abfragen konnten wir als Ergebnis feststellen, dass zum 31.12.2008<br />

noch insgesamt fünfzehn Versicherte (7,9 %) ohne Anspruch nach § 45a SGB XI ins<br />

<strong>Entlastungsprogramm</strong> eingeschrieben waren. Zu Beginn des Projekts belief sich diese Zahl

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