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Entlastungsprogramm bei Demenz

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Anlage 12<br />

Klärung der Anspruchsberechtigung nach § 45a/b SGB XI im<br />

Rahmen des Modellvorhaben <strong>Entlastungsprogramm</strong> <strong>bei</strong> <strong>Demenz</strong><br />

Bereits im Verlauf der Akquisitionsphase fiel auf, dass zum Zeitpunkt der Einschreibung <strong>bei</strong><br />

einigen Versicherten trotz Pflegestufe und <strong>Demenz</strong>diagnose keine Anspruchsberechtigung<br />

nach § 45a SGB XI bestand. Diese Beobachtung äußerten einzelne regionale Pflegekassen<br />

im Rahmen eines Kooperationstreffens und sie konnte durch die Projektkoordination<br />

bestätigt werden. Die Klärung der daraus resultierenden Fragestellungen der<br />

Koordinierungsstelle der Modellvorhaben nach § 8 Abs. 3 SGB XI (damals noch angesiedelt<br />

<strong>bei</strong>m VdAK) vom 30.10.2007 wurde im Projektverlauf durchgängig bear<strong>bei</strong>tet. Folgende<br />

Fragen sollten beantwortet werden:<br />

Frage 1: Welchen Umfang hatte der Personenkreis der Versicherten ohne<br />

Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI zu Beginn des Modellvorhabens und wie<br />

wurde dieses Defizit festgestellt?<br />

Frage 2: Welche Gründe gab es für die fehlende Anspruchsberechtigung zum<br />

Projektbeginn?<br />

Frage 3: Wie viele Nichtanspruchsberechtigte wurden nachträglich durch den MDK als<br />

erheblich oder als nicht erheblich eingeschränkt in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt<br />

bewertet? Warum wurde dieser Personenkreis nachträglich positiv/negativ eingeschätzt?<br />

Um Aussagen zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer machen zu können, wurden<br />

im Projektverlauf zu verschiedenen Zeitpunkten Daten erhoben. Diese Abfragen wurden<br />

zuerst von den Gesundheitsberaterinnen und -beratern in den Familien durchgeführt<br />

(Assessment), dann vom Koordinationsbüro <strong>bei</strong> den Familien (Sonderabfrage) und<br />

schließlich von den Gesundheitsberaterinnen und -beratern <strong>bei</strong> den Pflegekassen der<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Um Aussagen zu den Gründen für ein Vorliegen oder<br />

Nichtvorliegen einer Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI machen zu können, wurden<br />

die Formulargutachten der betroffenen Versicherten ausgewertet und im Anschluss die<br />

Gesundheitsberaterinnen und -berater und die Familien zu dieser Thematik befragt.<br />

Umfang des Personenkreises der Versicherten ohne Anspruchsberechtigung nach §<br />

45a SGB XI zu Beginn und am Ende des Modellvorhabens<br />

Die im Sachstandsbericht 2007 genannte Anzahl von 59 Versicherten ohne Anspruch nach §<br />

45a SGB XI (19,4 %) konnte nach weiteren Auswertungen (Rückfragen <strong>bei</strong> den<br />

Pflegekassen selbst) auf 44 Versicherte (15,4 %) korrigiert werden. Es stellte sich heraus,<br />

dass Versicherte selbst zu diesem Thema nicht direkt befragt werden können, weil sie weder<br />

die Frage verstehen können, noch ausreichend Kenntnis zu diesem Tatbestand haben. An<br />

dieser Stelle wurde sehr eindrücklich deutlich, dass die befragten teilnehmenden Familien<br />

weder zutreffende Aussagen zum Vorliegen einer Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB

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