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Entlastungsprogramm bei Demenz

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Fall<strong>bei</strong>spiel 3 zu Kapitel 6.1.5<br />

Anlage 9<br />

Sicherung der Versorgung der <strong>Demenz</strong>erkrankten<br />

Beratungstermine: Erstassessment Oktober 2007<br />

1. Beratung Dezember 2007<br />

2. Beratung März 2008<br />

3. Beratung Juni 2008<br />

Zweitassessment Oktober 2008<br />

Frau M. 1 war zum Zeitpunkt des Erstassessments in Pflegestufe III eingestuft, inkontinent, in<br />

der Vergangenheit einmal weggelaufen und mehrmals gestürzt. Sie wurde von ihrem<br />

Ehemann nach dessen Angaben „rund um die Uhr“ gepflegt. Sowohl ihr<br />

Unterstützungsbedarf als auch die objektive Belastung des Ehemannes stellten sich als sehr<br />

hoch dar. 2 Frau M. hatte ausgeprägte Verhaltensänderungen, die dadurch bedingte<br />

subjektive Belastung des Ehemannes war gering, seine Belastung durch den<br />

Beziehungsverlust zu seiner Frau jedoch hoch. Frau M. wurde zweimal täglich von einem<br />

ambulanten Pflegedienst versorgt und saß die überwiegende Zeit im Rollstuhl.<br />

In der ersten Beratung machte sich die Gesundheitsberaterin auf Grundlage der<br />

Assessmentergebnisse ein vertieftes Bild von der Pflegesituation. Frau M. schrie sowohl <strong>bei</strong><br />

der pflegerischen Versorgung unentwegt als auch, wenn sie in einen anderen Raum<br />

gebracht wurde. Der Ehemann hatte die Tagespflege abgebrochen, weil seine Frau „dann<br />

immer so aufgeregt schreit“ 3 , und stand stundenweisen Hilfen ebenfalls ablehnend<br />

gegenüber:<br />

„Verhaltensänderungen sind für den Ehemann sehr schwer zu verar<strong>bei</strong>ten. Einen<br />

Pflegekurs lehnt er ab … Haushaltshilfe lehnt er ab, weil es seine<br />

Tagesbeschäftigung ist.“<br />

Bestandteile der Beratung waren folglich eine Schulung zu den demenzbedingten<br />

Verhaltensweisen sowie Hinweise zu Beschäftigungsmöglichkeiten für die Erkrankte.<br />

Zur weiteren Situationsklärung nahm die Gesundheitsberaterin Kontakt zur zuständigen<br />

Pflegefachkraft des ambulanten Dienstes auf. Diese sah die Pflegesituation zu dem<br />

Zeitpunkt als nicht mehr gesichert an, da ihren Aufforderungen bezüglich einer<br />

ausreichenden Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme nicht nachgekommen wurde. Von<br />

Seiten des Pflegedienstes schien eine Pflegeheimeinweisung unumgänglich. Pflegedienst<br />

1<br />

Der wissenschaftlichen Begleitung sind weder Name noch Anfangsbuchstabe des Namens bekannt. Mit der<br />

Namensabkürzung statt mit der Bezeichnung „die Pflegebedürftige“ soll der Personenbezug deutlicher werden.<br />

2<br />

Mit objektiver Belastung ist im Assessment der Anteil der praktischen Pflegeaufgaben gemeint, die die<br />

Hauptpflegeperson übernimmt (Kap. 5.2).<br />

3<br />

Bei den Textpassagen in Anführungszeichen handelt es sich um Auszüge aus der Beratungsdokumentation.

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