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Entlastungsprogramm bei Demenz

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sehen werden. 326 Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Modellvorha-<br />

ben darf im Hinblick auf die Bedarfe der Zielgruppe bezweifelt werden, dass ak-<br />

tuell die geforderte „besondere Beratungskompetenz“ zur Erbringung der Bera-<br />

tung nach § 37 Abs. 3 SGB XI vorhanden ist. 327 Das erfolgreiche Zusammenspiel<br />

von vorhandener Fachkompetenz, gezielter Weiterbildung und begleitender Pro-<br />

fessionalitätsentwicklung sollte für die künftige Qualifizierung von Fachkräften,<br />

die Beratungen und Schulungen durchführen, wegweisend sein. Diese Überle-<br />

gungen betreffen ebenfalls die Qualifizierung von Pflegeberaterinnen und Pfle-<br />

geberatern nach § 7a SGB XI.<br />

Wettbewerbsneutralität und Unabhängigkeit <strong>bei</strong> Beratung und Schulung<br />

Vielfach wird die Wettbewerbsneutralität und Unabhängigkeit der Beratung nach<br />

§ 37 Abs. 3 SGB XI angezweifelt, so dass die Leistungserbringung durch eine<br />

„unabhängige Stelle“ 328 empfohlen wurde. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen,<br />

denn im Zentrum der Beratung sollten nicht die Anbieter, sondern die Nachfrager<br />

stehen, und deren Bedürfnisse und Bedarfe sollten möglichst objektiv ermittelt<br />

werden. Im Modellvorhaben EDe wurden Wettbewerbsneutralität und Unabhän-<br />

gigkeit von Beratung und Schulung auf methodisch-fachlichem Wege angegan-<br />

gen und weitgehend gesichert. Der vielfach gesehenen Gefahr einer Pro-domo-<br />

Beratung von Mitar<strong>bei</strong>terinnen und Mitar<strong>bei</strong>tern ambulanter Dienste wurde durch<br />

die Faktoren der Beraterprofessionalität, Verfahrenstransparenz in der Fallkonfe-<br />

renzar<strong>bei</strong>t und durch kollegiale Intervision begegnet. Es ist zu vermuten, dass<br />

erst die dem Beratungsauftrag nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht angemessene<br />

Vergütungshöhe („Viertelstundenleistung + Anfahrt in ländlicher Region“), das<br />

Fehlen einer ausreichenden konzeptionellen Fundierung wie auch die ausrei-<br />

chende fachliche Qualifikation zur Leistungserbringung die Gefahr der interes-<br />

sengebundenen Beratung befördert haben.<br />

Auch die Anbindung der Beratung nach § 7a SGB XI <strong>bei</strong> den Pflegekassen als<br />

Leistungserbringern wie die Einbindung von Beratung in kommunal mitgetrage-<br />

nen Pflegestützpunkten werden nicht automatisch eine Unabhängigkeit und Neu-<br />

tralität von Beratung sicherstellen. Nutzer einer Beratungsleistung, die <strong>bei</strong> einem<br />

SGB-Kostenträger angesiedelt ist, werden die Behauptung einer vollkommenen<br />

Interessenlosigkeit dieser Beratung hinterfragen. Eine zukünftige systematische<br />

326 Dass dies andernorts <strong>bei</strong> weitem nicht gelingt, wenn die nötige Beraterqualifikation nicht erreicht<br />

wurde, kann der Studie von Emmrich, D. u. a. (2006) entnommen werden, die dann in<br />

Reaktion darauf die Trennung von pflegefachlichen und psychosozialen Beratungsaspekten<br />

empfehlen (Kap. 4.1).<br />

327 Von dem beauftragten Pflegedienst wird die „besondere Beratungskompetenz“, „z. B. <strong>bei</strong> der<br />

Beratung von demenziell erkrankten Pflegebedürftigen“, gemäß der Empfehlungen nach § 37<br />

Abs. 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI vom<br />

21.11.2003 ausdrücklich gefordert.<br />

328 Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen (Hg.) (2005), 499<br />

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