23.04.2013 Aufrufe

Entlastungsprogramm bei Demenz

Entlastungsprogramm bei Demenz

Entlastungsprogramm bei Demenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Ergebnisse des Modellprojekts EDe verweisen auf eine zukünftig gesteuerte<br />

Bündelung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen als Erfolgsprinzip für<br />

die Zielgruppe Familien von Menschen mit <strong>Demenz</strong>. Die proaktive und umfas-<br />

sende Beratung in der Häuslichkeit dieser Familien sowie die Bündelung von Be-<br />

ratung und weiteren Unterstützungsmaßnahmen zu einem individuellen Unter-<br />

stützungsprogramm haben insgesamt zu nachweisbaren Entlastungen <strong>bei</strong> den<br />

pflegenden Angehörigen und Stabilisierungen in den häuslichen Lebens- und<br />

Pflegesituationen geführt.<br />

Zweitens: Der gerade für die EDe-Zielgruppe besonders wichtige Qualitätssiche-<br />

rungsanteil des § 37 Abs. 3 SGB XI ist durch die begrenzte Ressourcenausstat-<br />

tung bislang nur bedingt wirksam. 322 Zudem führte der Medizinische Dienst des<br />

Spitzenverbandes der Krankenkassen (MDS) im Pflegebericht 2005 aus, dass<br />

„deutlich häufiger Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in einer Pfle-<br />

gesituation anzutreffen (sind), in der die Pflege nicht sichergestellt ist“ 323 . Im Kon-<br />

text des <strong>Entlastungsprogramm</strong>s <strong>bei</strong> <strong>Demenz</strong> konnte <strong>bei</strong> nicht sichergestellter<br />

häuslicher Pflege und auch <strong>bei</strong> Anwendung von Gewalt gegen demenzerkrankte,<br />

abhängige Pflegebedürftige angemessen reagiert und eine gestufte Lösungsstra-<br />

tegie erprobt werden. Festgehalten werden kann, dass diese Fälle nur auf Grund<br />

der bestehenden Vertrauensbeziehung aufgedeckt und bear<strong>bei</strong>tet werden konnten.<br />

324<br />

Drittens: Seit Einführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes im Jahr 2002<br />

wurden der Mehrbedarf an Betreuung und Beaufsichtigung wie auch der Bera-<br />

tungsmehrbedarf von Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompe-<br />

tenz gesehen und ihnen wurde Rechnung getragen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 5<br />

SGB XI „kann“ diese Zielgruppe die doppelte Anzahl von Beratungsbesuchen in<br />

Anspruch nehmen. Seit dem 01.07.2008 „können“ außerdem nach § 37 Abs. 3<br />

Satz 6 SGB XI „Personen, <strong>bei</strong> denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Be-<br />

aufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB XI festgestellt ist und die noch<br />

nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, (…) halbjährlich einmal<br />

einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen“. Da<strong>bei</strong> fehlt es bislang an einer<br />

regulären Spezifizierung dieser Beratungsleistung für die Zielgruppe der de-<br />

menzerkrankten Menschen und ihrer Angehörigen. Auch in den neu gefassten<br />

Beratungsansprüchen nach §§ 7a und 92c SGB XI findet sich dies nicht. Im Pro-<br />

jekt EDe konnte eindeutig gezeigt werden, dass die Bedarfskonstellation der<br />

Zielgruppe spezifische Beratungsleistungen erfordert.<br />

322 Zur Problematik der Feststellung nicht sichergestellter häuslicher Pflege und der dann folgenden<br />

Intervention oder auch Nichtintervention gibt es kaum Untersuchungen. Vgl. aber Büscher,<br />

A. u. a. (unveröffentlicht), 5; Gonzáles-Campanini, I.-M. u. a. (2001), 138 ff.<br />

323 Scheele, N.; Schneider, Ch. (2009) zu §§ 36–40 SGB XI, 202–204<br />

324 Vgl. Emmrich, D. u. a. (2006), 51 ff. und 73<br />

287

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!