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Entlastungsprogramm bei Demenz

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8.3 Mögliche Anknüpfungspunkte des Modells im SGB<br />

XI-Kontext<br />

Nachdem die zentralen Ergebnisse in ein umfassendes Struktur-, Prozess- und<br />

Ergebnismodell des <strong>Entlastungsprogramm</strong>s <strong>bei</strong> <strong>Demenz</strong> überführt und die zen-<br />

tralen Grundannahmen und Strategien dieses Modells diskutiert worden sind,<br />

geht es im Folgenden um Erörterungen der Erkenntnisse aus dem Modellprojekt<br />

hinsichtlich der erkannten Problemlagen und möglichen Weiterentwicklungen des<br />

Pflegeversicherungsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen. Da<strong>bei</strong><br />

werden die Ansätze für Beratungsleistungen, für Schulungsleistungen, für die<br />

Qualifizierung von Beratungsfachkräften, zur Wettbewerbsneutralität, zur Barrie-<br />

renüberwindung sowie zum Care Management angesprochen.<br />

Beratungsleistungen im SGB XI<br />

Im Modellvorhaben EDe wurden die Beratungsangebote leistungsrechtlich auf<br />

die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI zurückgeführt. Diese Beratungsleistung<br />

hat einen Qualitätssicherungsanteil und einen Anteil an regelmäßiger Hilfestel-<br />

lung und praktischer pflegefachlicher Unterstützung. Die Zielgruppe dieser Bera-<br />

tungsleistung ist die anteilsmäßig größte Gruppe der leistungsberechtigten Versi-<br />

cherten, die Pflegegeldempfänger. Im Kontext des Modellvorhabens wurde eine<br />

Beratungsleistung für alle Leistungsempfänger mit einem demenzspezifischen<br />

Fokus erbracht.<br />

Erstens: Neben den § 37 Abs. 3 SGB XI ist inzwischen der neue § 7a SGB XI<br />

getreten, und auch die Aufgabe eines Pflegestützpunkts nach § 92c Abs. 2, Nr. 1<br />

SGB XI liegt u. a. in der Beratung. Der § 7a SGB XI richtet sich an alle Leis-<br />

tungsempfänger, ist aber erheblich anders ausgestattet als § 37 Abs. 3 SGB XI.<br />

Pflegeberaterinnen oder Pflegeberater nach § 7a „können“ auch die vorgeschrie-<br />

bene Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen (§ 37 Abs. 8 SGB XI), aber<br />

nicht umgekehrt. Zudem „können“ die Versicherten die Pflegeberatung nach § 7a<br />

SGB XI auch im Pflegestützpunkt wahrnehmen (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Während<br />

Versicherte mit Geldleistungsbezug auf die vorgeschriebene Beratung nach § 37<br />

Abs. 3 SGB XI zurückgreifen „müssen“, „müssen“ sich Kombi- und Sachleis-<br />

tungsempfänger nicht beraten lassen: Sie sollen, so ist anzunehmen, sozusagen<br />

neben<strong>bei</strong> durch die Leistungserbringer beraten werden. Eine übergreifende oder<br />

merkmalsorientierte Abstimmung dieser Leistungen aufeinander ist im SGB XI<br />

nicht oder nur andeutungsweise erkennbar. Der vorliegende Mehrfachberatungs-<br />

und Mehrfachleistungserbringeransatz könnte zu Irritationen <strong>bei</strong> den Versicher-<br />

ten und zu fachlich bedenklichen wie auch unwirtschaftlichen Doppel- und Blind-<br />

leistungen führen.

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