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Entlastungsprogramm bei Demenz

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Barrieren auf Systemebene<br />

Barrieren im Pflegeversicherungsrecht im Kontext der §§ 45a/45b SGB XI<br />

Die vielfältigen Gründe, warum trotz vorliegender <strong>Demenz</strong>diagnose und mindes-<br />

tens erheblicher Pflegebedürftigkeit zu Beginn des Modellvorhabens kein Leis-<br />

tungsanspruch nach §§ 45a/45b SGB XI bestanden hat, sind der Anlage 12 zu<br />

entnehmen. Im Kontext eines veränderten Pflegebedürftigkeitsbegriffs deutet<br />

sich eine Vereinfachung der Feststellung der Anspruchsberechtigung an. Zurzeit<br />

handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren mit einer Vielzahl von Gründen,<br />

aus denen die Frage der Anspruchsberechtigung keine Klärung erfahren hatte.<br />

Barrieren im Pflegeversicherungsrecht im Kontext des § 39 SGB XI<br />

Zuerst werden hier die Klärungsprozesse geschildert, die unternommen werden<br />

mussten, um die leistungsrechtliche Barriere „Vorpflegezeit“ zu Zwecken des<br />

Modellvorhabens auszusetzen. Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle teil-<br />

nehmenden Familien zu schaffen, wurde davon ausgegangen, dass mit Ein-<br />

schreibung ins Modellvorhaben und Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftig-<br />

keit die Vorpflegezeit von damals einem Jahr bereits erfüllt war. Dies hätte sich<br />

für eine größere Zahl teilnehmender Versicherter positiv auswirken können. Fak-<br />

tisch wurde – trotz Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Aussage des<br />

Fördergebers – dieser Anspruch den Versicherten jedoch nicht von allen teil-<br />

nehmenden Pflegekassen gewährt. Zwölf Versicherte blieben auch weiterhin oh-<br />

ne Anspruch. Dadurch wurde der Blick geschärft für das Thema der mangelnden<br />

Anspruchsvoraussetzung als Barriere <strong>bei</strong> der Nutzung dieser Leistungen.<br />

Durch die inzwischen abgesenkte sechsmonatige Vorpflegezeit in der Verhinde-<br />

rungspflege kommt es zu einer Zeitverzögerung im Entlastungsanspruch, die den<br />

Zielen und der Zielgruppe des Modellvorhabens „<strong>Entlastungsprogramm</strong> <strong>bei</strong> De-<br />

menz“ nicht entspricht. Dafür lassen sich folgende Gründe angeben:<br />

Der pflegepräventive Ansatz legt eine möglichst frühzeitige entlastende Inter-<br />

vention nahe. Dem widerspricht der Zeitverzögerungseffekt der Vorpflegezeit.<br />

Dies trifft besonders deswegen zu, weil die demenzerkrankten Versicherten<br />

in den meisten Fällen schon lange gepflegt worden sind, bevor sie somatisch<br />

pflegebedürftig und damit dann auch erheblich pflegebedürftig werden<br />

Die Vorpflegezeit widerspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“: Sta-<br />

tionäre Kurzzeitpflege kann man sofort, ambulante Verhinderungspflege erst<br />

nach sechs Monaten in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege kann durch die<br />

Verhinderungspflege gestreckt werden, die Verhinderungspflege aber nicht<br />

durch die Kurzzeitpflege<br />

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