23.04.2013 Aufrufe

Entlastungsprogramm bei Demenz

Entlastungsprogramm bei Demenz

Entlastungsprogramm bei Demenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

„Wie gut kannten Sie sich vor dem Projekt mit den Leistungen der Pflegeversi-<br />

cherung aus?“ „Fühlen Sie sich jetzt in der Lage, die Leistungen der Pflegeversi-<br />

cherung auch ohne die Hilfe der Berater in Anspruch zu nehmen?“ Wenn in Fra-<br />

ge 2 „nein“ oder „teilweise“ geantwortet wurde, wurde nachgefragt, was ihnen<br />

denn Schwierigkeiten bereitete, Doppelnennungen waren möglich, die ersten vier<br />

Antwortmöglichkeiten wurden vorgegeben.<br />

Der andere Fragenkomplex im Telefoninterview bezog sich auf die im Projekt zu-<br />

sätzlich in Anspruch genommenen Hilfen: „Haben Sie im Projekt zusätzliche Hil-<br />

fen in Anspruch genommen, die Sie vorher noch nicht hatten?“ Wenn die Antwort<br />

„ja“ war, wurde gefragt: „Welche waren das?“ Wenn die Antwort „nein“ war, wur-<br />

de gefragt: „Warum nicht?“ Diese Frage war dann frei zu beantworten,<br />

Barrierenanalyse mittels Auswertung der Klärungsprozesse zur Erlangung<br />

einer Anspruchsberechtigung nach §§ 39 und 45a/ SGB XI<br />

Um eine Pflegemoratorienleistung für ein Entlastungsangebot in Anspruch neh-<br />

men zu können, müssen die Versicherten die gesetzlich definierten Anspruchs-<br />

voraussetzungen erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im<br />

Falle des § 39 SGB XI mit der Vorpflegezeitregelung bewusst eine Anspruchsvo-<br />

raussetzung belassen hat, da er diese Vorpflegezeitregelung im § 42 SGB XI<br />

durch das 4. SGB XI-Änderungsgesetz vom 21.Juli 1999 gestrichen hat. 289<br />

Im § 45a/b SGB XI scheint die Problematik einer aus unterschiedlichen Gründen<br />

fehlenden Anspruchsberechtigung (und zusätzlich noch die mangelnde Kenntnis<br />

von der Anspruchsberechtigung) trotz vorliegender <strong>Demenz</strong>diagnose wie eine<br />

Barriere zu wirken. Die im Sachstandsbericht 2007 genannte Anzahl von 59 Ver-<br />

sicherten ohne Anspruch nach § 45a SGB XI (19,4 %) konnte nach weiteren<br />

Auswertungen (Rückfragen <strong>bei</strong> den Pflegekassen selbst) auf 44 Versicherte<br />

(15,4 %) korrigiert werden. Es stellte sich heraus, dass Versicherte selbst zu die-<br />

sem Thema nicht direkt befragt werden können, weil sie weder die Frage nach<br />

der Anspruchsberechtigung verstehen können, noch ausreichende Kenntnisse zu<br />

diesem Sachzusammenhang haben. An dieser Stelle wurde sehr eindrücklich<br />

deutlich, dass die befragten teilnehmenden Familien weder zutreffende Aussa-<br />

gen zum Vorliegen einer Anspruchsberechtigung nach § 45a SGB XI noch zur<br />

Nutzung oder Nichtnutzung der zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b<br />

SGB XI machen konnten. Im weiteren Verlauf des Projekts nahm die Anzahl der<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Anspruchsberechtigung aufgrund der in-<br />

tensiven Beratungstätigkeit der GesundheitsberaterInnen und –berater stetig ab.<br />

Zum 30.06.2008 waren noch 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (8,9 %) ohne<br />

289 BGBl. I S. 1656<br />

217

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!