20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband
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Es wäre möglich, durch eine weitere Anpassung der Kriterien zur Gruppenbildung eine ausgewogenere<br />
Streuung zu erreichen. Dadurch würde die Gruppenbildung jedoch immer komplizierter,<br />
die Homogenität der Gruppen immer fraglicher. Es erscheint daher nicht empfehlenswert,<br />
ein Fallgruppenmodell, das auf der Kombination körperlicher und geistiger/psychischer<br />
Beeinträchtigungen in Form einer Matrix beruht, für den Zweck der Personalbedarfsermittlung<br />
einzusetzen. Im vorliegenden Bericht wird dieser Ansatz ebenfalls nicht<br />
weiter verfolgt. Die mit dem Modell 2 erfolgende Unterscheidung innerhalb der Bedarfsgrade<br />
ist der einfachere Weg, Menschen mit kognitiven/psychischen Einbußen zu identifizieren.<br />
Eine für den notwendigen Leistungsumfang relevante Unterteilung lässt sich allerdings mit<br />
beiden Modellen nicht erreichen. Sie sagen etwas über Schwerpunkte des Bedarfs, allerdings<br />
bewegt sich diese Aussage eher auf einer qualitativen Ebene. Eine Differenzierung der<br />
Leistungshöhe hingegen kann von beiden Modellen nicht geleistet werden.<br />
6.3 Modell 4: Berücksichtigung von Ressourcenförderung<br />
Eine wichtige Möglichkeit zur Differenzierung von Fallgruppen innerhalb der Bedarfsgrade<br />
besteht darin, Bewohner zu identifizieren, bei denen realistische Aussichten zur erfolgreichen<br />
Förderung der individuellen Ressourcen und damit zur Verringerung der Abhängigkeit von<br />
personeller Hilfe bestehen. Im günstigsten Fall gelingt es bei diesen Bewohnern, eine so<br />
weitreichende Verbesserung zu erreichen, dass eine Einstufung in eine andere Pflegestufe<br />
bzw. einen anderen Bedarfsgrad erfolgen kann.<br />
Einen Anreiz hierzu hat der Gesetzgeber mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz geschaffen.<br />
Nach dem neuen § 87a Abs. 4 SGB XI erhalten Pflegeeinrichtungen (...) von der Pflegekasse<br />
zusätzlich den Betrag von 1.536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung<br />
aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von<br />
erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. (...) Der von der<br />
Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige<br />
innerhalb von sechs Monaten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher<br />
zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird .<br />
Von Systemen zur <strong>Personalbemessung</strong> ist allerdings zu erwarten, dass sie einen Schritt weiter<br />
gehen und den Personalmehrbedarf angeben, der entsteht, wenn ein Bewohner mit Verbesserungspotenzial<br />
prospektiv eine besondere Ressourcenförderung erfahren soll. Hierzu<br />
müssen Kriterien zur Bestimmung dieser Personengruppe bzw. zu einer entsprechenden<br />
Fallgruppenzuordnung gefunden und der Umfang der zur Ressourcenförderung erforderlichen<br />
Maßnahmen bestimmt werden.<br />
Es erfolgt also innerhalb der nach Bedarfsgraden unterschiedenen Fallgruppen eine Unterteilung<br />
je nachdem, ob eine besondere Ressourcenförderung vorgesehen ist oder nicht.<br />
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