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20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

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Es wäre möglich, durch eine weitere Anpassung der Kriterien zur Gruppenbildung eine ausgewogenere<br />

Streuung zu erreichen. Dadurch würde die Gruppenbildung jedoch immer komplizierter,<br />

die Homogenität der Gruppen immer fraglicher. Es erscheint daher nicht empfehlenswert,<br />

ein Fallgruppenmodell, das auf der Kombination körperlicher und geistiger/psychischer<br />

Beeinträchtigungen in Form einer Matrix beruht, für den Zweck der Personalbedarfsermittlung<br />

einzusetzen. Im vorliegenden Bericht wird dieser Ansatz ebenfalls nicht<br />

weiter verfolgt. Die mit dem Modell 2 erfolgende Unterscheidung innerhalb der Bedarfsgrade<br />

ist der einfachere Weg, Menschen mit kognitiven/psychischen Einbußen zu identifizieren.<br />

Eine für den notwendigen Leistungsumfang relevante Unterteilung lässt sich allerdings mit<br />

beiden Modellen nicht erreichen. Sie sagen etwas über Schwerpunkte des Bedarfs, allerdings<br />

bewegt sich diese Aussage eher auf einer qualitativen Ebene. Eine Differenzierung der<br />

Leistungshöhe hingegen kann von beiden Modellen nicht geleistet werden.<br />

6.3 Modell 4: Berücksichtigung von Ressourcenförderung<br />

Eine wichtige Möglichkeit zur Differenzierung von Fallgruppen innerhalb der Bedarfsgrade<br />

besteht darin, Bewohner zu identifizieren, bei denen realistische Aussichten zur erfolgreichen<br />

Förderung der individuellen Ressourcen und damit zur Verringerung der Abhängigkeit von<br />

personeller Hilfe bestehen. Im günstigsten Fall gelingt es bei diesen Bewohnern, eine so<br />

weitreichende Verbesserung zu erreichen, dass eine Einstufung in eine andere Pflegestufe<br />

bzw. einen anderen Bedarfsgrad erfolgen kann.<br />

Einen Anreiz hierzu hat der Gesetzgeber mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz geschaffen.<br />

Nach dem neuen § 87a Abs. 4 SGB XI erhalten Pflegeeinrichtungen (...) von der Pflegekasse<br />

zusätzlich den Betrag von 1.536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung<br />

aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von<br />

erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. (...) Der von der<br />

Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige<br />

innerhalb von sechs Monaten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher<br />

zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird .<br />

Von Systemen zur <strong>Personalbemessung</strong> ist allerdings zu erwarten, dass sie einen Schritt weiter<br />

gehen und den Personalmehrbedarf angeben, der entsteht, wenn ein Bewohner mit Verbesserungspotenzial<br />

prospektiv eine besondere Ressourcenförderung erfahren soll. Hierzu<br />

müssen Kriterien zur Bestimmung dieser Personengruppe bzw. zu einer entsprechenden<br />

Fallgruppenzuordnung gefunden und der Umfang der zur Ressourcenförderung erforderlichen<br />

Maßnahmen bestimmt werden.<br />

Es erfolgt also innerhalb der nach Bedarfsgraden unterschiedenen Fallgruppen eine Unterteilung<br />

je nachdem, ob eine besondere Ressourcenförderung vorgesehen ist oder nicht.<br />

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