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20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

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Zum einen könnte die dargestellte Matrix mit neun Kombinationsmöglichkeiten, d.h. mit neun<br />

Fallgruppen anstelle der Bedarfsgrade selbst zugrunde gelegt werden. Damit brächte man<br />

allerdings Verzerrungen in die Kalkulation, weil wie schon angemerkt die Grenzen zwischen<br />

den Fallgruppen nicht mit den Grenzen zwischen den Bedarfsgraden identisch sind.<br />

Eine Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorausgesetzt, entstünden dadurch<br />

nicht unerhebliche Verwerfungen im System. Wenn zwei Personen, die beide den Bedarfsgrad<br />

3 aufweisen, unterschiedlichen Fallgruppen zugeordnet wären und dadurch unterschiedliche<br />

Pflegesätze zahlen müssten, wäre das für die Betroffenen vermutlich schwer<br />

nachvollziehbar. Also dürfte die Matrix nur zur Berechnung des Personalbedarfs, nicht für die<br />

Differenzierung von Pflegesätzen verwendet werden, um die dem Personalbedarf entsprechenden<br />

Kosten dann nach einem bestimmten Schlüssel wieder den Bedarfsgraden zuzuordnen<br />

(um die Höhe der Pflegesätze bestimmen zu können). Dies wäre rechnerisch sicherlich<br />

machbar, aber keine besonders elegante Lösung.<br />

Zum anderen könnte mit Hilfe der Matrix eine gewisse Binnendifferenzierung innerhalb der<br />

Bedarfsgrade erreicht werden, allerdings nicht in allen Bedarfsgraden. Im BG 1 ist diese Differenzierung<br />

schwach ausgeprägt, was nicht verwunderlich ist, da Personen mit dem BG 1<br />

nur relativ leichte Beeinträchtigungen aufweisen und erhebliche Einbußen gleichgültig, in<br />

welchem Bereich generell eine Ausnahme darstellen. Ähnliches gilt, mit umgekehrten Vorzeichen,<br />

für die BG 4 und 5. Hier finden sich ganz überwiegend Bewohner, die sowohl körperlich<br />

als auch psychisch schwerste Beeinträchtigungen aufweisen. In den Bedarfsgraden 2<br />

und 3 zeigt sich eine deutlich stärkere Differenzierung, vor allem bei den psychischen Beeinträchtigungen.<br />

Die am stärksten besetzte Gruppe im Bedarfsgrad 2 besteht aus Personen<br />

mit geringen körperlichen, aber erheblichen oder schweren psychischen Beeinträchtigungen.<br />

Im Bedarfsgrad 3 sind es mit 48,7% Personen mit schwersten psychischen und erheblichen/schweren<br />

körperlichen Beeinträchtigungen.<br />

Im Gesamtbild wird deutlich, dass eine Unterscheidung von Fallgruppen anhand von Bedarfskonstellationen<br />

(körperliche psychische Einschränkungen) gut möglich ist. Allerdings<br />

zeigt sich, dass eine Typisierung vor allem in den mittleren Bedarfsgraden zu einer differenzierteren<br />

Abbildung führt.<br />

Inwieweit diese Matrix auch im Hinblick auf die Leistungszeiten eine sinnvolle Struktur bietet,<br />

ist erst nach einem weiteren Analyseschritt beurteilbar. Zu diesem Zweck wurde, ähnlich wie<br />

im Falle der Bedarfsgrade, der durchschnittliche Aufwand je Fallgruppe anhand der Daten<br />

aus der NRW-Studie Pflegebedarf und Leistungsstruktur ermittelt. Auch bei dieser Berechnung<br />

blieben Extremwerte außer Betracht und wurde, wie im Falle der Bedarfsgrade, ein<br />

adjustierter Wert für den Maßnahmenbereich Unterstützung bei psychischen und sozialen<br />

Problemlagen und Bedürfnissen zugrunde gelegt. Nicht pflegebedürftige Bewohner wurden<br />

aus den Berechnungen ausgeschlossen, für diese Gruppe wäre der Wert in Anschlag zu<br />

bringen, der für sie im Basismodell entwickelt wurde.<br />

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