20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband
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isherigen Erkenntnissen keine großen Unterschiede auf. Nur dort, wo besondere Versorgungskonzepte<br />
auf eine besondere Steuerungs- oder Koordinationsinstanz angewiesen sind,<br />
müssten Differenzierungen in Betracht gezogen werden. Unter diesen Umständen wäre die<br />
Personalausstattung der betreffenden Einrichtung vermutlich jedoch ohnehin gesondert zu<br />
betrachten bzw. gesondert zu verhandeln.<br />
Mit einer pauschalen Sonderbetreuungsrelation von 1 : 10 ist der Bedarf an Fachkräften mit<br />
der beschriebenen Qualifikation relativ leicht darstellbar. Zu berücksichtigen ist allerdings,<br />
dass funktionierende Vertretungsregeln erforderlich und daher gewisse Puffer einzukalkulieren<br />
sind. Vertretungen können auch durch die jeweilige Wohnbereichsleitung übernommen<br />
werden. Für andere Fachkräfte, die als ZPFK arbeiten, wird es allerdings schwer sein, neben<br />
den eigenen Bewohnern eine größere Anzahl weiterer Bewohner aus dem Verantwortungsbereich<br />
einer Kollegin zu übernehmen. Um Engpässe zu vermeiden, wäre es daher sinnvoll,<br />
eine Betreuungsrelation von 1 : 8 zugrunde zu legen, mit der Annahme allerdings, dass dann<br />
alle Vertretungsfragen befriedigend gelöst werden können.<br />
Diese Sonderbetreuungsrelation ist kein Ersatz für die Fachkraftquote, die auch in der aktuellen<br />
Ländergesetzgebung berücksichtigt wird, sondern ein zusätzliches Differenzierungskriterium<br />
allerdings ein sehr wichtiges, um die pflegerische Versorgung zukunftsfest zu machen.<br />
Nach der letzten Reform der Pflegeversicherung mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />
stellt sich die Frage, wie die zusätzlichen Betreuungskräfte nach §87b SGB XI in einem <strong>Personalbemessung</strong>ssystem<br />
zu berücksichtigen sind. Die Vertragspartner werden vermutlich<br />
auch zukünftig Wert darauf legen, dass es sich hierbei um Sonderpersonal handelt. Dies<br />
stellt allerdings keinen Widerspruch zu einem <strong>Personalbemessung</strong>ssystem dar, das auf der<br />
Grundlage des NBA arbeitet. Zwar entsteht durch den Sonderstatus eine gewisse Redundanz,<br />
weil die Bedarfsgrade anders als im heutigen Pflegestufensystem explizit den Bedarf<br />
an psychosozialer Unterstützung berücksichtigen. Systematische Probleme sind aber auch<br />
nicht zu erwarten. Bei der Ermittlung des Bedarfs insgesamt ist allerdings eine Verrechnung<br />
sinnvoll, andere Lösungen wären schwerlich begründbar. Denn mit der entwickelten Bedarfsklassifikation<br />
entsteht für die Einrichtungen eher eine Option zur verbesserten Personalausstattung.<br />
Hierbei können nicht Bedarfslagen völlig unabhängig von einem System betrachtet<br />
werden, dass eben diese Bedarfslagen explizit berücksichtigt. Insofern würde eine<br />
Beibehaltung des Sonderstatus dieser Mitarbeiter nichts ändern. Der Sonderstatus könnte<br />
aber eine wichtige Funktion in den Binnenbeziehungen der Einrichtung haben und vermeiden<br />
helfen, dass die für die soziale Betreuung vorgesehenen Ressourcen in dem häufig<br />
durch starke Arbeitsbelastung gekennzeichneten Alltag für andere Aufgaben absorbiert werden.<br />
Erhebungsmethodisch ist die Erfassung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
mit dem NBA kein Problem. Das Instrument widmet dieser Kompetenz besonders in<br />
den Modulen 2 und 3 Aufmerksamkeit. Hierbei lassen sich unschwer Grenzwerte zur Definition<br />
der Personengruppe ableiten. Empfehlenswert ist dabei eine Anlehnung an das Modul<br />
Module 2 Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten . Setzt man die Grenze bei der Modulwertung<br />
erhebliche Beeinträchtigung an, so bewegt sich der Anteil der auf diese Art definierten<br />
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zwischen 60 und 70%.<br />
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