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20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

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isherigen Erkenntnissen keine großen Unterschiede auf. Nur dort, wo besondere Versorgungskonzepte<br />

auf eine besondere Steuerungs- oder Koordinationsinstanz angewiesen sind,<br />

müssten Differenzierungen in Betracht gezogen werden. Unter diesen Umständen wäre die<br />

Personalausstattung der betreffenden Einrichtung vermutlich jedoch ohnehin gesondert zu<br />

betrachten bzw. gesondert zu verhandeln.<br />

Mit einer pauschalen Sonderbetreuungsrelation von 1 : 10 ist der Bedarf an Fachkräften mit<br />

der beschriebenen Qualifikation relativ leicht darstellbar. Zu berücksichtigen ist allerdings,<br />

dass funktionierende Vertretungsregeln erforderlich und daher gewisse Puffer einzukalkulieren<br />

sind. Vertretungen können auch durch die jeweilige Wohnbereichsleitung übernommen<br />

werden. Für andere Fachkräfte, die als ZPFK arbeiten, wird es allerdings schwer sein, neben<br />

den eigenen Bewohnern eine größere Anzahl weiterer Bewohner aus dem Verantwortungsbereich<br />

einer Kollegin zu übernehmen. Um Engpässe zu vermeiden, wäre es daher sinnvoll,<br />

eine Betreuungsrelation von 1 : 8 zugrunde zu legen, mit der Annahme allerdings, dass dann<br />

alle Vertretungsfragen befriedigend gelöst werden können.<br />

Diese Sonderbetreuungsrelation ist kein Ersatz für die Fachkraftquote, die auch in der aktuellen<br />

Ländergesetzgebung berücksichtigt wird, sondern ein zusätzliches Differenzierungskriterium<br />

allerdings ein sehr wichtiges, um die pflegerische Versorgung zukunftsfest zu machen.<br />

Nach der letzten Reform der Pflegeversicherung mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />

stellt sich die Frage, wie die zusätzlichen Betreuungskräfte nach §87b SGB XI in einem <strong>Personalbemessung</strong>ssystem<br />

zu berücksichtigen sind. Die Vertragspartner werden vermutlich<br />

auch zukünftig Wert darauf legen, dass es sich hierbei um Sonderpersonal handelt. Dies<br />

stellt allerdings keinen Widerspruch zu einem <strong>Personalbemessung</strong>ssystem dar, das auf der<br />

Grundlage des NBA arbeitet. Zwar entsteht durch den Sonderstatus eine gewisse Redundanz,<br />

weil die Bedarfsgrade anders als im heutigen Pflegestufensystem explizit den Bedarf<br />

an psychosozialer Unterstützung berücksichtigen. Systematische Probleme sind aber auch<br />

nicht zu erwarten. Bei der Ermittlung des Bedarfs insgesamt ist allerdings eine Verrechnung<br />

sinnvoll, andere Lösungen wären schwerlich begründbar. Denn mit der entwickelten Bedarfsklassifikation<br />

entsteht für die Einrichtungen eher eine Option zur verbesserten Personalausstattung.<br />

Hierbei können nicht Bedarfslagen völlig unabhängig von einem System betrachtet<br />

werden, dass eben diese Bedarfslagen explizit berücksichtigt. Insofern würde eine<br />

Beibehaltung des Sonderstatus dieser Mitarbeiter nichts ändern. Der Sonderstatus könnte<br />

aber eine wichtige Funktion in den Binnenbeziehungen der Einrichtung haben und vermeiden<br />

helfen, dass die für die soziale Betreuung vorgesehenen Ressourcen in dem häufig<br />

durch starke Arbeitsbelastung gekennzeichneten Alltag für andere Aufgaben absorbiert werden.<br />

Erhebungsmethodisch ist die Erfassung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

mit dem NBA kein Problem. Das Instrument widmet dieser Kompetenz besonders in<br />

den Modulen 2 und 3 Aufmerksamkeit. Hierbei lassen sich unschwer Grenzwerte zur Definition<br />

der Personengruppe ableiten. Empfehlenswert ist dabei eine Anlehnung an das Modul<br />

Module 2 Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten . Setzt man die Grenze bei der Modulwertung<br />

erhebliche Beeinträchtigung an, so bewegt sich der Anteil der auf diese Art definierten<br />

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zwischen 60 und 70%.<br />

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