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20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

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für die vollstationäre Pflege erst ab dem Bedarfsgrad 2 gezahlt werden 17 und Leistungen der<br />

Pflegeversicherung für die Bedarfsgrade 2 bis 5 zwischen 890 und 1.670 Euro liegen (vgl.<br />

BMG-Beirates 2009b). Damit ergibt sich für die Leistungshöhen der Pflegeversicherung und<br />

die Zuzahlung der Bewohner folgende Struktur 18 :<br />

Beispiel für das Zusammenspiel zwischen Pflegesätzen und Leistungshöhe<br />

auf der Grundlage des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Zuzahlung der Bewohner<br />

Einrichtung<br />

C D E<br />

Leistungen der Pflegeversicherung* Zuzahlung pro Tag (in Euro, gerundet)<br />

nicht pflegebedürftig: 27 32 35<br />

Pflegestufe I: 33,5 Euro 8 14 18<br />

Pflegestufe II: 41,9 Euro 18 24 29<br />

Pflegestufe III: 48,2 Euro 31 37 43<br />

Monatliche Summe der Zuzahlungen 49.500 84.000 48.500<br />

Zukünftige Leistungen d. Pflegev. (fiktiv)* Zuzahlung pro Tag (in Euro, gerundet)<br />

nicht pflegebedürftig: 11 14 15<br />

Bedarfsgrad 1: 20 24 27<br />

Bedarfsgrad 2: 29,2 4 12 16<br />

Bedarfsgrad 3: 37,7 10 22 28<br />

Bedarfsgrad 4: 46,2 19 35 43<br />

Bedarfsgrad 5: 54,8 21 39 49<br />

Monatliche Summe der Zuzahlungen 47.900 88.400 55.200<br />

*Umgerechnet auf Euro/Tag<br />

Wie ersichtlich, bewegen sich die modellhaft berechneten Zuzahlungen größtenteils in der<br />

Größenordnung der heutigen Zuzahlungen. Die Summe der Zuzahlungen ändert sich etwas,<br />

und zwar in Abhängigkeit von der Bewohnerstruktur (Anteil der Bewohner mit dem Bedarfsgrad<br />

1) und der Höhe der Pflegesätze. Letzteres ergibt sich aus der Natur der Sache: Bewohner<br />

in Einrichtungen, die vergleichsweise niedrige Pflegesätze haben (Einrichtung C),<br />

werden durch die Pflegeversicherung stärker entlastet als Bewohner in Einrichtungen mit<br />

höheren Sätzen.<br />

Die Beträge der Zuzahlungen weichen in diesem Beispiel, ebenso wie im Falle der heutigen<br />

Beträge im Pflegestufensystem, innerhalb einer Einrichtung je nach Grad der Pflegebedürftigkeit<br />

voneinander ab. Durch eine entsprechende Festlegung der Pflegesätze ließe sich eine<br />

Situation herstellen, in der diese Unterschiede nivelliert werden. Das mit der folgenden Tabelle<br />

präsentierte Beispiel zeigt dies auf und legt dabei wieder die im Beiratsszenario defi-<br />

17 Die Frage, inwieweit gering pflegebedürftige Heimbewohner mit dem Bedarfsgrad 1 zukünftig Leistungen<br />

der Pflegeversicherung zur vollstationären Pflege erhalten sollten, wurde im Rahmen der Beiratsberatungen<br />

nicht abschließend geklärt. Die Bewohner mit Selbständigkeitseinbußen geringen<br />

Grades sind im heutigen System der Pflegeversicherung überwiegend nicht leistungsberechtigt. Der<br />

Beirat setzte daher für den Heimbereich die Grenze für die Leistungsberechtigung beim Bedarfsgrad 2<br />

an.<br />

18 Auf der Basis der bis 31. Dezember 2009 geltenden Leistungshöhen.<br />

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