23.04.2013 Aufrufe

20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wie ersichtlich, führen die unterschiedlichen Berechnungsmodelle zu keinen nennenswerten<br />

strukturellen Effekten, obwohl der Anteil der gering/moderat Pflegebedürftigen (maximal Bedarfsgrad<br />

2) zwischen 18% (Einrichtung A) und 36% (Einrichtung E) schwankt. Berechnungsmodell<br />

1 hat den Nachteil, dass die Abstände zwischen den Bedarfsgraden durch den<br />

in allen Gruppen konstanten Wert schrumpfen und der Wert für indirekte Leistungen in den<br />

unteren Bedarfsgraden höher liegt als der Wert für die direkten Leistungen. Zudem kann es<br />

zu Schieflagen kommen, wenn Einrichtungen ungewöhnlich viele oder ungewöhnlich wenige<br />

Bewohner mit niedrigem Bedarfsgrad haben. Das Berechnungsmodell 2 bietet eine ebenfalls<br />

einfache, aber harmonischere Lösung 14 . Berechnungsmodell 3 schließlich stellt einen eher<br />

schwer nachvollziehbaren Zusammenhang her. Modell 2 wird als Bestandteil der Bedarfsklassifikation<br />

empfohlen.<br />

5.4 Pflegesatzgestaltung und neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />

Auch dann, wenn nach einem etwaigen Übergang zu einem neuen sozialrechtlichen Verständnis<br />

der Pflegebedürftigkeit kein komplexes <strong>Personalbemessung</strong>ssystem eingeführt und<br />

stattdessen an einfachen Personalrichtwerten festgehalten würde, ergäbe sich mit diesem<br />

Übergang eine völlig neue Situation für die Festlegung von Pflegesätzen. Denn wie die Beratungen<br />

und der Bericht des BMG-Beirats zu Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit dem<br />

neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gezeigt haben, wäre eine leistungsrechtliche Gleichsetzung<br />

von alten Pflegestufen und den neuen Bedarfsgraden 15 nicht tragfähig (BMG-Beirat 2009b).<br />

Sie beruhen auf unterschiedlichen Maßstäben (Laienpflegezeit vs. Grad der Selbständigkeit)<br />

und unterschiedlichen Sachverhalten (enges vs. weites Verständnis von Pflegebedürftigkeit).<br />

Ebenso wichtig ist die unterschiedliche Spreizung der Pflegestufen bzw. Bedarfsgrade. Die<br />

Abstände zwischen den Schwellenwerten der Pflegestufen sind mit den entsprechenden<br />

Abständen der Bedarfsgrade nicht vergleichbar.<br />

Hinzu kommen bestimmt Effekte infolge der stärkeren Berücksichtigung kognitiver und psychischer<br />

Probleme. Das neue Begutachtungsverfahren hebt die Benachteiligung der hiervon<br />

betroffenen Personen auf. Diese Pflegebedürftigen sind jedoch in stationären Pflegeeinrichtungen<br />

stärker vertreten als in der häuslichen Versorgung, so dass mehr Heimbewohner in<br />

die höheren Stufen bzw. Bedarfsgrade gelangen als im heutigen Pflegestufensystem. Um die<br />

Finanzierbarkeit aufrecht zu erhalten und keine neuen Ungerechtigkeiten in das System zu<br />

bringen, ist daher eine sorgfältige Abwägung der Festlegung von zukünftigen Leistungsansprüchen<br />

und des Zusammenspiels zwischen der Höhe des Leistungsbezugs und den Pflegesätzen<br />

erforderlich.<br />

14 Ihr einziger Nachteil besteht darin, dass Einrichtungen, die intensiv den Erhalt bzw. die Förderung<br />

von Selbständigkeit ihrer Bewohner anstreben, beim Erfolg dieser Maßnahmen auch eine Reduzierung<br />

ihrer Personalressourcen für mittelbar Bewohnerbezogene Leistungen in Kauf nehmen müssen.<br />

15 Die Gleichsetzung erfolgt mitunter in folgender Form: Pflegestufe I = BG 2, Pflegestufe II = BG 3<br />

und Pflegestufe III = BG 4/5.<br />

48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!