20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband
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Vor dem Hintergrund der Strukturen und Interessenlagen im Rahmen von Vergütungsverhandlungen<br />
wurde auch die Frage angesprochen, wie eng oder wie weit eine Bedarfsklassifikation<br />
bzw. ein <strong>Personalbemessung</strong>ssystem Spielraum bei der Festlegung der Personalausstattung<br />
und der Festlegung von Pflegesätzen belässt. Denn immerhin liefert ein <strong>Personalbemessung</strong>ssystem<br />
Kennzahlen und konkrete Aussagen über den Personalbedarf einer<br />
Einrichtung, die je nach Rahmenvereinbarungen den Entscheidungsspielraum mehr oder<br />
weniger stark begrenzen könnten.<br />
Verhandlungsspielräume, so die Experten, könnten beispielsweise dadurch eröffnet werden,<br />
dass ein <strong>Personalbemessung</strong>ssystem keine festen Personalrichtwerte, sondern Margen<br />
(höchste und niedrigste Werte) vorgibt, in denen sich das Verhandlungsergebnis bewegen<br />
kann, oder auch Verhältniszahlen (relative Werte), die den Abstand zwischen den Stufen<br />
angibt, nach denen Personalressourcen einer Fallgruppe zugeordnet werden. Wichtig sei<br />
auch, dass immer Möglichkeiten der Einzelfallregelung (individuelle Lösungen für eine Einrichtung)<br />
erhalten bleiben.<br />
Auf die Möglichkeit von Einzelfallregelungen wurde auch im Zusammenhang mit der Frage<br />
verwiesen, welche einrichtungsindividuellen Besonderheiten bei der <strong>Personalbemessung</strong><br />
berücksichtigt werden sollten. Einzelfallregelungen bieten nach Auffassung der Experten in<br />
Vergütungsverhandlungen einen geeigneten Rahmen zur Berücksichtigung einrichtungsindividueller<br />
Besonderheiten. Es sei z.B. zunehmend wichtig, mit den Besonderheiten des<br />
Hausgemeinschaftskonzepts umzugehen. Auch der Umgang mit anderen speziellen Konzepten,<br />
etwa Konzepten zur Versorgung junger Pflegebedürftiger, sind auf die Flexibilität im<br />
Rahmen der Vergütungsverhandlungen angewiesen. Spezifische Versorgungs- bzw. Organisationskonzepte,<br />
die mit einer besonderen Personalstruktur bzw. einem besonderen Personalbedarf<br />
einhergehen (wie z.B. Hausgemeinschaften), bedürfen in der Regel einer Sonderbetrachtung.<br />
Weitere Beispiele für Bewohnergruppen bzw. Versorgungskonstellationen, die<br />
besonderer Festlegungen oder Vereinbarungen bedürfen und die während der Expertengespräche<br />
genannt wurden, sind:<br />
- personalintensive Formen der Sterbebegleitung<br />
- außergewöhnlich hoher Aufwand im Bereich der Behandlungspflege<br />
- Versorgung beatmungspflichtiger Bewohner mit schweren Erkrankungen.<br />
Als weitere Besonderheiten, die sich ggf. auf den Personalbedarf auswirken können, wurden<br />
die Gebäudestruktur, eine ungünstige räumliche Ausstattung sowie außergewöhnlich hohe<br />
Wegezeiten genannt. Da der jeweilige Aufwand jedoch in starker Abhängigkeit zu den jeweiligen<br />
baulichen Strukturen steht, könne er schwerlich mit einer Kennzahl oder einer mathematischen<br />
Formel dargestellt werden.<br />
Die Experten waren an diesem Punkt nicht immer einer Auffassung, meinten aber mehrheitlich,<br />
dass die meisten einrichtungsindividuellen Besonderheiten auf der Ebene von Versorgungskonzepten<br />
und räumlichen/materiellen Strukturen in einem Fallgruppen- bzw. <strong>Personalbemessung</strong>ssystem<br />
nicht systematisch abgebildet werden könnten und ihre Berücksichtigung<br />
somit der individuellen Regelung im Verhandlungsgeschehen überantwortet bleiben<br />
müsse.<br />
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