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20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband

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instrumente. Hinzu kamen gesonderte Erhebungen zur Testung von Fragen der methodischen<br />

Güte. Die Einschätzung erfolgte durch ausgewählte, vorab geschulte Mitarbeiter der<br />

Einrichtungen.<br />

Die exemplarische Anwendung des Berechnungsmodells bei fünf projektbeteiligten Einrichtungen<br />

erwies sich als problemlos möglich. Die sechste Einrichtung arbeitet nach dem<br />

Hausgemeinschaftskonzept, für das das Modell nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann.<br />

Bei Anwendung der aus dem Projekt Pflegebedarf und Leistungsstruktur in vollstationären<br />

Pflegeeinrichtungen abgeleiteten und adjustierten Zeitwerte ergäbe sich für vier der fünf<br />

Einrichtungen ein teils geringer, teils umfangreicher Personalmehrbedarf, in der fünften Einrichtung<br />

lag der Bedarf niedriger als die tatsächliche Personalausstattung. Von der direkten<br />

Übernahme dieser adjustierten Werte ohne Anpassung an die individuellen Bedingungen in<br />

einer Einrichtung wird allerdings abgeraten. Insbesondere bei einem etwaigen Übergang zu<br />

diesem neuen System der <strong>Personalbemessung</strong> wäre zunächst die Anwendung von Relativgewichten<br />

sinnvoll.<br />

Genauere Analysen ergaben, dass Einrichtungen mit keinem oder nur geringem Mehrbedarf<br />

auf einem Qualitätsniveau arbeiten, auf dem die Anforderungen des Referenzkonzepts weitgehend<br />

erfüllt sind. Dies kann als Bestätigung der Annahme gewertet werden, dass in dem<br />

Rahmen, der mit den adjustierten Zeitwerten definiert wird, in Einrichtungen mit typischer<br />

Bewohnerstruktur prinzipiell ein deutlicher Qualitätszuwachs im Sinne des Referenzkonzepts<br />

möglich ist. Dies eröffnet für die Vertragsparteien eine Option zur Verknüpfung von Kriterien<br />

der <strong>Personalbemessung</strong> mit Qualitätsanforderungen des Referenzkonzepts auf der Struktur-<br />

und Prozessebene.<br />

Die Analysen ergaben ferner, dass auf der Grundlage dieses Basismodells nach der etwaigen<br />

Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs eine flexible Gestaltung von Pflegesätzen<br />

möglich wäre. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen, nach dem Übergang zu einem<br />

neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff seien die Kostenstrukturen in der vollstationären pflegerischen<br />

Versorgung nicht mehr zu steuern, erweisen sich damit als unbegründet.<br />

Die entwickelten Grundlagen der <strong>Personalbemessung</strong> operieren mit den Einschätzungskriterien<br />

und der <strong>Bewertung</strong>ssystematik des Neuen Begutachtungsassessments (NBA). Dies<br />

bedeutet allerdings nicht, dass die entwickelten Methoden erst nach einer entsprechenden<br />

Reform des SGB XI mit Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingesetzt werden<br />

könnten. Nach den Erfahrungen des vorliegenden Projekts (und auch unter Einbeziehung<br />

der Erfahrungen aus der bundesweiten Erprobung des NBA) ist das Instrument unmittelbar<br />

praxistauglich bzw. einsatzfähig. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Gesetzesreform<br />

keine zwingende Voraussetzung für diese Methode der <strong>Personalbemessung</strong>. Allerdings<br />

entstünde wie bei allen <strong>Personalbemessung</strong>ssystemen, die nicht auf dem verkürzten Pflegeverständnis<br />

des heutigen SGB XI aufbauen ein Spannungsverhältnis zu dem heutigen<br />

Leistungsrecht, dessen Regulation nicht unmöglich, aber aufwändig wäre.<br />

Insofern wäre der Übergang zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eine gute Voraussetzung<br />

zum Übergang zu einem Personalbessungssystem, dass die Problem- und Bedarfslagen<br />

der Heimbewohner besser berücksichtigt als die heutigen Personalrichtwerte.<br />

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