20110804_Bewertung Personalbemessung - GKV-Spitzenverband
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Von der Entwicklung einer standardisierten Berechnungsmethode, die darüber entscheidet,<br />
welche Konsequenzen sich aus der Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen auf der Ebene<br />
der <strong>Personalbemessung</strong> ergeben, wird abgeraten. Dagegen sprechen nicht nur die Empfehlungen<br />
der befragten Experten, sondern auch sachliche bzw. inhaltliche Gründe. Zum<br />
einen ist es bei der <strong>Personalbemessung</strong> in einer individuellen Einrichtung nicht mit vertretbarem<br />
Aufwand leistbar, eine konsensfähige 34 , stark differenzierte und zugleich standardisierte<br />
Beschreibung des Qualitätsniveaus zu erstellen, die für solche Methoden benötigt werden.<br />
Dies wäre allein auf der Ebene der Ergebnisqualität möglich, nicht auf der Ebene von Strukturen<br />
und Prozessen, auf der sich die Referenzkonzepte bewegen. Wie die aktuellen Erfahrungen<br />
mit den Transparenzkriterien zeigen, ergeben sich außerdem so zahlreiche messmethodische<br />
und inhaltliche Probleme einer verlässlichen, differenzierten und standardisierten<br />
<strong>Bewertung</strong>, dass die Praktikabilität eines solchen Verfahrens sehr in Zweifel steht. Auch die<br />
beteiligten Einrichtungen standen dieser Überlegung skeptisch gegenüber, und die befragten<br />
Experten hielten eine standardisierte Methode zur Verrechnung von Qualität mit Personal<br />
(wie einer der Befragten etwas provokativ formulierte) für nicht realisierbar, aber auch nicht<br />
tragfähig.<br />
Für eine Verknüpfung von <strong>Personalbemessung</strong> und Qualitätsanforderung schein es vorläufig<br />
nur zwei realistische Optionen zu geben: Zum einen eine pauschale Verknüpfung, mit der die<br />
Anwendung bestimmter Maßstäbe der <strong>Personalbemessung</strong> von der Erfüllung der Anforderung<br />
abhängig gemacht wird, nachweislich nach einem bestimmten Qualitätskonzept (hier:<br />
Referenzkonzept) zu arbeiten, oder die einrichtungsindividuelle Betrachtung, bei der keine<br />
allgemeinen Beurteilungskriterien Anwendung finden, sondern individuelle Vereinbarungen<br />
im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen getroffen werden.<br />
34 Konsensfähig für die Verhandlungspartner.<br />
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