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Produktgruppe 24 - GKV-Spitzenverband

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PG: <strong>24</strong> Produktarten<br />

<strong>Produktgruppe</strong>: <strong>24</strong>.<br />

Anwendungsort: 06.<br />

Untergruppe: 05.<br />

Produktart: 1.<br />

Bezeichnung: Diagnoseschäfte für transmalleoläre Prothesen<br />

Beschreibung:<br />

Tiefgezogener, harter, durchsichtiger Schaft aus Kunststoff,<br />

direkt auf dem Modell gefertigt, zur Kontrolle der genauen<br />

Passform und ggf. zur Durchführung einer dynamischen<br />

Laufprobe des Versicherten.<br />

Indikation:<br />

Bei prothetischer Versorgung nach transmalleolärer(über<br />

Knöchel) Amputation.<br />

Ein Diagnoseschaft erfordert immer eine gesonderte Begründung.<br />

Er wird nicht benötigt bei Holz- und Lederschäften.<br />

Es ist nur ein Diagnoseschaft pro Definitivversorgung<br />

erforderlich.<br />

Bei Folgeversorgung kann ein Diagnoseschaft bei komplizierten<br />

oder wesentlichen Stumpfveränderungen erforderlich sein.<br />

Stand: 02.06.2008 Seite: 154

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