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Produktgruppe 24 - GKV-Spitzenverband

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PG: <strong>24</strong>. Prothesen Qualitätsanforderungen<br />

<strong>Produktgruppe</strong>: <strong>24</strong>.<br />

Anwendungsort: 99.<br />

Untergruppe: 11.<br />

Bezeichnung: Schutzvorrichtungen<br />

Anforderungen gemäß § 139 SGB V<br />

I. Funktionstauglichkeit<br />

Zu beachten ist:<br />

Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes.<br />

- Herstellung der Prothese unter Einhaltung<br />

der Richtlinie 93/42 EWG<br />

II. Sicherheit<br />

Zu beachten ist:<br />

Die unbedenkliche Verwendung des gebrauchsfertigen Produktes.<br />

- Herstellung der Prothese unter Einhaltung der<br />

Richtlinie 93/42 EWG<br />

III. Besondere Qualitätsanforderungen<br />

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen<br />

Zu beachten ist:<br />

- Schutzvorrichtungen müssen die Kleidung von Prothesenträ-<br />

gern vor Beschädigungen oder frühzeitigem Verschleiss durch<br />

Prothesenteile schützen<br />

Schutzvorrichtungen aus Leder o.ä. geeigneten Materialien<br />

als:<br />

- Hosenschutzpolster auf der Rückseite des OS-Prothesen-<br />

schaftes<br />

- Gelenkschützer für Verbindungsgelenke/Schienengelenke<br />

- Knöchelschützer für nicht verdeckte Fußgelenke<br />

- Schnallenschützer zur Abdeckung von Ein- oder Mehrdorn-<br />

schnallen<br />

- Schutzverkleidung für Schnür- oder Schnallenverschlüsse<br />

zur kompletten Abdeckung<br />

III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer<br />

Zu beachten ist:<br />

- nicht besetzt<br />

Stand: 02.06.2008 Seite: 305

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