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Produktgruppe 24 - GKV-Spitzenverband

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PG: <strong>24</strong>. Prothesen Qualitätsanforderungen<br />

Nachzuweisen ist:<br />

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften<br />

des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n)<br />

Produktart/Indikation(en) im allgemeinen<br />

Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:<br />

- Herstellererklärungen<br />

und<br />

- durch Vorlage eines Produktmusters<br />

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter<br />

belegen:<br />

- Schaftadapter mit Eingussanker und Justiermöglichkeit<br />

III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der<br />

Nutzungsdauer<br />

Nachzuweisen ist:<br />

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:<br />

- Prüfungen entsprechend der folgenden<br />

Normen/Normenabschnitte in ihrer zum Zeitpunkt<br />

der Antragstellung jeweils gültigen Fassung oder<br />

andere mind. gleichwertige Prüfungen<br />

EN ISO 10328 Prothetik - Prüfung von Prothesen der<br />

unteren Gliedmaßen - Anforderungen und Prüfverfahren<br />

III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des<br />

Wiedereinsatzes<br />

Nachzuweisen ist:<br />

- nicht besetzt<br />

IV. Medizinischer Nutzen<br />

Nachzuweisen ist:<br />

- nicht besetzt<br />

V. Anforderungen an die Produktinformationen<br />

Nachzuweisen ist:<br />

Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular,<br />

Abschnitt V.<br />

Stand: 02.06.2008 Seite: 281

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