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Produktgruppe 24 - GKV-Spitzenverband

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PG: <strong>24</strong> . Prothesen Definition<br />

Folgeversorgungen, Ersatzbeschaffungen<br />

Bei Folgeversorgungen ist auch der Grundsatz der<br />

Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit gemäß § 12 SGB V zu<br />

beachten.<br />

Die Versorgung mit einer neuen Prothese bzw. einem neuen<br />

Bauteil nach Verschleiß der bisher verwendeten<br />

Prothese/Bauteile kommt nur in Betracht, wenn eine Reparatur<br />

nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist.<br />

Ein Ersatz einer Prothese durch eine technisch verbesserte<br />

Prothese kommt nur in Betracht, wenn diese erhebliche<br />

Gebrauchsvorteile beim Behinderungsausgleich im Alltagsleben<br />

bietet und der Versicherte in der Lage ist, die<br />

Gebrauchsvorteile zu nutzen.<br />

Wasserfeste Beinprothesen (Badeprothesen)<br />

Zur Erleichterung der Körperpflege steht eine Vielzahl von<br />

Hilfsmitteln (z.B. Badewannenbretter, Badewannen-/Duschsitze<br />

etc.) zur Verfügung. Im Einzelfall können auch Badeprothesen<br />

zur Körperpflege erforderlich sein.<br />

Badeprothesen zum ausschließlichen Einsatz im<br />

Freizeitbereich können nicht zu Lasten der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnet werden.<br />

Formgebende Prothesenaußenverkleidung<br />

Bestandteil der Prothesenversorgung ist auch die äußere<br />

Formgebung der Beinprothese zur Wiederherstellung des<br />

äußeren Erscheinungsbildes. Die Gesetzliche<br />

Krankenversicherung ist jedoch nur für einen Basisausgleich<br />

der Behinderung zuständig. Die Erfüllung besonderer<br />

kosmetischer Ansprüche hingegen fällt nicht in die<br />

Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

da sie das Maß des Notwendigen überschreitet und somit dem<br />

Eigenverantwortungsbereich des Versicherten zuzuordnen ist<br />

(vgl. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V).<br />

Interimsversorgung<br />

Als postoperative Versorgung für einen Zeitraum von in der<br />

Regel mindestens 6 Monaten nach der Amputation kommen<br />

üblicherweise Interimsprothesen zum Einsatz. Voraussetzung<br />

für die Interimsversorgung ist der erfolgreiche Abschluss<br />

der Wundheilung (abgeheilte Narbe mit gezogenen Fäden). Die<br />

Interimsprothese dient der Vorbereitung der<br />

Definitivversorgung. Eine formgebende<br />

Prothesenaußenverkleidung ist hierbei nicht erforderlich.<br />

Stand: 02.06.2008 Seite: 6

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