SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Giengen an ... - Stadt Giengen
SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Giengen an ... - Stadt Giengen
SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Giengen an ... - Stadt Giengen
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1<br />
<strong>SATZUNG</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
<strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz<br />
mit Än<strong>der</strong>ung durch Gemein<strong>der</strong>atbeschlusse vom 29.04.1999.<br />
(Die Än<strong>der</strong>ungen sind fett und kursiv hervorgehoben bzw. gestrichen)<br />
Aufgrund von § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in <strong>der</strong><br />
Fassung vom 3. Oktober 1983 einschl. <strong>der</strong> bisher erg<strong>an</strong>genen Än<strong>der</strong>ungen in<br />
Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3,<br />
§ 18a des <strong>Feuerwehr</strong>gesetzes (FwG) vom 10.2.1987 einschl. <strong>der</strong> bisher erg<strong>an</strong>genen<br />
Än<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at am 29. April 1999 folgende Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong>/Brenz vom 13.12.1990 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name und Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
(1) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong> a. d. Brenz, in dieser Satzung <strong>Feuerwehr</strong><br />
gen<strong>an</strong>nt, ist eine gemeinnützige, <strong>der</strong> Nächstenhilfe dienende Einrichtung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Giengen</strong> a. d. Brenz ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> besteht als Gemeindefeuerwehr aus<br />
1. den aktiven Abteilungen in<br />
1.1. <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz (Stützpunktwehr)<br />
1.2. <strong>Giengen</strong>-Burgberg<br />
1.3. <strong>Giengen</strong>-Hohenmemmingen<br />
1.4. <strong>Giengen</strong>-Hürben<br />
1.5. <strong>Giengen</strong>-Sachsenhausen<br />
2. dem Spielm<strong>an</strong>nszug in <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz<br />
3. <strong>der</strong> Altersabteilung<br />
4. <strong>der</strong> Jugendabteilung.
2<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
(1) Die <strong>Feuerwehr</strong> hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die<br />
durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und <strong>der</strong>gleichen verursacht sind,<br />
Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden<br />
Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die <strong>Feuerwehr</strong> zur Rettung von Menschen<br />
und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.<br />
- § 2 Abs. 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz -.<br />
(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> k<strong>an</strong>n auch bei <strong>an</strong><strong>der</strong>en Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen<br />
und Tiere her<strong>an</strong>gezogen und mit Maßnahmen <strong>der</strong> Br<strong>an</strong>dverhütung, insbeson<strong>der</strong>e<br />
mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und<br />
auf Märkten, beauftragt werden. Zuständig ist <strong>der</strong> Oberbürgermeister.<br />
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die <strong>Feuerwehr</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen<br />
Vorschriften aus- und fortzubilden -es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr<br />
durchgeführt werden-,<br />
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu för<strong>der</strong>n,<br />
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.<br />
§ 3<br />
Aufnahme in die <strong>Feuerwehr</strong><br />
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme <strong>der</strong> ehrenamtlich Tätigen in die <strong>Feuerwehr</strong><br />
sind<br />
1. Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />
2. einen guten Ruf besitzen,<br />
3. den gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes gewachsen<br />
sind. Die Gemeinde k<strong>an</strong>n zum Nachweis <strong>der</strong> Tauglichkeit ein Zeugnis<br />
eines von ihr ben<strong>an</strong>nten Arztes verl<strong>an</strong>gen.<br />
4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit; diese soll<br />
mindestens <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Verpflichtung im Katastrophenschutz<br />
entsprechen.<br />
Die Bewerber sollen in keiner <strong>an</strong><strong>der</strong>en Hilfsorg<strong>an</strong>isation aktiv tätig sein und<br />
dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des <strong>Feuerwehr</strong>gesetztes sein.
(2) Bei Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz)<br />
k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend<br />
von Absatz 1 Satz 1 regeln.<br />
3<br />
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich <strong>an</strong> den Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten zu richten.<br />
Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss; <strong>der</strong> Abteilungsausschuß<br />
<strong>der</strong> Abteilung, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber <strong>an</strong>gehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene<br />
Angehörige <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr werden vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
durch H<strong>an</strong>dschlag verpflichtet.<br />
(4) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem<br />
Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 4<br />
Beendigung des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes<br />
(1) Der aktive <strong>Feuerwehr</strong>dienst endet, wenn <strong>der</strong> ehrenamtlich tätige Angehörige <strong>der</strong><br />
Gemeindefeuerwehr<br />
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />
2. infolge eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen<br />
und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig<br />
ist,<br />
3. ungeeignet zum <strong>Feuerwehr</strong>dienst nach § 10 Absatz 2 des <strong>Feuerwehr</strong>gesetzes<br />
wird o<strong>der</strong><br />
4. entlassen o<strong>der</strong> ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6).<br />
(2) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen,<br />
wenn <strong>der</strong> Dienst in <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> für ihn aus persönlichen o<strong>der</strong> beruflichen<br />
Gründen eine beson<strong>der</strong>e Härte bedeutet.<br />
(3) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger, <strong>der</strong> seine Wohnung in eine<br />
<strong>an</strong><strong>der</strong>e Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst zu<br />
entlassen. Er k<strong>an</strong>n nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>- und des Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger<br />
<strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger k<strong>an</strong>n aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst entlassen werden, wenn<br />
die Abteilung, <strong>der</strong> er <strong>an</strong>gehört, aufgelöst wird.
4<br />
(4) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger, <strong>der</strong> seine Wohnung in eine<br />
<strong>an</strong><strong>der</strong>e Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.<br />
(5) Über die Entlassung nach Abs. 2 und 3 entscheidet <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t.<br />
Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich<br />
über den Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten beim <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten einzureichen.<br />
(6) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger k<strong>an</strong>n bei fortgesetzter Nachlässigkeit<br />
im Dienst o<strong>der</strong> bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch<br />
den Gemein<strong>der</strong>at nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses aus <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 4 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz). Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß<br />
hat vor seiner Stellungnahme den Abteilungsausschuß zu hören.<br />
(7) Ein Ausschluß nach § 12 Abs. 4 des <strong>Feuerwehr</strong>gesetztes soll erfolgen, wenn ein<br />
<strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger während eines Dienstjahres mehr als zwei Drittel <strong>der</strong> nach<br />
Dienstpl<strong>an</strong> <strong>an</strong>gesetzten Übungen ohne triftigen Entschuldigungsgrund gefehlt hat.<br />
Um dem <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehörigen Gelegenheit zu geben, selbst aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst<br />
auszuscheiden werden Anträge auf Entlassungen aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst<br />
vom <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß erst nach einer vorherigen Aussprache mit<br />
dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten <strong>an</strong> den Gemein<strong>der</strong>at eingereicht.<br />
(8) Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes durch<br />
schriftlichen Bescheid fest. Angehörige <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden<br />
sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur<br />
<strong>Feuerwehr</strong>.<br />
§ 5<br />
Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />
(1) Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich<br />
tätigen <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten, seinen Stellvertreter und die Mitglie<strong>der</strong><br />
des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Abteilung<br />
haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten, seinen Stellvertreter<br />
und die Mitglie<strong>der</strong> ihres Abteilungsausschusses zu wählen.<br />
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr erhalten nach<br />
Maßgabe des § 15 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz und <strong>der</strong> örtlichen Satzung über die<br />
Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />
eine Entschädigung.
5<br />
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr erhalten bei<br />
Sachschäden, die sie in Ausübung o<strong>der</strong> infolge des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes erleiden,<br />
einen Ersatz nach Maßgabe des § 16 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz.<br />
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer<br />
<strong>der</strong> Teilnahme <strong>an</strong> Einsätzen o<strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des<br />
§ 17 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz von <strong>der</strong> Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstleistung freigestellt.<br />
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet<br />
(§ 14 Abs. 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz)<br />
1. am Dienst- und <strong>an</strong> Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich<br />
teilzunehmen,<br />
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,<br />
3. den dienstlichen Weisungen <strong>der</strong> Vorgesetzten nachzukommen,<br />
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />
Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,<br />
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den <strong>Feuerwehr</strong>dienst zu<br />
beachten,<br />
6. die ihnen <strong>an</strong>vertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft<br />
zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.<br />
7. Den Funkmeldeempfänger ständig mitzuführen.<br />
(6) Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von<br />
länger als vier Wochen dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> dem von ihm Beauftragten<br />
rechtzeitig vorher <strong>an</strong>zuzeigen und eine Dienstverhin<strong>der</strong>ung bei ihrem<br />
Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden<br />
Tage die Gründe hierfür zu nennen.<br />
(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr schuldhaft<br />
die ihm obliegenden Dienstpflichten, so k<strong>an</strong>n ihm <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
einen Verweis erteilen o<strong>der</strong> ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße<br />
k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Oberbürgermeister auf Antrag des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten mit einer<br />
Geldbuße bis zu 100 DM ahnden. - § 14 Absatz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz.
6<br />
§ 6<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
Der Gemein<strong>der</strong>at k<strong>an</strong>n auf Vorschlag des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses<br />
1. Personen, die sich um das örtliche <strong>Feuerwehr</strong>wesen beson<strong>der</strong>e Verdienste<br />
erworben o<strong>der</strong> zur För<strong>der</strong>ung des Br<strong>an</strong>dschutzes wesentlich beigetragen haben,<br />
die Eigenschaft als Ehrenmitglied und<br />
2. bewährten Komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft<br />
als Ehrenkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
verleihen.<br />
Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> sind<br />
1. <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t,<br />
§ 7<br />
Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
2. Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und Leiter <strong>der</strong> Abteilungen,<br />
3. <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß,<br />
4. Abteilungsausschüsse,<br />
5. Hauptversammlung,<br />
6. Abteilungsversammlungen.<br />
§ 8<br />
<strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t,<br />
stellvertreten<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
(1) Der Leiter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t.<br />
(2) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter werden von den aktiven<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer<br />
Wahl gewählt.
(3) Die Wahlen werden in <strong>der</strong> Hauptversammlung durchgeführt.<br />
(4) Gewählt werden k<strong>an</strong>n nur, wer<br />
7<br />
1. <strong>der</strong> Abteilung <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz (Stützpunktwehr) <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> aktiv<br />
<strong>an</strong>gehört,<br />
2. über die für dieses Amt erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt<br />
und<br />
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erfor<strong>der</strong>lichen<br />
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />
(5) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter werden nach <strong>der</strong> Wahl und<br />
nach Zustimmung durch den Gemein<strong>der</strong>at vom Oberbürgermeister bestellt.<br />
Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter sind gleichzeitig Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
und Stellvertreter <strong>der</strong> Abteilung <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz (Stützpunktwehr).<br />
(6) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf<br />
ihrer Amtszeit o<strong>der</strong> im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienst<strong>an</strong>tritt<br />
eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden<br />
<strong>der</strong> Stelle o<strong>der</strong> nach Versagung <strong>der</strong> Zustimmung keine Neuwahl zust<strong>an</strong>de,<br />
bestellt <strong>der</strong> Oberbürgermeister den vom Gemein<strong>der</strong>at gewählten <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehörigen<br />
zum <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> seinem Stellvertreter<br />
(§ 8 Absatz 2 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz). Diese Bestellung endet mit <strong>der</strong> Bestellung<br />
eines Nachfolgers.<br />
(7) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t ist für die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ver<strong>an</strong>twortlich<br />
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz) und führt die ihm durch Gesetz<br />
und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. auf die Aus- und Fortbildung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr hinzuwirken<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz),<br />
2. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,<br />
3. die Zusammenarbeit <strong>der</strong> aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu<br />
regeln,<br />
4. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,<br />
5. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,<br />
6. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz),
8<br />
7. auf die Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>geräte und -einrichtungen hinzuwirken<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz),<br />
8. Be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>dungen in <strong>der</strong> Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister<br />
mitzuteilen.<br />
(8) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t hat den Oberbürgermeister und den Gemein<strong>der</strong>at in<br />
allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen<br />
<strong>der</strong> Gemeindeorg<strong>an</strong>e über Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> mit beraten<strong>der</strong><br />
Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Br<strong>an</strong>dschutzes<br />
übertragen werden. - § 9 Abs. 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz -.<br />
(9) Der stellvertretende <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t hat den <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu<br />
vertreten.<br />
(10) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter können vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses abberufen werden.<br />
(11) Vor <strong>der</strong> Bestellung eines hauptberuflich tätigen <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
o<strong>der</strong> eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten ist<br />
<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß zu hören.<br />
(12) Für die Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. die Leiter <strong>der</strong> Abteilungen (§ 9 Nr. 2)<br />
gelten die Absätze 2 bis 7 und 9 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft<br />
ihrer Abteilungen ver<strong>an</strong>twortlich und führen sie nach Weisung des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten.<br />
Die Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. die Leiter <strong>der</strong> Abteilungen<br />
und ihre Stellvertreter werden von den (aktiven) Angehörigen ihrer Abteilung<br />
gewählt.<br />
(13) Der Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t, <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Abteilung und sein Stellvertreter<br />
können vom Gemein<strong>der</strong>at nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses und des<br />
Abteilungsausschusses abberufen werden.<br />
(14) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t hat den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss in allen<br />
wichtigen Angelegenheiten, wie z. B.<br />
- die Org<strong>an</strong>isation <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
- haushaltsrechtliche Angelegenheiten usw.<br />
zu hören sowie über wesentliche Angelegenheiten zu informieren.
9<br />
§ 9<br />
Unterführer<br />
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie<br />
1. <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> aktiv <strong>an</strong>gehören,<br />
2. über die für ihr Amt erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und<br />
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erfor<strong>der</strong>lichen<br />
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.<br />
(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten im Einvernehmen<br />
mit dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und nach Anhörung des Abteilungsausschusses<br />
bestellt. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n die Bestellung nach<br />
Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses wi<strong>der</strong>rufen. Die Unterführer haben<br />
ihre Dienststellung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung<br />
des Nachfolgers wahrzunehmen.<br />
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen <strong>der</strong> Vorgesetzten aus.<br />
§ 10<br />
Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart<br />
(1) Der Schriftführer und <strong>der</strong> Kassenverwalter werden vom <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß auf<br />
fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten nach<br />
Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister<br />
eingesetzt und abberufen. Vor <strong>der</strong> Bestellung eines hauptberuflich tätigen<br />
<strong>Feuerwehr</strong>gerätewarts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Aufgaben des <strong>Feuerwehr</strong>gerätewarts<br />
auf einen Gemeindebediensteten ist <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß zu hören.<br />
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses und über die<br />
Hauptversammlung jeweils eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen und in <strong>der</strong> Regel die<br />
schriftlichen Arbeiten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu erledigen.<br />
(3) Der Kassenverwalter hat das Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege<br />
(Kameradschaftskasse) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und<br />
Ausgaben nach <strong>der</strong> Ordnung des Wirtschaftspl<strong>an</strong>es zu verbuchen.
10<br />
(4) Der Gerätewart hat die <strong>Feuerwehr</strong>einrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren<br />
und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten zu<br />
melden.<br />
(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen<br />
gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.<br />
§ 11<br />
<strong>Feuerwehr</strong>ausschuß und Abteilungsausschuß<br />
(1) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß besteht aus dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten als Vorsitzenden<br />
und aus 10 auf fünf Jahre in den Abteilungshauptversammlungen<br />
gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> aktiven Abteilungen. Davon entfallen auf die<br />
Abteilung <strong>Giengen</strong> 6 Mitglie<strong>der</strong><br />
Abteilung Burgberg 1 Mitglied<br />
Abteilung Hohenmemmingen 1 Mitglied<br />
Abteilung Hürben 1 Mitglied<br />
Abteilung Sachsenhausen 1 Mitglied.<br />
Dem <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss gehören als Mitglie<strong>der</strong> außerdem <strong>an</strong><br />
- <strong>der</strong> Stellvertreter des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten,<br />
- die Komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten <strong>der</strong> aktiven Abteilungen (Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten),<br />
- <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Altersabteilung<br />
- <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />
- <strong>der</strong> Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs.<br />
Sofern Schriftführer und Kassenverwalter <strong>der</strong> Stützpunktwehr nicht nach Satz 1<br />
in den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß gewählt werden, gehören sie diesem ohne<br />
Stimmberechtigung <strong>an</strong>.<br />
(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses ein. Er ist<br />
hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verl<strong>an</strong>gt. Die<br />
Einladung mit <strong>der</strong> Tagesordnung soll den Mitglie<strong>der</strong>n spätestens drei Tage vor
<strong>der</strong> Sitzung zugehen. Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend sind.<br />
11<br />
(3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses durch<br />
Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er<br />
k<strong>an</strong>n <strong>an</strong> den Sitzungen je<strong>der</strong>zeit teilnehmen o<strong>der</strong> sich durch Beauftragte vertreten<br />
lassen.<br />
(4) Beschlüsse des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />
(5) Die Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung<br />
wird eine Nie<strong>der</strong>schrift gefertigt.<br />
(6) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n zu den Sitzungen auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e Angehörige <strong>der</strong><br />
Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.<br />
(7) Bei je<strong>der</strong> Abteilung und beim Spielm<strong>an</strong>nszug ist ein Abteilungsausschuß zu<br />
bilden. Er besteht aus dem Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. dem Leiter <strong>der</strong><br />
Abteilung als Vorsitzenden und bei <strong>der</strong><br />
- aktiven Abteilung in <strong>Giengen</strong><br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- aktiven Abteilung in Burgberg<br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- aktiven Abteilung in Hohenmemmingen<br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- aktiven Abteilung in Hürben<br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- aktiven Abteilung in Sachsenhausen<br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- beim Spielm<strong>an</strong>nszug in <strong>Giengen</strong><br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- bei <strong>der</strong> Altersabteilung <strong>Giengen</strong><br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
- bei <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>Giengen</strong><br />
aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
Die Absätze 1 bis 6 gelten für sie sinngemäß. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t ist zu
12<br />
den Sitzungen einzuladen; er k<strong>an</strong>n sich <strong>an</strong> den Beratungen je<strong>der</strong>zeit beteiligen.<br />
Ein Antrag auf Abweichung von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abteilungsausschüsse<br />
k<strong>an</strong>n unter Angabe <strong>der</strong> entsprechenden Gründe dem <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss<br />
zur Genehmigung vorgelegt werden.<br />
§ 12<br />
Hauptversammlung und Abteilungsversammlung<br />
(1) Unter dem Vorsitz des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten findet jährlich mindestens eine<br />
ordentliche Hauptversammlung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr statt.<br />
Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>,<br />
soweit für <strong>der</strong>en Beh<strong>an</strong>dlung nicht <strong>an</strong><strong>der</strong>e Org<strong>an</strong>e zuständig sind, zur Beratung<br />
und Beschlußfassung vorzulegen. In <strong>der</strong> Hauptversammlung hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
einen Bericht über das verg<strong>an</strong>gene Jahr und <strong>der</strong> Kassenverwalter<br />
einen Bericht über den Rechnungsabschluß zu erstatten. Die Hauptversammlung<br />
beschließt über den Rechnungsabschluß.<br />
(2) Die Hauptversammlung wird vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten einberufen. Sie ist<br />
binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> aktiven<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen<br />
verl<strong>an</strong>gt. Zeitpunkt und Tagesordnung <strong>der</strong> Hauptversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n,<br />
sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor <strong>der</strong> Versammlung<br />
bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />
(3) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> aktiven<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr <strong>an</strong>wesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit<br />
k<strong>an</strong>n eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />
beschlußfähig ist. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gefaßt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.<br />
(4) Über die Hauptversammlung wird eine Nie<strong>der</strong>schrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister<br />
ist die Nie<strong>der</strong>schrift auf Verl<strong>an</strong>gen vorzulegen.<br />
(5) Für die Abteilungsversammlung gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
13<br />
§ 13<br />
Wahlen<br />
(1) Die nach dem <strong>Feuerwehr</strong>gesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen<br />
werden vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen<br />
die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.<br />
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem<br />
<strong>Feuerwehr</strong>gesetz zulässig, k<strong>an</strong>n offen gewählt werden, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht<br />
(§ 18 Abs. 1 u. 2 FWG).<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und seines Stellvertreters ist<br />
gewählt, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden Wahlberechtigten<br />
erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl<br />
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei <strong>der</strong> die<br />
einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht<br />
nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlg<strong>an</strong>g die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlg<strong>an</strong>g statt, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber mehr<br />
als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden Wahlberechtigten erhalten muss.<br />
(4) Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses wird als Mehrheitswahl ohne<br />
das Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung durchgeführt. Die nach § 11 Abs. 2 den einzelnen<br />
Abteilungen zustehenden Mitglie<strong>der</strong> werden von den Angehörigen <strong>der</strong><br />
Abteilung in getrennten Wahlgängen gewählt. Diese Wahlgänge müssen bis<br />
zu <strong>der</strong> regulären Hauptversammlung (§ 12) abgeschlossen sein. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte<br />
hat so viele Stimmen, wie Ausschußmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. In den<br />
<strong>Feuerwehr</strong>ausschuß sind diejenigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los. Bei vorübergehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
eines in den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss gewählten Angehörigen einer Abteilung,<br />
können die nicht nach Abs. 4 in den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss gewählten, als<br />
Ersatzmitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> von ihnen erzielten Stimmenzahlen<br />
mit allen Rechten, <strong>an</strong> den Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses teilnehmen.<br />
Über das Aufrücken des Ersatzmitgliedes entscheidet <strong>der</strong> jeweils<br />
betroffene Ausschuss.<br />
(5) Die Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und seines Stellvertreters<br />
ist innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Wahl dem Oberbürgermeister zur<br />
Vorlage <strong>an</strong> den Gemein<strong>der</strong>at zu übergeben. Stimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Wahl<br />
nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.<br />
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> seines<br />
Stellvertreters nicht zust<strong>an</strong>de, o<strong>der</strong> stimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Wahl nicht zu, so<br />
hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Ange-
hörigen <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und<br />
Bewährung im <strong>Feuerwehr</strong>dienst zur Ernennung eignen.<br />
14<br />
(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. <strong>der</strong><br />
Leiter <strong>der</strong> Abteilungen, seines Stellvertreters und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Abteilungsausschusses)<br />
gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.<br />
§ 14<br />
Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)<br />
(1) Für die <strong>Feuerwehr</strong> wird ein Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege und<br />
die Durchführung von Ver<strong>an</strong>staltungen gebildet.<br />
(2) Das Son<strong>der</strong>vermögen besteht aus<br />
1. Zuwendungen <strong>der</strong> Gemeinde und Dritter,<br />
2. Erträgen aus Ver<strong>an</strong>staltungen,<br />
3. sonstigen Einnahmen,<br />
4. mit Mitteln des Son<strong>der</strong>vermögens erworbenen Gegenständen.<br />
(3) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen<br />
Wirtschaftspl<strong>an</strong> auf, <strong>der</strong> alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />
Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden<br />
Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig o<strong>der</strong> einseitig deckungsfähig<br />
erklärt werden. Über- und außerpl<strong>an</strong>mäßige Ausgaben können zugelassen<br />
werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerpl<strong>an</strong>mäßige Ausgaben<br />
bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung<br />
von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingeg<strong>an</strong>gen werden,<br />
wenn <strong>der</strong> Wirtschaftspl<strong>an</strong> dazu ermächtigt.<br />
(4) Über die Verwendung <strong>der</strong> Mittel beschließt <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß. Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß<br />
k<strong>an</strong>n den <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten ermächtigen, über die<br />
Verwendung <strong>der</strong> Mittel bis zu einer bestimmten Höhe o<strong>der</strong> für einen festgelegten<br />
Zweck zu entscheiden. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t vertritt bei Ausführung des<br />
Wirtschaftspl<strong>an</strong>s den Oberbürgermeister.<br />
(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern,<br />
die von <strong>der</strong> Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen.<br />
Der Rechnungsabschluß ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.
15<br />
(6) Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Son<strong>der</strong>vermögen i. S. des Absatzes<br />
1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; <strong>an</strong> die Stelle des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten,<br />
des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses und <strong>der</strong> Hauptversammlung treten<br />
<strong>der</strong> Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t, <strong>der</strong> Abteilungsausschuß und die Abteilungsversammlung.<br />
§ 15<br />
Spielm<strong>an</strong>nszug<br />
(1) Der Spielm<strong>an</strong>nszug <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong> ist ein Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong><br />
<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>.<br />
Er ist nicht selbständig.<br />
Die Kosten für den Unterhalt des Spielm<strong>an</strong>nszuges trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Giengen</strong> im<br />
Rahmen <strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at genehmigten Haushaltsmittel <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>.<br />
(2) Der Spielm<strong>an</strong>nszug setzt sich zusammen aus aktiven Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />
<strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong> (§ 7 Abs. 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz) und von Werkfeuerwehren<br />
(§ 19 FwG), sowie aus Jugendlichen und erwachsenen Spielleuten, die nicht<br />
aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiw. <strong>Feuerwehr</strong> sind.<br />
Jugendliche, die Aufnahme in den Spielm<strong>an</strong>nszug finden, werden nur auf<br />
Antrag gem. § 16 Abs. 2 in die Jugendfeuerwehr übernommen. Den<br />
Versicherungsschutz <strong>der</strong> Jugendlichen bei Ver<strong>an</strong>staltungen und Übungsabenden<br />
des Spielm<strong>an</strong>nszuges übernimmt die <strong>Stadt</strong>.<br />
(3) Der Einsatz des Spielm<strong>an</strong>nszugs erfolgt durch den Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs<br />
im Einvernehmen mit dem Leiter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>. Bei Mitwirkung bei<br />
feuerwehrfremden Ver<strong>an</strong>staltungen entfällt <strong>der</strong> Versicherungsschutz.<br />
(4) Die Ausbildung und Leitung des Spielm<strong>an</strong>nszuges obliegt dem Spielm<strong>an</strong>nszugführer<br />
o<strong>der</strong> einem von ihm Beauftragten.<br />
(5) Der Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs wird von den Angehörigen des Spielm<strong>an</strong>nszugs<br />
auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Durchführung <strong>der</strong> Wahl<br />
gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Der Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs vertritt seine<br />
Abteilung im <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss.<br />
(6) Die Zugehörigkeit zum Spielm<strong>an</strong>nszug endet,<br />
1. mit dem Austritt aus dem Spielm<strong>an</strong>nszug,<br />
2. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
3. mit dem Ausschluß aus dem Spielm<strong>an</strong>nszug (§ 4 Abs. 6).<br />
16<br />
(7) Den Ausschluß aus dem Spielm<strong>an</strong>nszug hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
nach Anhörung des Spielm<strong>an</strong>nszugleiters und des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses<br />
auszusprechen.<br />
§ 16<br />
Jugendabteilung<br />
(1) Die Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> führt den Namen „Jugendfeuerwehr <strong>Giengen</strong><br />
<strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz“.<br />
(2) In die Jugendabteilung können Personen zwischen dem vollendeten 10. und dem<br />
vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind.<br />
Die Aufnahme muß mit schriftlicher Zustimmung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />
be<strong>an</strong>tragt werden. Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t.<br />
Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß k<strong>an</strong>n Ausnahmen vom Mindesteintrittsalter zulassen.<br />
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet,<br />
1. mit <strong>der</strong> Aufnahme in den aktiven <strong>Feuerwehr</strong>dienst, o<strong>der</strong><br />
2. mit dem Austritt aus <strong>der</strong> Jugendabteilung, o<strong>der</strong><br />
3. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,<br />
o<strong>der</strong><br />
4. wenn die gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nicht mehr erfüllt werden, o<strong>der</strong><br />
5. mit dem Ausschluß aus <strong>der</strong> Jugendabteilung (§ 4, Absatz 6).<br />
(4) Den Ausschluss aus <strong>der</strong> Jugendabteilung hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t nach<br />
Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses auszusprechen.<br />
(5) Bei Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung, die ihren ständigen Wohnsitz in <strong>der</strong><br />
Gemeinde aufgeben, haben die Erziehungsberechtigten dies innerhalb einer<br />
Woche dem schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.<br />
(6) Die Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung haben <strong>an</strong> den Ver<strong>an</strong>staltungen und den<br />
Übungen <strong>der</strong> Jugendabteilung regelmäßig teilzunehmen. Sie sind verpflichtet den<br />
dienstlichen Anordnungen des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten, des Leiters <strong>der</strong>
17<br />
Jugendabteilung und <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vorgesetzten Folge zu leisten und sich kameradschaftlich<br />
zu verhalten.<br />
(7) Die Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung wählen auf Vorschlag des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses<br />
den Leiter <strong>der</strong> Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und dessen<br />
Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Der Jugendfeuerwehrwart muß aktiver<br />
Angehöriger <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> sein und soll die vorgeschriebenen Lehrgänge für die<br />
Jugendfeuerwehr besucht haben. Für die Durchführung <strong>der</strong> Wahl gilt § 13 Abs. 2<br />
entsprechend. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n geeignet erscheinende Angehörige<br />
<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> mit <strong>der</strong> vorläufigen Leitung <strong>der</strong> Jugendabteilung beauftragen.<br />
(8) Die Jugendabteilung k<strong>an</strong>n dem <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss Anträge zur Gestaltung<br />
ihres Dienstes vorlegen.<br />
§ 17<br />
Altersabteilung<br />
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung <strong>der</strong> Dienstkleidung auf Wunsch<br />
übernommen<br />
1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, o<strong>der</strong><br />
2. mindestens 25 Jahre aktiven <strong>Feuerwehr</strong>dienst geleistet hat.<br />
(2) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss k<strong>an</strong>n auf Antrag Angehörige <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
1. die das 50. Lebensjahr vollendet haben, o<strong>der</strong><br />
2. dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist, o<strong>der</strong><br />
3. aufgrund beson<strong>der</strong>er Verdienste und Leistungen in <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> aus <strong>der</strong><br />
aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.<br />
(3) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss k<strong>an</strong>n auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 Ziffer 1 und 2<br />
zulassen.<br />
(4) Die Angehörigen <strong>der</strong> Altersabteilung wählen aus ihren Reihen den Leiter <strong>der</strong><br />
Altersabteilung und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Für die<br />
Durchführung <strong>der</strong> Wahl gilt § 13 Absatz 2 entsprechend. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
k<strong>an</strong>n geeignet erscheinende Angehörige <strong>der</strong> Altersabteilung mit <strong>der</strong> vorläufigen<br />
Leitung <strong>der</strong> Altersabteilung beauftragen.
18<br />
(5) Angehörigen <strong>der</strong> Altersabteilung die noch feuerwehrdienstfähig sind, können von<br />
dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten im Einvernehmen mit dem Leiter <strong>der</strong> Altersabteilung<br />
zu Übungen und Einsätzen her<strong>an</strong>gezogen werden.<br />
(6) Die Zugehörigkeit zur Altersabteilung endet,<br />
1. mit dem Austritt aus <strong>der</strong> Altersabteilung,<br />
2. mit dem Ausschluß aus <strong>der</strong> Altersabteilung (§ 24 Abs. 6).<br />
(7) Den Ausschluß aus <strong>der</strong> Altersabteilung hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t nach<br />
Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses auszusprechen.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 1. J<strong>an</strong>uar 1991 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Feuerwehr</strong>satzung vom 12. Juli 1982 außer Kraft.<br />
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird eine etwaige Verletzung von<br />
Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> GemO o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> GemO beim<br />
Zust<strong>an</strong>dekommen dieser Satzung - sofern nicht <strong>der</strong> Oberbürgermeister den Beschluß<br />
nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen o<strong>der</strong> die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
den Beschluß innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
<strong>der</strong> Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det hat - von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong><br />
Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Giengen</strong> geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit<br />
tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die<br />
Genehmigung <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> die öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />
verletzt worden sind.<br />
Ausgefertigt:<br />
<strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz, den 30. April 1999
gezeichnet<br />
Rieg<br />
Oberbürgermeister<br />
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