23.04.2013 Aufrufe

SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Giengen an ... - Stadt Giengen

SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Giengen an ... - Stadt Giengen

SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Giengen an ... - Stadt Giengen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1<br />

<strong>SATZUNG</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

<strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz<br />

mit Än<strong>der</strong>ung durch Gemein<strong>der</strong>atbeschlusse vom 29.04.1999.<br />

(Die Än<strong>der</strong>ungen sind fett und kursiv hervorgehoben bzw. gestrichen)<br />

Aufgrund von § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 3. Oktober 1983 einschl. <strong>der</strong> bisher erg<strong>an</strong>genen Än<strong>der</strong>ungen in<br />

Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3,<br />

§ 18a des <strong>Feuerwehr</strong>gesetzes (FwG) vom 10.2.1987 einschl. <strong>der</strong> bisher erg<strong>an</strong>genen<br />

Än<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at am 29. April 1999 folgende Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong>/Brenz vom 13.12.1990 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name und Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

(1) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong> a. d. Brenz, in dieser Satzung <strong>Feuerwehr</strong><br />

gen<strong>an</strong>nt, ist eine gemeinnützige, <strong>der</strong> Nächstenhilfe dienende Einrichtung <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Giengen</strong> a. d. Brenz ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> besteht als Gemeindefeuerwehr aus<br />

1. den aktiven Abteilungen in<br />

1.1. <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz (Stützpunktwehr)<br />

1.2. <strong>Giengen</strong>-Burgberg<br />

1.3. <strong>Giengen</strong>-Hohenmemmingen<br />

1.4. <strong>Giengen</strong>-Hürben<br />

1.5. <strong>Giengen</strong>-Sachsenhausen<br />

2. dem Spielm<strong>an</strong>nszug in <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz<br />

3. <strong>der</strong> Altersabteilung<br />

4. <strong>der</strong> Jugendabteilung.


2<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

(1) Die <strong>Feuerwehr</strong> hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die<br />

durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und <strong>der</strong>gleichen verursacht sind,<br />

Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden<br />

Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die <strong>Feuerwehr</strong> zur Rettung von Menschen<br />

und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.<br />

- § 2 Abs. 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz -.<br />

(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> k<strong>an</strong>n auch bei <strong>an</strong><strong>der</strong>en Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen<br />

und Tiere her<strong>an</strong>gezogen und mit Maßnahmen <strong>der</strong> Br<strong>an</strong>dverhütung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und<br />

auf Märkten, beauftragt werden. Zuständig ist <strong>der</strong> Oberbürgermeister.<br />

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die <strong>Feuerwehr</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen<br />

Vorschriften aus- und fortzubilden -es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr<br />

durchgeführt werden-,<br />

2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu för<strong>der</strong>n,<br />

3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.<br />

§ 3<br />

Aufnahme in die <strong>Feuerwehr</strong><br />

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme <strong>der</strong> ehrenamtlich Tätigen in die <strong>Feuerwehr</strong><br />

sind<br />

1. Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />

2. einen guten Ruf besitzen,<br />

3. den gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes gewachsen<br />

sind. Die Gemeinde k<strong>an</strong>n zum Nachweis <strong>der</strong> Tauglichkeit ein Zeugnis<br />

eines von ihr ben<strong>an</strong>nten Arztes verl<strong>an</strong>gen.<br />

4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit; diese soll<br />

mindestens <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Verpflichtung im Katastrophenschutz<br />

entsprechen.<br />

Die Bewerber sollen in keiner <strong>an</strong><strong>der</strong>en Hilfsorg<strong>an</strong>isation aktiv tätig sein und<br />

dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des <strong>Feuerwehr</strong>gesetztes sein.


(2) Bei Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz)<br />

k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend<br />

von Absatz 1 Satz 1 regeln.<br />

3<br />

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich <strong>an</strong> den Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten zu richten.<br />

Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss; <strong>der</strong> Abteilungsausschuß<br />

<strong>der</strong> Abteilung, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber <strong>an</strong>gehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene<br />

Angehörige <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr werden vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

durch H<strong>an</strong>dschlag verpflichtet.<br />

(4) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem<br />

Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 4<br />

Beendigung des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes<br />

(1) Der aktive <strong>Feuerwehr</strong>dienst endet, wenn <strong>der</strong> ehrenamtlich tätige Angehörige <strong>der</strong><br />

Gemeindefeuerwehr<br />

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />

2. infolge eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen<br />

und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig<br />

ist,<br />

3. ungeeignet zum <strong>Feuerwehr</strong>dienst nach § 10 Absatz 2 des <strong>Feuerwehr</strong>gesetzes<br />

wird o<strong>der</strong><br />

4. entlassen o<strong>der</strong> ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6).<br />

(2) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen,<br />

wenn <strong>der</strong> Dienst in <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> für ihn aus persönlichen o<strong>der</strong> beruflichen<br />

Gründen eine beson<strong>der</strong>e Härte bedeutet.<br />

(3) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger, <strong>der</strong> seine Wohnung in eine<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>e Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst zu<br />

entlassen. Er k<strong>an</strong>n nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>- und des Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger<br />

<strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger k<strong>an</strong>n aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst entlassen werden, wenn<br />

die Abteilung, <strong>der</strong> er <strong>an</strong>gehört, aufgelöst wird.


4<br />

(4) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger, <strong>der</strong> seine Wohnung in eine<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>e Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

(5) Über die Entlassung nach Abs. 2 und 3 entscheidet <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t.<br />

Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich<br />

über den Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten beim <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten einzureichen.<br />

(6) Ein ehrenamtlich tätiger <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger k<strong>an</strong>n bei fortgesetzter Nachlässigkeit<br />

im Dienst o<strong>der</strong> bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch<br />

den Gemein<strong>der</strong>at nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses aus <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

ausgeschlossen werden (§ 12 Abs. 4 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz). Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß<br />

hat vor seiner Stellungnahme den Abteilungsausschuß zu hören.<br />

(7) Ein Ausschluß nach § 12 Abs. 4 des <strong>Feuerwehr</strong>gesetztes soll erfolgen, wenn ein<br />

<strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehöriger während eines Dienstjahres mehr als zwei Drittel <strong>der</strong> nach<br />

Dienstpl<strong>an</strong> <strong>an</strong>gesetzten Übungen ohne triftigen Entschuldigungsgrund gefehlt hat.<br />

Um dem <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehörigen Gelegenheit zu geben, selbst aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst<br />

auszuscheiden werden Anträge auf Entlassungen aus dem <strong>Feuerwehr</strong>dienst<br />

vom <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß erst nach einer vorherigen Aussprache mit<br />

dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten <strong>an</strong> den Gemein<strong>der</strong>at eingereicht.<br />

(8) Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes durch<br />

schriftlichen Bescheid fest. Angehörige <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden<br />

sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur<br />

<strong>Feuerwehr</strong>.<br />

§ 5<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />

(1) Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich<br />

tätigen <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten, seinen Stellvertreter und die Mitglie<strong>der</strong><br />

des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Abteilung<br />

haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten, seinen Stellvertreter<br />

und die Mitglie<strong>der</strong> ihres Abteilungsausschusses zu wählen.<br />

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr erhalten nach<br />

Maßgabe des § 15 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz und <strong>der</strong> örtlichen Satzung über die<br />

Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />

eine Entschädigung.


5<br />

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr erhalten bei<br />

Sachschäden, die sie in Ausübung o<strong>der</strong> infolge des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes erleiden,<br />

einen Ersatz nach Maßgabe des § 16 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz.<br />

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Teilnahme <strong>an</strong> Einsätzen o<strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des<br />

§ 17 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz von <strong>der</strong> Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstleistung freigestellt.<br />

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet<br />

(§ 14 Abs. 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz)<br />

1. am Dienst- und <strong>an</strong> Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich<br />

teilzunehmen,<br />

2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,<br />

3. den dienstlichen Weisungen <strong>der</strong> Vorgesetzten nachzukommen,<br />

4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,<br />

5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den <strong>Feuerwehr</strong>dienst zu<br />

beachten,<br />

6. die ihnen <strong>an</strong>vertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft<br />

zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.<br />

7. Den Funkmeldeempfänger ständig mitzuführen.<br />

(6) Die aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von<br />

länger als vier Wochen dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> dem von ihm Beauftragten<br />

rechtzeitig vorher <strong>an</strong>zuzeigen und eine Dienstverhin<strong>der</strong>ung bei ihrem<br />

Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden<br />

Tage die Gründe hierfür zu nennen.<br />

(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr schuldhaft<br />

die ihm obliegenden Dienstpflichten, so k<strong>an</strong>n ihm <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

einen Verweis erteilen o<strong>der</strong> ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße<br />

k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Oberbürgermeister auf Antrag des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten mit einer<br />

Geldbuße bis zu 100 DM ahnden. - § 14 Absatz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz.


6<br />

§ 6<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

Der Gemein<strong>der</strong>at k<strong>an</strong>n auf Vorschlag des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses<br />

1. Personen, die sich um das örtliche <strong>Feuerwehr</strong>wesen beson<strong>der</strong>e Verdienste<br />

erworben o<strong>der</strong> zur För<strong>der</strong>ung des Br<strong>an</strong>dschutzes wesentlich beigetragen haben,<br />

die Eigenschaft als Ehrenmitglied und<br />

2. bewährten Komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft<br />

als Ehrenkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

verleihen.<br />

Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> sind<br />

1. <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t,<br />

§ 7<br />

Org<strong>an</strong>e <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

2. Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und Leiter <strong>der</strong> Abteilungen,<br />

3. <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß,<br />

4. Abteilungsausschüsse,<br />

5. Hauptversammlung,<br />

6. Abteilungsversammlungen.<br />

§ 8<br />

<strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t,<br />

stellvertreten<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

(1) Der Leiter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ist <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t.<br />

(2) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter werden von den aktiven<br />

Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer<br />

Wahl gewählt.


(3) Die Wahlen werden in <strong>der</strong> Hauptversammlung durchgeführt.<br />

(4) Gewählt werden k<strong>an</strong>n nur, wer<br />

7<br />

1. <strong>der</strong> Abteilung <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz (Stützpunktwehr) <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> aktiv<br />

<strong>an</strong>gehört,<br />

2. über die für dieses Amt erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt<br />

und<br />

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erfor<strong>der</strong>lichen<br />

persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />

(5) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter werden nach <strong>der</strong> Wahl und<br />

nach Zustimmung durch den Gemein<strong>der</strong>at vom Oberbürgermeister bestellt.<br />

Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter sind gleichzeitig Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

und Stellvertreter <strong>der</strong> Abteilung <strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz (Stützpunktwehr).<br />

(6) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf<br />

ihrer Amtszeit o<strong>der</strong> im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienst<strong>an</strong>tritt<br />

eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden<br />

<strong>der</strong> Stelle o<strong>der</strong> nach Versagung <strong>der</strong> Zustimmung keine Neuwahl zust<strong>an</strong>de,<br />

bestellt <strong>der</strong> Oberbürgermeister den vom Gemein<strong>der</strong>at gewählten <strong>Feuerwehr</strong><strong>an</strong>gehörigen<br />

zum <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> seinem Stellvertreter<br />

(§ 8 Absatz 2 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz). Diese Bestellung endet mit <strong>der</strong> Bestellung<br />

eines Nachfolgers.<br />

(7) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t ist für die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ver<strong>an</strong>twortlich<br />

(§ 9 Absatz 1 Satz 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz) und führt die ihm durch Gesetz<br />

und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. auf die Aus- und Fortbildung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr hinzuwirken<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz),<br />

2. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,<br />

3. die Zusammenarbeit <strong>der</strong> aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu<br />

regeln,<br />

4. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,<br />

5. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,<br />

6. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz),


8<br />

7. auf die Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>geräte und -einrichtungen hinzuwirken<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz),<br />

8. Be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>dungen in <strong>der</strong> Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister<br />

mitzuteilen.<br />

(8) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t hat den Oberbürgermeister und den Gemein<strong>der</strong>at in<br />

allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen<br />

<strong>der</strong> Gemeindeorg<strong>an</strong>e über Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> mit beraten<strong>der</strong><br />

Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Br<strong>an</strong>dschutzes<br />

übertragen werden. - § 9 Abs. 2 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz -.<br />

(9) Der stellvertretende <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t hat den <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu<br />

vertreten.<br />

(10) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t und sein Stellvertreter können vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses abberufen werden.<br />

(11) Vor <strong>der</strong> Bestellung eines hauptberuflich tätigen <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

o<strong>der</strong> eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten ist<br />

<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß zu hören.<br />

(12) Für die Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. die Leiter <strong>der</strong> Abteilungen (§ 9 Nr. 2)<br />

gelten die Absätze 2 bis 7 und 9 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft<br />

ihrer Abteilungen ver<strong>an</strong>twortlich und führen sie nach Weisung des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten.<br />

Die Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. die Leiter <strong>der</strong> Abteilungen<br />

und ihre Stellvertreter werden von den (aktiven) Angehörigen ihrer Abteilung<br />

gewählt.<br />

(13) Der Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t, <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Abteilung und sein Stellvertreter<br />

können vom Gemein<strong>der</strong>at nach Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses und des<br />

Abteilungsausschusses abberufen werden.<br />

(14) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t hat den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss in allen<br />

wichtigen Angelegenheiten, wie z. B.<br />

- die Org<strong>an</strong>isation <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

- haushaltsrechtliche Angelegenheiten usw.<br />

zu hören sowie über wesentliche Angelegenheiten zu informieren.


9<br />

§ 9<br />

Unterführer<br />

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie<br />

1. <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> aktiv <strong>an</strong>gehören,<br />

2. über die für ihr Amt erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und<br />

3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erfor<strong>der</strong>lichen<br />

persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.<br />

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten im Einvernehmen<br />

mit dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und nach Anhörung des Abteilungsausschusses<br />

bestellt. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n die Bestellung nach<br />

Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses wi<strong>der</strong>rufen. Die Unterführer haben<br />

ihre Dienststellung im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung<br />

des Nachfolgers wahrzunehmen.<br />

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen <strong>der</strong> Vorgesetzten aus.<br />

§ 10<br />

Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart<br />

(1) Der Schriftführer und <strong>der</strong> Kassenverwalter werden vom <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß auf<br />

fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten nach<br />

Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister<br />

eingesetzt und abberufen. Vor <strong>der</strong> Bestellung eines hauptberuflich tätigen<br />

<strong>Feuerwehr</strong>gerätewarts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Aufgaben des <strong>Feuerwehr</strong>gerätewarts<br />

auf einen Gemeindebediensteten ist <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß zu hören.<br />

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses und über die<br />

Hauptversammlung jeweils eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen und in <strong>der</strong> Regel die<br />

schriftlichen Arbeiten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> zu erledigen.<br />

(3) Der Kassenverwalter hat das Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege<br />

(Kameradschaftskasse) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und<br />

Ausgaben nach <strong>der</strong> Ordnung des Wirtschaftspl<strong>an</strong>es zu verbuchen.


10<br />

(4) Der Gerätewart hat die <strong>Feuerwehr</strong>einrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren<br />

und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten zu<br />

melden.<br />

(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen<br />

gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.<br />

§ 11<br />

<strong>Feuerwehr</strong>ausschuß und Abteilungsausschuß<br />

(1) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß besteht aus dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten als Vorsitzenden<br />

und aus 10 auf fünf Jahre in den Abteilungshauptversammlungen<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> aktiven Abteilungen. Davon entfallen auf die<br />

Abteilung <strong>Giengen</strong> 6 Mitglie<strong>der</strong><br />

Abteilung Burgberg 1 Mitglied<br />

Abteilung Hohenmemmingen 1 Mitglied<br />

Abteilung Hürben 1 Mitglied<br />

Abteilung Sachsenhausen 1 Mitglied.<br />

Dem <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss gehören als Mitglie<strong>der</strong> außerdem <strong>an</strong><br />

- <strong>der</strong> Stellvertreter des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten,<br />

- die Komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten <strong>der</strong> aktiven Abteilungen (Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten),<br />

- <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Altersabteilung<br />

- <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />

- <strong>der</strong> Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs.<br />

Sofern Schriftführer und Kassenverwalter <strong>der</strong> Stützpunktwehr nicht nach Satz 1<br />

in den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß gewählt werden, gehören sie diesem ohne<br />

Stimmberechtigung <strong>an</strong>.<br />

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses ein. Er ist<br />

hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verl<strong>an</strong>gt. Die<br />

Einladung mit <strong>der</strong> Tagesordnung soll den Mitglie<strong>der</strong>n spätestens drei Tage vor


<strong>der</strong> Sitzung zugehen. Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend sind.<br />

11<br />

(3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses durch<br />

Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er<br />

k<strong>an</strong>n <strong>an</strong> den Sitzungen je<strong>der</strong>zeit teilnehmen o<strong>der</strong> sich durch Beauftragte vertreten<br />

lassen.<br />

(4) Beschlüsse des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />

(5) Die Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung<br />

wird eine Nie<strong>der</strong>schrift gefertigt.<br />

(6) Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n zu den Sitzungen auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e Angehörige <strong>der</strong><br />

Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.<br />

(7) Bei je<strong>der</strong> Abteilung und beim Spielm<strong>an</strong>nszug ist ein Abteilungsausschuß zu<br />

bilden. Er besteht aus dem Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. dem Leiter <strong>der</strong><br />

Abteilung als Vorsitzenden und bei <strong>der</strong><br />

- aktiven Abteilung in <strong>Giengen</strong><br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- aktiven Abteilung in Burgberg<br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- aktiven Abteilung in Hohenmemmingen<br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- aktiven Abteilung in Hürben<br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- aktiven Abteilung in Sachsenhausen<br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- beim Spielm<strong>an</strong>nszug in <strong>Giengen</strong><br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- bei <strong>der</strong> Altersabteilung <strong>Giengen</strong><br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

- bei <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>Giengen</strong><br />

aus 7 gewählten Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Die Absätze 1 bis 6 gelten für sie sinngemäß. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t ist zu


12<br />

den Sitzungen einzuladen; er k<strong>an</strong>n sich <strong>an</strong> den Beratungen je<strong>der</strong>zeit beteiligen.<br />

Ein Antrag auf Abweichung von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abteilungsausschüsse<br />

k<strong>an</strong>n unter Angabe <strong>der</strong> entsprechenden Gründe dem <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss<br />

zur Genehmigung vorgelegt werden.<br />

§ 12<br />

Hauptversammlung und Abteilungsversammlung<br />

(1) Unter dem Vorsitz des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten findet jährlich mindestens eine<br />

ordentliche Hauptversammlung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr statt.<br />

Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>,<br />

soweit für <strong>der</strong>en Beh<strong>an</strong>dlung nicht <strong>an</strong><strong>der</strong>e Org<strong>an</strong>e zuständig sind, zur Beratung<br />

und Beschlußfassung vorzulegen. In <strong>der</strong> Hauptversammlung hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

einen Bericht über das verg<strong>an</strong>gene Jahr und <strong>der</strong> Kassenverwalter<br />

einen Bericht über den Rechnungsabschluß zu erstatten. Die Hauptversammlung<br />

beschließt über den Rechnungsabschluß.<br />

(2) Die Hauptversammlung wird vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten einberufen. Sie ist<br />

binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> aktiven<br />

Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen<br />

verl<strong>an</strong>gt. Zeitpunkt und Tagesordnung <strong>der</strong> Hauptversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor <strong>der</strong> Versammlung<br />

bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />

(3) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> aktiven<br />

Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr <strong>an</strong>wesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit<br />

k<strong>an</strong>n eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />

beschlußfähig ist. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit gefaßt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.<br />

(4) Über die Hauptversammlung wird eine Nie<strong>der</strong>schrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister<br />

ist die Nie<strong>der</strong>schrift auf Verl<strong>an</strong>gen vorzulegen.<br />

(5) Für die Abteilungsversammlung gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.


13<br />

§ 13<br />

Wahlen<br />

(1) Die nach dem <strong>Feuerwehr</strong>gesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen<br />

werden vom <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen<br />

die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.<br />

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem<br />

<strong>Feuerwehr</strong>gesetz zulässig, k<strong>an</strong>n offen gewählt werden, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht<br />

(§ 18 Abs. 1 u. 2 FWG).<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und seines Stellvertreters ist<br />

gewählt, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden Wahlberechtigten<br />

erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl<br />

zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei <strong>der</strong> die<br />

einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht<br />

nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlg<strong>an</strong>g die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlg<strong>an</strong>g statt, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber mehr<br />

als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden Wahlberechtigten erhalten muss.<br />

(4) Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses wird als Mehrheitswahl ohne<br />

das Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung durchgeführt. Die nach § 11 Abs. 2 den einzelnen<br />

Abteilungen zustehenden Mitglie<strong>der</strong> werden von den Angehörigen <strong>der</strong><br />

Abteilung in getrennten Wahlgängen gewählt. Diese Wahlgänge müssen bis<br />

zu <strong>der</strong> regulären Hauptversammlung (§ 12) abgeschlossen sein. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte<br />

hat so viele Stimmen, wie Ausschußmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. In den<br />

<strong>Feuerwehr</strong>ausschuß sind diejenigen Angehörigen <strong>der</strong> Gemeindefeuerwehr<br />

gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet das Los. Bei vorübergehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />

eines in den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss gewählten Angehörigen einer Abteilung,<br />

können die nicht nach Abs. 4 in den <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss gewählten, als<br />

Ersatzmitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> von ihnen erzielten Stimmenzahlen<br />

mit allen Rechten, <strong>an</strong> den Sitzungen des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses teilnehmen.<br />

Über das Aufrücken des Ersatzmitgliedes entscheidet <strong>der</strong> jeweils<br />

betroffene Ausschuss.<br />

(5) Die Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und seines Stellvertreters<br />

ist innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Wahl dem Oberbürgermeister zur<br />

Vorlage <strong>an</strong> den Gemein<strong>der</strong>at zu übergeben. Stimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Wahl<br />

nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.<br />

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> seines<br />

Stellvertreters nicht zust<strong>an</strong>de, o<strong>der</strong> stimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> Wahl nicht zu, so<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Ange-


hörigen <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und<br />

Bewährung im <strong>Feuerwehr</strong>dienst zur Ernennung eignen.<br />

14<br />

(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten bzw. <strong>der</strong><br />

Leiter <strong>der</strong> Abteilungen, seines Stellvertreters und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Abteilungsausschusses)<br />

gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.<br />

§ 14<br />

Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)<br />

(1) Für die <strong>Feuerwehr</strong> wird ein Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege und<br />

die Durchführung von Ver<strong>an</strong>staltungen gebildet.<br />

(2) Das Son<strong>der</strong>vermögen besteht aus<br />

1. Zuwendungen <strong>der</strong> Gemeinde und Dritter,<br />

2. Erträgen aus Ver<strong>an</strong>staltungen,<br />

3. sonstigen Einnahmen,<br />

4. mit Mitteln des Son<strong>der</strong>vermögens erworbenen Gegenständen.<br />

(3) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen<br />

Wirtschaftspl<strong>an</strong> auf, <strong>der</strong> alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong><br />

Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden<br />

Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig o<strong>der</strong> einseitig deckungsfähig<br />

erklärt werden. Über- und außerpl<strong>an</strong>mäßige Ausgaben können zugelassen<br />

werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerpl<strong>an</strong>mäßige Ausgaben<br />

bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung<br />

von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingeg<strong>an</strong>gen werden,<br />

wenn <strong>der</strong> Wirtschaftspl<strong>an</strong> dazu ermächtigt.<br />

(4) Über die Verwendung <strong>der</strong> Mittel beschließt <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß. Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß<br />

k<strong>an</strong>n den <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten ermächtigen, über die<br />

Verwendung <strong>der</strong> Mittel bis zu einer bestimmten Höhe o<strong>der</strong> für einen festgelegten<br />

Zweck zu entscheiden. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t vertritt bei Ausführung des<br />

Wirtschaftspl<strong>an</strong>s den Oberbürgermeister.<br />

(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern,<br />

die von <strong>der</strong> Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen.<br />

Der Rechnungsabschluß ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.


15<br />

(6) Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Son<strong>der</strong>vermögen i. S. des Absatzes<br />

1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; <strong>an</strong> die Stelle des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten,<br />

des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses und <strong>der</strong> Hauptversammlung treten<br />

<strong>der</strong> Abteilungskomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t, <strong>der</strong> Abteilungsausschuß und die Abteilungsversammlung.<br />

§ 15<br />

Spielm<strong>an</strong>nszug<br />

(1) Der Spielm<strong>an</strong>nszug <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong> ist ein Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong><br />

<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>.<br />

Er ist nicht selbständig.<br />

Die Kosten für den Unterhalt des Spielm<strong>an</strong>nszuges trägt die <strong>Stadt</strong> <strong>Giengen</strong> im<br />

Rahmen <strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at genehmigten Haushaltsmittel <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>.<br />

(2) Der Spielm<strong>an</strong>nszug setzt sich zusammen aus aktiven Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong> <strong>Giengen</strong> (§ 7 Abs. 1 <strong>Feuerwehr</strong>gesetz) und von Werkfeuerwehren<br />

(§ 19 FwG), sowie aus Jugendlichen und erwachsenen Spielleuten, die nicht<br />

aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiw. <strong>Feuerwehr</strong> sind.<br />

Jugendliche, die Aufnahme in den Spielm<strong>an</strong>nszug finden, werden nur auf<br />

Antrag gem. § 16 Abs. 2 in die Jugendfeuerwehr übernommen. Den<br />

Versicherungsschutz <strong>der</strong> Jugendlichen bei Ver<strong>an</strong>staltungen und Übungsabenden<br />

des Spielm<strong>an</strong>nszuges übernimmt die <strong>Stadt</strong>.<br />

(3) Der Einsatz des Spielm<strong>an</strong>nszugs erfolgt durch den Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs<br />

im Einvernehmen mit dem Leiter <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>. Bei Mitwirkung bei<br />

feuerwehrfremden Ver<strong>an</strong>staltungen entfällt <strong>der</strong> Versicherungsschutz.<br />

(4) Die Ausbildung und Leitung des Spielm<strong>an</strong>nszuges obliegt dem Spielm<strong>an</strong>nszugführer<br />

o<strong>der</strong> einem von ihm Beauftragten.<br />

(5) Der Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs wird von den Angehörigen des Spielm<strong>an</strong>nszugs<br />

auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Durchführung <strong>der</strong> Wahl<br />

gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Der Leiter des Spielm<strong>an</strong>nszugs vertritt seine<br />

Abteilung im <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss.<br />

(6) Die Zugehörigkeit zum Spielm<strong>an</strong>nszug endet,<br />

1. mit dem Austritt aus dem Spielm<strong>an</strong>nszug,<br />

2. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,


3. mit dem Ausschluß aus dem Spielm<strong>an</strong>nszug (§ 4 Abs. 6).<br />

16<br />

(7) Den Ausschluß aus dem Spielm<strong>an</strong>nszug hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

nach Anhörung des Spielm<strong>an</strong>nszugleiters und des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses<br />

auszusprechen.<br />

§ 16<br />

Jugendabteilung<br />

(1) Die Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> führt den Namen „Jugendfeuerwehr <strong>Giengen</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz“.<br />

(2) In die Jugendabteilung können Personen zwischen dem vollendeten 10. und dem<br />

vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind.<br />

Die Aufnahme muß mit schriftlicher Zustimmung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

be<strong>an</strong>tragt werden. Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t.<br />

Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuß k<strong>an</strong>n Ausnahmen vom Mindesteintrittsalter zulassen.<br />

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet,<br />

1. mit <strong>der</strong> Aufnahme in den aktiven <strong>Feuerwehr</strong>dienst, o<strong>der</strong><br />

2. mit dem Austritt aus <strong>der</strong> Jugendabteilung, o<strong>der</strong><br />

3. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,<br />

o<strong>der</strong><br />

4. wenn die gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nicht mehr erfüllt werden, o<strong>der</strong><br />

5. mit dem Ausschluß aus <strong>der</strong> Jugendabteilung (§ 4, Absatz 6).<br />

(4) Den Ausschluss aus <strong>der</strong> Jugendabteilung hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t nach<br />

Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses auszusprechen.<br />

(5) Bei Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung, die ihren ständigen Wohnsitz in <strong>der</strong><br />

Gemeinde aufgeben, haben die Erziehungsberechtigten dies innerhalb einer<br />

Woche dem schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

(6) Die Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung haben <strong>an</strong> den Ver<strong>an</strong>staltungen und den<br />

Übungen <strong>der</strong> Jugendabteilung regelmäßig teilzunehmen. Sie sind verpflichtet den<br />

dienstlichen Anordnungen des <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten, des Leiters <strong>der</strong>


17<br />

Jugendabteilung und <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Vorgesetzten Folge zu leisten und sich kameradschaftlich<br />

zu verhalten.<br />

(7) Die Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung wählen auf Vorschlag des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses<br />

den Leiter <strong>der</strong> Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und dessen<br />

Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Der Jugendfeuerwehrwart muß aktiver<br />

Angehöriger <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> sein und soll die vorgeschriebenen Lehrgänge für die<br />

Jugendfeuerwehr besucht haben. Für die Durchführung <strong>der</strong> Wahl gilt § 13 Abs. 2<br />

entsprechend. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n geeignet erscheinende Angehörige<br />

<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> mit <strong>der</strong> vorläufigen Leitung <strong>der</strong> Jugendabteilung beauftragen.<br />

(8) Die Jugendabteilung k<strong>an</strong>n dem <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss Anträge zur Gestaltung<br />

ihres Dienstes vorlegen.<br />

§ 17<br />

Altersabteilung<br />

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung <strong>der</strong> Dienstkleidung auf Wunsch<br />

übernommen<br />

1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, o<strong>der</strong><br />

2. mindestens 25 Jahre aktiven <strong>Feuerwehr</strong>dienst geleistet hat.<br />

(2) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss k<strong>an</strong>n auf Antrag Angehörige <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

1. die das 50. Lebensjahr vollendet haben, o<strong>der</strong><br />

2. dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist, o<strong>der</strong><br />

3. aufgrund beson<strong>der</strong>er Verdienste und Leistungen in <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> aus <strong>der</strong><br />

aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.<br />

(3) Der <strong>Feuerwehr</strong>ausschuss k<strong>an</strong>n auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 Ziffer 1 und 2<br />

zulassen.<br />

(4) Die Angehörigen <strong>der</strong> Altersabteilung wählen aus ihren Reihen den Leiter <strong>der</strong><br />

Altersabteilung und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 5 Jahren. Für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Wahl gilt § 13 Absatz 2 entsprechend. Der <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

k<strong>an</strong>n geeignet erscheinende Angehörige <strong>der</strong> Altersabteilung mit <strong>der</strong> vorläufigen<br />

Leitung <strong>der</strong> Altersabteilung beauftragen.


18<br />

(5) Angehörigen <strong>der</strong> Altersabteilung die noch feuerwehrdienstfähig sind, können von<br />

dem <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten im Einvernehmen mit dem Leiter <strong>der</strong> Altersabteilung<br />

zu Übungen und Einsätzen her<strong>an</strong>gezogen werden.<br />

(6) Die Zugehörigkeit zur Altersabteilung endet,<br />

1. mit dem Austritt aus <strong>der</strong> Altersabteilung,<br />

2. mit dem Ausschluß aus <strong>der</strong> Altersabteilung (§ 24 Abs. 6).<br />

(7) Den Ausschluß aus <strong>der</strong> Altersabteilung hat <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>komm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t nach<br />

Anhörung des <strong>Feuerwehr</strong>ausschusses auszusprechen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 1. J<strong>an</strong>uar 1991 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Feuerwehr</strong>satzung vom 12. Juli 1982 außer Kraft.<br />

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird eine etwaige Verletzung von<br />

Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> GemO o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> GemO beim<br />

Zust<strong>an</strong>dekommen dieser Satzung - sofern nicht <strong>der</strong> Oberbürgermeister den Beschluß<br />

nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen o<strong>der</strong> die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

den Beschluß innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

<strong>der</strong> Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det hat - von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong> öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong><br />

Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Giengen</strong> geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit<br />

tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Satzung o<strong>der</strong> die öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Satzung<br />

verletzt worden sind.<br />

Ausgefertigt:<br />

<strong>Giengen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Brenz, den 30. April 1999


gezeichnet<br />

Rieg<br />

Oberbürgermeister<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!