NLVO - Begründung - GEW Niedersachsen
NLVO - Begründung - GEW Niedersachsen
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<strong>Begründung</strong><br />
A. Allgemeiner Teil<br />
I. Anlass, Ziel und Schwerpunkte der Verordnung<br />
1<br />
Zu Artikel 1 (Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung):<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I<br />
S. 2034) sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern u. a. für<br />
das öffentliche Dienstrecht grundlegend neu geordnet worden. Während die Befugnis<br />
zur Regelung der Statusangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten als<br />
konkurrierende Gesetzgebung beim Bund liegt, der davon mit dem Gesetz zur<br />
Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern<br />
(Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert<br />
durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462 ), Gebrauch gemacht<br />
hat, liegt die Gesetzgebungskompetenz u. a. für das Laufbahnrecht nunmehr bei den<br />
Ländern.<br />
Um das Dienstrecht in <strong>Niedersachsen</strong> an die geänderten Gesetzgebungsbefugnisse<br />
anzupassen und zugleich zu reformieren, sind zeitgleich mit dem BeamtStG zum<br />
1. April 2009 das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts,<br />
das insbesondere auch die Neufassung des Niedersächsischen Beamtengesetzes<br />
(NBG) beinhaltet, und die Neufassung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung<br />
(<strong>NLVO</strong>) in Kraft getreten. An die novellierten Vorschriften des NBG und der <strong>NLVO</strong><br />
muss auch die Besondere Niedersächsische Laufbahnverordnung (Bes. <strong>NLVO</strong>)<br />
angepasst werden, die spezifische Regelungen für den Bereich der Lehrkräfte enthält.<br />
Wegen der besseren Übersichtlichkeit wurde davon abgesehen, diese Regelungen mit<br />
in die neu gefasste <strong>NLVO</strong> aufzunehmen. Wie bisher soll die <strong>NLVO</strong> aber auch für den<br />
Bereich der Lehrkräfte Anwendung finden, soweit dafür keine gesonderten Regelungen<br />
getroffen werden oder die Geltung von Vorschriften der <strong>NLVO</strong> ausgeschlossen wird.<br />
Dabei soll weitestgehend nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorschriften der<br />
<strong>NLVO</strong> verfahren werden und Sonderregelungen nur zum Tragen kommen, wenn es die<br />
spezifischen Gegebenheiten im Lehrkräftebereich erfordern.
2<br />
Bei der Neufassung der Bes. <strong>NLVO</strong> ist zu berücksichtigen, dass die bislang nach<br />
Lehrämtern getrennten Laufbahnen durch das neu gefasste NBG in die Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung übergeleitet wurden. Da sich die hier<br />
getroffenen Regelungen ausschließlich auf diese Laufbahn beziehen, soll die<br />
Verordnung die Überschrift „Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (<strong>NLVO</strong>-Bildung)“ statt „Besondere<br />
Niedersächsische Laufbahnverordnung“ erhalten.<br />
Anknüpfungspunkt für die spezifischen Regelungen im Bereich der Lehrkräfte sind jetzt<br />
nicht mehr die verschiedenen Lehrerlaufbahnen. Regelungsschwerpunkt der <strong>NLVO</strong>-<br />
Bildung ist vielmehr der Erwerb einer Lehrbefähigung. Mit dem Erwerb einer<br />
Lehrbefähigung wird gleichzeitig die Befähigung für die Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erworben. Eine Unterscheidung von<br />
gehobenem Dienst und höherem Dienst gibt es nicht mehr. Die Lehrbefähigungen<br />
sollen vielmehr entsprechend der neuen Systematik des Laufbahnrechts den Zugang<br />
für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahn eröffnen. Die Einstiegsämter<br />
richten sich dabei weiterhin nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.<br />
Da aufgrund des neuen und weiter gefassten Laufbahnbegriffs (vgl. § 13 NBG)<br />
Lehrbefähigung und Laufbahnbefähigung jetzt nicht mehr deckungsgleich sind, entfällt<br />
im Bereich der Lehrkräfte nach der Neuordnung des Dienstrechts auch die<br />
Notwendigkeit eines Laufbahnwechsels, wenn z.B. dauerhaft Aufgaben im Bereich<br />
einer Schulform übernommen werden sollen, die nicht der vorhandenen<br />
Lehrbefähigung entspricht. Die Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten der Lehrkräfte<br />
werden dadurch erheblich flexibler.<br />
Eine weitere wesentliche Neuerung ist in § 8 <strong>NLVO</strong>-Bildung enthalten. Darin ist die<br />
Möglichkeit des Erwerbs einer Lehrbefähigung durch Studium und berufliche Tätigkeit<br />
geregelt. Da das NBG bei den Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zu Ämtern<br />
der Laufbahngruppe 2 nunmehr eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche<br />
Tätigkeit als gleichrangige Alternative zu einem mit einer Prüfung abgeschlossenen<br />
Vorbereitungsdienst vorsieht (vgl. § 14 Abs. 3 und 4 NBG), soll dies auch für den<br />
Bereich der Lehrkräfte übernommen werden. Damit wird die Verbeamtung von sog.<br />
Quereinsteigern in vielen Fällen möglich werden, was insbesondere bei Mangelfächern<br />
zur Sicherung der Unterrichtsversorgung beitragen wird, weil gerade bei<br />
Bewerberinnen und Bewerbern mit Berufserfahrung die Tätigkeit im Beamtenverhältnis<br />
finanziell attraktiver ist als im Beschäftigtenverhältnis.
3<br />
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, ohne die Ableistung eines<br />
Vorbereitungsdienstes die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und<br />
Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an<br />
berufsbildenden Schulen zu erlangen. Wer ein anderes Hochschulstudium als ein<br />
Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss<br />
abgeschlossen hat, der zwei Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen der jeweiligen<br />
Schulform zugeordnet werden kann, und eine in § 8 Abs. 2 <strong>NLVO</strong>-Bildung näher<br />
bezeichnete berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren ausgeübt hat, soll dadurch<br />
eine der vorstehenden Lehrbefähigungen erwerben. Vergleichbares hat es bislang nur<br />
im berufsbildenden Bereich für die Laufbahn des Lehramts an Fachschulen und an<br />
Berufsfachschulen (§ 12 Bes. <strong>NLVO</strong>) gegeben; eine darauf abgestellte spezielle<br />
Regelung wird durch die Schaffung der generellen Möglichkeit des Erwerbs einer<br />
Lehrbefähigung durch berufliche Tätigkeit statt eines Vorbereitungsdienstes künftig<br />
entbehrlich.<br />
Über das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung wird – je nach Bewerberlage<br />
– zu steuern sein, ob Lehrkräfte mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst oder auch<br />
solche mit Hochschulabschluss und beruflicher Tätigkeit als Bewerberinnen und<br />
Bewerber in Frage kommen.<br />
Wie es bisher schon bei den Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis und beim<br />
Lehramt an Fachschulen und an Berufsfachschulen geregelt war, sollen Lehrkräfte, die<br />
eine Lehrbefähigung durch Studium und berufliche Tätigkeit erworben haben, während<br />
der Probezeit ebenfalls Qualifizierungsmaßnahmen zu durchlaufen haben. Eine<br />
Prüfung zur Feststellung, ob sich eine Lehrkraft in der Probezeit bewährt hat, wird<br />
hingegen nicht mehr vorgesehen, da bereits durch die in § 19 NBG vorgeschriebene<br />
mehrfache Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung während der<br />
jetzt grundsätzlich dreijährigen Probezeit dem Leistungsprinzip in ausreichendem<br />
Umfang Rechnung getragen wird.<br />
Weiter ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage folgende Änderungen:<br />
• Künftig soll auch im Lehrkräftebereich – mit Ausnahme des Wechsels in den<br />
Schulaufsichtsdienst – der in § 3 <strong>NLVO</strong> festgelegte Grundsatz gelten, dass die<br />
Ämter einer Laufbahn der Besoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen sind,<br />
wobei aber jeweils nur das Amt ohne Zulage oder das derselben Besoldungsgruppe<br />
zugeordnete Amt mit Zulage (z.B. A 13 oder A 13 + Z) durchlaufen werden muss.<br />
Eine Sprungbeförderung in ein Funktionsamt wird deshalb nur noch mittels einer
4<br />
vom Landespersonalausschuss zugelassenen Ausnahme möglich sein (vgl. § 20<br />
Abs. 4 NBG).<br />
Das Erfordernis des regelmäßigen Durchlaufens der Ämter im Lehrkräftebereich –<br />
mit den jeweiligen Wartezeiten – ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Begriff<br />
der Dienstzeit (vgl. § 12 <strong>NLVO</strong> a. F.) jetzt in der <strong>NLVO</strong> nicht mehr verwendet wird.<br />
Er soll isoliert für die Fachrichtung Bildung auch nicht wieder eingeführt werden, so<br />
dass Regelungen wie in § 7 Bes. <strong>NLVO</strong> nicht mehr zu treffen sind.<br />
• Regelungen zum sonstigen Erwerb einer Lehrbefähigung – wie in § 6 Bes.<br />
<strong>NLVO</strong> – sind in der <strong>NLVO</strong>-Bildung nicht mehr zu treffen, weil durch den erstmaligen<br />
Erwerb einer darin aufgeführten Lehrbefähigung bereits die Befähigung für die<br />
Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erworben wird, womit<br />
einer Lehrkraft grundsätzlich jedes Amt dieser Laufbahn übertragen werden kann.<br />
Jedoch ist ein gänzlicher Verzicht auf Festlegungen zum Erwerb einer zusätzlichen<br />
Lehrbefähigung nicht möglich, weil die Lehrbefähigung durchaus ein wesentliches<br />
Kriterium im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung sein kann. Unter<br />
welchen Voraussetzungen (z. B. zusätzliches Lehramtsstudium) eine weitere<br />
Lehrbefähigung erlangt werden kann, wird daher per Erlass zu regeln sein.<br />
• Durch die neue Laufbahnstruktur entfallen auch die Aufstiegsverfahren vom<br />
früheren gehobenen in den höheren Dienst. Regelungen zum Aufstieg sind in der<br />
<strong>NLVO</strong>-Bildung – abgesehen von den Übergangsvorschriften – daher nicht mehr<br />
enthalten. Prinzipiell kann jeder Lehrkraft, die durch Erwerb einer Lehrbefähigung<br />
die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung<br />
Bildung erworben hat, jedes Amt dieser Laufbahn übertragen werden, da die<br />
Laufbahnbefähigung grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern einer Laufbahn<br />
eröffnet (vgl. § 4 <strong>NLVO</strong>). Die konkret für eine Stelle von den Bewerberinnen und<br />
Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Lehrbefähigung,<br />
Zusatzqualifikationen) werden im jeweiligen Anforderungsprofil festzulegen sein, so<br />
dass den Stellenausschreibungen künftig eine noch größere Bedeutung zukommen<br />
wird.<br />
• Dem Schulaufsichtsdienst sind besoldungsrechtlich die Ämter der<br />
Regierungsschulrätin oder des Regierungsschulrates (Besoldungsgruppe A 14<br />
BBesO), der Regierungsschuldirektorin oder des Regierungsschuldirektors<br />
(Besoldungsgruppe A 15 BBesO) sowie der Leitenden Regierungsschuldirektorin<br />
oder des Leitenden Regierungsschuldirektors (Besoldungsgruppe A 16 BBesO)
5<br />
zugeordnet. Eine verordnungsrechtliche Festlegung – wie bislang für das<br />
Einstiegsamt der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes in § 9 Abs. 4 Bes. <strong>NLVO</strong><br />
vorgesehen – ist demnach nicht mehr notwendig. Durch den Wegfall des Aufstiegs<br />
ist auch der Wechsel in den Schulaufsichtsdienst betroffen. Zukünftig wird die<br />
erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst vom erfolgreichen<br />
Durchlaufen eines vom Kultusministerium bestimmten Auswahlverfahrens und vom<br />
erfolgreichen Abschluss einer vom Kultusministerium vorgeschriebenen<br />
Qualifizierung abhängig gemacht. Darüber hinaus muss die Beamtin oder der<br />
Beamte nach mindestens sechs Monaten die Eignung für den Schulaufsichtsdienst<br />
unter Beweis gestellt haben. Näheres wird per Erlass geregelt.<br />
• In Anlehnung an die Regelung des § 12 <strong>NLVO</strong> soll auch im Bereich der Lehrkräfte<br />
zur Qualitätssicherung und Stärkung des Leistungsprinzips die Übertragung<br />
bestimmter Ämter an den erfolgreichen Abschluss einer von der obersten<br />
Dienstbehörde vorgegebenen Qualifizierung geknüpft werden.<br />
• Es ist eine Veränderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung<br />
als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer vorgesehen. Gegenüber den<br />
Einstellungsvoraussetzungen für die entsprechende frühere Laufbahn, die u. a. eine<br />
zu erbringende dreijährige hauptberufliche Unterrichtstätigkeit im<br />
Beschäftigtenverhältnis mit entsprechender Abschlussprüfung an einer Fachschule -<br />
Seefahrt - vorsah, wird nunmehr lediglich der Erwerb eines Befähigungszeugnisses<br />
sowie das Abschließen eines geeigneten Hochschulstudiums mit einem<br />
Bachelorgrad oder mit einem gleichwertigen Abschluss vorausgesetzt. Die<br />
Bezeichnungen der notwendigen Befähigungen für den nautischen oder<br />
technischen Schiffsdienst sollen an die geltende Rechtslage angepasst werden.<br />
• Nicht mehr von der Verordnung geregelt wird der schulpsychologische Dienst. Da<br />
es keine schulspezifischen Anforderungen für die Einstellung in diesen Bereich gibt<br />
(wie z.B. der Erwerb einer Lehrbefähigung), soll hier zukünftig keine Zuordnung zu<br />
der Fachrichtung Bildung mehr erfolgen. Voraussetzung ist vielmehr der Erwerb der<br />
Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung „Gesundheits- und<br />
soziale Dienste“.<br />
• Da ein Bedarf für den Einsatz neuer Jugendleiterinnen und Jugendleiter (§ 5<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bes. <strong>NLVO</strong>) sowie Sporträtinnen und Sporträte (§ 9 Bes.
6<br />
<strong>NLVO</strong>) nicht mehr besteht, enthält die <strong>NLVO</strong>-Bildung ebenfalls keine<br />
diesbezüglichen Regelungen mehr.<br />
• Entsprechende Bestimmungen zu den bisher in den §§ 14 und 15 Bes. <strong>NLVO</strong><br />
geregelten Laufbahnen der akademischen Rätinnen und Räte als<br />
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen außer<br />
Fachhochschulen sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in<br />
der Erwachsenenbildung sind in der <strong>NLVO</strong>-Bildung nicht mehr zu treffen, weil<br />
diese Personengruppen nunmehr zur Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste<br />
zählen, für deren Laufbahnen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 <strong>NLVO</strong> das MWK zuständig ist.<br />
• Das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ist in den Übergangs- und<br />
Schlussvorschriften berücksichtigt.<br />
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an<br />
öffentlichen Schulen):<br />
Mit der Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen<br />
Schulen sollen die Vorschriften an die Änderungen durch die neue <strong>NLVO</strong>-Bildung<br />
angepasst werden.<br />
Zu Artikel 3 (Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung):<br />
Mit der Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung wird die versehentlich<br />
unterbliebene kürzere Ausgestaltungsmöglichkeit des Vorbereitungsdienstes für das<br />
zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr,<br />
die dem Rechtsstand vor dem 1. April 2009 entspricht, aufgenommen, sowie zwei<br />
redaktionelle Versehen bereinigt.<br />
II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung<br />
Mit den vorgesehenen Regelungen können die verfolgten Ziele erreicht werden.<br />
Alternativen sind nicht erkennbar.<br />
III. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen<br />
Die vorgesehenen Regelungen führen nicht zu zusätzlichen Haushaltsbelastungen.
7<br />
IV. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung<br />
Keine.<br />
V. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und<br />
Männern und auf Familien<br />
Der Entwurf der Verordnung hat positive Auswirkungen auf die berufliche<br />
Gleichstellung von Frauen im Lehramt. Für die nach dem Entwurf vorgeschriebenen<br />
Qualifizierungsmaßnahmen gelten unmittelbar gemäß § 12 Abs. 4 <strong>NLVO</strong> besondere<br />
gleichstellungsorientierte Voraussetzungen.<br />
VI. Keine Befristung der Verordnung<br />
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Das Kernstück der Verordnung, die <strong>NLVO</strong>-<br />
Bildung (Artikel 1) konkretisiert die Ausgestaltung der Laufbahn der Fachrichtung<br />
Bildung und stellt somit als Grundlage für die Beschäftigung von beamteten Lehrkräften<br />
an den öffentlichen Schulen eine Kernregelung dar, auf die neben dem NBG und der<br />
<strong>NLVO</strong> nicht verzichtet werden kann. Die Artikel 2 und 3 betreffen Änderungen bereits<br />
bestehender Verordnungen, so dass auch hier eine Befristung nicht in Betracht kommt.<br />
B. Besonderer Teil<br />
Zu Artikel 1 (Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2<br />
der Fachrichtung Bildung):<br />
Erster Abschnitt<br />
Allgemeines<br />
Zu § 1 (Regelungsbereich)<br />
Diese Vorschrift stellt klar, dass auch für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der<br />
Fachrichtung Bildung grundsätzlich das NBG und die <strong>NLVO</strong> Anwendung finden. Soweit die<br />
<strong>NLVO</strong>-Bildung nicht Abweichendes von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 14 NBG oder<br />
Abweichendes und Ergänzendes von der <strong>NLVO</strong> regelt, um den Besonderheiten im<br />
Lehrkräftebereich gerecht zu werden, sind demnach auch für die Fachrichtung Bildung die<br />
Vorschriften des NBG und der <strong>NLVO</strong> maßgebend.<br />
Zu § 2 (Regelmäßig zu durchlaufende Ämter)<br />
Wie allgemein in § 3 <strong>NLVO</strong> geregelt, sollen nun auch im Lehrkräftebereich die Ämter<br />
entsprechend den Besoldungsgruppen unter Wahrung der in § 20 Abs. 3 Satz 1 NBG<br />
vorgeschriebenen Mindestwartezeiten aufsteigend durchlaufen werden. Da es im
8<br />
Schuldienst neben Funktionsstellen, die dem jeweiligen Amt ohne Zulage zugeordnet sind,<br />
als „Zwischenstufe“ häufig auch Funktionsstellen gibt, die dem Amt mit Zulage derselben<br />
Besoldungsgruppe zugeordnet sind, soll jeweils nur eines dieser Ämter durchlaufen werden<br />
müssen, um das Fortkommen im beruflichen Werdegang nicht übermäßig zu verzögern.<br />
Soweit bisher das Durchlaufen der Ämter im Schuldienst vorgeschrieben war (vgl. RdErl. d.<br />
MK v. 18. Juni 1997 - Nds. MBl. S. 846 -), wurden diese Ämter ebenfalls schon gleich<br />
gestellt.<br />
Zu § 3 (Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit)<br />
Auch wenn sich die konkrete Rechtsfolge dieser Regelung bereits unmittelbar aus § 152<br />
Abs. 1 Satz 3 und § 155 Abs. 2 Satz 6 NSchG ableiten lässt, ist diese Vorschrift aus<br />
Klarstellungsgründen in die <strong>NLVO</strong>-Bildung aufgenommen worden. Hier wird die gesetzliche<br />
Wertung nachvollzogen, dass die Tätigkeit als Lehrkraft an einer anerkannten Ersatzschule<br />
nach Art und Bedeutung der Tätigkeit als Lehrkraft in der Laufbahn gleichwertig ist, so dass<br />
die dort abgeleisteten Zeiten als Probezeit gelten. Zudem wird klargestellt, dass die im NBG<br />
vorgesehene Mindestprobezeit von einem Jahr aufgrund der speziellen Bestimmungen im<br />
NSchG nicht im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen geleistet werden muss, sondern auch<br />
von Lehrkräften erreicht werden kann, die im Rahmen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge<br />
an anerkannten Ersatzschulen tätig sind. Eine wie im bisherigen Recht (§ 2 Abs. 2 Satz 2<br />
Bes. <strong>NLVO</strong>) vorgesehene Verkürzung bis auf sechs Monate ist aufgrund der Vorgaben des<br />
NBG nicht mehr möglich.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter<br />
Zu § 4 (Grundsatz)<br />
In § 4 wird geregelt, wie die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der<br />
Fachrichtung Bildung erworben werden kann, nämlich mit dem Erwerb einer in § 6, 8, 9 oder<br />
10 der <strong>NLVO</strong>-Bildung näher geregelten Lehrbefähigung. Die §§ 11 und 12 werden hier nicht<br />
genannt, weil der Erwerb der Lehrbefähigungen für die besonderen Lehrämter an<br />
Förderschulen sowie die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im<br />
Justizvollzugsdienst bereits den Besitz einer Lehrbefähigung voraussetzt, so dass in diesen<br />
Fällen auch schon die Laufbahnbefähigung vorhanden ist. Die Laufbahnbefähigung eröffnet<br />
der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern der Fachrichtung<br />
Bildung, vgl. § 4 <strong>NLVO</strong>. Die konkret für eine Stelle von den Bewerberinnen und Bewerbern<br />
zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Lehrbefähigung, Zusatzqualifikation) werden im
9<br />
jeweiligen Anforderungsprofil festzulegen sein, so dass den Stellenausschreibungen künftig<br />
noch größere Bedeutung zukommen wird.<br />
Mit Satz 1 wird verdeutlicht, dass die getroffenen Regelungen zum Erwerb der<br />
Laufbahnbefähigung im Bereich der Lehrkräfte an die Stelle der allgemeinen Regelungen<br />
gemäß § 15 Abs. 2 <strong>NLVO</strong> treten. Durch den Ausschluss des § 15 Abs. 2 <strong>NLVO</strong> finden zwar<br />
auch die §§ 24 bis 26 <strong>NLVO</strong> keine Anwendung; zur Klarstellung werden in Satz 2 die §§ 24<br />
bis 26 <strong>NLVO</strong> aber noch einmal ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Mit der <strong>NLVO</strong>-<br />
Bildung werden im Hinblick auf die Bildungsvoraussetzungen, auf die Möglichkeit des<br />
Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch Studium und berufliche Tätigkeit sowie hinsichtlich<br />
des Vorbereitungsdienstes besondere Regelungen für den Lehrkräftebereich getroffen. Zum<br />
besseren Verständnis wurde auf Teilverweise verzichtet. Stattdessen sind die inhaltlichen<br />
Regelungen aus den §§ 24 bis 26 <strong>NLVO</strong>, die auch im Lehrkräftebereich gelten sollen, in die<br />
<strong>NLVO</strong>-Bildung aufgenommen worden. Für die Lehrämter, die einen erfolgreich abgeleisteten<br />
Vorbereitungsdienst voraussetzen (§ 6), werden die Vorschriften der <strong>NLVO</strong>-Bildung durch<br />
die Regelungen der (sich ebenfalls im Entwurfsstadium befindenden) Verordnung über die<br />
Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) ergänzt. Für<br />
den Erwerb aller übrigen Lehrbefähigungen wird ein Vorbereitungsdienst nicht gefordert.<br />
Zu § 5 (Zugang für die Einstiegsämter)<br />
§ 5 bestimmt den Zugang zu den gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 NBG nach Maßgabe des<br />
Besoldungsrechts vorgesehenen ersten und zweiten Einstiegsämtern der Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 3 und 4 NBesG<br />
stehen das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der<br />
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe<br />
2 den Eingangsämtern des höheren Dienstes gleich. Unter Berücksichtigung dieser<br />
höherrangigen gesetzlichen Vorgaben regelt § 5 im Kontext mit dem Erwerb der<br />
Lehrbefähigungen die Voraussetzungen, mit denen der Zugang zur Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet wird.<br />
In Absatz 1 werden die Lehrbefähigungen genannt, die den Zugang für das erste<br />
Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen. Dies<br />
sind entsprechend der besoldungsrechtlichen Vorgaben die Lehrbefähigungen, die nach<br />
früherem Recht zum gehobenen Dienst zählten. In Absatz 2 werden die Lehrbefähigungen<br />
genannt, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der<br />
Fachrichtung Bildung eröffnen. Dies sind entsprechend der besoldungsrechtlichen Vorgaben<br />
die Lehrbefähigungen, die nach früherem Recht zum höheren Dienst gehörten.
10<br />
Zu § 6 (Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an<br />
Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch<br />
Studium und Vorbereitungsdienst)<br />
Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung für das<br />
Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien<br />
und an berufsbildenen Schulen fest. Für den Erwerb dieser Lehrbefähigungen wird neben<br />
bestimmten Abschlüssen nach Absatz 1 Nr. 1 ein Vorbereitungsdienst gefordert, der sich<br />
nach der <strong>NLVO</strong>-Bildung und der APVO-Lehr bestimmt.<br />
Zu Absatz 1<br />
Grundsätzlich wird für den Erwerb einer dieser Lehrbefähigungen – neben dem erfolgreichen<br />
Abschluss des Vorbereitungsdienstes – verlangt, dass ein entsprechendes Studium mit<br />
einem Mastergrad (Master of Education), mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in<br />
<strong>Niedersachsen</strong> oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Der im<br />
Jahre 2003 begonnene Umstellungsprozess der universitären Lehramtsausbildung auf die<br />
konsekutive Bachelor/Masterstruktur konnte im Wintersemester 2007/2008 abgeschlossen<br />
werden. Mit der seit November 2007 in Kraft getretenen Verordnung über Masterabschlüsse<br />
für Lehrämter in <strong>Niedersachsen</strong> schließt der universitäre Teil der Lehrerausbildung mit dem<br />
Master of Education ab. Damit ist der Mastergrad in <strong>Niedersachsen</strong> nunmehr die Regel. Die<br />
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt hingegen wird in <strong>Niedersachsen</strong> zum Auslaufmodell.<br />
Aufgrund der zeitlich gestaffelten Umstellung ist allerdings noch bis zum Jahre 2015 mit<br />
Absolventinnen und Absolventen der Ersten Staatsprüfung zu rechnen. Zusätzlich verbleiben<br />
Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die einen solchen Abschluss<br />
weiterhin erhalten können. Die Möglichkeit, dass die Lehrbefähigung auch durch einen<br />
anderen gleichwertigen Abschluss (z.B. der Abschluss eines Lehramtsstudiums in einem<br />
anderen Bundesland) erlangt werden kann, bleibt bestehen.<br />
Darüber hinaus eröffnet Absatz 1 – wie bisher schon § 3 Abs. 2 PVO-Lehr II –<br />
Bewerberinnen und Bewerbern auch in Zukunft die Möglichkeit, mit dem Abschluss eines<br />
anderen Hochschulstudiums in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden und eine der<br />
in diesem Paragraphen genannte Lehrbefähigung und damit die Befähigung für die Laufbahn<br />
der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zu erlangen. Voraussetzung dafür ist<br />
weiterhin, dass das Hochschulstudium, zwei Fächern im Sinne der APVO-Lehr zugeordnet<br />
werden kann. Fächer in diesem Sinne sind gem. § 2 Abs. 2 des Entwurfs der APVO-Lehr<br />
Unterrichtsfächer, sonderpädagogische und berufliche Fachrichtungen sowie<br />
Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen. In § 3 Abs. 3 des Entwurfs der APVO-Lehr ist<br />
– wie bisher in der PVO-Lehr II – die Regelung vorgesehen, dass mit einem solchen
11<br />
Abschluss in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden kann, wenn für mindestens<br />
eines der Fächer ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist.<br />
Diese Vorschrift dient dazu, in den Bereichen, in denen ausgebildete Lehrkräfte fehlen,<br />
flexibler reagieren zu können und damit qualifizierte und geeignete Bewerberinnen und<br />
Bewerber, die ursprünglich keines der genannten Lehrämter studiert haben, für den<br />
Lehrerberuf gewinnen zu können. Da die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit diesen<br />
Voraussetzungen stets von einem besonderen Bedarf abhängig ist, wird sichergestellt, dass<br />
grundsätzlich der Erwerb der Lehrbefähigung für eines der in § 6 genannten Lehrämter<br />
weiterhin an den erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Lehramtsstudiums geknüpft<br />
ist. Lediglich in den Fällen, in denen ein besonderer Bedarf festgestellt wird, kann davon<br />
abgewichen werden.<br />
Zu § 7 (Dauer des Vorbereitungsdienstes)<br />
In § 7 sind die Dauer des Vorbereitungsdienstes sowie mögliche Anrechnungszeiten<br />
geregelt, die übrigen Vorschriften zum Vorbereitungsdienst finden sich in der APVO-Lehr.<br />
Die Anrechnungszeiten waren bislang in § 5 PVO-Lehr II geregelt, werden aber aufgrund der<br />
Übersichtlichkeit nun mit in die <strong>NLVO</strong>-Bildung aufgenommen.<br />
Zu Absatz 1<br />
Abweichend von den bisher für den Lehrkräftebereich geltenden Regelungen dauert der<br />
Vorbereitungsdienst einheitlich für die in § 6 genannten Lehrämter jetzt achtzehn Monate.<br />
Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes von vierundzwanzig auf achtzehn Monate für die<br />
Lehrämter, die nun dem zweiten Einstiegsamt zugeordnet werden, erfolgt als Konsequenz<br />
der erfolgreichen Erprobung einer kürzeren Dauer des Vorbereitungsdienstes in diesem<br />
Bereich. Lt. KMK-Beschluss vom 22.10.1999 wurde zur Dauer des Vorbereitungsdienstes für<br />
die Lehrämter vereinbart, dass die Länder in einer Experimentierphase bis zum Jahr 2007 in<br />
Verbindung mit einer Verstärkung von Praxiselementen während des Studiums eine<br />
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes erproben können. In Umsetzung des KMK-<br />
Beschlusses wurden in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der PVO-Lehr II in der Fassung vom 18. Oktober<br />
2001 (Nds. GVBl. S. 655) die landesrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen. Danach<br />
sind für die Lehrämter des höheren Dienstes für die Erste Staatsprüfung relevante Praktika<br />
und berufspraktische Tätigkeiten mit sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst<br />
anzurechnen. Dies eröffnete formal die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf 18 Monate<br />
zu verkürzen. Dieses Verfahren hat sich bewährt, so dass die Dauer des<br />
Vorbereitungsdienstes für die in § 6 genannten Lehrämter nunmehr generell auf achtzehn<br />
Monate festgelegt wird.
Zu Absatz 2<br />
12<br />
Entsprechend der neuen Laufbahnsystematik werden bereits früher abgeleistete Zeiten<br />
eines jeden Vorbereitungsdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung<br />
Bildung oder eines nach den Vorschriften eines anderen Landes abgeleisteten<br />
Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt auf die Zeiten eines Vorbereitungsdienstes<br />
angerechnet. Eine Anrechnung von Zeiten eines Vorbereitungsdienstes, unabhängig davon,<br />
für welches Lehramt sie geleistet wurden, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich<br />
nunmehr nicht mehr um verschiedene Lehrerlaufbahnen handelt, deren Befähigung nach<br />
Absolvierung des spezifischen Vorbereitungsdienstes erworben wird, sondern nur noch um<br />
den Erwerb einer Laufbahnbefähigung, nämlich die der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung<br />
Bildung. Einschränkungen der Anrechnung können sich nach der jetzigen Rechtslage nur<br />
noch aus zwei Gesichtspunkten ergeben. So werden zum einen Zeiten eines bereits<br />
abgeleisteten Vorbereitungsdienstes lediglich mit bis zu zwölf Monaten angerechnet. Da der<br />
Vorbereitungsdienst einheitlich für alle in § 6 genannten Lehrämter 18 Monate beträgt, ist<br />
nun auch die Höhe der Anrechnungszeiten einheitlich geregelt. In Folge beträgt die<br />
Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes bei der Anrechnung solcher Zeiten für alle hier<br />
genannten Lehrämter sechs Monate. Zum anderen werden Zeiten eines<br />
Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, in dem auch die wiederholte Abschlussprüfung nicht<br />
bestanden wurde, nicht angerechnet, da die Ziele des Vorbereitungsdienstes gerade nicht<br />
erreicht wurden. Wer in diesen Fällen die Zugangsberechtigung für einen<br />
Vorbereitungsdienst in <strong>Niedersachsen</strong> erwirbt, dem muss die volle Ausbildungszeit gewährt<br />
werden, um über einen genügend langen Zeitraum zum Erwerb der fachdidaktischen und<br />
pädagogischen Spezifika der neuen Lehrbefähigung zu verfügen.<br />
Zu Absatz 3<br />
Absatz 3 bestimmt, dass auf einen Vorbereitungsdienst auch Zeiten einer Ausbildung, die für<br />
die Lehramtsausbildung förderlich ist, angerechnet werden können. Dies war auch bislang<br />
schon möglich. Darüber hinaus bleibt es auch bei der Möglichkeit, Zeiten einer förderlichen<br />
beruflichen Tätigkeit anzurechnen, dies gilt aber im Gegensatz zu der bislang in § 5 PVO-<br />
Lehr II vorgesehenen Regelung für alle in § 6 genannten Lehrämter, nicht nur für die, die den<br />
Zugang zum zweiten Einstiegsamt eröffnen. Demgegenüber können Praktika, die nach der<br />
bisherigen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 PVO-Lehr II für Lehrämter des höheren Dienstes<br />
angerechnet wurden, aufgrund der in diesem Bereich erfolgten Verkürzung des<br />
Vorbereitungsdienstes nicht mehr angerechnet werden (vgl. dazu die <strong>Begründung</strong> zu Absatz<br />
1). Welche Zeiten in der Regel für die Lehramtsausbildung förderlich sind, bestimmt das<br />
Kultusministerium.
13<br />
Bei der Regelung des Absatzes 3 handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, eine Anrechnung<br />
liegt daher im Ermessen der zuständigen Stelle. Eine Anrechnung kann nur auf Antrag<br />
erfolgen. Auch im Falle einer Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung oder beruflichen<br />
Tätigkeit ist eine Beschränkung der Anrechung einheitlich für alle Lehrämter auf höchstens<br />
zwölf Monate vorgesehen, so dass bei der Anrechnung von solchen Zeiten die Mindestdauer<br />
des Vorbereitungsdienstes sechs Monate beträgt.<br />
Zu Absatz 4<br />
Mit Absatz 4 wird noch einmal klargestellt, dass auch bei einem Zusammentreffen von<br />
mehreren Anrechnungstatbeständen ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs<br />
Monaten abzuleisten ist.<br />
Zu § 8 (Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an<br />
Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch<br />
Studium und berufliche Tätigkeit)<br />
§ 8 knüpft an die bisherige Regelung des § 12 Bes. <strong>NLVO</strong> an. Danach konnte im Bereich<br />
des Lehramts an Fachschulen und an Berufsfachschulen in das Beamtenverhältnis auf<br />
Probe eingestellt werden, wer ein dort in Absatz 2 genanntes Studium erfolgreich<br />
abgeschlossen und darüber hinaus eine der Vorbildung entsprechende praktische<br />
hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat. Diese Regelung wird durch den § 8<br />
<strong>NLVO</strong>-Bildung erweitert, in dem nun die Möglichkeit besteht, für alle in § 6 genannten<br />
Lehrämter die Lehrbefähigung durch ein Studium mit sich anschließender beruflicher<br />
Tätigkeit zu erlangen. Voraussetzung ist danach, dass ein anderes Hochschulstudium als ein<br />
Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss<br />
abgeschlossen und eine berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren ausgeübt wurde.<br />
Bei den Abschlüssen kann es sich um einen geeigneten universitären Diplomabschluss oder<br />
um einen an einer Hochschule erworbenen Magister- oder Masterabschluss handeln. Sie<br />
müssen darüber hinaus zwei Fächern im Sinne der APVO-Lehr zugeordnet werden können.<br />
Die Schaffung dieser Einstellungsmöglichkeit wird sich positiv auf die Gewinnung von sog.<br />
Quereinsteigern für den Schuldienst auswirken, insbesondere auch mit Mangelfächern, weil<br />
gerade für Bewerberinnen und Bewerbern mit Berufserfahrung die Tätigkeit im<br />
Beamtenverhältnis finanziell attraktiver ist als im Beschäftigtenverhältnis. Ihr kommt daher im<br />
Rahmen der Sicherung der Unterrichtsversorgung in den nächsten Jahren eine erhebliche<br />
Bedeutung zu.
14<br />
Einer durch ein Lehramtsstudium mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst erworbenen<br />
Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung wird künftig<br />
eine nach § 8 mit Hochschulstudium und beruflicher Tätigkeit erlangte Laufbahnbefähigung<br />
gleich stehen. Dies entspricht den Regelungen des NBG (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBG). Es wird daher über das Anforderungsprofil in den<br />
Stellenausschreibungen zu steuern sein, ob – in Abhängigkeit von der Bewerberlage –<br />
Lehrkräfte mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst oder auch solche mit<br />
Hochschulabschluss und beruflicher Tätigkeit als Bewerberinnen und Bewerber in Frage<br />
kommen.<br />
Die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit sind in die Absätze 2 und 3 aufgenommen<br />
worden, während bislang lediglich ein Verweis auf die <strong>NLVO</strong> erfolgte. Auf das Merkmal der<br />
hauptberuflichen Tätigkeit soll – wie in der <strong>NLVO</strong> – zukünftig verzichtet werden, weil sich die<br />
qualitativen und zeitlichen Anforderungen bereits abschließend aus der Regelung ergeben.<br />
Die berufliche Tätigkeit wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder<br />
außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurde.<br />
Zu § 9 (Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis)<br />
Für den Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis hat sich an den<br />
Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen (Absätze 1 und 4) im Vergleich zu den bisherigen<br />
Regelungen in § 4 Bes. <strong>NLVO</strong> grundsätzlich nichts geändert. Korrekturen wurden<br />
hauptsächlich in redaktioneller Hinsicht vorgenommen.<br />
Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit (Abs. 3) siehe <strong>Begründung</strong> zu § 8.<br />
Zu § 10 (Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer)<br />
Um die Attraktivität des Berufs der Seefahrtoberlehrerin oder des Seefahrtoberlehrers zu<br />
erhöhen sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird für den Erwerb der<br />
Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer die bisher neben anderen<br />
Voraussetzungen zu erbringende dreijährige hauptberufliche Unterrichtstätigkeit im<br />
Beschäftigtenverhältnis mit entsprechender Abschlussprüfung an einer Fachschule -<br />
Seefahrt - nicht mehr gefordert. Stattdessen wird von den Bewerberinnen und Bewerbern<br />
neben einem geeignetem Hochschulstudium lediglich ein Befähigungszeugnis als Kapitän<br />
bzw. Leiter der Maschinenanlage verlangt, zu dessen Erwerb gemäß der Schiffsoffizier-<br />
Ausbildungsverordnung (Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen<br />
und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes – SchOffzAusbV – vom<br />
15. Januar 1992 – BGBl. I S. 22, 227 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober
15<br />
2006 – BGBl. I S. 2407 –) eine Erfahrungsseefahrtzeit von 24 Monaten vorgeschrieben ist.<br />
Durch den Wegfall des Erfordernisses der dreijährigen hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit<br />
vor Erwerb der Laufbahnbefähigung können geeignete Bewerberinnen und Bewerber künftig<br />
– bei Vorliegen der übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen – unmittelbar in ein<br />
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. Damit wird ein größerer Anreiz geschaffen,<br />
sich für den Beruf als Seefahrtoberlehrerin bzw. Seefahrtoberlehrer zu entscheiden. Die<br />
Erleichterung des Zugangs zu diesem Beruf ist erforderlich, um in Konkurrenz mit den<br />
Reedereien diesen Personenkreis als Lehrkräfte für die Seefahrtausbildung zu gewinnen.<br />
In redaktioneller Hinsicht sind darüber hinaus die Bezeichnungen der geforderten<br />
Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst an die geltende<br />
Rechtslage angepasst worden.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung,<br />
Beförderungsvoraussetzungen<br />
Zu § 11 (Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen)<br />
Die Vorschriften über die besonderen Lehrämter an Förderschulen sind bezüglich der<br />
Bezeichnung der Schulen und im Hinblick auf die neue Laufbahnsystematik angepasst<br />
worden. Die Schulen tragen nicht mehr den Namen „Schulen für Gehörlose und<br />
Schwerhörige (Förderschulen)“ und „Schule für Blinde (Förderschule)“, sondern werden<br />
entsprechend des Runderlasses des MK vom 01.02.2005 „Sonderpädagogische Förderung“<br />
(SVBl. S. 49) „Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören“ und „Förderschule mit dem<br />
Schwerpunkt Sehen“ genannt. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.<br />
Die Absätze 1 und 3 regeln die Fälle, in denen eine Lehrkraft bereits die Lehrbefähigung für<br />
das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen und somit auch die<br />
Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung<br />
(zweites Einstiegsamt) besitzt. Um die Lehrbefähigung für das Lehramt an Förderschulen mit<br />
dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte oder für das<br />
Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für<br />
Blinde zu erlangen, müssen jedoch noch weitere Studiengänge erfolgreich absolviert<br />
werden, nämlich entweder das Studium der Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik oder<br />
der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik oder Blindenpädagogik und jeweils das Studium<br />
einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung.
16<br />
Die Absätze 2 und 4 regeln die Fälle, in denen Lehrkräfte bereits eine Lehrbefähigung für<br />
das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen oder für Sonderpädagogik<br />
besitzen. Diese Lehrämter eröffnen den Zugang zum ersten Einstiegsamt. Die<br />
Lehrbefähigung für eines der besonderen Lehrämter an Förderschulen (zweites<br />
Einstiegsamt) kann mit dieser Qualifikation erlangt werden, wenn die in den jeweiligen<br />
Nummern 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Gleiches soll im Rahmen der<br />
Übergangsvorschrift des § 14 auch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen<br />
gelten.<br />
Die Möglichkeit, auf diesen beiden Wegen die frühere Befähigung für eine der besonderen<br />
Laufbahnen für Lehrämter an Förderschulen zu erwerben, gab es bereits gem. § 10 Abs. 1<br />
und 2 Bes. <strong>NLVO</strong>. Eine dem § 10 Abs. 3 Bes. <strong>NLVO</strong> entsprechende Möglichkeit des Erwerbs<br />
einer Lehrbefähigung für eines der besonderen Lehrämter an Förderschulen ist hingegen<br />
nicht in die <strong>NLVO</strong> Bildung aufgenommen worden. Dies geschah im Hinblick darauf, dass es<br />
sich hierbei um eine aufstiegsähnliche Regelung handelte, die nunmehr obsolet geworden<br />
ist.<br />
Zu § 12 (Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im<br />
Justizvollzugsdienst)<br />
Da mit der Neufassung des NBG die Laufbahn der Oberlehrer im Justizdienst ebenfalls in die<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung übergeleitet worden ist, wird in die <strong>NLVO</strong>-<br />
Bildung als Lehrbefähigung auch die der Oberlehrerin oder des Oberlehrers im<br />
Justizvollzugsdienst aufgenommen. Die Erlangung dieser Lehrbefähigung setzt voraus, dass<br />
die Lehrkraft eine Lehrbefähigung gem. § 6 und somit auch die Laufbahnbefähigung für die<br />
Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung besitzt. Unerheblich ist dabei,<br />
welchem Einstiegsamt diese Lehrbefähigung zugeordnet ist. Die Entscheidung darüber, ob<br />
neben den laufbahnrechtlichen Vorgaben noch weitere Anforderungen erfüllt sein müssen,<br />
um als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst verbeamtet werden zu können<br />
(z.B. die vorherige Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Justizvollzug in einer<br />
Justizvollzugsanstalt im Rahmen eines Arbeitsvertrages), obliegt weiterhin den<br />
Niedersächsischen Justizministerium.<br />
Zu § 13 (Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen)<br />
Zu Absatz 1<br />
In Absatz 1 ist bei bestimmten Lehrbefähigungen der erfolgreiche Abschluss von<br />
pädagogisch-didaktischen Qualifizierungen während der Probezeit vorgesehen. Für die
17<br />
Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis (§ 9) war eine solche Qualifizierung bereits in der<br />
Bes. <strong>NLVO</strong> geregelt, das Erfordernis gilt nun aber auch für eine Lehrbefähigung nach den §§<br />
8 und 10. Der erfolgreiche Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Qualifizierung dient<br />
der Qualitätssicherung; die Anforderungen an die Qualifizierung sind im Erlasswege zu<br />
regeln. Eine Prüfung ist - anders als noch nach der Bes. <strong>NLVO</strong> für die Lehrerinnen und<br />
Lehrer für Fachpraxis vorgeschrieben - nicht erforderlich. Der Verzicht auf eine Prüfung<br />
erfolgt vor dem Hintergrund, dass bereits durch § 19 NBG eine mehrfache Beurteilung von<br />
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung während der jetzt grundsätzlich dreijährigen<br />
Probezeit vorgeschrieben ist. Damit kann dem Leistungsprinzip in besserer Weise Rechnung<br />
getragen werden als durch eine isolierte Prüfung am Ende des Qualifizierungszeitraumes,<br />
weil bei erkennbaren Schwächen schon frühzeitig geeignete Schulungsmaßnahmen ergriffen<br />
werden können, so dass sich möglicherweise eine Verlängerung der Probezeit mangels<br />
feststellbarer Bewährung vermeiden lässt. Durch den Wegfall der Prüfung verringert sich<br />
auch der Verwaltungsaufwand.<br />
Zu Absatz 2<br />
In Absatz 2 wird geregelt, dass die Übertragung eines Amtes, das einer Lehrbefähigung<br />
nach § 5 Abs. 2 zugeordnet ist, die erfolgreiche Ableistung einer vom Kultusministerium<br />
vorgeschriebenen Qualifizierung voraussetzt. Dies dient der Qualitätssicherung auch im<br />
Hinblick darauf, dass es Aufstiegsverfahren alter Art wegen der neuen Laufbahnstruktur nicht<br />
mehr gibt. Eine Qualifizierung ist aber nur erforderlich, wenn die Einstellung nicht bereits im<br />
zweiten Einstiegsamt erfolgte (siehe § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 <strong>NLVO</strong>) oder nicht bereits die<br />
Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt erfüllt sind (siehe<br />
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 <strong>NLVO</strong>). In diesen Fällen entfällt das Bedürfnis für eine zusätzliche<br />
Qualifizierung. Durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 Satz 3 <strong>NLVO</strong> wird erreicht, dass eine<br />
Qualifizierung gem. § 13 Abs. 2 die gleichen Anforderungen zu erfüllen hat wie eine<br />
Qualifizierung nach der <strong>NLVO</strong>; sie soll zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des jeweiligen<br />
Amtes befähigen.<br />
Zu Absatz 3<br />
In Absatz 3 werden Besonderheiten hinsichtlich der Beförderungsvoraussetzungen geregelt.<br />
Dabei gilt grundsätzlich, dass die in § 12 <strong>NLVO</strong> festgelegten Beförderungsvoraussetzungen<br />
– entsprechend § 1 – auch für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung gelten sollen, soweit<br />
nicht Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Ohne eine Sonderregelung wären die in § 12<br />
Abs. 2 <strong>NLVO</strong> festgelegten Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der<br />
Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung auch im Lehrkräftebereich anwendbar.
18<br />
Absatz 3 legt fest, dass Ämter, die einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 zugeordnet sind,<br />
auch ohne die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 <strong>NLVO</strong> vorausgesetzte Qualifizierung übertragen<br />
werden können. Damit sollen im Bereich der früheren Lehrerlaufbahnen des gehobenen<br />
Dienstes die bisher möglichen Beförderungen in Funktionsämter auch künftig ohne<br />
Durchführen einer besonderen Qualifizierungsmaßnahme ermöglicht werden. Bei einem<br />
angestrebten Wechsel in ein Amt, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 zugeordnet ist,<br />
greift aber Abs. 2.<br />
Zu Absatz 4<br />
In Absatz 4 Satz 1 wird die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst<br />
durch Beförderung vom Durchlaufen eines vom Kultusministerium bestimmten<br />
Auswahlverfahrens und vom erfolgreichen Absolvieren einer vom Kultusministerium<br />
festgelegten Qualifizierung während der Erprobungszeit auf einem Dienstposten im<br />
Schulaufsichtsdienst abhängig gemacht. Darüber hinaus muss die Beamtin oder der Beamte<br />
in dieser Zeit die Eignung für den Schulaufsichtsdienst unter Beweis gestellt haben. Näheres<br />
wird durch Erlass geregelt. Der Satz 2 legt fest, dass eine weitere Qualifizierungsmaßnahme<br />
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 <strong>NLVO</strong> für die Ämter im Schulaufsichtsdienst nicht zu fordern<br />
ist.<br />
Sätze 3 und 4 legen ein entsprechendes Verfahren für die Fälle fest, in denen die erstmalige<br />
Übertragung eines Dienstpostens im Schulaufsichtsdienst nicht mit einer Beförderung<br />
einhergeht, sondern es sich um einen höhengleichen Wechsel in den Schulaufsichtsdienst<br />
handelt. Statt einer Erprobungszeit wird hier eine Einweisungszeit von sechs Monaten<br />
vorgeschrieben. Sowohl Erprobungs- als auch Einweisungszeit sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz<br />
3 <strong>NLVO</strong> bzw. in entsprechender Anwendung verlängerbar.<br />
Bei einem Wechsel aus dem Schulaufsichtsdienst in ein Amt an einer Schule oder einem<br />
Studienseminar, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 zugeordnet ist, ist Absatz 2 zu<br />
beachten.<br />
Zu Absatz 5<br />
Wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes einer Regierungsschulrätin oder<br />
eines Regierungsschulrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) erfüllt sind, so soll dies nach<br />
der Bestimmung in Absatz 5 ausnahmsweise auch möglich sein, wenn zuvor noch nicht alle<br />
Ämter der Laufbahn durchlaufen wurden. In der Regel wird dies zum Tragen kommen, wenn<br />
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO übersprungen werden soll.
Vierter Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
Zu § 14 (Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen)<br />
19<br />
Mit Inkrafttreten der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in <strong>Niedersachsen</strong><br />
(Nds. MasterVO-Lehr) vom 8. November 2007 wurde das Lehramt an Grund-, Haupt- und<br />
Realschulen in die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen getrennt.<br />
Daher sind für dieses Lehramt Übergangsvorschriften notwendig. Die Lehrbefähigung und<br />
damit die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung<br />
Bildung kann danach noch bis zum 31. Dezember 2018 erlangt werden. Dies ist der späteste<br />
Zeitpunkt, zu dem der Vorbereitungsdienst durch die Prüfung für das Lehramt an Grund-,<br />
Haupt- und Realschulen erfolgreich abgeschlossen und damit die Lehrbefähigung für dieses<br />
Lehramt erlangt werden kann.<br />
Absatz 2 stellt noch einmal klar, dass dieses Lehramt den Zugang für das erste Einstiegsamt<br />
der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet.<br />
In Absatz 3 wird geregelt, dass auch Beamtinnen und Beamten mit der Lehrbefähigung für<br />
das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen die Möglichkeit haben, unter den dort<br />
genannten Bedingungen die Lehrbefähigung für ein besonderes Lehramt an Förderschulen<br />
oder als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst zu erwerben. Sie werden<br />
damit denjenigen gleichgestellt, die eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und<br />
Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen erwerben.<br />
Zu § 15 (Übergangsbestimmungen für den Aufstieg)<br />
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in eine frühere<br />
Laufbahn des höheren Dienstes zugelassenen Lehrkräfte das Aufstiegsverfahren nach den<br />
bisher dafür geltenden Vorschriften durchlaufen. Da nach dem NBG innerhalb der Laufbahn<br />
der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung jedoch kein Aufstieg mehr vorkommen<br />
kann, lassen sich die bisherigen Vorschriften nur so weit anwenden, wie es mit der aktuellen<br />
Rechtslage im Einklang steht. Mangels einer neuen Laufbahnbefähigung kann am Ende der<br />
Einführungszeit deshalb lediglich festgestellt werden, dass das Aufstiegsverfahren<br />
erfolgreich abgeschlossen wurde. Auch die Bewährungszeit entfällt, weil es sich nicht um<br />
Aufgaben einer neuen Laufbahn handelt. Vor einer Beförderung wird stattdessen die<br />
Erprobungszeit gem. § 20 Abs. 2 NBG und § 10 <strong>NLVO</strong> abzuleisten sein.
20<br />
In Absatz 1 Satz 2 wird im Hinblick auf das in § 13 Abs. 2 geregelte<br />
Qualifizierungserfordernis bestimmt, dass das erfolgreiche Durchlaufen eines<br />
Aufstiegsverfahrens als Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 <strong>NLVO</strong> gilt.<br />
Durch Absatz 2 wird geregelt, dass Beamtinnen und Beamte, die ein Aufstiegsverfahren<br />
nach § 8 Bes. <strong>NLVO</strong> erfolgreich durchlaufen haben, das Amt einer Studienrätin oder eines<br />
Studienrates auch dann übertragen werden kann, wenn zuvor noch nicht alle niedrigeren<br />
Ämter der Laufbahn durchlaufen wurden. Dies entspricht der bisherigen Verfahrensweise.<br />
Absatz 3 trifft entsprechend für den Schulaufsichtsdienst die Regelung, dass Beamtinnen<br />
und Beamte, die ein Aufstiegsverfahren nach § 9 Bes. <strong>NLVO</strong> erfolgreich durchlaufen haben,<br />
das Amt einer Regierungsschuldirektorin oder eines Regierungsschuldirektors auch<br />
übertragen werden kann, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn<br />
durchlaufen sind. Auch damit wird der bisherigen Verfahrensweise entsprochen.<br />
Zu § 16 (Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst<br />
Entsprechend der Regelung in § 24 Abs. 1 des Entwurfs der APVO-Lehr bestimmt Absatz 1,<br />
dass für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in den<br />
Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind, noch die bisherigen Vorschriften<br />
gelten sollen. Dies bezieht sich auf die Dauer des zuvor unterschiedlich lang angelegten<br />
Vorbereitungsdienstes für Lehrämter des gehobenen und des höheren Dienstes. Dies gilt<br />
jedoch nur, solange der Vorbereitungsdienst nicht länger als insgesamt sechs Monate<br />
unterbrochen wird.<br />
Absatz 2 regelt in Einklang mit § 24 Abs. 2 des Entwurfs der APVO-Lehr, dass Lehrkräfte,<br />
die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sechs Monate oder weniger im<br />
Vorbereitungsdienst befinden, auf Antrag nach den neuen Vorschriften ausgebildet werden<br />
können. Da die Dauer des Vorbereitungsdienstes jetzt einheitlich in § 7 <strong>NLVO</strong>-Bildung<br />
geregelt ist, ist eine entsprechende Übergangsvorschrift auch hier erforderlich. Sie ist dem<br />
Umstand geschuldet, dass für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst möglichst kurzfristig<br />
einheitliche Ausbildungsstrukturen geschaffen und in den Studienseminaren<br />
organisatorische Maßnahmen angeglichen und angepasst werden sollen. Beim Lehramt an<br />
Gymnasien wurde bisher in nicht unerheblichem Umfang noch ein Vorbereitungsdienst von<br />
24 Monaten – ohne Anrechnungsmöglichkeit von studienbedingten Praktikumszeiten –<br />
festgesetzt. Ohne die Regelung in Absatz 2 wäre diese Dauer gemäß der Vorschrift in<br />
Absatz 1 weiterhin maßgebend. Der Antrag muss vor dem 1. August 2010 gestellt werden.
21<br />
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an<br />
öffentlichen Schulen):<br />
Zu Nr. 1 (§ 3)<br />
Die Änderung vollzieht eine Anpassung an die neue Laufbahnsystematik.<br />
Zu Nr. 2<br />
Mit der Änderung des § 19 wird die Möglichkeit geschaffen, Lehrkräfte die nach § 13 <strong>NLVO</strong>-<br />
Bildung qualifiziert werden, im erforderlichen Umfang von Ihrer Unterrichtsverpflichtung<br />
freizustellen.<br />
Zu Artikel 3 (Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung):<br />
Zu Nr. 1 (§ 21)<br />
Ein redaktionelles Versehen in der Überschrift wird bereinigt; die Vorschrift enthält keine<br />
Regelungen über die Laufbahnprüfung.<br />
Zu Nr. 2 (§ 28)<br />
Nach vor dem 1. April 2009 bestehender Rechtslage betrug die Dauer des<br />
Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes mindestens<br />
eineinhalb und höchstens zwei Jahre (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 <strong>NLVO</strong>-alt). Die Laufbahn des<br />
mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes war die einzige Laufbahn des mittleren technischen<br />
Dienstes, die mit § 121 NBG nicht in die Fachrichtung Technische Dienste, sondern in die<br />
Fachrichtung Feuerwehr übergeleitet worden ist. Dessen ungeachtet war beabsichtigt, die<br />
vorherige Rechtslage für die betreffenden Vorbereitungsdienste unverändert fortzuschreiben<br />
und wurde auch in § 30 Abs. 2 <strong>NLVO</strong> für die Fachrichtung Technische Dienste übernommen.<br />
Die versehentlich unterbliebene entsprechende Regelung für die Fachrichtung Feuerwehr<br />
soll nunmehr nachgeholt werden.<br />
Zu Nr. 3 (Anlage 3)<br />
Bereinigung eines redaktionellen Versehens: Der Studiengang „Hazard Control“ kann mit<br />
unterschiedlichen Praxis-Ausrichtungen studiert werden. Erst durch die feuerwehrspezifische<br />
Qualifikation, die parallel zum Studium bei der Feuerwehr Hamburg erworben wird, werden<br />
die fachlichen Voraussetzungen zum Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahn der<br />
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr erreicht.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten):<br />
22<br />
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der <strong>NLVO</strong>-Bildung und der Änderung der Verordnung über<br />
die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zum 1. Juni 2010. Abweichend davon<br />
soll die Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung rückwirkend zum 1. April<br />
2009 in Kraft treten. Dies dient der rechtlichen Absicherung der sich derzeit in der<br />
Ausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf in einem<br />
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der<br />
Fachrichtung Feuerwehr.<br />
Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten der Besonderen Niedersächsischen<br />
Laufbahnverordnung.