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Scoping Papier.pdf - Stadt Gernsbach

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Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Gernsbach</strong><br />

Sachlicher Teilflächennutzungsplan<br />

Windenergie<br />

- <strong>Scoping</strong> zur Festlegung des Umfangs und<br />

Detaillierungsgrads des Umweltberichts-<br />

<strong>Scoping</strong>-<strong>Papier</strong> als Beratungsgrundlage für die Beteiligung<br />

der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von<br />

den Umweltauswirkungen berührt werden kann<br />

11. Dezember 2012<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER<br />

raumplaner - landschaftsarchitekten<br />

D - 72108 Rottenburg am Neckar<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 1


IMPRESSUM<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Gernsbach</strong><br />

Igelbachstr. 11<br />

D – 76593 <strong>Gernsbach</strong><br />

Fon 07224 644-40 Fax 07224 644-60<br />

Mail: albert.betting@gernsbach.de<br />

Web: www.gernsbach.de<br />

Bearbeiter: Albert Betting<br />

HHP Hage+Hoppenstedt Partner<br />

raumplaner I landschaftsarchitekten<br />

Gartenstr.88<br />

D-72108 Rottenburg am Neckar<br />

Fon: 07472 9622 0 Fax: 07472 9622 22<br />

Mail: info@hhp-raumentwicklung.de<br />

Web: www.hhp-raumentwicklung.de<br />

Bearbeiter/-innen: Ulrike Ahlborn, Jacqueline Rabus, Gottfried Hage<br />

<strong>Gernsbach</strong> und Rottenburg, den 11.12.2012<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 2


INHALT<br />

1. Einführung _____________________________________________ 5<br />

1.1 Veranlassung und Zielsetzung 5<br />

1.2 Rechtliche Vorgaben für die Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan 6<br />

1.3 Funktion des <strong>Scoping</strong>s im Verfahren der Umweltprüfung 7<br />

2. Informationen zur Aufstellung und Umweltprüfung des<br />

Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie __________ 8<br />

2.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Sachlichen<br />

Teilflächennutzungsplans 8<br />

2.2 Grundlegende Herangehensweise und Ablauf der Umweltprüfung 8<br />

2.2.1 Grundlegende Herangehensweise der Umweltprüfung im Rahmen des<br />

Aufstellungsprozesses des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie 8<br />

2.2.2 Ablauf der Umweltprüfung 9<br />

2.3 Untersuchungsschwerpunkte für den Umweltbericht und Abschichtung 10<br />

2.3.1 Untersuchungsschwerpunkte der bauleitplanerischen Ausweisungen und ihre Begründung 10<br />

2.3.2 Erfordernisse und Möglichkeiten der Abschichtung 10<br />

3. Planungskonzept Windenergiestudie ______________________ 10<br />

3.1 Übersicht zur Windenergiestudie 10<br />

3.2 Hinweise zur Methodik der Studie unter Umweltgesichtspunkten 11<br />

4. Untersuchungsumfang und Detailierung der Umweltprüfung __ 13<br />

4.1 Überblick zur Methodik 13<br />

4.2 Untersuchungsraum 13<br />

4.3 Ableitung des Untersuchungsumfangs aus der Windstudie 14<br />

4.4 Zu untersuchende Schutzgüter 18<br />

4.4.1 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen 18<br />

4.4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 18<br />

4.4.3 Schutzgut Landschaft 22<br />

4.4.4 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 23<br />

4.4.5 Wechselwirkungen 23<br />

ANHANG<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 3


Tabellen<br />

Tab. 1 Kurzcharakteristik der Suchräume ............................................................................................... 14<br />

Tab. 2 Konflikte und der hieraus abgeleitete Untersuchungsumfang für Suchraum Nr. 6<br />

(Hummelsberg) ............................................................................................................................. 14<br />

Tab. 3 Konflikte und der hieraus abgeleitete Untersuchungsumfang für Suchraum Nr. 7<br />

(Teufelsmühle/Vogelhardskopf/AIzenberg) ................................................................................. 15<br />

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1. Einführung<br />

1.1 Veranlassung und Zielsetzung<br />

Das Ziel der Bundesregierung die CO2-Emissionen zu reduzieren hat zu einem<br />

staatlich verstärkt geförderten Ausbau der Windenergienutzung geführt. Als ein Bestandteil<br />

der Klimaschutzpolitik erfolgt dieser Ausbau unter der Prämisse, eine umweltfreundliche<br />

Ergänzung zur konventionellen Energieerzeugung bereitzustellen.<br />

Auch die Landesregierung von Baden-Württemberg tritt für einen verstärkten Ausbau<br />

regenerativer Energien in der Energieversorgung ein und hat sich das Ziel gesetzt,<br />

bis 2020 mindestens 10% des Strombedarfs aus „heimischer“ Windenergie zu<br />

decken.<br />

In Baden-Württemberg wurde 2002 im Landesplanungsgesetz festgelegt, die planerische<br />

Steuerung für den Betrieb von Windenergieanlagen den Regionalverbänden<br />

zuzuweisen. Die Landesregierung hat das Landesplanungsgesetz am 9.5.2012 geändert,<br />

hebt die Regionalpläne zum 31.12.2012 auf und sieht eine Festlegung von<br />

Ausschlussgebieten in künftigen Regionalplänen nicht mehr vor. Mit dieser Änderung<br />

soll die Windenergie prinzipiell unterstützt werden.<br />

Das Bauplanungsrecht ermöglicht grundsätzlich die Zulassung von Windenergieanlagen<br />

sowohl im mit einem Bebauungsplan beplanten Bereich als auch im unbeplanten<br />

Bereich. In diesen Gebieten ist regelmäßig nur eine private Windenergieanlage<br />

als untergeordnete Nebenanlage zulässig, wenn sie der Eigenart des Gebiets<br />

nicht widerspricht bzw. sich in die nähere Umgebung einfügt. § 35 BauGB enthält<br />

hierfür die Voraussetzungen und unterscheidet zwischen den im Außenbereich privilegierten<br />

und erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben (Abs. 1) und sonstigen<br />

Vorhaben (Abs. 2). „Um den Anteil erneuerbarer Energie an der Energieversorgung<br />

zu steigern und eine Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu erreichen“ wurden<br />

Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB den privilegierten und somit erleichtert<br />

genehmigungsfähigen Vorhaben zugeordnet. Damit sind Windenergieanlagen<br />

zu genehmigen, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange<br />

nicht entgegenstehen.<br />

Bei isolierter Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB würden Windenergieanlagen<br />

im Außenbereich bei entsprechender Antragstellung somit zugelassen werden<br />

müssen. Um eine damit befürchtete flächendeckende Bebauung des Außenbereichs<br />

zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Gemeinden in § 35 Abs. 3 S. 3<br />

BauGB durch einen sog. Planvorbehalt eine Steuerungsmöglichkeit gegeben. Danach<br />

können Gemeinden und Planungsverbände im Rahmen der Flächennutzungsplanung<br />

Windenergieanlagen durch entsprechende Darstellungen an geeigneten<br />

Stellen als Konzentrationszonen ermöglichen und damit umgekehrt an ungeeigneten<br />

Stellen im Außenbereich wegen des dann entgegenstehenden öffentlichen<br />

Belangs verhindern.<br />

Erforderlich für eine Steuerung ist jedoch immer, dass die Gemeinde oder der Planungsverband<br />

eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen<br />

hat und ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt, mit dem sie die besondere Eignung<br />

der konkret ausgewiesenen Fläche darlegt und auf der anderen Seite ungeeignete<br />

Standorte ausschließt.<br />

Der <strong>Stadt</strong>kreis Baden-Baden, die Städte und Gemeinden des Landkreises Rastatt<br />

sowie weitere angrenzende Kommunen des Landkreis Calw und des Ortenaukreis<br />

haben sich dieser Aufgabe gemeinsam gestellt und haben in einem ersten Schritt<br />

eine gemeinsame Konzeption für die Raumschaft erarbeitet.<br />

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Auf dieser Grundlage hat die Verbandsversammlung der VVG <strong>Gernsbach</strong> am<br />

30.01.2012 beschlossen, einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie<br />

aufzustellen.<br />

Ziel des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie ist die Steuerung<br />

der Windenergie auf dem gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft mit<br />

einer Festlegung von Konzentrationszonen Windenergie und der Begründung<br />

des Ausschlusses auf den übrigen Flächen der Verwaltungsgemeinschaft.<br />

Die Aufstellung des Bauleitplans ist nach §2a BauGB durch eine Umweltprüfung zu<br />

begleiten.<br />

Das vorliegende <strong>Scoping</strong>papier wurde von den einbezogenen Fachplanern der AG<br />

Windenergie – HHP Hage+Hoppenstedt Partner und arguplan GmbH - entwickelt.<br />

Hiermit soll im Rahmen der Umweltprüfung eine weitgehend vergleichbare Vorgehensweise<br />

gewährleistet werden.<br />

1.2 Rechtliche Vorgaben für die Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan<br />

Da Ausweisungen in Bauleitplanungen erhebliche Auswirkungen auf Mensch, Umwelt,<br />

Natur- und Landschaft haben können, erfolgt im Rahmen der Aufstellung des<br />

Bebauungsplans die Prüfung und Abwägung der Belange durch eine planungsbegleitende<br />

Umweltprüfung. Die Umweltprüfung dient der Ermittlung und Bewertung<br />

der Auswirkungen der Planung auf die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1<br />

Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang darüber<br />

hinaus §1a, 2(4), §2a, §4c, §5 (5) sowie Anlage zu § 2(4) und § 2a Baugesetzbuch.<br />

Mit der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange zusammengefasst<br />

und in einem so genannten Umweltbericht den Behörden zur Stellungnahme vor-<br />

gelegt. In einer zusammenfassenden Erklärung (Umwelterklärung) wird dargelegt,<br />

in wieweit die Anregungen der Behörden Eingang in die Planung gefunden haben.<br />

Nach Realisierung der Planung soll im Rahmen der Umweltüberwachung (Monito-<br />

ring) eine Kontrolle hinsichtlich der prognostizierten und unvorhergesehenen Um-<br />

weltauswirkungen der Planung vorgenommen werden.<br />

Die Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan (gemäß BauGB) besteht somit aus<br />

Beteiligungsverfahren(<strong>Scoping</strong> sowie weitere Beteiligungen der Behörden und<br />

der Öffentlichkeit),<br />

Prognose der positiven und negativen Umweltauswirkungen des Flächennut-<br />

zungsplans (Umweltprüfung),<br />

Erstellung eines Umweltberichtes (gesonderter Bestandteil der Begründung des<br />

Flächennutzungsplans, eigenständiger Bericht),<br />

Erstellung einer zusammenfassenden Umwelterklärung über die Berücksichti-<br />

gung der Umweltauswirkungen.<br />

Überwachung der prognostizierten und unvorhergesehenen Auswirkungen des<br />

Vorhabens<br />

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Mit der Umweltprüfung soll erreicht werden, dass erhebliche Auswirkungen einer<br />

Planung auf die Umwelt bereits frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden<br />

und diese so im planerischen Abwägungsprozess im Hinblick auf eine wirksame<br />

Umweltvorsorge berücksichtigt werden können.<br />

1.3 Funktion des <strong>Scoping</strong>s im Verfahren der Umweltprüfung<br />

Diese rechtlichen Vorgaben bedingen u.a. Veränderungen in der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

und erfordern ein effektives Verfahrensmanagement. Einen<br />

ganz wesentlichen Aspekt stellt hierbei die Durchführung eines <strong>Scoping</strong>s dar.<br />

Das <strong>Scoping</strong> dient als erster Verfahrensschritt der Umweltprüfung der Erörterung<br />

und anschließenden Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen.<br />

Hierbei sind die im Zusammenhang mit den Umweltbelangen berührten<br />

Behörden auf der jeweiligen Planungsebene zu beteiligen. Grundlage des <strong>Scoping</strong>s<br />

ist das hier vorgelegte <strong>Scoping</strong>papier.<br />

Die Umweltprüfung wird vom Planungsträger, der VVG <strong>Gernsbach</strong>, durchgeführt.<br />

Dabei ist der Träger daran interessiert, möglichst viele fachlich kompetente Meinungen<br />

und Fachbeiträge der Behörden in das Untersuchungs- und Planungskonzept<br />

zu integrieren.<br />

Äußerungen der Fachbehörden werden in diesem Rahmen somit nicht als Stel-<br />

lungnahme im Sinne einer Voranhörung bzw. eines offiziellen Beteiligungsverfah-<br />

rens behandelt, sondern sollen zur fachlichen Qualifizierung der zu erarbeiteten Unterlagen<br />

dienen. Der Planungs- und Entscheidungsprozess wird dokumentiert und<br />

damit transparent für die Beteiligten gestaltet. Können Belange der Umwelt nicht<br />

berücksichtigt werden, so wird dies begründet und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.<br />

Der Untersuchungsumfang wird nach der Beteiligung der Behörden und der Öf-<br />

fentlichkeit vom Vorhabensträger festgelegt.<br />

Der für Januar 2013 vorgesehene <strong>Scoping</strong>termin dient somit zur Abstimmung des<br />

Untersuchungsrahmens und der Datengrundlagen.<br />

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2. Informationen zur Aufstellung und Umweltprüfung des<br />

Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie<br />

2.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Sachlichen<br />

Teilflächennutzungsplans<br />

Inhalt des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

Windenergie für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Gernsbach</strong> und die Festlegung<br />

des Ausschlusses für Windenergieanlagen.<br />

Inhaltliche Grundlage des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie der<br />

VVG <strong>Gernsbach</strong> ist die gemeinsame Windenergiestudie der Raumschaft der Kommunen<br />

des Landkreises Rastatt, der <strong>Stadt</strong> Baden-Baden sowie angrenzender<br />

Kommunen. 1<br />

2.2 Grundlegende Herangehensweise und Ablauf der Umweltprüfung<br />

2.2.1 Grundlegende Herangehensweise der Umweltprüfung im Rahmen des<br />

Aufstellungsprozesses des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes<br />

Windenergie<br />

Die Umweltprüfung zum Teilregionalplan wird als ein prozessualer, in die Planaufstellung<br />

integrierter Ansatz verstanden, mit dem die Umweltschutzgüter und die<br />

möglichen erheblichen Umweltauswirkungen von Planfestlegungen frühzeitig als<br />

Planungsbelange in den Erarbeitungsprozess des Flächennutzungsplans eingespeist<br />

werden. Mit diesem integrierten Ansatz können negative Umweltauswirkungen<br />

im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge so weit wie möglich vermieden bzw.<br />

vermindert werden. Zu dieser Vermeidungsstrategie gehört insbesondere auch die<br />

Entwicklung und vergleichende Bewertung von vernünftigen Planungsalternativen,<br />

welche die grundlegenden Zielstellungen des Flächennutzungsplanes berücksichtigen<br />

und innerhalb des planungsrechtlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereichs<br />

des Planungsträgers für eine nachhaltige Raumentwicklung grundsätzlich geeignet<br />

sind, d.h. auch aus ökonomischer und sozialer Sicht in Frage kommen.<br />

Die grundlegende Vorgehensweise richtet sich nach den maßgebenden Rechtsvorschriften<br />

(SUP-Richtlinie der EG, Baugesetzbuch) und den Hinweisen und Arbeitshilfen<br />

der EG-Kommission, der Ministerkonferenz für Raumordnung, der Akademie<br />

für Raumforschung und Landesplanung sowie des Windenergieerlasses des Landes<br />

Baden-Württemberg.<br />

1 HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER Ahlborn, Ulrike; Hage, Gottfried; Rabus, Jacqueline:<br />

Studie zur Entwicklung und Steuerung der Windenergie in der Bauleitplanung in der Raumschaft<br />

der Kommunen des Landkreises Rastatt, der <strong>Stadt</strong> Baden-Baden sowie angrenzender Kommunen<br />

Studie im Auftrag der <strong>Stadt</strong> Baden-Baden; Endbericht vom 12.09.2012<br />

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2.2.2 Ablauf der Umweltprüfung<br />

Die Erarbeitung des Umweltberichts soll planungsbegleitend und prozessorientiert<br />

erfolgen. Dies bedeutet v.a., dass sich die Umweltprüfung dem Zeitplan und der Erarbeitung<br />

der Flächennutzungsplaninhalte und dem Aufstellungsverfahren des<br />

Sachlichen Teilflächennutzungsplans durch die VVG <strong>Gernsbach</strong> anpassen muss.<br />

Folgende Zeitplanung ist vorgesehen:<br />

Aufstellungsbeschluss FNP nach § 2 (1) BauGB<br />

Erstellung Vorentwurf FNP<br />

Vorlage Windstudie<br />

Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß<br />

§ 3 (1) BauGB<br />

Frühzeitige Information der Nachbarkommunen<br />

gemäß § 2 (2) BauGB, der Behörden und sonstigen<br />

Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB<br />

Synopse der eingegangen Stellungnahmen, Abwägungsvorschlag,<br />

Konkretisierung der Planung,<br />

Anpassung des Umweltberichts<br />

Durchführung natur- und artenschutzfachliche<br />

Beiträge zur Umweltprüfung<br />

Fertigstellung der abgestimmten Planunterlagen<br />

und des Umweltberichts<br />

Offenlagebeschluss des Gemeinderates gemäß<br />

§ 3 (2) BauGB<br />

Einholung der Stellungnahmen der Behörden und<br />

der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß<br />

§ 4 (2) BauGB<br />

Satzungsbeschluss<br />

30.01.2012<br />

12. September 2012<br />

Beschluss: 30.01.2012<br />

Beschluss: 30.01.2012<br />

Vorgesehen<br />

bis März 2013<br />

Vorgesehen<br />

April 2013 – August 2013<br />

Vorgesehen<br />

bis Sept. 2013<br />

Vorgesehen<br />

Oktober 2013<br />

Vorgesehen<br />

November 2013<br />

Vorgesehen<br />

Dezember 2013<br />

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2.3 Untersuchungsschwerpunkte für den Umweltbericht und Abschichtung<br />

2.3.1 Untersuchungsschwerpunkte der bauleitplanerischen Ausweisungen<br />

und ihre Begründung<br />

Zu prüfen ist nach Art. 3 Abs. 2 SUP-RL der Sachliche Teilflächennutzungsplan<br />

insgesamt. Diese formale Definition des Gegenstands der Umweltprüfung schließt<br />

allerdings nicht aus, dass der Untersuchungsrahmen im Zuge des <strong>Scoping</strong>s unter<br />

Effizienzgesichtspunkten nach den Prinzipien der Entscheidungserheblichkeit und<br />

Subsidiarität (Abschichtungserfordernis, s.w.u.) so abgesteckt werden kann, dass<br />

im Schwerpunkt insbesondere solche Planinhalte hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen<br />

untersucht werden, die einen verbindlichen Rahmen für UVP-pflichtige Projekte<br />

setzen oder das Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung gemäß FFH-<br />

Richtlinie auslösen.<br />

Darüber hinaus sind nur die Informationen vorzulegen, die sich auf erhebliche Umweltauswirkungen<br />

beziehen.<br />

2.3.2 Erfordernisse und Möglichkeiten der Abschichtung<br />

Mit einer Abschichtung von Prüferfordernissen sollen Mehrfachprüfungen vermieden<br />

werden. Im Fall der Windenergie wurden auf der Landesebene keine Standorte<br />

Windenergie im Rahmen einer SUP geprüft. Da bei einer Fortschreibung des Regionalplans<br />

auch bislang keine Umweltprüfung erfolgte, kann hierauf nicht zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Im Zuge der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie kann es erforderlich<br />

werden, Einzelaspekte auf die Genehmigungsebene abzuschichten.<br />

3. Planungskonzept Windenergiestudie<br />

3.1 Übersicht zur Windenergiestudie<br />

Die weitreichende rechtliche Wirkung setzt ein schlüssiges Planungskonzept voraus.<br />

Auf seiner Basis wurde in der Windstudie eine flächendeckende Überprüfung<br />

des gesamten Planungsraumes auf geeignete und nicht geeignete Standorte unter<br />

umfassender Abwägung aller berührten öffentlichen und erkennbaren privaten Belange<br />

vorgenommen. Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgte in mehreren<br />

Stufen im Wege der Abschichtung bis zur abschließenden Planungsentscheidung<br />

(Trichtermethodik). Diese Einengung erfolgt v.a. unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit.<br />

Der Ansatz wird in drei Module untergliedert:<br />

MODUL I: Grundlagen und Gesamtkonzept<br />

MODUL II: Entwicklung von Standorten WEA<br />

MODUL III: Umsetzung in die Flächennutzungsplanung<br />

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Modul I<br />

Schritt 1: Da Standorte für Windenergieanlagen zwingend an gute Windbedingungen<br />

gebunden sind, gilt es zunächst, die Windverhältnisse in der Raumschaft zu untersuchen<br />

und aufzuzeigen, welche Windhöffigkeit mindestens benötig wird, um<br />

WEA zu betreiben.<br />

Schritt 2: Da auch andere Raumnutzungen Anforderung an den Raum stellen,<br />

werden in einem weiteren Arbeitsschritt alle zwingend zu berücksichtigenden Anforderungen<br />

herausgestellt, die gegen den Betrieb von Windenergieanlagen sprechen.<br />

Schritt 3: Durch die Überlagerung der Ergebnisse von Schritt 1 und 2 können nun<br />

die Flächen dargestellt werden, die einerseits ausreichend windhöffig sind und andererseits<br />

nicht durch „harte“ Restriktionen belegt sind (potenzielle Windnutzungsgebiete).<br />

Modul II<br />

Schritt 4: Anhand einer konkreten Betrachtung der potenziellen Windnutzungsgebiete<br />

hinsichtlich ihrer Eignung (Windverhältnisse, Geländesituation, Bewuchs,<br />

Netzanbindung, Wegeerschließung, etc.) sowie ihrer Umweltverträglichkeit, wird eine<br />

vergleichende Einschätzung des Konfliktrisikos erarbeitet. Das Ergebnis wird in<br />

Form von Steckbriefen dokumentiert.<br />

Schritt 5: Anhand der Einschätzung des Konfliktrisikos der theoretisch zur Verfügung<br />

stehenden potenziellen Windnutzungsgebiete, lässt sich nun ein Vorschlag<br />

zur Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan<br />

entwickeln.<br />

Schritt 6: Schlussendlich gilt es nachzuweisen, dass die vorgesehene Ausweisung<br />

der Windenergienutzung substanziellen Raum gibt. D. h. das Verhältnis der tatsächlich<br />

für die Windenergienutzung vorgesehenen Fläche zu den theoretisch möglichen<br />

Windnutzungsbereichen muss sich in einem bestimmten Rahmen bewegen.<br />

Das Modul III wird nun durch die einzelnen Kommunen umgesetzt. In diesem Zuge<br />

wird es auch Überarbeitungen und Ergänzungen von Modul II bedürfen.<br />

3.2 Hinweise zur Methodik der Studie unter Umweltgesichtspunkten<br />

Bei der Erarbeitung der Windstudie wurden die Umweltaspekte frühzeitig einbezogen:<br />

Um eine raumverträgliche und insbesondere landschaftsverträgliche Windenergienutzung<br />

zu erzielen, wurden bei der Erarbeitung der Winstudie folgende<br />

planerische Leitziele beachtet, die sich aus den rechtlich verankerten Umweltzielen<br />

in Bezug auf Winenergienutzung ableiten:<br />

Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten für eine Windenergienutzung<br />

mit geringem Konfliktpotenzial;<br />

Vermeidung von Windenergieanlagen in Gebieten mit hoher Empfindlichkeit<br />

des Landschaftsbildes und Schonung von großräumig unbelasteten Gebieten;<br />

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Bevorzugung der Übernahme von bereits ausgewiesenen Sonderbauflächen<br />

und Konzentrationszonen Windenergie sowie bestehender Anlagen und ihrer<br />

Erweiterungsmöglichkeiten, soweit sie in das Gesamtkonzept passen und den<br />

aufgezeigten Kriterien entsprechen;<br />

Bevorzugung von Standorten mit hoher Vorbelastung durch technische Infrastruktur;<br />

Konzentration und Bündelung der Anlagen in Windparks zur Vermeidung zahlreicher<br />

Einzelanlagen;<br />

Wenn möglich und erforderlich Akzeptanz eines höheren Konfliktpotenzials an<br />

besonders windhöffigen Standorten;<br />

Vermeidung von Überlastungen an Standorten für Windenergieanlagen durch<br />

Beschränkung der Anlagenzahl und Einhaltung von Abständen von Anlagengruppen<br />

und Windparks untereinander.<br />

Mit diesen planerischen Leitsätzen wurden die Weichen für einen möglichst umweltverträglichen<br />

Sachlichen Teilflächennutzungsplan gestellt.<br />

Ermittlung von für die Nutzung von Windenergie nicht geeigneten Gebieten: Durch<br />

die Bestimmung von zwingend nicht zur Verfügung stehenden Gebieten wurden die<br />

möglichen Windnutzungsbereiche ermittelt. Als Bereiche, die für die Windenergienutzung<br />

nicht zur Verfügung stehen, wurden hier die Bereiche definiert, deren<br />

Zweckbestimmung der Errichtung und dem Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen<br />

grundsätzlich entgegenstehen. Sie betreffen neben technischen<br />

Gesichtspunkten v.a. Aspekte, die der Vermeidung von Umweltkonflikten dienen.<br />

Die Beurteilung erfolgte nicht begrenzt auf die besonders windhöffigen Bereiche,<br />

sondern flächendeckend für das gesamte Untersuchungsgebiet. Die Festlegung<br />

dieser Gebiete ergab sich zunächst durch regionsweit gültige und verfügbare, fach-<br />

oder planungsrechtlich begründete Ausschlusskriterien.<br />

Auch im Rahmen der Beurteilung der Gebiete im Rahmen von Modul II erfolgte eine<br />

weitreichende Vermeidung und Minderung von Umweltkonflikten, indem weitere<br />

fach- oder planungsrechtlich begründete Restriktionsskriterien einbezogen wurden<br />

und besonders kritische Bereiche von einer weiteren Betrachtung ausgeschlossen<br />

oder zurückgestellt wurden.<br />

Zusammengefasst wird durch die Identifizierung und Berücksichtigung der zwingend<br />

nicht zur Verfügung stehenden Gebiete eine sehr erhebliche Vermeidung von<br />

Umweltkonflikten erreicht. Diese Konfliktvermeidung und -Verminderung wird im<br />

Umweltbericht dokumentiert.<br />

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4. Untersuchungsumfang und Detailierung der Umweltprüfung<br />

4.1 Überblick zur Methodik<br />

Die angewandte Methode und der inhaltliche Aufbau der Umweltprüfung erfolgt auf<br />

Basis der SUP-RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltwirkungen von Plänen<br />

und Programmen, den Vorgaben des Baugesetzbuches sowie den Hinweisen des<br />

Windenergieerlasses des Landes Baden-Württemberg 2012.<br />

Die Umweltprüfung dient der frühzeitigen und weitgehenden Ermittlung und Bewertung<br />

der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter<br />

Mensch<br />

Landschaft<br />

Sachgüter und kulturelles Erbe<br />

Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Klima Luft<br />

Die Daten werden mit einem GIS systematisch bearbeitet und dokumentiert. Die<br />

Sachzusammenhänge werden textlich in einer zusammenfassenden Form dargelegt.<br />

Die Methoden der Erhebung und Bewertung werden offengelegt. Die Bewertungen<br />

erfolgen in der Regel 4-stufig / verbal-argumentativ.<br />

4.2 Untersuchungsraum<br />

Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für die Umweltprüfung sowie der Detaillierungsgrad<br />

der Untersuchungen orientiert sich an der räumlichen Ausdehnung der<br />

Suchräume. Hinzuweisen ist dabei, dass in Bezug auf die schutzgutbezogene Beurteilung<br />

der Konzentrationszonen unterschiedliche Wirkzonen und damit Untersuchungsbetrachtungen<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Die aus den Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse und Beurteilungen werden<br />

für die jeweiligen Geltungsbereiche des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes getroffen.<br />

Die Untersuchungen berücksichtigen den Umfang und die Qualität der zu<br />

erwartenden projektbedingten Auswirkungen für die jeweiligen Schutzgüter. Die<br />

Festlegung des Untersuchungsraumes erfolgt schutzgutbezogen.<br />

Der Untersuchungsraum für das Schutzgut Mensch beinhaltet die Suchräume<br />

sowie die erweiterten Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbereichen.<br />

Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen orientiert sich die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes<br />

an die Anforderungen der LUBW (2012) zur Erfassung<br />

der Vögel und Fledermäuse. So erfolgt die Erhebung der Vögel auf Basis artspezifischer<br />

Erfassungsradien um die Außengrenzen des Plangebietes, bei<br />

dem es sich im vorliegenden Fall um den jeweiligen Suchraum handelt. Zu den<br />

Fledermäusen liegen derzeit noch keine abschließenden Anforderungen der<br />

LUBW vor.<br />

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Das Untersuchungsgebiet zum Schutzgut Landschaft erstreckt sich in einem<br />

Radius von ca. 10 km um den jeweiligen Suchraum.<br />

Bezüglich des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter werden diejenigen Kulturdenkmäler<br />

betrachtet, die in den suchraumbezogenen Steckbriefen der Windstudie<br />

aufgeführt sind. Diese weisen Entfernungen von bis zu 5 km zum Suchraum<br />

auf.<br />

4.3 Ableitung des Untersuchungsumfangs aus der Windstudie<br />

Die Ergebnisse der im Zuge der Windstudie durchgeführten Konfliktanalyse bilden<br />

die Grundlage für den Untersuchungsumfang des Umweltberichtes zum Sachlichen<br />

Teilflächennutzungsplan Windenergie der VVG <strong>Gernsbach</strong>. In der Windstudie wurden<br />

für die VVG <strong>Gernsbach</strong> die beiden Suchräume 6 und 7 für die Ausweisung von<br />

Konzentrationszonen ermittelt. Der Suchraum 6 ist gemarkungsübergreifend (s. Anlage<br />

1).<br />

Einen Überblick über die wichtigsten Kenndaten der Suchräume gibt die nachfolgende<br />

Tabelle 1.<br />

Tab. 1 Kurzcharakteristik der Suchräume<br />

Suchraum Größe Gemeinde Landschaft<br />

Nr. 6 (Hummelsberg) ca. 521,4<br />

ha<br />

Nr. 7, Teilgebiete 73b, 109 und 125a<br />

(Teufelsmühle/Vogelhardskopf/Aizenberg)<br />

ca. 641,8<br />

ha<br />

Baden-Baden,<br />

<strong>Gernsbach</strong>, Weisenbach<br />

und For-<br />

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bach<br />

<strong>Gernsbach</strong>, Loffenau<br />

überwiegend Mischwald,<br />

z.T. Nadelwald<br />

überwiegend Nadelwald,<br />

z.T. Mischwald<br />

Basierend auf den für die Suchräume erstellten Steckbriefen werden in den nachfolgenden<br />

Tabellen die ermittelten voraussichtlichen Umweltauswirkungen von<br />

WEA dargestellt und der daraus abzuleitende Untersuchungsumfang für die Erstellung<br />

des Umweltberichtes präsentiert.<br />

Tab. 2 Konflikte und der hieraus abgeleitete Untersuchungsumfang für Suchraum Nr. 6<br />

(Hummelsberg)<br />

Schutzgut/Prüfungen Voraussichtliche Umweltauswirkung<br />

lt. Windstudie<br />

Bevölkerung u. negativ<br />

Gesundheit des z.T. Lage iim Bereich des erweiterten<br />

Menschen<br />

Vorsorgeabstandes zu Siedlungsbereichen<br />

(z.B. Schmalbach, Rote Lache,<br />

Wanderheim im Heiligen Wald, Gaisbach);<br />

z.T. Lage im 1000m Vorsorgeabstand<br />

um Gesetzlichen Erholungswald sowie<br />

geringfügige Betroffenheit;<br />

z.T. Betroffeneheit von Erholungswald<br />

Stufe II und in geringerem Umfang<br />

Stufe I<br />

Untersuchungsumfang FNP<br />

Detailprüfung, inwieweit eine Berücksichtigung<br />

der Vorsorgeabstände<br />

das Konfliktrisiko vermindert


Schutzgut/Prüfungen Voraussichtliche Umweltauswirkung<br />

lt. Windstudie<br />

Untersuchungsumfang FNP<br />

Kultur- u. Sachgüter erheblich negativ<br />

Detailliertere Prüfung der Auswir-<br />

Im Umfeld Kulturdenkmale besonderer kungen anhand von Sichtbarkeits-<br />

Bedeutung (Umgebungsschutz):<br />

Schloss Eberstein, Gesamtanlage<br />

<strong>Gernsbach</strong> (


Schutzgut/Prüfungen Voraussichtliche Umweltauswirkung<br />

lt. Windstudie<br />

Kultur- u. Sachgüter Nr. 73b: negativ<br />

Im Umfeld Kulturdenkmale besonderer<br />

Bedeutung (Umgebungsschutz):<br />

Schloss Eberstein, Kaiser-Wilhelm-<br />

Turm, Gesamtanlage <strong>Gernsbach</strong> (2,5-5<br />

km)<br />

Nr. 109b: erheblich negativ<br />

Im Umfeld Kulturdenkmale besonderer<br />

Bedeutung (Umgebungsschutz): Sachgesamtheit<br />

evang. Marienkirche mit<br />

Paradies in Bad Herrenalb (


Schutzgut/Prüfungen Voraussichtliche Umweltauswirkung<br />

lt. Windstudie<br />

Nr. 109: erheblich negativ<br />

geschützte Biotope,<br />

Lage im EU-Vogelschutzgebiet<br />

Nordschwarzwald,<br />

Lage im FFH-Gebiet Unteres Murgtal<br />

und Seitentäler sowie Albtal mit Seitentälern;<br />

Verbundachse des Generalwildwegeplans<br />

Auerhuhnlebensraum der Kategorie 2<br />

(sehr problematisch ) und 3 (weniger<br />

problematisch);<br />

Hinweise auf Fledermausquartiere<br />

Nr. 125a: negativ<br />

Geschützte Biotope;<br />

An EU-Vogelschutzgebeit<br />

Nordschwarzwald angrenzend;<br />

Benachbarung zum FFH-Gebiet Albtal<br />

mit Seitentälern;<br />

Randliche Betroffenheit einer Verbundachse<br />

des Generalwildwegeplans;<br />

Auerhuhnlebensraum Kategorie 2 (sehr<br />

problematisch);<br />

Hinweise auf Wanderfalkenvorkommen<br />

und Fledermausquartiere<br />

Boden Nr. 73b, Nr. 109 und Nr. 125a: negativ<br />

Böden mit besonderer Bedeutung als<br />

Standort f. natürliche Vegetation<br />

z.T. Bodenschutzwald<br />

Wasser Nr. 73b und 109: erheblich negativ<br />

z.T. WSG Zone II und III<br />

Nr. 125a: gering negativ<br />

in geringem Umfang Wasserschutzwald<br />

Klima u. Luft Nr. 73b, Nr. 109 und Nr. 125a: gering<br />

negativ<br />

Untersuchungsumfang FNP<br />

keine weiteren Untersuchungen<br />

erforderlich<br />

keine weiteren Untersuchungen<br />

erforderlich<br />

keine weiteren Untersuchungen<br />

erforderlich<br />

Zusammenfassend ergibt sich mit der Erstellung des Umweltberichts und den vertiefenden<br />

Betrachtungen demgemäß ein ergänzender Untersuchungsbedarf zu den<br />

Belangen des Artenschutzes, der Natura 2000-VP, dem Landschaftsbild/Landschaftsschutz<br />

und zu den Schutzgütern Mensch sowie Kultur- und Sachgüter.<br />

Für die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima/Luft ist hingegen die vorhandene<br />

Datengrundlage der Windstudie für eine Konfliktbeurteilung im Rahmen der Umweltprüfung<br />

ausreichend. Ergänzende Datenerhebungen sind daher nicht erforderlich.<br />

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4.4 Zu untersuchende Schutzgüter<br />

4.4.1 Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen<br />

Potentielle Projektwirkungen<br />

Folgende Projektwirkungen sind möglich:<br />

Lärmimmissionen durch Rotordrehung und beim Anlagenbau<br />

Optische Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Bewegungsunruhe oder<br />

Blinklichter<br />

Staubimmissionen beim Anlagenbau<br />

Untersuchungsumfang<br />

Durch die Einhaltung von gesetzlich vorgegebenen Mindestabständen zu Siedlungen<br />

bei der Abgrenzung von Suchräumen wurden mögliche Auswirkungen bereits<br />

weitgehend minimiert. Allerdings befinden sich alle drei ausgewählten Suchräume<br />

im Bereich der erweiterten Vorsorgeabstände zu umliegenden Siedlungsbereichen<br />

sowie zu Bereichen mit Erholungsfunktionen, wodurch im Rahmen der kommunalen<br />

Abwägung ein möglicher Konflikt weiter minimiert werden kann.<br />

Im Rahmen der Umweltprüfung wird die stufenweise Erweiterung des Vorsorgeabstandes<br />

und die damit verbundene Konfliktminimierung sowohl auf die besiedelten<br />

Bereiche als auch für Gebiete mit Erholungsfunktionen (gesetzliche Erholungswälder)<br />

betrachtet.<br />

4.4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt<br />

Potentielle Projektwirkungen<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgutes können sowohl beim Anlagenbau, bei der Erschließung<br />

als auch beim Betrieb der Windkraftanlagen auftreten.<br />

Beim Anlagenbau ist mit folgenden potentiellen Auswirkungen zu rechnen:<br />

Beseitigung der Vegetation bzw. von Tierlebensräumen im Bereich der Anlage<br />

sowie der Baustraßen und –flächen im Umfeld,<br />

Zerschneidung von Lebensräumen,<br />

Störungen der Fauna durch Lärm, Erschütterung und Anwesenheit von Menschen.<br />

Von der Anlage selbst und ihrem Betrieb gehen insbesondere folgende mögliche<br />

Beeinträchtigungen aus:<br />

Kollisionen von Vögeln und Fledermäusen<br />

Barrierewirkung v. a. bei Vögel<br />

Lebensraumverlust durch Meideverhalten<br />

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Allgemeiner Untersuchungsumfang<br />

Da im Rahmen eines FNP eine Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA erfolgt,<br />

sollen in erster Linie diejenigen Artengruppen untersucht werden, die einer potentiellen<br />

betriebs- und anlagebedingten Beeinträchtigung unterliegen. Dazu zählen<br />

die windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten. Der entsprechende Untersuchungsumfang<br />

ist in den folgenden Ausführungen beschrieben.<br />

Eine Beurteilung von Beeinträchtigungen, die durch Flächeninanspruchnahmen im<br />

Zuge des Anlagebaus entstehen, kann hingegen erst stattfinden, wenn konkrete<br />

Standorte festgelegt werden. Hierzu erforderliche Untersuchungen erfolgen daher<br />

im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.<br />

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des geplanten FNP eine Erfassung der<br />

Biotoptypen, der Flora und nicht windkraftempfindliche Tierarten in der Regel nicht<br />

durchgeführt.<br />

Die artenschutzrechtliche Prüfung und die Natura 2000-Vorprüfung stellen integrale<br />

Bestandteile des Umweltberichtes dar, sodass die benötigten Informationen beim<br />

Untersuchungsumfang zum Schutzgut Tiere und Pflanzen berücksichtigt werden.<br />

Untersuchungsumfang Vögel<br />

Der Untersuchungsumfang für die Vögel orientiert sich an den Anforderungen der<br />

LUBW (2012), die Hinweise für die Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung<br />

und Genehmigung von Windenergieanlagen vorgelegt hat. Die Grundzüge der erforderlichen<br />

Untersuchungsinhalte sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden.<br />

Brutvögel<br />

Für die Ausweisung von FNP ist nur die Untersuchung windkraftempfindlicher Arten<br />

erforderlich, die in den Hinweisen der LUBW aufgelistet sind.<br />

Im Rahmen eines ersten Untersuchungsschritts erfolgt eine Datenrecherche zum<br />

Vorkommen windkraftempfindlicher Arten. Liegen für den Suchraum keine oder nur<br />

sehr lückenhafte Daten vor, so ist eine fachgutachterliche Einschätzung zum erwartbaren<br />

Artenspektrum notwendig. Das Ergebnis der Datenrecherche stellt eine<br />

Entscheidungsgrundlage zur weiteren Vorgehensweise dar. Genügen die vorhandenen<br />

Daten nicht den aufgeführten Kriterien, so ist eine Geländeerhebung erforderlich.<br />

Im vorliegenden Fall sollen folgende Quellen bei der Datenrecherche herangezogen<br />

werden:<br />

Grundlagenwerk „Vögel Baden-Württembergs“,<br />

Atlas deutscher Brutvogelarten „Adebar“,<br />

Milankartierung der LUBW,<br />

Aktionsplan Auerhuhn der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-<br />

Württemberg (FVA),<br />

Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) ,<br />

Arbeitsgemeinschaft Wanderfalkenschutz (AGW) im NABU,<br />

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Untere Naturschutzbehörden,<br />

örtliche Naturschutzverbände/ortskundige Experten,<br />

Natura 2000-Managementpläne.<br />

Vor dem Hintergrund des Artenschutzrechts sollen bei der Datenrecherche bzw. der<br />

Geländeerhebung zum einen Fortpflanzungsstätten zum anderen regelmäßig frequentierte<br />

Nahrungshabitate und Flugkorridore der windkraftempfindlichen Vogelarten<br />

ermittelt werden.<br />

Zur Gewährleistung von Planungssicherheit wird vorgeschlagen, dass die Ergebnisse<br />

der Datenrecherche und der fachgutachterlichen Einschätzungen den zuständigen<br />

Naturschutzbehörden im Rahmen eines Zwischenprüfschritts vorgelegt werden,<br />

um eine einvernehmliche Beurteilung zur Erforderlichkeit von Geländeerhebungen<br />

frühzeitig zu erreichen.<br />

Die Erhebung der Fortpflanzungsstätten sowie der Nahrungshabitate/Flugkorridore<br />

erfolgt auf Grundlage der von der LUBW (2012) aufgelisteten artspezifischen Erfassungsradien<br />

um die Außengrenzen des Plangebietes, bei dem es sich im vorliegenden<br />

Fall um den jeweiligen Suchraum handelt.<br />

Sollte eine Geländeerhebung zur Erfassung der Fortpflanzungstätten/Revierzentren<br />

erforderlich werden, dann kommt gemäß den Anforderungen der LUBW (2012) die<br />

Anwendung der artspezifischen Empfehlungen von SÜDBECK et al. (2005) zur Anwendung.<br />

Liegen Hinweise auf Vorkommen tagaktiver Großvögel vor, so wird zusätzlich<br />

eine Horstsuche durchgeführt. Der Erfassungszeitraum ist artspezifisch und<br />

kann sich von Januar (Horstsuche) bis August erstrecken (s. LUBW 2012). Über die<br />

Anzahl der Begehungen macht die LUBW (2012) keine Aussagen. Es wird vorgeschlagen,<br />

dass fünf Termine pro Gebiet zur Erfassung der Fortpflanzungsstätten/Revierzentren<br />

stattfinden.<br />

Für die ggf. erforderliche Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate<br />

und Flugkorridore gelten ebenfalls die von der LUBW (2012) formulierten Erfassungsstandards:<br />

Einrichtung von mind. 3 Beobachtungspunkten (BP), ca. 3 h Beobachtungsdauer<br />

pro BP pro Erfassungstag, ggf. simultane Erfassung mit mehreren<br />

Personen, Gesamtbeobachtungsdauer je BP mind. 54 Stunden (3h pro Woche bei<br />

18 Wochen), Zeitraum Mitte März bis Ende August.<br />

Rastvögel<br />

Für Flächennutzungspläne ist eine fachgutachterliche Einschätzung zu den Rastvogelbeständen<br />

notwendig. Kommt diese zum Ergebnis, dass im Vorhabensbereich<br />

mit bedeutsamen Rastvogelvorkommen zu rechnen ist, dann wird eine entsprechende<br />

Geländeerhebung bereits auf dieser Planungsebene empfohlen. Anforderungen<br />

an eine fachgutachterliche Einschätzung enthalten die Hinweise der LUBW<br />

(2012).<br />

Liegt der Untersuchungsraum vollständig in geschlossenen Waldgebieten, wie es<br />

bei den Suchräumen 6 und 7 der Fall ist, ist eine Erfassung regelmäßig genutzter<br />

Schlafplätze von Greifvögeln sowie von Singvogelmassenschlafplätzen im Bereich<br />

der unmittelbaren Eingriffsflächen zu konzentrieren. Im vorliegenden Fall kann dieses<br />

erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt<br />

werden.<br />

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Fledermäuse<br />

Derzeit werden von der LUBW auch für die Fledermäuse Anforderungen an den<br />

Untersuchungsumfang bei Planungen von WEA erarbeitet. Diese Hinweise sollen<br />

bis Ende 2012 vorliegen. Der Untersuchungsumfang für den geplanten Teil-FNP<br />

wird sich an diesen Anforderungen orientieren.<br />

Nach bisher vorliegenden Informationen (Präsentation Windkraft und Artenschutz –<br />

Planungshinweise der LUBW vom 05.11.2012, Internetseite RP Karlsruhe) sollen<br />

sich die Untersuchungen auf windkraftempfindliche Fledermausarten konzentrieren.<br />

Die Empfindlichkeit ergibt sich durch die Kollisionsgefährdung sowie durch einen<br />

möglichen Lebensraumverlust (Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Windkraftempfindlich<br />

sind gemäß der Präsentation 16 Arten.<br />

Laut der Präsentation ist ein zweistufiges Verfahren beabsichtigt. In einem ersten<br />

Schritt soll in einem Plangebiet das Artenspektrum erfasst werden. In Abhängigkeit<br />

von den nachgewiesenen Arten erfolgen dann vertiefte Untersuchungen zum Thema<br />

erhöhtes Kollisionsrisiko oder Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.<br />

Laut Windstudie sollen von der LUBW auch Gebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

eines Vorkommens gegenüber WEA besonders empfindlicher Fledermausarten<br />

ermittelt werden.<br />

Unklar ist, ob, wie bei den Vögeln, die Entscheidung zur Durchführung von Geländeerhebungen<br />

von dem Vorhandensein bereits vorhandener, nutzbarer Daten abhängig<br />

ist.<br />

Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Gemäß des Windkrafterlasses Baden-Württemberg ist auf Ebene der Bauleitplanung<br />

eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bezogen auf die europäischen<br />

Vogelarten und FFH-Anhang IV-Arten durchzuführen.<br />

Da die Hinweise der LUBW (2012) für den Untersuchungsumfang zur Erfassung<br />

von Vogelarten den Winderlass ergänzen, gelten die entsprechenden Anforderungen<br />

der LUBW für eine saP. Das bedeutet, dass bei den Vögeln, wie oben erläutert,<br />

für den FNP i.d.R. nur die windkraftempfindlichen Arten untersucht und bei der saP<br />

beurteilt werden. Ausnahmen stellen diejenigen Bereiche dar, in denen bereits im<br />

FNP Verfahren ersichtlich ist, dass zusätzliche Flächeninanspruchnahmen zur Erschließung<br />

von Konzentrationszonen erforderlich sind (Erschließungsschneisen).<br />

Dort werden alle Vogelarten erfasst und einer saP unterzogen.<br />

Von den FFH-Anhang IV-Arten sollen im Rahmen des FNP nur die Fledermäuse<br />

bei der saP berücksichtigt werden. Auch für diese Tiergruppe gelten die bald erscheinenden<br />

Anforderungen der LUBW.<br />

Alle übrigen Anhang IV-Arten werden mit Ausnahme möglicher Erschließungsbereiche<br />

bei der saP nicht behandelt. Erst bei dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

für einen konkreten Anlagestandort finden die Arten Berücksichtigung.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die saP nur die windkraftempfindlichen<br />

Vogel- und Fledermausarten relevant sind.<br />

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Natura 2000-Vorprüfung<br />

Gemäß Windenergieerlass sind Natura 2000-Gebiete nicht von vorneherein als Tabuflächen<br />

hinsichtlich eines Ausbaus der Windenergienutzung zu werten. Im Rahmen<br />

der Konfliktanalyse wurde auf das dort i.d.R. bestehende erhöhte Konfliktpotential<br />

jedoch bereits hingewiesen. Auch im Umfeld von Natura 2000-Gebieten liegende<br />

Suchräume können zu erheblichen Beeiträchtigungen führen.<br />

Im Rahmen einer Natura 2000-Vorprüfung soll ermittelt werden, ob erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der für den Schutzzweck und die Erhaltungsziele der betroffenen<br />

oder benachbarten Natura 2000-Gebiete maßgeblichen Bestandteile zu erwarten<br />

sind.<br />

Grundlage für die Beurteilung der Vogelschutzgebiete bildet die Untersuchung der<br />

windkraftempfindlichen Arten (s.o.). Da einige der artspezifischen Erfassungsradien<br />

windkraftempfindlicher Vogelarten der Vogelschutzgebiets-Verordnung größer sind<br />

als der bei der Windstudie berücksichtigte Vorsorgeabstand von 700 m, werden<br />

weitere Schutzgebiete mit in die Natura 2000-Prüfung aufgenommen.<br />

Eine Beeinträchtigung von Lebensraumtypen und der meisten Anhang II-Arten<br />

(Ausnahme Fledermäuse) in FFH-Gebieten durch den Bau und Betrieb von WEA<br />

im Umfeld sind im Allgemeinen nicht zu erwarten.<br />

4.4.3 Schutzgut Landschaft<br />

Potentielle Projektwirkungen<br />

Für dieses Schutzgut ergeben sich durch WEA folgende mögliche Auswirkungen:<br />

Erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hinsichtlich Vielfalt, Eigenart<br />

und Schönheit<br />

Minderung des Erholungsfunktion durch Störung von Blickbeziehungen und visuelle<br />

Beeinträchtigung<br />

Verstoß gegen die Verordnung eines Landschaftsschutzgebietes<br />

Untersuchungsumfang<br />

Bereits im Rahmen der vorgeschalteten Konfliktanalyse der Windstudie wurden<br />

mögliche Auswirkungen von WEA auf das Landschaftsbild und den Landschaftsschutz<br />

ermittelt. Grundlage hierfür stellt eine detaillierte Landschaftsbildbewertung<br />

dar, die von der Universität Stuttgart (Institut für Landschaftsplanung und Ökologie)<br />

für die Regionen Mittlerer Oberrhein und Nordschwarzwald erarbeitet wurde. Basierend<br />

auf dem digitalen Geländemodell und den einzelnen Nutzungsarten werden<br />

die Aspekte Vielfalt, Eigenart und Schönheit benutzerorientiert bewertet. Zur Veranschaulichung<br />

der Tragweite möglicher Windenergiestandorte sind darüber hinaus<br />

Sichtbarkeitsanalysen für die Einzelfallbetrachtungen vorgenommen.<br />

Im Zuge des Teil-FNP sollen verfeinerte Sichtbarkeitsanalysen erfolgen. Um die<br />

Wahrnehmbarkeit sowie die Veränderungen des Landschaftsbildes besser beurteilen<br />

zu können, werden auch Visualisierungen erstellt.<br />

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Das Untersuchungsgebiet erstreckt sich in einem Radius von ca. 10 km um den jeweiligen<br />

Suchraum.<br />

In Bezug auf den Landschaftsschutz erfolgt eine Konfliktbeurteilung hinsichtlich der<br />

Überlagerung der Suchräume mit Regionalen Grünzügen und Schutzbedürftigen<br />

Bereichen für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei einer Überlagerung mit LSG<br />

erfolgt eine Prüfung, in welchem Maße der Schutzzweck des LSG beeinträchtigt<br />

wird und eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung über eine<br />

entsprechende Zonierung des LSG erforderlich wird.<br />

4.4.4 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />

Potentielle Projektwirkungen<br />

Mögliche Auswirkungen von WEA sind visuelle Beeinträchtigungen, die Sichtbeziehungen<br />

zu bedeutenden Kultur- und Baudenkmälern stören können.<br />

Untersuchungsumfang<br />

Wie beim Schutzgut Landschaft sollen verfeinerte Sichtbarkeitsanalysen unter Einbezug<br />

von Visualisierungen die Auswirkungen auf die im Umfeld des jeweiligen<br />

Suchraumes vorhandenen Kulturdenkmäler beurteilt werden. Relevant sind nur diejenigen<br />

Kulturdenkmäler, die in den suchraumbezogenen Steckbriefen der Windstudie<br />

aufgeführt sind. Diese weisen Entfernungen von bis zu 5 km zum Suchraum<br />

auf.<br />

4.4.5 Wechselwirkungen<br />

Gegenstand des Umweltberichtes sind auch die Wechselwirkungen zwischen den<br />

Schutzgütern. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zahlreiche Wechselwirkungen<br />

zwischen den Schutzgütern stattfinden. Insbesondere führt der Bau von<br />

Windenergieanlagen zu Veränderungen des Landschaftsbilds, was zu Auswirkungen<br />

auf die visuellen Aspekte der Erholungsqualität zur Folge haben kann. Flächeninanspruchnahme<br />

und Betrieb der Anlagen können zu Veränderungen in den Populationen<br />

und Lebensgemeinschaften führen, was sich wiederum z. B. auf das Naturerlebnis<br />

auswirken kann.<br />

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ANHANG<br />

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ANHANG 1: Gliederungsvorschlag UB<br />

1. Einleitung<br />

- Veranlassung und Zielsetzung<br />

- Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Sachlichen Teil<br />

flächennutzungsplanes Windenergie<br />

- Rechtliche Vorgaben<br />

- Herangehensweise<br />

- Untersuchungsschwerpunkte<br />

- Abschichtung der Prüferfordernisse<br />

- Gliederung des Umweltberichts<br />

2. Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und<br />

dessen voraussichtlicher Entwicklung bei Nichtdurchführung des<br />

Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie sowie Darstellung<br />

der relevanten Umweltziele<br />

- Schutzgutbezogene Gliederung....<br />

3. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />

und Alternativenprüfung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes<br />

Windenergie<br />

- Anlagencharakterisierung und Wirkung von Windenergieanlagen<br />

- Würdigung des raumplanerischen Planungsansatzes zur Festlegung<br />

von Konzentrationszonen Windenergie aus Umweltsicht<br />

- Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, Alternativenprüfung,<br />

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />

Zusammenfassung der Steckbriefe zu den Konzentrationszonen<br />

4. Gesamtplanbetrachtung<br />

- Kumulative Wirkungen und Wechselwirkungen<br />

- Gesamtplanbeurtielung<br />

5. FFH – Verträglichkeit<br />

Zusammenfassung der relevanten Aspekte in Bezug auf Natura-2000-<br />

Gebiete<br />

6. Geplante Überwachungsmaßnahmen<br />

7. Allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

ANHANG<br />

- Ausführliche Steckbriefe zu den Konzentrationszonen<br />

- Methodik<br />

- Zusätziche Untersuchungen und Gutachten<br />

Ziel ist, den Umweltbericht möglichst kompakt und doch transparent und gut illustriert<br />

zu gestalten. Dies betrifft insbesondere Punkt 2 der Gliederung. Die SUP ist<br />

kein Ersatz für die Landschaftsplanung oder andere umweltbezogene Fachplanungen.<br />

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ANHANG II: Fach- und planungsrechtlich begründete Ausschluss- und Prüfkriterien<br />

aus der Windstudie<br />

Die Kriterien, die zur Ermittlung von Gebieten dienen, in denen die Errichtung und<br />

der Betrieb Windenergieanlagen > 50m Nabenhöhe aufgrund fach- oder planungsrechtlicher<br />

Regelungen ausgeschlossen ist (rechtlich begründete Ausschlusskriterien),<br />

sind in der Spalte Konzept Stufe 2 – Tabuflächen zu finden. Diese Kriterien<br />

begründen sich aus dem aktuellen Windenergieerlass vom 09.05.2012. Die Datengrundlage<br />

hierfür bieten aktuelle, digital verfügbare Geodaten (z.B. FNP, ALK,<br />

RIPS) (vgl. Karte 2 Ausschluss). Durch Anwendung dieser Kriterien konnten die potentiellen<br />

Windnutzungsgebiete definiert werden.<br />

In den beiliegenden Steckbriefen werden diese potentiellen Windnutzungsgebiete<br />

näher untersucht. Hierzu werden u.a. durch Betrachtung der Prüf- und Restriktionsflächen,<br />

wie beispielsweise erweiterte Vorsorgeabstände zu Siedlungen etc., die<br />

möglichen Umweltauswirkungen der Planung deutlich.<br />

Die angewendeten Vorsorgeabstände sind in der Spalte Prüf- und Restriktionsflächen<br />

zu finden. Sie basieren sowohl auf rechtlichen Restriktionen als auch auf fachlichen<br />

Empfehlungen.<br />

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Mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkung von Windenergieanlagen auf die Schutzgüter<br />

Vorhabensbedingte Wirkungen<br />

Abspannseile zur<br />

Sicherung<br />

Baubedingte Auswirkungen<br />

Bevölkerung und Gesundheit<br />

des Menschen<br />

Kultur- und<br />

sonstige<br />

Sachgüter<br />

Landschaft Pflanzen, Tiere und<br />

biologische Vielfalt<br />

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Wasser Boden Klima und<br />

Luft<br />

- - - Vogelschlag - - -<br />

Baustelleneinrichtung visuelle Störung - technische Elemente<br />

in der freien<br />

Landschaft<br />

Betrieb von Baustellenfahrzeugen<br />

und -maschinen<br />

(Aus-)bau von Zufahrts-<br />

/Erschließungswegen; im<br />

Wald u.a. Rodung für Zuwegung,<br />

Kranstellfläche,<br />

Kran-Montage-ausleger<br />

Lärm-, Schadstoff- und<br />

Staubimmissionen<br />

Lärm-, Schadstoff- und<br />

Staubimmissionen,<br />

visuelle Störung<br />

Fundamenterstellung Lärm-, Schadstoff- und<br />

Staubimmissionen,<br />

visuelle Störung<br />

- erhöhtes Verkehrsaufkommen<br />

mit<br />

Lärm-, Schadstoff-<br />

und Staubimmissionen<br />

- Zerschneidung/StörunglandschaftlicherZusammenhänge<br />

- Zerschneidung/StörunglandschaftlicherZusammenhänge<br />

Zerschneidung von<br />

Funktionszusammenhängen;<br />

Zerstörung von<br />

Lebensräumen<br />

Zerstörung von Pflanzen;<br />

Beunruhigung von<br />

Tieren<br />

Zerstörung/Zerschneidung<br />

von<br />

Lebensräumen;<br />

Verlust von Pflanzen<br />

und Tieren<br />

Bodenverdichtung,<br />

Versiegelung eingeschränkteVersickerung,<br />

Gefahr von<br />

Schadstoffeinträgen<br />

Schadstoffeinträge<br />

ins Grundwasser<br />

Bodenverdichtung,<br />

Versiegelung <br />

eingeschränkte<br />

Versickerung;<br />

Schadstoffeinträge<br />

s. o. Gefahr von Schadstoffeinträgen,Versiegelung<br />

Versiegelung;<br />

Bodenverdichtung,<br />

-abtrag, -<br />

umlagerung<br />

Schadstoffeinträge<br />

in den<br />

Boden;<br />

Bodenverdichtung<br />

Verlust aller<br />

Bodenfunktionen<br />

durch Versiegelung,Bodenverdichtung,<br />

-abtrag, -<br />

umlagerung;<br />

Schadstoffeinträge<br />

-<br />

Schadstoff-<br />

und<br />

Staubimmissionen<br />

s.o.<br />

s.o. s.o.


Vorhabensbedingte Wirkungen<br />

Errichtung von Betriebsgebäuden<br />

(Trafostation +<br />

Umspannwerk)<br />

Netzanbindung über Freileitungen;<br />

in abgelegenen Waldgebieten<br />

Bau sehr langer Kabeltrassen<br />

aufgrund abgelegener<br />

Lage im Waldgebiet<br />

erforderlich<br />

Netzanbindung über Erdkabel;<br />

im Wald s.o.<br />

Bevölkerung und Gesundheit<br />

des Menschen<br />

Lärm-, Schadstoff- und<br />

Staubimmissionen,<br />

visuelle Störung<br />

Lärm-, Schadstoff- und<br />

Staubimmissionen,<br />

visuelle Störung; Beeinträchtigung<br />

der Erholungsfunktion<br />

Lärmemissionen, visuelle<br />

Störungen, Schadstoff-,<br />

Staubemissionen<br />

Anlagebedingte Auswirkungen<br />

Mastanlage mit Rotor Beeinträchtigung der<br />

Erholungsfunktion durch<br />

Störung von Blickbeziehungen,<br />

visuelle Beeinträchtigungen<br />

Kultur- und<br />

sonstige<br />

Sachgüter<br />

Landschaft Pflanzen, Tiere und<br />

biologische Vielfalt<br />

- Zerschneidung/StörunglandschaftlicherZusammenhänge<br />

visuelle Beeinträchtigungen<br />

durch technischeElemente<br />

Anreicherung der<br />

Landschaft mit technischen<br />

Elementen<br />

- Zerschneidung/StörunglandschaftlicherZusammenhänge<br />

visuelle Beeinträchtigungen<br />

Anreicherung der<br />

Landschaft mit technischen<br />

Elementen;<br />

Gefahr der Vereinheitlichung<br />

der<br />

Landschaft durch<br />

Austauschbarkeit<br />

der Elemente;<br />

Je nach Anzahl<br />

Gefahr der Überprägung<br />

der Landschaft;<br />

Veränderung der<br />

Maßstäblichkeit in<br />

der Landschaft<br />

durch die große<br />

Höhe der WEA;<br />

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Wasser Boden Klima und<br />

Luft<br />

s. o. s.o. s.o. s.o.<br />

s. o. s.o. s.o. s.o.<br />

s. o. Eingriff ins Grundwasserregime<br />

Barriereeffekt<br />

/Überflughindernis bei<br />

Windparks quer zu<br />

Vogelzug- bzw. bedeutendenBewegungskorridoren,<br />

Kollisionsgefahr<br />

durch Mastanlage<br />

Bodenverdichtung,<br />

-abtrag, -<br />

umlagerung<br />

- kleinräumige<br />

Versiegelung<br />

s.o.<br />

-


Vorhabensbedingte Wirkungen<br />

Betriebsgebäude (Trafostation<br />

+ Umspannwerk)<br />

Zufahrts- und Erschließungswege<br />

Oberirdische Stromfreileitungen<br />

Bevölkerung und Gesundheit<br />

des Menschen<br />

visuelle Beeinträchtigung<br />

Visuelle Beeinträchtigungen,<br />

akustische<br />

Beeinträchtigungen z.B.<br />

Knistergeräusche<br />

Betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Rotordrehung Eiswurf, Lärmimmission,<br />

Schattenwurf optische<br />

Bedrängung, Bewegungsunruhe<br />

Kultur- und<br />

sonstige<br />

Sachgüter<br />

- -<br />

Landschaft Pflanzen, Tiere und<br />

biologische Vielfalt<br />

Fernwirkung; Störung<br />

von Blickbeziehungen;<br />

Veränderungen der<br />

Nachtsituation durch<br />

Befeuerung der<br />

Anlagen<br />

- Anreicherung der<br />

Landschaft mit technischen<br />

Elementen<br />

- Zerschneidung/StörunglandschaftlicherZusammenhänge;<br />

Ausbau der bisherigen<br />

land- und forstwirtschaftlichen<br />

Wege; Anpassung<br />

der Wege an notwendige<br />

Radien etc.<br />

Anreicherung der<br />

Landschaft mit technischen<br />

Elementen<br />

- Bewegungsunruhe;<br />

sich bewegende<br />

Elemente ziehen die<br />

Aufmerksamkeit auf<br />

sich; je nach Anzahl<br />

und Anordnung<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 29<br />

Zerschneidung von<br />

Lebensgemeinschaften<br />

Zerschneidung und<br />

Verinselung von Lebensräumen<br />

und ihren<br />

Lebensgemeinschaften<br />

Vogelschlag;<br />

Zerschneidung und<br />

Verinselung von (Teil-)<br />

Lebensräumen der<br />

Avifauna<br />

“Scheucheneffekt“ für<br />

störempfindliche Vögel<br />

(Störung von Brut-,<br />

Nahrungs-, Rast-,<br />

Überwinterungsgebieten);<br />

Vogel- und Fle-<br />

Wasser Boden Klima und<br />

Luft<br />

- kleinräumige<br />

Versiegelung<br />

- s.o.<br />

- s.o.<br />

- - -<br />

-<br />

-<br />

-


Vorhabensbedingte Wirkungen<br />

Bevölkerung und Gesundheit<br />

des Menschen<br />

Licht- und Lärmemissionen akustische Beeinträchtigungen(Schallimmissionen),<br />

optische Beeinträchtigungen<br />

durch<br />

Blinklichter<br />

Betriebsführung, Wartungsarbeiten<br />

Kultur- und<br />

sonstige<br />

Sachgüter<br />

Landschaft Pflanzen, Tiere und<br />

biologische Vielfalt<br />

kann eine bedrängende<br />

Wirkung<br />

hervorgerufen werden.<br />

- Schallimmissionen<br />

durch technische<br />

Elemente werden in<br />

der freien Landschaft<br />

als störend<br />

wahrgenommen.<br />

Entstehung von<br />

Schlagschatten<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 30<br />

dermauskollisionen<br />

Optische und akustische<br />

Beunruhigung von<br />

Tieren;<br />

Anlocken von Vögeln<br />

durch WEA -Befeuerung<br />

bei schlechten Sichtbedingungen<br />

- - - Beunruhigung von Tieren;<br />

Schädigung der Vegetation<br />

und Tierwelt durch<br />

chemische Schadstoffe<br />

(Öle, Fette)<br />

Wasser Boden Klima und<br />

Luft<br />

- - -<br />

- - -


Fach- und planungsrechtlich begründete Ausschluss- und Prüfkriterien<br />

Kriterium<br />

(1) Siedlung<br />

Kurgebiete, Krankenhäuser,Pflegeanstalten<br />

(FNP, ALK)<br />

allgemeineWohngebiete (FNP) (bzw.<br />

nicht weiter differenziert)<br />

Misch-, Dorf- und<br />

Kerngebiete (FNP)<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x<br />

x<br />

x<br />

1100 bzw. 750 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

(RVMO: 700 m)<br />

750 bzw. 500 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

500 bzw. 300 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

-<br />

-<br />

-<br />

1500m bzw. 1000m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

1000m bzw. 750m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

750m bzw. 500m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

2000 bzw. 1500m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

1500 bzw. 1000m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

1000 bzw. 750m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 31<br />

Begründung<br />

Siedlungsgebiete dienen der Wohnnutzung. V. a. die von WEA ausgehenden<br />

Lärmemissionen wirken sich störend auf diese Gebiete aus. Zur Vermeidung<br />

von Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie zur Freihaltung<br />

von Arrondierungsflächen für die Siedlungserweiterung ist die Einhaltung eines<br />

Abstandsbereiches vorgesehen. Der Abstand ergibt sich vor allem aus dem<br />

Geräuschpegel eines Referenzwindparks bestehend aus drei Einzelanlagen<br />

des Typs E-82 bzw. aus einer Einzelanlage des Typs E-82 (gemittelte Nabenhöhe<br />

von 98 und 138 m). Gemäß TA-Lärm gelten nachts folgende Richtwerte:<br />

Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten: 35 dB(A)<br />

Allgemeine Wohngebiete: 40 dB(A)<br />

Misch-, Dorf- und Kerngebiete: 45 dB(A)<br />

Wohngenutzte Einzelhäuser im Außenbereich: 45 dB(A)<br />

Entsprechend dieser Grenzwerte errechnen sich die einzuhaltenden Abstände<br />

von 300 bis 1100 m.<br />

Im stark reliefierten Gelände sind aufgrund der schwierigen Standortsituationen<br />

eng beieinander liegende Anlagen i. d. R. nicht zu realisieren. Deshalb wird bei<br />

Siedlungssplittern lediglich von einem einzuhaltenden Abstand von einer Anla


Kriterium<br />

wohngenutzte Einzelhäuser<br />

im Außenbereich<br />

(ALK)<br />

Gewerbegebiete<br />

(FNP) (ohne Industriegebiete)<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x<br />

x<br />

500 bzw. 300 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

300 bzw. 150 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

-<br />

-<br />

750 bzw. 500m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

500 m bzw. 300m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

1000 bzw. 750m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

750 bzw. 500 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 32<br />

Begründung<br />

ge ausgegangen. Die Abstände sind im Einzelfall zu prüfen.<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick<br />

auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Planungen<br />

(500m bei Einzelhäusern bis 1500m bei Pflegeeinrichtungen)<br />

(TA-Lärm; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.3 und, Kap. 5.6.1.1)<br />

Gewerbeflächen sollen der Unterbringung von Gewerbegebieten vorbehalten<br />

bleiben. V. a. die von WEA ausgehenden Lärmemissionen wirken sich störend<br />

auf Gewerbegebiete aus. Gemäß TA Lärm, die für Gewerbegebiete einen<br />

Nachtwert von 50 dB(A) vorsieht, errechnet sich der Abstandswert eines Referenzwindparks<br />

bestehend aus drei Einzelanlagen E-82 (mit 98 und 138 m Nabenhöhe<br />

gemittelt). Demnach ist ein Abstand von ca. 250 m erforderlich.<br />

Sowohl zur Vermeidung von weiteren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf<br />

als auch zur Freihaltung von Arrondierungsflächen für die bauliche Entwicklung<br />

ist die Einhaltung eines Abstandsbereiches von 300m sinnvoll. Die Abstände<br />

sind im Einzelfall zu prüfen.<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick<br />

auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Planungen<br />

(500 bzw. 300m)


Kriterium<br />

Sondergebiete (ohne<br />

SO Bund) und Gebiete<br />

für den Gemeinbedarf<br />

(FNP)<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x<br />

300 bzw. 150 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

-<br />

500m bzw. 300m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

750 bzw. 500 m<br />

(3 bzw.1 Anl.)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 33<br />

Begründung<br />

(TA-Lärm; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.1.1)<br />

Sondergebiete unterliegen gemäß §11 BauNVO einer bestimmten Zweckbestimmung<br />

und können beispielsweise als Gebiete für Einkaufszentren und<br />

großflächige Handelsgebiete, Laden- oder Hochschulgebiet genutzt werden.<br />

Entsprechend dem für Gewerbegebiete vorgegebenen Nachtwert der TA-Lärm<br />

sollten auch in Sondergebieten 50 dB(A) nachts nicht überschritten werden.<br />

Der sich daraus errechnende Abstandswert für einen Referenzwindpark bestehend<br />

aus drei Einzelanlagen E-82 (mit 98 und 138 m Nabenhöhe gemittelt)<br />

beträgt 300 m.<br />

Die Abstände sind im Einzelfall zu prüfen.<br />

(TA-Lärm; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.1.1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick<br />

auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Planungen.


Kriterium<br />

Flächen für Ver- und<br />

Entsorgung, Industriegebiet<br />

(FNP);<br />

(Deponie ausgenommen) <br />

störungsempfindliche<br />

Grün- und Erholungsflächen<br />

(FNP);<br />

Sondergebiet Gartenhausgebiet<br />

Nicht störungsempfindliche<br />

Grünflächen<br />

(Sportplatz, Freibad)<br />

(2) Verkehr<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x - - -<br />

x -<br />

x -<br />

500 bzw. 300 m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

750 bzw. 500m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

Schutzgut Mensch:<br />

500 bzw. 300m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 34<br />

Begründung<br />

Flächen für Ver- und Entsorgung sowie Industriegebiete stehen für eine Ausweisung<br />

von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen i. d. R nicht zur<br />

Verfügung.<br />

Störungsempfindliche Grünanlagen wie beispielsweise Friedhöfe, Parks, Gartenhausgebiete<br />

haben tagsüber ein besonderes Ruhebedürfnis. Aufgrund ihrer<br />

Eigenschaft und Bedeutung für den Menschen sind sie gegen Beeinträchtigungen<br />

wie Lärm und Schattenwurf zu schützen.<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Erweiterung des Vorsorgeabstands in Hinblick<br />

auf eine höhere Umweltverträglichkeit und die Ermöglichung zukünftiger Planungen<br />

Grünanlagen wie Sportplätze oder Freibäder stehen für einen Ausbau der<br />

Windenergienutzung i. d. R. nicht zur Verfügung.


Kriterium<br />

Bundesautobahnen<br />

Bundes- und Landesstraßen<br />

Kreisstraßen<br />

Schienenwege und<br />

Bahnanlagen<br />

Flughäfen und Verkehrslandeplätze,<br />

Sonderlandeplätze,<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen (i.d.R.100 m)<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen (i.d.R.40 m)<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen (i.d.R.30 m)<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen (i.d.R. 50 bzw. 500 m)<br />

x<br />

Bauschutzbereich,<br />

Hindernisbegren-<br />

-<br />

Abstand ist im Einzelfall<br />

an die jeweilige Situation -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Ermöglichung der<br />

WEA möglichst nah an<br />

den Straßen zur Bündelung<br />

der Infrastrukturen.<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Ermöglichung der<br />

WEA möglichst nah an<br />

den Schienenwegen<br />

zur Bündelung der<br />

Infrastrukturen.<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 35<br />

Begründung<br />

Im Umfeld von Straßen ergeben sich Mindestabstände vor allem aus Gründen<br />

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Bei Bundesfern-, Landes- und<br />

Kreisstraßen sind zunächst die straßenrechtlichen Anbauverbote (…) und Anbaubeschränkungen<br />

(…) zu beachten. Die Anbauverbotszone und grundsätzlich<br />

auch die Anbaubeschränkungszone sind von der Windenergieanlage einschließlich<br />

ihres Rotors freizuhalten. Innerhalb von Konzentrationszonen sind<br />

diese Zonen freizuhalten.<br />

Der Windenergieerlass sieht dafür folgende Abstände vor: Längs der Strecken<br />

von Eisenbahnen dürfen bei gerader Streckenführung bauliche Anlagen in einer<br />

Entfernung von 50 m und bei gekrümmter Streckenführung in einer Entfernung<br />

bis zu 500 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder<br />

geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt<br />

wird. Bei Bauvorhaben innerhalb dieser Abstände ist im Rahmen des<br />

Genehmigungsverfahrens eine Stellungnahme der Landeseisenbahnaufsicht<br />

einzuholen.<br />

(§9 Abs.1 u. 2 FStrG; §22 Abs.1 u. 2 StrG BW; §4 Abs.1 LEisenbG; WE-Erlass<br />

BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.6 und 5.6.4.7)<br />

Zur Einhaltung der Hindernisfreiheit und der Gefahrenvermeidung sind in diesen<br />

Bereichen keine WEA zulässig. Sonstige einzuhaltende Baubeschränkungen<br />

sind im Einzelfall abzufragen und bedürfen der Zustimmung der Luftfahrt-


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 36<br />

Begründung<br />

Segelflugplätze zungsflächen anzupassen behörde<br />

(§§12 u. 14 LuftVG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.11)<br />

Platzrunden x 100m<br />

sonstige Verkehrsflächen<br />

(FNP)<br />

Bundeswasserstraße<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren zu prüfen<br />

x - - - -<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen<br />

-<br />

Platzrunden dienen der Einleitung eines sicheren Landeanflugs sowie dem<br />

Schutz lärmempfindlicher Gebiete rund um den Flugplatz. I. d. R. orientiert sich<br />

der einzuhaltende Abstand am einfachen Rotordurchmesser. Da sich der vorgegebene<br />

Flugweg und die einzuhaltende Flughöhe der Platzrunde von Flugplatz<br />

zu Flugplatz unterscheiden können, sind die von WEA frei zu haltenden<br />

Bereiche und zu berücksichtigende Abstände im Einzelfall zu konkretisieren.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.11)<br />

sonstige Verkehrsflächen stehen für einen Ausbau der Windenergienutzung i.<br />

d. R. nicht zur Verfügung.<br />

Windenergieanlagen im Uferbereich von Bundeswasserstraßen können den<br />

erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße, die Sicherheit oder Leichtigkeit<br />

des Verkehrs beeinträchtigen. Sie bedürfen daher der Genehmigung des<br />

Wasser- und Schifffahrtsamts.<br />

(§ 31 Bundeswasserstraßengesetz, WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.<br />

5.6.4.10)


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

(3) sonstige technische Infrastruktur<br />

Elektrizitätsfreileitungen<br />

(> 110 kV)<br />

zivile Richtfunkstrecken<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren<br />

zu prüfen<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Ermöglichung der<br />

WEA möglichst nah an<br />

den Freileitungen zur<br />

Bündelung der Infrastrukturen<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 37<br />

-<br />

Begründung<br />

Aus Gründen der Gefahrenabwehr gegen herabfallende Teile der Windenergieanlagen<br />

und Montagfreiheit für die Freileitungen wird ein Mindestabstandsstreifen<br />

festgelegt. Freihaltung der Trasse mit Sicherheitsabstand für ausschwingende<br />

Kabel und zur Vermeidung von Schäden durch Nachlaufschäden.<br />

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Windnutzungsgebiete, die in<br />

geringer Entfernung zu Umspannstationen liegen, betriebswirtschaftlich besonders<br />

interessant sind. Der einzuhaltende Mindestabstand orientiert sich am<br />

einfachen Rotordurchmesser<br />

(WE-Erlass BW – Entwurf vom 23.12.11, Kap. 5.6.4.7)<br />

Gemäß §35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB darf die Errichtung von WEA nicht die Funktionsfähigkeit<br />

von Funkstellen und Radaranlagen stören. Für Richtfunkverbindungen<br />

verwendete Frequenzen breiten sich im Funkfeld, das zwischen der<br />

Sende- und Empfangsantenne liegt, geradlinig aus. Eine Richtfunklinie kann<br />

daher nur dann einwandfrei betrieben werden, wenn zwischen den Richtfunksendern<br />

und Richtfunkempfängern quasi optische Sicht besteht. Daher ist ein<br />

Abstand von 50 m einzuhalten.<br />

Inwiefern die Errichtung oder der Betrieb von Windenergieanlagen zu einer<br />

Störung führt, gilt es im Genehmigungsverfahren zu klären.


Kriterium<br />

BOS-Digitalfunk BW<br />

(4) Landesverteidigung<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfen<br />

Sondergebiete Bund x -<br />

Einzelfallprüfung gemäß<br />

aktueller Nutzung<br />

(RVMO)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 38<br />

-<br />

Begründung<br />

WE-Erlass BW vom 09.05.12; Kap. 4.6 und 5.6.4.13)<br />

Das BOS-Digitalfunknetz befindet sich derzeit im Aufbau und soll zukünftig<br />

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Verfügung stehen<br />

(Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst).<br />

Da die Richtfunkverläufe des BOS-Digitalfunknetzes aus Geheimschutzgründen<br />

nicht bekannt gegeben werden dürfen, wird das Innenministerium prüfen,<br />

ob Richtfunkstrecken von künftigen Flächen für die Windenergie betroffen sind.<br />

Für eine solche Prüfung benötigt das Innenministerium die Kartenmaterialien<br />

der betreffenden Gebiete als Karten und als shape-file. (AS-<br />

DBW@polizei.bwl.de)<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12; Kap. 4.6 und 5.6.4.13).<br />

Aufgrund der sich ergebenden Nutzungskonflikte sind Sondergebiete Bund i. d.<br />

R. von WEA freizuhalten. Je nach aktueller Nutzung kann ein im Einzelfall<br />

festzulegender Abstand zwischen WEA und Sondergebiet Bund notwendig/anzuraten<br />

sein.<br />

Nachttieffluggebiete, Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu Beim Ausbau der Windenergienutzung ist die Hindernisfreiheit von Nachttief-


Kriterium<br />

wenn zulässige Anlagenhöhe<br />

>150m<br />

militärische Richtfunkstrecken<br />

Radaranlage zur<br />

Flugsicherung<br />

(5) Land- und Forstwirtschaft<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 39<br />

Begründung<br />

prüfen fluggebieten zu gewährleisten (Bauhöhenbeschränkung).<br />

Inwiefern die Errichtung oder der Betrieb von Windenergieanlagen zu einer<br />

Störung von Nachttieffluggebieten führen, gilt es im Genehmigungsverfahren zu<br />

klären. (Ansprechpartner: wbvsuediuw4@bundeswehr.org)<br />

(§4 Abs. 1 BauGB; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.12)<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu<br />

prüfen<br />

Im FNP-Verfahren und/oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu<br />

prüfen<br />

Bannwälder x - -<br />

i.d.R. 200 m Vorsorgeabstand;<br />

der genaue Abstand ist<br />

-<br />

Gemäß §35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB darf die Errichtung von WEA nicht die Funktionsfähigkeit<br />

von Funkstellen und Radaranlagen stören.<br />

Inwiefern die Errichtung oder der Betrieb von Windenergieanlagen zu einer<br />

Störung von militärischer Richtfunkstrecken oder Radaranlagen zur Flugsicherung<br />

führen, gilt es im Genehmigungsverfahren zu klären.<br />

(Ansprechpartner: wbvsuediuw4@bundeswehr.org)<br />

(§4 Abs. 1 BauGB; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 5.6.4.12)<br />

Bannwälder sind sich selbst überlassene Waldreservate. Der Bau und Betrieb<br />

von Windenergieanlagen steht der Schonfunktion entgegen.<br />

Da WEA auch außerhalb der Bannwälder zu einer erheblichen Beeinträchti-


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Schonwälder x - -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 40<br />

Begründung<br />

im Einzelfall festzulegen gung der Schutzgebiete führen können, sind im Einzelfall Abstände anzuraten,<br />

um diese Beeinträchtigungen zu minimieren. Diese sind mit der zuständigen<br />

Fachbehörde abzustimmen.<br />

(§32 LWaldG; WE-Erlass BW –vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2).<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Um den vielfältigen Funktionen ausreichend<br />

Raum zu geben, wird ein Abstand von 200m im Windenergieerlass für die<br />

regionale Ebene empfohlen. Dieser Abstand wird auch auf kommunaler Ebene<br />

als zweckmäßig angesehen, um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.<br />

i.d.R. 200 m Vorsorgeabstand;<br />

der genaue Abstand ist<br />

im Einzelfall festzulegen<br />

-<br />

Gemäß § 32 LWaldG sind Schonwälder Waldreservate für bestimmte Waldgesellschaften<br />

mit ihren Tier- und Pflanzenarten. Sie dienen dem Erhalt und<br />

Schutz eines bestimmten Bestandsaufbaus sowie dem Schutz bestimmter<br />

Waldbiotope.<br />

Da WEA auch außerhalb der Schonwälder zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

der Schutzgebiete führen können, sind im Einzelfall Abstände anzuraten,<br />

um diese Beeinträchtigungen zu minimieren. Diese sind mit der zuständigen<br />

Fachbehörde abzustimmen.<br />

(§32 LWaldG; WE-Erlass BW –vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Um den vielfältigen Funktionen ausreichend


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Bodenschutzwälder - - x -<br />

Schutzwald gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen<br />

- - x -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Boden<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände<br />

(>200 m) zur Minimierung<br />

der Beeinträchtigungen<br />

Schutzgüter des Wasser,<br />

Klima, Boden<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände<br />

(>200 m) zur Minimierung<br />

der Beeinträchtigungen<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 41<br />

Begründung<br />

Raum zu geben, wird ein Abstand von 200m im Windenergieerlass für die<br />

regionale Ebene empfohlen. Dieser Abstand wird auch auf kommunaler Ebene<br />

als zweckmäßig angesehen, um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.<br />

Bodenschutzwald dient dem Schutz erosionsgefährdeter Standorte. Dieser<br />

Belang ist bei der Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen und mit<br />

den übrigen öffentlichen und privaten Belangen, wie etwa dem öffentlichen<br />

Interesse an der Windenergienutzung, abzuwägen.<br />

(§30 LWaldG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.3 und 4.2.7)<br />

Gemäß § 31 LWaldG kann Wald per Rechtsverordnung zu Schutzwald gegen<br />

schädliche Umwelteinflüsse erklärt werden. Er dient v. a. dem Schutz des<br />

Grund- und Oberflächenwassers sowie des Klimas. Diese Belange sind bei der<br />

Planung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen und mit den übrigen<br />

öffentlichen und privaten Belangen, wie etwa dem öffentlichen Interesse an der<br />

Windenergienutzung, abzuwägen.<br />

(§ 31 LWaldG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.3 und 4.2.7)<br />

Erholungswald mit - - x 1000 bzw. 750m Schutzgut Mensch: Wald kann per Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, sofern es<br />

das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Rechtverordnung (3 bzw. 1 Anl.)<br />

Sonstiger Wald mit<br />

Schutz- und Erholungsfunktion(Waldfunktionskartierung<br />

der FVA)<br />

- - x<br />

300m<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

1500 – 1000m<br />

(3 bzw. 1 Anl.)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 42<br />

-<br />

Begründung<br />

schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Dieser Belang ist bei der Planung von<br />

Windenergieanlagen zu berücksichtigen und mit den übrigen öffentlichen und<br />

privaten Belangen, wie etwa dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung,<br />

abzuwägen. Durch die Errichtung von WEA in Erholungswäldern<br />

können sich Nutzungskonflikte ergeben. Im Einzelfall kann auch das Einhalten<br />

von Vorsorgeabständen zum Erholungswald empfehlenswert sein.<br />

(§ 33 LWaldG; ; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.3 und 4.2.7)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Die durch Rechtsverordnung als Erholungswald<br />

festgelegten Bereiche sind mit einem Vorsorgeabstand von 1000m zu ergänzen.<br />

Dieser Vorsorgeabstand ergibt sich aus der TA-Lärm (Abstand zur Erreichung<br />

von 40 dB(A) bei drei WEA).<br />

Die Waldfunktionskartierung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt<br />

Baden-Württemberg in Freiburg (FVA) erfasst auch die Schutzfunktionen von<br />

Wald, wie Immissions-, Klima- oder sonstiger Erholungswald. Auch wenn diese<br />

Kategorisierung keiner rechtlichen Sicherung gleich kommt, sollte im Einzelfall<br />

geprüft werden, inwiefern Errichtung oder Betrieb von WEA zu Konflikten mit<br />

den Waldfunktionen führen können. Die Belange der Waldfunktionen sind mit<br />

dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung sowie den übrigen<br />

Belangen abzuwägen.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.7)


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

hochwertige land-<br />

- - x - -<br />

wirtschaftliche Böden<br />

(6) sonstige kommunale und regionale Planungen<br />

Abbaufläche (FNP)<br />

Vorranggebiet für<br />

den Rohstoffabbau<br />

Vorranggebiet für die<br />

Sicherung von Rohstoffvorkommen<br />

- - x - -<br />

- - x - -<br />

- - x - -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 43<br />

Begründung<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: 300m Vorsorgeabstand zur Erreichung von<br />

50 dB(A) bei drei WEA<br />

Bei der Planung von Windenergieanlagen sind die landwirtschaftlichen Belange<br />

in die Abwägung einzubeziehen. Als Grundlage dient insb. die digitale Flurbilanz.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.10<br />

Abbauflächen stehen i. d. R. nicht für einen Ausbau der Windenergienutzung<br />

zur Verfügung.<br />

Vorranggebiete für den Rohstoffabbau, Vorranggebiete für die Sicherung von<br />

Rohstoffvorkommen, Grünzäsuren, Regionale Grünzüge, Schutzbedürftige<br />

Bereiche für Natur und Landschaft bzw. Erholung werden im Regionalplan<br />

festgelegt.<br />

Die Nutzung der Windenergie kann den dort festgelegten Zielen und Grundsätzen<br />

widersprechen. Sie sind mit dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung<br />

sowie den übrigen Belangen abzuwägen und bei Entscheidungen


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Grünzäsur - - x - -<br />

Regionaler<br />

Grünzug<br />

- - x - -<br />

Schutzbedürftiger<br />

Bereich für Natur und -<br />

Landschaft<br />

- x - -<br />

Schutzbedürftiger<br />

Bereich für Erholung<br />

(7) Gewässerschutz<br />

alle oberirdischen<br />

Gewässer<br />

Gewässer 1. Ordnung<br />

und stehende<br />

- - x - -<br />

x 10 m -<br />

Erweiterter Abstand ist<br />

im Einzelfall festzulegen -<br />

x 10 m - 50 m -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 44<br />

Begründung<br />

über Abweichungen zu berücksichtigen.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.8)<br />

Gemäß §68b Abs. 2 Wassergesetz BW besteht die Pflicht der Einhaltung eines<br />

10 m-Abstands von allen oberirdischen Gewässern im Außenbereich. Hat die<br />

Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen breiteren Gewässerrandstreifen<br />

festgesetzt, so gilt das Verbot für diese Breite. Dieser Mindestabstand dient<br />

insbesondere der Verringerung von Störungen geschützter Arten und Biotope.<br />

Im Einzelfall kann ein erweiterter Abstand anzuraten sein.<br />

Der erweiterte Abstand zu den Gewässern 1. Ordnung im Außenbereich von 50


Kriterium<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 45<br />

Begründung<br />

Gewässer > 1 ha m, dient der erweiterten Vorsorge (§61 BNatSchG). Von ihm kann aus Gründen<br />

des überwiegenden öffentlichen Interesses abgewichen werden.<br />

(§68b Abs.2 WG BW; §61 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.4<br />

und 5.6.4.4)<br />

Wasserschutzgebiet,<br />

Zone I<br />

Heilquellen-<br />

Schutzgebiet<br />

Zone I<br />

Wasserschutzgebiet<br />

Zone II<br />

Heilquellen –<br />

Schutzgebiet Zone II<br />

x - - - -<br />

x - - - -<br />

- - x - -<br />

- - x - -<br />

Wasserschutzgebiete bedürfen eines besonderen Schutzes. In der Zone I<br />

dürfen keine Bauwerke errichtet werden, da dies zu einer Minderung der zu<br />

schützenden Deckschichten führen kann. Damit wird das Risiko einer nachteiligen<br />

Veränderung des Grundwassers erhöht. Hier wird der nachhaltigen Sicherstellung<br />

der Wasserversorgung Vorrang vor einer baulichen Nutzung eingeräumt.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.4 und 5.6.4.4<br />

Wasserschutzgebiete werden per Rechtsverordnung festgesetzt. Diese enthalten<br />

zur Sicherung des Schutzzwecks Ge- und Verbote. Mit der Errichtung von<br />

WEA ist v. a. eine Minderung der schützenden Deckschicht verbunden,<br />

wodurch das Risiko einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers steigt.<br />

In der Schutzzone II kann im Einzelfall unter bestimmten ortsspezifischen Voraussetzungen<br />

eine Befreiung von den Verboten der jeweiligen Schutzgebietsverordnung<br />

möglich sein. Dies gilt allerdings nur für Einzelanlagen. Windparks<br />

sind in den Schutzzonen II generell nicht mit den Zielen des Grundwasser-


Kriterium<br />

Wasserschutzgebiet<br />

Zone III<br />

Überschwemmungsgebiete,wasserrechtlich<br />

festgesetzt<br />

(8) Arten- und Biotopschutz<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

- - x - -<br />

- - x - -<br />

Naturschutzgebiete x - -<br />

i.d.R. 200 m;<br />

der genaue Abstand ist<br />

im Einzelfall festzulegen<br />

Schutzgut Pfl., T, biol.<br />

Vielfalt<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände<br />

(>200 m) zur Minimie-<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 46<br />

Begründung<br />

schutzes für die Trinkwassergewinnung vereinbar.<br />

(§ 52 Abs.1 WHG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.4 und 5.6.4.4)<br />

Bei der Festlegung von Standorten für Windenergieanlagen sollten – vorbehaltlich<br />

der Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere der Windhöffigkeit –<br />

Gebiete außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bzw. Gebiete<br />

der Schutzzone III gegenüber anderen Standorten vorgezogen werden.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.4)<br />

Die Errichtung von baulichen Anlagen in Überschwemmungsgebieten bedarf<br />

der wasserrechtlichen Genehmigung.<br />

(§78 WHG BW; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.5.6.4.4)<br />

Naturschutzgebiete dienen in besonderem Maße dem Schutz von Natur und<br />

Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen. In einem NSG zerstören<br />

oder verändern WEA das Schutzgebiet oder dessen Naturhaushalt und<br />

sind deshalb verboten. Windenergieanlagen können bei Vorkommen windenergieempfindlicher<br />

Arten (gem. Anhang 1 VSG-VO) auch außerhalb von Naturschutzgebieten<br />

zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke und


Kriterium<br />

flächenhafte Naturdenkmale<br />

gesetzlich geschützte<br />

Biotope<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x - x<br />

x - -<br />

i.d.R. 200 m<br />

Abstand ist im Einzelfall<br />

festzulegen<br />

Abstand ist im Einzelfall<br />

festzulegen<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

rung der Beeinträchtigungen<br />

Schutzgut Pfl., T, biol.<br />

Vielfalt<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände zur<br />

Minimierung der Beeinträchtigungen<br />

Schutzgut Mensch:<br />

Berücksichtigung von<br />

Blickbeziehungen<br />

Schutzgut Pfl., T, biol.<br />

Vielfalt<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 47<br />

Begründung<br />

Erhaltungsziele führen. Daher ist ein Vorsorgeabstand im Einzelfall unter Beteiligung<br />

der zuständigen Fachbehörde festzulegen.<br />

(§23 BNatSchG; Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1<br />

und 4.2.2)<br />

In Naturdenkmalen sind Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Sie dienen dem Schutz der Flora und Fauna, des Landschaftsbildes oder sind<br />

von besonderer kulturhistorischer Bedeutung. In vielen Fällen handelt es sich<br />

bei Naturdenkmalen um Einzelschöpfungen oder eher kleinflächige Gebiete.<br />

Während eine Überplanung durch Vorranggebiete für WEA in diesen Bereichen<br />

grundsätzlich möglich ist, sind flächenhafte Naturdenkmale (>5 ha) auszusparen.<br />

Da – je nach konkretem Schutzzweck – auch Umweltauswirkungen von außerhalb<br />

(z. B. visuelle Beeinträchtigung etc.) zu Konflikten führen können, ist im<br />

Einzelfall das Einhalten eines entsprechenden Abstands zwischen WEA und<br />

Schutzgebiet anzuraten.<br />

(§ 28 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1)<br />

In gesetzlich geschützten Biotopen sind Windenergieanlagen grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. I. d. R. handelt es sich dabei um eher kleinflächige Strukturen.<br />

Eine Überplanung durch Vorranggebiete für WEA ist grundsätzlich möglich.


Kriterium<br />

Europäische Vogelschutzgebiete<br />

(SPA)<br />

mit Vorkommen<br />

windenergieempfindlicherVogelarten<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

- - x<br />

i.d.R. 700 m;<br />

der genaue Abstand ist<br />

im Einzelfall festzulegen<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 48<br />

Begründung<br />

Berücksichtigung der Großflächigere Biotope (>1 ha) sind davon jedoch auszunehmen. Da – je nach<br />

gesetzlich geschützten konkretem Schutzzweck – auch Umweltauswirkungen von außerhalb zu Kon-<br />

Biotope


Kriterium<br />

Rast- und Überwinterungsgebiete<br />

von<br />

Zugvögeln internationaler<br />

und nationaler<br />

Bedeutung<br />

(RAMSAR-Gebiet<br />

Oberrhein)<br />

Zugkonzentrationkorridore<br />

von Vögeln<br />

oder Fledermäusen<br />

Sonstige Natura<br />

2000-Gebiete<br />

(z.B. FFH-Gebiete<br />

mit Vorkommen<br />

windenergieempfind-<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x - -<br />

x - -<br />

- - x<br />

i.d.R. 700 m;<br />

der genaue Abstand ist<br />

im Einzelfall festzulegen<br />

Abstand ist im Einzelfall<br />

festzulegen<br />

i.d.R. 1000m<br />

(der genaue Abstand ist<br />

im Rahmen der FFH-VP<br />

festzulegen)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Pfl., T, biol.<br />

Vielfalt<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände zur<br />

Minimierung der Beeinträchtigungen<br />

Schutzgut Pfl., T, biol.<br />

Vielfalt<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände zur<br />

Minimierung der Be-<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 49<br />

Begründung<br />

(§§33 u. 34 BNatSchG; Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.<br />

4.2.1 und 4.2.2).<br />

Da vor allem die Avifauna und Fledermäuse durch die Auswirkungen der WEA<br />

(Scheuchwirkung, Lärm und Kollisionsgefahr) betroffen sind, sollten Bereiche<br />

mit besonderer Bedeutung für diese Arten von WEA freigehalten werden.<br />

Auch außerhalb der Rast- und Überwinterungsgebiete liegende WEA können<br />

zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele führen.<br />

Daher ist ein Vorsorgeabstand im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen<br />

Fachbehörde festzulegen.<br />

(Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2).<br />

Gem. §§33 und 34 BNatSchG sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen<br />

oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-<br />

Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen<br />

können, unzulässig. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sind mögliche<br />

erhebliche Beeinträchtigungen durch WEA auszuschließen. Können erhebliche<br />

Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele nicht ausgeschlossen


Kriterium<br />

licher Arten des<br />

Anhangs IV der FFH-<br />

Richtlinie)<br />

sonstige Gebiete mit<br />

Vorkommen windenergieempfindlicher<br />

Arten<br />

des Anhangs IV der<br />

FFH-Richtlinie sowie<br />

Europäischen Vogelarten<br />

(z. B. Auerhuhn)<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

- - x<br />

Abstand ist im Einzelfall<br />

festzulegen<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

einträchtigungen<br />

Schutzgut Pfl., T, biol.<br />

Vielfalt<br />

Einhalten möglichst<br />

großer Abstände zur<br />

Minimierung der Beeinträchtigungen<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 50<br />

Begründung<br />

werden, so ist das Vorhaben i. d. R. nicht zulässig.<br />

(§§33 u. 34 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.2)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen: Der Prüfbereich beträgt in Anlehnung an<br />

BRINKMANN et al. 1000m<br />

Die Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA erfordert eine spezielle<br />

artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der<br />

FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelarten.<br />

Als Informationsgrundlage sind bereits vorhandene Daten (u. a. der Naturschutzverwaltung<br />

und sofern verfügbar von Naturschutzverbänden), Erkenntnisse<br />

und Literatur zum Planungsgebiet auszuwerten. Liegen begründete Anhaltspunkte<br />

für das Vorkommen kollisions- oder störungsempfindlicher Arten<br />

vor und lassen sich Häufigkeit und Verteilung der Arten nicht auf Grundlage<br />

vorhandener Daten ermitteln, ist eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung<br />

des Untersuchungsraums mit Erfassung des Arteninventars notwendig.<br />

Für Abstände zu Brutplätzen und Nahrungshabitaten sind die „Abstandsregelungen<br />

für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie<br />

Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten<br />

in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen solange die<br />

fachlichen Hinweise der LUBW noch nicht vorliegen.


Kriterium<br />

geplanter NationalparkNordschwarzwald <br />

Generalwildwegeplan<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

im Verfahren<br />

prüfen<br />

(RVMO)<br />

- -<br />

i.d.R. 200 m;<br />

der genaue Abstand ist -<br />

im Einzelfall festzulegen<br />

- - x -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 51<br />

Begründung<br />

(§ 44 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.5.2 und 5.6.4.2)<br />

Nationalparke sind gemäß § 24 Abs. 3 BNatSchG wie Naturschutzgebiete zu<br />

behandeln. Entsprechend kommen sie für eine Windenergienutzung prinzipiell<br />

nicht in Frage. Ein Vorsorgeabstand ist im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen<br />

Fachbehörde festzulegen.<br />

Baden-Württemberg verfügt bislang über keine Nationalparks. Allerdings ist die<br />

Ausweisung des Nordschwarzwalds als Nationalpark angedacht. Der Regionalverband<br />

Mittlerer-Oberrhein schlägt daher vor, mögliche damit einhergehende<br />

Einschränkungen für die Windenergienutzung im Verfahren zu prüfen.<br />

(§24 BNatSchG, WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1 und 4.2.2)<br />

Auch Biotopverbundflächen, die nicht bereits von der Standortwahl für Windenergieanlagen<br />

ausgeschlossen sind, gilt es bei der Planung der Windenergieanlagen<br />

zu berücksichtigen. Diese Flächen dienen insbesondere der Sicherung<br />

der Populationen von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der Bewahrung,<br />

Wiederherstellung und Entwicklung von funktionsfähigen ökologischen<br />

Wechselbeziehungen.<br />

Die in § 21 Abs. 1 BNatSchG geregelten Funktionen sind mit dem öffentlichen<br />

Interesse an der Windenergienutzung sowie den übrigen Belangen abzuwägen.


Kriterium<br />

9) Landschaftsschutz<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

Landschaften von<br />

herausragender<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

- - x - -<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 52<br />

Begründung<br />

(§ 21 Abs. 1 BNatSchG, WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.8)<br />

Landschaftsschutzgebiete werden per Rechtverordnung ausgewiesen. Sie<br />

dienen insbesondere der Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes, des<br />

Landschaftsbildes sowie der Erholungsfunktion. WEA führen in Hinblick auf<br />

diese Schutzzwecke regelmäßig zu Konflikten. Die Schutzgebietsverordnungen<br />

umfassen daher meist ein Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das auch für WEA<br />

gilt. D. h., dass die Errichtung von WEA in Landschaftsschutzgebieten i. d. R.<br />

nur mit einer Befreiung durch die Naturschutzbehörde möglich ist.<br />

Im Wege der Befreiung können nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe<br />

zugelassen werden. Bei großflächiger Betroffenheit oder der (teilweisen) Funktionslosigkeit<br />

des Gebiets durch die Realisierung der Planung ist eine Änderung<br />

der Schutzgebietsverordnung erforderlich. Diese kann in einer vollständigen<br />

Aufhebung oder in einer entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestufter<br />

Zonierung bestehen. Diese Änderung hat vor der Beschließung des Flächennutzungsplans<br />

zu geschehen.<br />

(§ 26 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.3.1)<br />

- - x - Schutzgut Landschaft: Die Landschaft ist auch im Hinblick auf ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu<br />

schützen (§1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Daher ist bei der Standortsuche für WEA


Kriterium<br />

Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Naturpark - - x - -<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 53<br />

Begründung<br />

Freihalten der Land- das Landschafsbild zu berücksichtigen u. ggf. zwischen einer Nutzung der<br />

schaften mit herausra- Windenergie und dem Schutz des Landschaftsbildes (neben anderen Belangender<br />

Vielfalt, Eigengen) abzuwägen.<br />

art und Schönheit (z.B.<br />

Hangkante aufgrund<br />

(§1 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6)<br />

geomorphologischer<br />

Gegebenheiten<br />

Gemäß § 27 BNatSchG sind Naturparke u. a. von besonderer Bedeutung für<br />

die Erholung des Menschen. Auf den Schutz des Landschaftsbildes vor visuellen<br />

Beeinträchtigungen ist daher in Naturparken ein besonderes Augenmerk zu<br />

legen.<br />

Auf Flächen der Naturparke, die keinen anderen Schutzgebietsregelungen<br />

unterworfen sind und für die keine Erschließungszonen festgelegt sind, gilt für<br />

die Errichtung von Windenergieanlagen ein Erlaubnisvorbehalt nach den Naturparkverordnungen.<br />

Bei nicht nur singulärer Betroffenheit oder der teilweisen<br />

Funktionslosigkeit des Gebiets durch die Realisierung der Planung ist eine<br />

Änderung der Schutzgebietsverordnung erforderlich, bevor eine Genehmigung<br />

erteilt wird. Bei der Standortsuche sollten die Schutzzwecke des Naturparks<br />

(neben anderen Belangen) und die für die Windenergienutzung sprechenden<br />

Belange berücksichtigt und abgewogen werden.<br />

(§27 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.4 und 5.6.4.1.3)


Kriterium<br />

Besondere Blickbeziehungen<br />

Kulturlandschaften<br />

(z.B. hoher Anteil an<br />

Streuobstwiesen<br />

oder anderen kulturraumtypischenLandschaftselementen<br />

etc.)<br />

(10) Denkmalschutz<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

- - - -<br />

- - - -<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Berücksichtigung besondererBlickbeziehungen(Sichtbarkeitsanalyse)<br />

Schutzgut Landschaft:<br />

Freihalten besonders<br />

bedeutsamer Kulturlandschaften<br />

von WEA<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 54<br />

Begründung<br />

Besondere Blickbeziehungen tragen maßgeblich zur Erholungsfunktion einer<br />

Landschaft bei. Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen sollte der Erhalt<br />

besonderer Blickbeziehungen (neben anderen Belangen) und die für die Windenergienutzung<br />

sprechenden Belange berücksichtigt und abgewogen werden.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6)<br />

Kulturlandschaften dokumentieren historische Wirtschaftsweisen und verfügen<br />

i. d. R. über einen hohen Erholungswert. WEA als weithin sichtbare technische<br />

Elemente in der Landschaft würden den Charakter historischer Kulturlandschaften<br />

stören.<br />

Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen sollten die Belange, die für eine<br />

Windenergienutzung sprechen, mit dem Erhalt des Charakters der Kulturlandschaften<br />

(neben anderen Belangen) abgewogen werden.<br />

(WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.6)


Kriterium<br />

Kulturdenkmale von<br />

besonderer Bedeutung<br />

Archäologische<br />

Denkmale; Grabungsschutz-gebiete<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach Windenergieerlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

Einzelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und<br />

fachlicher Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x - -<br />

Umgebungsschutz zu<br />

Kultur- und sonstige<br />

Sachgütern (Umgebungsschutz):Berücksichtigung<br />

von Blickbezügen<br />

auf bedeutsame<br />

Baudenkmale (Sichtbarkeitsanalysen<br />

und Einschätzung<br />

der Denkmalschutzbehörde)<br />

Vorschlag zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

(diese Kriterien werden<br />

erst bei der konkreten<br />

Abgrenzung<br />

der Konzentrationszonen<br />

festgelegt und<br />

angewendet)<br />

Schutzgut Kultur- und<br />

sonstige Sachgüter:<br />

Berücksichtigung von<br />

weiteren Blickbezügen<br />

auf bedeutsame Bau-<br />

denkmäler wie Burgen,<br />

Schlösser, etc. (Sichtbarkeits-analyse)<br />

- - x - -<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 55<br />

Begründung<br />

Gemäß §8 Denkmalschutzgesetz dürfen Kulturdenkmäler nur mit Genehmigung<br />

der Denkmalschutzbehörde zerstört, beseitigt oder beeinträchtigt werden.<br />

Im Einzelfall kann auch ein bestimmter Abstand zwischen WEA und Kulturdenkmal<br />

anzuraten sein.<br />

Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit<br />

sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur<br />

mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt<br />

werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die<br />

bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen,<br />

wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder<br />

nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe<br />

des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.<br />

(§§ 8,12,und 15 DSchG BW; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.5 und<br />

5.6.4.5)


ANHANG 3: Methodik der Umweltprüfung zum Teilflächennutzungsplan Windenergie<br />

Rechtliche Restriktionen für planerische Festlegungen zur Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung wurden anhand der Tabukriterien bereits<br />

im Sinne der planungsintegrierten Vermeidungsstrategie bei der Vorauswahl potentieller Windnutzungsgebiete berücksichtigt (Ausschlussbereiche).<br />

Diese sind in der Umweltprüfung nicht mehr Gegenstand der Beurteilung.<br />

Um aber Umweltauswirkungen berücksichtigen zu können, die über Tabukriterien hinausgehen, werden Vorsorgeabstände festgelegt.<br />

Diese Vorsorgeabstände entsprechen den Prüf- und Restriktionsflächen.<br />

Auch können die tatsächlichen Umweltauswirkungen im Einzelfall über die Vorsorgeabstände hinausreichen oder geringere Reichweiten<br />

aufweisen. Dies liegt einerseits daran, dass die zukünftige Nutzung zum Zeitpunkt der Ausweisung i. d. R. noch nicht im Detail bekannt ist.<br />

Hinzu kommt das weitgehende Fehlen rechtlicher Vorgaben bezüglich der Vorsorgeabstände, so dass diese z. T. auf Grundlage von Erfahrungs-,<br />

Schätz- und Durchschnittswerten bestimmt werden.<br />

Ziel der Umweltprüfung ist es insbesondere die geplanten Festlegungen hinsichtlich möglicher erheblicher Umweltauswirkungen zu untersuchen.<br />

Um die Bewertungsmethodik nachvollziehbar zu gestalten, werden Erheblichkeitsschwellen definiert. Neben qualitativen Erheblichkeitsschwellen<br />

bietet es sich in bestimmten Fällen an, quantitative Erheblichkeitsschwellen festzulegen. Auch diese basieren i. d. R.<br />

auf Erfahrungs- und Schätzwerten. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Prozentangaben der Erheblichkeitsschwellen auf<br />

die Suchräume für Konzentrationszonen.<br />

Die nachfolgende Tabelle dient als Grundlage zur Einstufung der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung zum FNP. Die<br />

Einstufung erfolgt nach dem derzeitigen Kenntnisstand. Die Auswirkungen auf die Umwelt werden dabei schutzgutbezogen anhand einer<br />

4-stufigen Skala bewertet:<br />

--<br />

erhebliche negative Umweltauswirkung<br />

- negative Umweltauswirkungen<br />

0 Geringe negative Umweltauswirkung nach derzeitigen Kenntnisstand<br />

+ positive Umweltauswirkung<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 56


Methodik zur schutzgutbezogenen Einstufung der Umweltverträglichkeit der potentiellen Konzentrationszonen Windenergie<br />

Kriterien zur Einstufung der<br />

Umweltverträglichkeit<br />

erweiterte Abstände zu Kurgebieten,<br />

Krankenhäusern, Pflegeanstalten<br />

(K)<br />

erweiterte Abstände zu allgemeinen<br />

Wohngebieten (W)<br />

erweiterte Abstände zu Misch-,<br />

Dorf- und Kerngebieten (M)<br />

erweiterte Abstände zu wohngenutzten<br />

Einzelhäusern im Außenbereich<br />

erweiterte Abstände zu Gewerbegebieten<br />

Erholungswald mit Rechtsverordnung<br />

Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion:<br />

sonstiger Erholungswald Stufe I<br />

Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion:<br />

Prüffläche Erheblichkeitsschwelle<br />

1500 m Vorsorgeabstand<br />

1000 m Vorsorgeabstand<br />

750 m Vorsorgeabstand<br />

750 m Vorsorgeabstand<br />

500 m Vorsorgeabstand<br />

Fläche inkl.<br />

1000 m Vorsorgeabstand<br />

Fläche inkl.<br />

300 m Vorsorgeabstand<br />

Fläche inkl.<br />

300 m Vorsor-<br />

Art der Beeinträchtigung Anmerkung<br />

Schutzgut Bevölkerung und Gesundheit des Menschen<br />

< 30% 0 akustische Beeinträchtigung von Be-<br />

30-70 %<br />

> 70%<br />

-<br />

--<br />

reichen, die für die Wohnnutzung von<br />

Bedeutung sind<br />

< 30% 0<br />

30-70 % -<br />

> 70% --<br />

< 30% 0<br />

30-70 % -<br />

> 70% --<br />

< 30% 0<br />

30-70 % -<br />

> 70% --<br />

< 30% 0<br />

30-70 % -<br />

> 70% --<br />

50% - von besonderer Bedeutung sind<br />

< 30% 0 visuelle und akustische Beeinträchti-<br />

30-70 % -<br />

gung von Bereichen, die die durch<br />

Erholungssuchende stark frequentiert<br />

> 70% --<br />

werden<br />


sonstiger Erholungswald Stufe II geabstand >50 % -<br />

störungsempfindliche Grün- und<br />

Erholungsflächen (Sondergebiet<br />

Gartenhausgebiet, Friedhof, etc.)<br />

Archäologische Denkmale, Grabungsschutzgebiete,kulturgeschichtliche<br />

Bodenzeugnisse;<br />

Bodendenkmale (DSchG)<br />

Bereiche mit besonderen Blickbeziehungen<br />

zu Kulturdenkmalen<br />

mit besonderer Bedeutung (Umgebungsschutz<br />

§ 15 (3) DSchG)<br />

500 m Vorsorgeabstand<br />

Fläche 50%<br />

Abstand zum<br />

KD > 5 km<br />

Abstand zum<br />

KD 2,5 – 5 km<br />

Abstand zum<br />

KD < 2,5 km<br />

Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 58<br />

0<br />

-<br />

Zerstörung / Beschädigung archäologischer<br />

Kulturdenkmäler<br />

0 Störung besonderer Sichtachsen und<br />

Blickbezüge durch technische Ele-<br />

- mente; Überprägung des unmittelbaren<br />

Umfeldes des Kulturdenkmals<br />

bzw. des sonstigen markanten Sach-<br />

--<br />

gutes<br />

Störungsempfindliche Grünflächen haben tagsüber ein<br />

besonderes Ruhebedürfnis. Aufgrund dieser Bedeutung<br />

für den Menschen ist ein Vorsorgeabstand von 500 m zur<br />

Verhinderung von Beeinträchtigungen durch Lärm und<br />

Schattenwurf vorzusehen. (Abstand zur Erreichung von 45<br />

dB(A) bei drei WEA).<br />

-<br />

Der Abstand zu lanschaftsprägenden Kultur- und sonstigen<br />

Sachgütern ist im Einzelfall durch Sichtbarkeitsanalysen<br />

festzulegen. Hierzu sind besondere Sichtachsen (sogenannte<br />

Postkartenansichten) festzulegen.<br />

Bereiche mit besonderen Blickbeziehungen<br />

zu sonstigen besonders<br />

markanten Sachgütern<br />

Vorsorgeabstand<br />

ist im<br />

Einzelfall<br />

festzulegen<br />

Abstand > 5 km<br />

Abstand 2,5 – 5<br />

km<br />

Abstand < 2,5<br />

km<br />

0<br />

-<br />

--<br />

Schutzgut Landschaft<br />

besondere Kulturlandschaften Fläche der Einschätzung 0 Vereinheitlichung der Landschaft Kulturlandschaften, die durch spezifische Nutzungen ge-<br />

(hoher Anteil an Streuobstwiesen historischen anhand Flä- durch Einbringen technischer Eleprägt sind, sind in ihrem Charakter zu erhalten (§1 (4) 1<br />

oder anderen kulturraumtypischen Kulturlandchenanteil, von mente;<br />

BNatSchG). Zur Verminderung der Umweltauswirkungen<br />

Landschaftselementen etc.) schaft<br />

wo Windenergieanlagen<br />

- Verlust der spezifischen und Identität<br />

schaffenden landschaftlichen Beson-<br />

sind diese Bereiche von WEA freizuhalten<br />

sichtbar<br />

derheit;<br />

-- Überprägung der charakteristischen<br />

historischen Landschaft<br />

Landschaften von herausragender Fläche < 30% 0 Vereinheitlichung der Landschaft Hinsichtlich des Aspekts Schönheit dient im Bereich der


Vielfalt, Eigenart und Schönheit 30-70 % - durch Einbringen technischer Elemente;<br />

Verlust der spezifischen und Identität<br />

> 70% --<br />

schaffenden landschaftlichen Besonderheit;<br />

Überprägung besonderer geomorphologischer<br />

Erscheinungen der Land-<br />

schaft<br />

Regionaler Grünzug Fläche 50 % -<br />

Schutzbedürftiger Bereich für<br />

Natur und Landschaft/ Grünzäsur<br />

Fläche 50 % - wendig)<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 59<br />

Regionen Mittlerer Oberrhein und Nordschwarzwald die<br />

Landschaftsbildbewertung der Universität Stuttgart als<br />

Grundlage.<br />

Ergänzend werden Sichtbarkeitsanalysen und Ortsbegehungen<br />

durchgeführt.<br />

Bei Inanspruchnahme der Regionalen Grünzüge für besondere<br />

Vorhaben (…) „ ist dem Schutz ökologisch sensibler<br />

Bereiche eine besondere Bedeutung beizumessen“.<br />

(Kap. 3.2.2 G(2) Regionalplan MO). Das Freihalten von<br />

Grünzäsuren trägt zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

bei. Eine möglichst weitgehende Reduzierung<br />

der Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />

ist anzustreben (Kap. 3.2.3 Regionalplan MO).<br />

In Schutzbedürftigen Bereichen für Natur und Landschaft<br />

sollen nur solche Nutzungen zugelassen werden, die die<br />

ökologischen Qualitäten nicht beeinträchtigen oder zu<br />

ihrer Sicherung beitragen. (…) Art und Nutzung sollen so<br />

festgelegt werden, dass die charakteristischen natürlichen<br />

Qualitäten die Bereiche nicht beeinträchtigen. (Kap.<br />

3.3.1.2 Regionalplan MO)<br />

Landschaftsschutzgebiet Fläche 50 % --<br />

Naturpark Schwarzwald Mitte /<br />

Nord<br />

Fläche 50 % -<br />

kungen auszugehen.


Naturschutzgebiete 200 m Vorsorgeabstand<br />

flächenhafte Naturdenkmale 200 m Vorsorgeabstand<br />

gesetzlich geschützte Biotope Abstand ist im<br />

Einzelfall<br />

festzulegen<br />

Bannwald 200 m Vorsorgeabstand<br />

Schonwald 200 m Vorsorgeabstand<br />

Europäische Vogelschutzgebiete<br />

mit windenergieempfindlichen<br />

Vogelarten<br />

Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />

- Störung, Kollision und Meide verhalten<br />

von Arten; Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes<br />

- Beeinträchtigung des Schutzzwecks;<br />

Störung, Kollision und Meideverhalten<br />

windenergieempfindlicher Arten<br />

70 %<br />

-<br />

--<br />

Lebensräumen durch Flächeninanspruchnahme<br />

- - Beeinträchtigung des Schutzzwecks;<br />

Störung, Kollision und Meideverhalten<br />

windenergieempfindlicher Arten<br />

- - Beeinträchtigung des Schutzzwecks;<br />

Störung, Kollision und Meideverhalten<br />

windenergieempfindlicher Arten<br />

Fläche - -- Beeinträchtigung des Schutzzwecks;<br />

Störung, Kollision und Meideverhalten<br />

windenergieempfindlicher Arten<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 60<br />

Je nach Schutzzweck und dem Vorhandensein windenergieempfindlicher<br />

Arten ist der Abstand zum Schutz dieser<br />

Arten im Einzelfall unter Beteiligung der zuständigen<br />

Fachbehörde festzulegen. Gleichzeitig gibt die Ausweisung<br />

eines NSG Hinweis auf besondere, landschaftliche<br />

Gegebenheiten. Zum Schutz dieser Landschaftsbestandteile<br />

und zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen<br />

ist ein Abstand von 200 m als zweckmäßig anzusehen.<br />

Flächenhafte Naturdenkmale dienen in besonderem Maße<br />

dem Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit<br />

oder in einzelnen Teilen. Zum Schutz dieser Landschaftsbestandteile<br />

und zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen<br />

ist ein Abstand von 200m als zweckmäßig<br />

anzusehen.<br />

Ein Vorsorgeabstand ist ggf. im Einzelfall festzulegen.<br />

Bann- und Schonwälder dienen in erster Linie der Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft. Sie sind laut Windenergieerlass<br />

als Tabubereiche anzusehen. Um diesen Flächen<br />

mit ihren vielfältigen Funktionen ausreichend Raum<br />

zu geben, wird ein Abstand von 200 m auf regionaler<br />

Ebene empfohlen (ebda). Dieser Abstand wird auch auf<br />

kommunaler Ebene als zweckmäßig angesehen, um er-<br />

hebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden.<br />

Auf den Flächen ist nur dann eine Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

möglich, sofern eine Beeinträchtigung<br />

des Schutzzweckes durch eine Vorprüfung oder eine<br />

Verträglichkeitsprüfung nach §7 Abs. 6 ROG ausgeschlossen<br />

werden kann. Sofern dieser Nachweis nicht<br />

vorliegt, ist von einer hohen Empfindlichkeit auszugehen.<br />

Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung<br />

windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des<br />

Schutzgebietes erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig<br />

einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den<br />

Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird ein Vorsorgeabstand


700 m Vorsorgeabstand<br />

RAMSAR-Gebiet 700 m Vorsorgeabstand<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 61<br />

- von 700 m vorgesehen. Eine genaue Festlegung des<br />

Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen<br />

- Beeinträchtigung des Schutzzwecks;<br />

Störung, Kollision und Meideverhalten<br />

windenergieempfindlicher Arten<br />

FFH-Gebiete mit Fledermausarten Fläche - -- Beeinträchtigung des Schutzzwecks;<br />

1000 m Vorsorgeabstand<br />

- -<br />

Störung, Kollision und Meideverhalten<br />

von Fledermausarten; Verlust von<br />

Lebensräumen insb. an Waldstandorten<br />

Fachbehörde zu bestimmen.<br />

Je nach Artenvorkommen kann eine Beeinträchtigung<br />

windenergieempfindlicher Arten auch außerhalb des<br />

Schutzgebietes erfolgen. Deshalb ist es zweckmäßig<br />

einen Vorsorgeabstand vorzusehen. In Anlehnung an den<br />

Windenergieerlass (Kap. 4.2.2) wird ein Vorsorgeabstand<br />

von 700 m vorgesehen. Eine genaue Festlegung des<br />

Vorsorgeabstandes ist im Einzelfall mit der zuständigen<br />

Fachbehörde zu bestimmen.<br />

Mit dem Verlust von Lebensraum und der Zerstörung von<br />

Lebensstätten innerhalb FFH-Gebiete gehen erhebliche<br />

negative Umweltauswirkungen einher. Gleichzeitig kann<br />

durch WEA der Aktionsradius von Fledermausvorkommen<br />

beeinträchtigt werden. Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

innerhalb der FFH-Gebiete mit Fledermausvorkommen<br />

(Mausohr, Bechsteinfledermaus) ist mit erheblichen<br />

negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. Zur<br />

Vermeidung negativer Umweltauswirkungen in Randbereichen<br />

von FFH-Gebieten wird ein Abstand von 1000 m<br />

empfohlen (vgl. Brinkmann et. al.).<br />

Sonstige Natura 2000-Gebiete Fläche - - Beeinträchtigung des Schutzzwecks Die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten gibt u. a.<br />

Hinweise auf eine hohe Bedeutung dieser Bereiche für<br />

das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt.<br />

Deshalb ist mit der Inanspruchnahme von Flächen innerhalb<br />

dieser Bereiche von negativen Umweltauswirkungen<br />

auszugehen. Eine FFH-VP klärt die Beeinträchtigung und<br />

Biotopverbund Offenland BW /<br />

Generalwildwegeplan<br />

Kernflächen /<br />

Korridore<br />

50% + Lage<br />

in Verbundachse<br />

-<br />

bunds; Beeinträchtigung wandernder<br />

Großsäuger durch Habitatverlust<br />

(Zerstörung der Fortpflanzungsstätten<br />

durch Anlagenbau und Zuwegung)<br />

die Zulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall.<br />

Negative Auswirkungen sind auf der Genehmigungsebene<br />

genauer zu prüfen.


Böden mit einer besonderen Bedeutung<br />

als Standort für die natürliche<br />

Vegetation<br />

Böden mit einer besonderen Bedeutung<br />

für die natürliche Bodenfruchtbarkeit<br />

VVG <strong>Gernsbach</strong><br />

<strong>Gernsbach</strong>, den 11.12.2012<br />

Fläche:<br />

hohe bis sehr<br />

hohe Bedeutung<br />

Fläche:<br />

hohe bis sehr<br />

hohe Bedeutung<br />

50 % -<br />

50 % -<br />

Bodenschutzwald Fläche 30 % -<br />

Sonstiger Wasserschutzwald Fläche 50 % - Hochwasserschäden<br />

oberirdische Gewässe (inkl. Gewässer<br />

1. Ordnung und stehende<br />

Gewässer >1 ha)<br />

10 m Mindestabstand<br />

50 m Vorsorgeabstand<br />

50 % --<br />

Biotope bzw. Störung sensibler Arten<br />

50 % -<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner – landschaftsarchitekten 62<br />

Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit Windenergieanlagen<br />

von einer relativ geringen, dauerhaften Bodeninanspruchnahme<br />

ausgegangen werden. Werden jedoch<br />

besonders seltene/ökologisch hochwertige oder hochproduktive<br />

Standorte in Anspruch genommen bzw. beeinträchtigt,<br />

ist dies als negative Umweltauswirkung einzustufen.<br />

-<br />

-<br />

Als Mindestabstand sind 10 m Gewässerrandstreifen<br />

einzuhalten sofern die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung<br />

keine breiteren Gewässerrandstreifen festgelegt<br />

hat. Der erweiterte Abstand von 50 m gilt der Vorsorge<br />

nach § 61 BNatSchG.

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