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Zivil- und strafrechtliche Risiken von Leitungs- und ... - Funk Gruppe

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Ausgangsüberlegungen<br />

Organpflicht<br />

Haftungsübersicht<br />

Haftung gegenüber<br />

Gesellschaft<br />

Haftung gegenüber<br />

Dritten<br />

Haftung für<br />

Andere<br />

Haftungsmilderung<br />

VI. Haftung des Geschäftsführers für fremdes<br />

Verhalten<br />

Repräsentantenhaftung gem. §§ 31, 89 BGB<br />

besteht auch für Führungskräfte, Geschäftsführer haftet aber mit,<br />

wenn die Verletzung eines Rechtsgutes aus seinem Unternehmen<br />

heraus erfolgt <strong>und</strong> er sie kannte <strong>und</strong> duldete<br />

Haftung für Verrichtungs- <strong>und</strong> Erfüllungsgehilfen gem. § 831 BGB<br />

aber: Exculpation möglich bei Nachweis sorgfältiger Auswahl<br />

<strong>und</strong> Überwachung<br />

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